IT- und Medienrecht

Kein Recht auf Zurückbehaltung des Rundfunkbeitrags wegen unliebsamer Berichterstattung über die AfD

Aktenzeichen  RN 3 K 19.555

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27100
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43
BGB § 273
RStV § 11

 

Leitsatz

1. Beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass die Öffentlichkeit in einem bestimmten Umfang oder in bestimmter Art und Weise über politische Inhalte der AfD informiert wird, sodass sich diesbezüglich auch kein Zurückbehaltungsrecht ergeben kann. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen dieser seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich allein aus einer subjektiv nicht als hinreichend objektiv empfundenen Berichterstattung über eine Partei nicht ableiten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Zustimmung der Beteiligten ist hierbei nicht erforderlich.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie als unzulässig erscheint und jedenfalls auch unbegründet ist.
Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nach Auslegung des klägerischen Begehrens, § 88 VwGO, um eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Dies ergibt sich trotz der Ausführungen des Klägervertreters in dessen an den Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 23. März 2019. Darin erklärte der Klägervertreter insbesondere, dass er auftragsgemäß Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 23. Oktober 2017 und vom 22. Februar 2019 erhoben habe. Denn ein derartiger Inhalt der Klage ergibt sich aus dem bei Gericht am 23. März 2019 eingegangenen Klageschriftsatz nicht. In diesem sind bereits die Klageanträge enthalten. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 1. Januar 2016 berechtigt sei, den von ihm monatlich an den Beklagten zu entrichtenden Rundfunkbeitrag solange zurückzubehalten, bis der Beklagte bereit sei, die Öffentlichkeit angemessen entsprechend der durch den Wählerwillen geschaffenen Bedeutung als größte Oppositionspartei im Bundestag und zweitgrößte im Bayerischen Landtag über politische Inhalte der Alternative für Deutschland (AfD) zu informieren. Ein Anfechtungsantrag im Hinblick auf die genannten Bescheide wurde jedoch nicht formuliert. Zudem wurde im Rahmen der Begründung ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage gemäß § 43 VwGO zulässig sei. Sie sei auf verbindliche Feststellung des infrage stehenden Rechtsverhältnisses beschränkt. Der Kläger wolle eine gerichtliche Feststellung der Rechtslage erreichen, da er sich von der Autorität des Gerichts eine verhaltenssteuernde Wirkung erhoffe. Aufgrund der eindeutigen, durch den rechtskundigen Vertreter des Klägers verwendeten Formulierungen ist auch keine auf (rückwirkende) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage gegeben.
1. Schon hinsichtlich der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ergeben sich erhebliche Bedenken insoweit, als dass der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt gestellt ist, wie es § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorsieht. So begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 1. Januar 2016 berechtigt sei, den Rundfunkbeitrag solange zurückzubehalten, bis der Beklagte bereit sei, die Öffentlichkeit angemessen entsprechend der durch den Wählerwillen geschaffenen Bedeutung als größte Oppositionspartei im Bundestag und zweitgrößte im bayerischen Landtag über politische Inhalte der AfD zu informieren. Es gilt zu beachten, dass auf eine Feststellungsklage hin eine gerichtliche Entscheidung ergehen muss, die den objektiven Umfang der Bindungswirkung erkennen können lassen muss. Das Zurückbehaltungsrecht wird zwar beginnend für den 1. Januar 2016 geltend gemacht. Es ist allerdings nicht erkennbar, wie lange und unter welchen Voraussetzungen genau das Zurückbehaltungsrecht bestehen bleiben soll. Das Abstellen auf eine „angemessene Berichterstattung gemäß dem Wählerwillen“ ist nicht ausreichend klar definiert oder eingrenzbar, als dass ein Rechtsklarheit schaffendes Feststellungsurteil ergehen könnte. Auch in der Klagebegründung wird nur ausgeführt, dass der Beklagte einer angemessenen Berichterstattung nicht nachkomme. Dem Bestimmtheitserfordernis entsprechend müsste dazu jedoch substantiiert und im positiven Sinne dargelegt werden, nach welchen Kriterien sich das Vorliegen einer vom Kläger verlangten Angemessenheit bestimmt.
Ein Hinwirken des Gerichts auf eine bestimmte oder bestimmbare Fassung des Antrags war vorliegend nicht erforderlich, da die Klage unabhängig davon bereits nicht statthaft erscheint.
Gegenstand einer Feststellungklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sein (§ 43 Abs. 1 VwGO). Dabei kann ein Rechtsverhältnis sich in einem einzigen subjektiven Recht beziehungsweise einer einzigen Pflicht erschöpfen oder aber aus einem ganzen Bündel solcher Rechte und Pflichten bestehen (Posser/Wolff in BeckOK VwGO, 50. Edition 2019, § 43 Rn. 2). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist hier grundsätzlich gegeben. Die Feststellungsklage des Klägers bezieht sich auf die abgegrenzte Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht an dem vom Kläger zu entrichtenden Rundfunkbeitrag seit dem 1. Januar 2016 besteht.
Jedoch steht der Statthaftigkeit der Klage der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Vorliegend will der Kläger die Zahlung der Rundfunkbeiträge verweigern, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen, umfassenden und unparteiischen Berichterstattung nicht nachkomme. Er beruft sich dabei auf einen Verfassungsverstoß gegen Art. 111a BV. Insoweit hätte der Kläger aber Rechtsschutz bereits mit gegen die Beitragsbescheide erhobenen Anfechtungsklagen erzielen können. Im Rahmen einer Anfechtungsklage wäre vom Gericht dann auch inzident zu prüfen gewesen, ob – wie vom Kläger vorgetragen – durch die Beitragserhebung gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen wurde. Sinn der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO ist es unter anderem auch, zu verhindern, dass die Sonderregelungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §§ 68 ff. VwGO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, U. v. 7. 5. 1987 – 3 C 53/85 – NVwZ 1988, 430/431; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 42). Sofern der Kläger gegen die Heranziehung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge vorgehen will, ist daher zunächst der Widerspruch gem. § 68 VwGO als Rechtsbehelf vorgesehen, den der Kläger auch gegen den Bescheid vom 1. August 2016 mit Schreiben vom 22. August 2016 und gegen den Bescheid vom 2. November 2016 mit Schreiben vom 30. November 2017 einlegte. Ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich allerdings daraus per se für den Kläger nicht, da der Widerspruch in diesem Fall gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Es bleibt die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides zu stellen. So wurde auch zugunsten des Klägers von Seiten des Beklagten die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Schreiben vom 22. August 2016 als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausgelegt. Dieser wurde vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 abgelehnt. Hat der Kläger wie hier mit seinem Vorgehen keinen Erfolg bei den Behörden, hätte er Anfechtungsklage oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutz einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt.1 VwGO stellen müssen. Dem kommt dann Vorrang gegenüber der Erhebung einer Feststellungsklage bezüglich eines Zurückbehaltungsrechtes zu.
2. Ungeachtet dessen ist die erhobene Klage aber jedenfalls unbegründet.
Für den Kläger besteht eine Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser ist im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 1. Januar 2016 Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift „…“ und somit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV. Zum anderen lag für diesen Zeitraum keine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV vor. Da der Kläger die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV leistete (in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums), konnten diese durch den Beklagten nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mittels Bescheid festgesetzt werden. Die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,50 € pro Monat) entspricht der für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Bestimmung des § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.
Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des vom Kläger seit dem 1. Januar 2016 zu entrichtenden Rundfunkbeitrages besteht nicht.
Schon allein die Anwendbarkeit eines Zurückbehaltungsrechts ist in dieser Konstellation fraglich. Zwar kann grundsätzlich das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. HessVGH, U. v. 7.11.1995 – 11 UE 2669/94 – NJW 1996, 2746). Jedoch können diese Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke auf öffentlich-rechtliche Beziehungen außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt übernommen werden (vgl. OVG Hamburg, U. v. 18.1.1977 – Bf III 4/76 – NJW 1977, 1251). So ist beispielsweise das Abgabenrecht von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden kann, die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat. Damit wird, vergleichbar der Aufrechnung, unter anderem sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Berühmung noch klärungsbedürftiger Gegenansprüche entziehen kann (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2002 – 23 ZS 01.3171 – juris Rn. 8). Auch bei den gegenüber dem Kläger erfolgten Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen handelt es sich um gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Abgabenbescheide. Auch insoweit besteht ein Interesse daran, dass die Finanzierungssicherheit des öffentlichen Rundfunks gewährleistet bleibt und nicht durch den weiten Anwendungsbereich eines Zurückbehaltungsrechts ausgehebelt wird. Ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte die Öffentlichkeit „angemessen“ über politische Inhalte der AfD informiert, besteht jedoch nicht.
Darüber hinaus besteht aber ohnehin vorliegend auch dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers dahingehend, dass der Beklagte die Öffentlichkeit in einem bestimmten Umfang oder in bestimmter Art und Weise über politische Inhalte der AfD informiert, sodass sich diesbezüglich auch kein Zurückbehaltungsrecht ergeben kann.
Soweit der Kläger vorträgt, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen, umfassenden und unparteiischen Berichterstattung im Hinblick auf die politischen Inhalte der AfD nicht nachkomme, lässt das die Beitragspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Programmkritik berechtigt ist, bedarf es nicht.
Die Programmfreiheit ist von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst. In der bayerischen Verfassung wird diese durch Art. 111a Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistet. Der Rundfunk bestimmt Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programmes selbst. Er darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Beklagte muss vielmehr Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE Jahr 90,60; vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachen wiederum die hierzu berufenen Gremien, nämlich insbesondere die Programmkommission und die Rundfunkräte (vgl. VG München, U. v. 28.7.2015 – M 6b S 15.2637 – BeckRS 2015, 56077). Primär ist es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern die Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, gibt es entsprechende rechtliche Möglichkeiten, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. So steht etwa die Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) offen (vgl. VG München, U. v. 28.7.2015 – M 6b S 15.2637 – BeckRS 2015, 56077). Dem Kläger bleibt es unverwehrt, seine Kritik auf diesem Wege zu äußern. Hingegen gibt es kein subjektiv-öffentliches, einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen (vgl. VG München, U. v. 15.10.2014 – M 6b K 14.1339 – juris). Der Kläger kann seine Rundfunkbeitragspflicht nicht davon abhängig machen, ob eine Berichterstattung über die AfD in bestimmter Weise erfolgt.
Eine Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U. v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Das ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, U. v. 20.6.2011 – B 3 K 10.766; VG München, U.v. 15.10.2014 – M 6b K 14.1339 – jeweils juris). Die Klägerseite rügt, dass eine politisch gesteuerte Berichterstattung stattgefunden habe, indem Kritik der AfD am Regierungshandeln nicht veröffentlicht worden sei. Auch sei die Bezeichnung der AfD als „rechtspopulistisch“ eine negativ konnotierte politische Wertung. Zwar mag in den vom Kläger in den Blick genommenen Berichterstattungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Darstellung erfolgt sein, die nicht der subjektiv vom Kläger als objektiv angesehenen Art und Weise entsprochen haben mag. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen dieser seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
So ist zu beachten, dass der Auftrag des öffentlichen Rundfunks weit umfassender ist, als die Berichterstattung über Parteien oder auch allgemein über das innerstaatliche politische Geschehen. § 11 RStV bestimmt, dass es Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Aufgabenbeschreibung zeigt sich, dass die Berichterstattung über politische Parteien in Deutschland und damit erst recht über eine einzelne Partei wie die AfD nur einen geringen Anteil im Verhältnis zum Gesamtauftrag ausmacht. Selbst wenn diese Berichterstattung generell kritikwürdig oder gar erheblich defizitär wäre, so ließe sich daraus schon vom zeitlichen Anteil der Berichterstattung und vom Gewicht her noch längst nicht ein Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gänze im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben ableiten (vgl. VG München, U. v. 15.10.2014 – M 6b K 14.1339 – juris).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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