IT- und Medienrecht

Keine Haftung von Amazon für Marketplaceangebote vor Kenntnis der Verletzungshandlung

Aktenzeichen  29 U 876/19

Datum:
20.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
LMIV Art. 14 Abs. 1
UWG § 3a

 

Leitsatz

1. Eine Haftung von Amazon als Täterin für einen Verstoß eines Verkäufers auf dem Amazon-Marketplace gegen Art. 14 Abs. 1 LMIV kommt nicht in Betracht. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Haftung von Amazon als Teilnehmerin für einen Verstoß eines Verkäufers auf dem Amazon-Marketplace gegen Art. 14 Abs. 1 LMIV kommt nicht in Betracht, solange der Verstoß nicht nach Kenntniserlangung fortbesteht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

33 O 19169/17 2019-01-22 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2019, berichtigt durch Beschluss vom 07.03.2019, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist für den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit a), Art. 9 lit b) und c) i.V.m. Anhang II Nr. 1 LMIV zu.
a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
b) Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit a) LMIV müssen bei vorverpackten Lebensmitteln, die durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Bei dem streitgegenständlichen Angebot der B. Nudeln ‚Bu.‘, somit einem vorverpackten Lebensmittel, waren die gemäß Art. 9 Abs. 1 lit b) LMIV verpflichtenden Informationen zu den Zutaten und die gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c) LMIV verpflichtenden Informationen zu den Allergenen unstreitig vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar, so dass ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.
c) Da Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Schutz der Verbraucher dient, liegt auch eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG vor.
d) Die Beklagte ist jedoch nicht passivlegitimiert.
aa) Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn diese Adressatin des Art. 14 Abs. 1 LMIV wäre (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 438 Rn. 21 – Energieausweis m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Adressat der Pflichten des Art. 14 Abs. 1 LMIV ist derjenige, der die vorverpackten Lebensmittel zum Verkauf anbietet, somit der Verkäufer (Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, 2. Aufl. Rn. 11, 12). Ein den Verkauf vermittelndes Unternehmen käme höchstens dann als Adressat der Pflichten des Art. 14 Abs. 1 LMIV in Betracht, wenn dieses den Eindruck erwecken würde, dass es Verkäufer des Produkts sei und den Verkauf nicht nur vermittle (vgl. EuGH NJW 2017, 874 Rn. 41, 44 – Wathelet/Garage Bietheres & Fils).
Vorliegend ist die Beklagte aber nicht Verkäuferin des angebotenen Produkts und tritt auch nicht als solche auf. Für den Verbraucher ist vielmehr bei den streitgegenständlichen Angeboten deutlich erkennbar, dass das Produkt nicht von der Beklagten als Betreiberin des A. .de Marketplace, sondern von drei von dieser zu unterscheidenden Verkäufern angeboten wird. Aus den Sceenshots Anlage K1 [1/6], [3/6] ist ersichtlich, dass bei Eingabe von „bucatini“ in das Suchfeld des von der Beklagten betriebenen Marketplace das Produkt erhältlich ist. Aus der Formulierung „Erhältlich bei diesen Anbietern“ wird deutlich, dass das Produkt nicht von der Beklagten selbst, sondern von bestimmten „Anbietern“ zum Verkauf angeboten wird. Die verschiedenen Anbieter des Produkts werden sodann dargestellt (Screenshot Anlage K 1 [4/6]) und der Verbraucher kann auswählen, ob und von welchem Anbieter er das Produkt erwerben will. Die Annahme, Verkäuferin des Produkts sei die Beklagte selbst, ist bei der vorliegenden Angebotsgestaltung fernliegend. Die Beklagte tritt als Marketplacebetreiberin vorliegend auch nicht als Miterbringerin der Leistung auf (vgl. dazu KG MMR 2017, 830 Rn. 28).
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für eine Haftung der Beklagten nicht aus, wenn diese überhaupt ein Lebensmittelunternehmen betreibt. Bei der Beklagten mag es sich um ein Lebensmittelunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 lit a) LMIV i.V.m. Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 handeln, da sie mit dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausführt. Die Pflichten des Art. 14 LMIV treffen aber nicht jedes Lebensmittelunternehmen, sondern nur jeweils dasjenige, das vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf anbietet, was die Beklagte – wie dargelegt – nicht getan hat.
bb) Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin an dem Wettbewerbsverstoß der Anbieter. Eine Haftung als Teilnehmerin setzt zwar nicht voraus, dass die Beklagte Adressatin der Informationsverpflichtung ist (vgl. BGH GRUR 2018, 438 Rn. 21 – Energieausweis), jedoch Vorsatz in Bezug auf die Haupttat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vor Zugang der Abmahnung von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis hatte, bestehen hier – anders als im vom KG entschiedenen Fall, auf den der Kläger Bezug genommen hat und in dem ein Online-Lieferdienst die Angaben seiner Lieferanten abgeschrieben hatte (vgl. KG MMR 2017, 830 Rn. 29) – nicht. Dass die Angebote nach Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß nicht entfernt worden seien, behauptet auch der Kläger nicht.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 5a Abs. 2 UWG, da die Beklagte auch insoweit nicht Adressatin der Informationsverpflichtung ist. Zu den wesentlichen Informationen gemäß § 5a Abs. 2 UWG gehören gemäß § 5a Abs. 4 UWG die Informationen nach der VO (EU) 1169/2011 (LMIV). Da aber die Beklagte gerade nicht Adressatin der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 LMIV ist, hat sie diese auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten.
3. Da die Beklagte die Marketplaceverkäufer in ihren Teilnahmebedingungen ausdrücklich darauf hinweist, dass sie in ihren Angeboten sämtlichen anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen müssen, liegt auch kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten gemäß § 3 Abs. 2 UWG vor.
4. Da die Beklagte nicht Adressatin der Pflichten des Art. 14 Abs. 1 LMIV ist, kann der Kläger den Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 2 UKlaG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LMIV stützen.
5. Da die vorliegend verletzten Informationspflichten des Art. 14 Abs. 1 LMIV nicht die Beklagte treffen, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob die Beklagte sich die Produktinformationen vorliegend zu eigen gemacht hat und für diese daher gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, oder es sich um fremde Informationen handelt, hinsichtlich derer die Beklagte sich auf die Haftungsprivilegierung gemäß § 7 Abs. 2, § 10 TMG berufen kann. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass der Verbraucher die vorhandenen Produktinformationen der Beklagten zuordnen wird, da sie erkennbar nicht auf die einzelnen Verkaufsangebote bezogen sind, sondern auf alle Angebote zu dem Produkt auf dem Marketplace der Beklagten und sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen Angebotsmanipulation bei A.(GRUR 2016, 936 ff.) und Herstellerpreisempfehlung bei Amazon (GRUR 2016, 961) nicht ergibt, dass die Beklagte für rechtsverletzende Angaben in den Produktinformationen gemäß § 7 Abs. 2 TMG nicht haftet. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, gegen welche sie treffenden Rechtspflichten die Beklagte in den Produktinformationen verstoßen haben soll, selbst wenn die Beklagte sich nicht auf die Haftungsprivilegierung gemäß § 7 Abs. 2, § 10 TMG berufen können sollte. Insbesondere liegt anders als etwa bei dem der Entscheidung Herstellerpreisempfehlung bei Amazon (GRUR 2016, 961) zugrundeliegenden Sachverhalt keine Irreführung der Verbraucher durch Fehlinformationen vor.
6. Da die Abmahnung nicht berechtigt war, besteht auch kein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten.
III. Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.


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