IT- und Medienrecht

Keine Rückabwicklung oder Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrags wegen manipulierter Abgaswerte

Aktenzeichen  10 O 129/16

Datum:
19.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135553
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 3, § 437 Nr.2, § 446, § 476, § 812 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer manipulierten Abgassoftware liegt ein Sachmangel vor. Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen und geht davon aus, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten werden, weil eine Software installiert ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Mangel ist jedoch unerheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB. Er ist behebbar. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einem Maßnahmeplan zugestimmt, nach dem der Mangel beseitigt sein wird, und der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das Einspielen eines Softwareupdates Kosten von mehr als 1% des Kaufpreises verursacht. Ein Mangel in dieser Größenordnung liegt unterhalb der Bagatellgrenze (so BGH BeckRS 2005, 12152).(Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Anfechtung des Kaufvertrages scheitert an der mangelnden Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrages. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an, die das Kraftfahrt-Bundesamt nicht aufgehoben hat. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Emission von Stickoxiden im Prüfbetrieb bei der Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 10.08.2016 auf € 44.279,80, auf die Zeit danach auf € 35.704,16 festgesetzt (Teilklagerücknahme).

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften der § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 433 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB und keinen Anspruch wegen erfolgreicher Anfechtung nach den Vorschriften der § 123 Abs. 1, Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 142 Abs. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB.
I.
Kein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 10.11.2015 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grund des erklärten Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Nach Würdigung aller Umstände liegt kein sogenanntes „Zitronenauto“ vor. Hinsichtlich der Betroffenheit von der Abgasthematik ist bereits kein Mangel gegeben. Jedenfalls sind beide Mängel in einer Gesamtschau völlig unerheblich.
1. Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs vor dem Gerichtsgebäude davon aus, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwei Mängel vorliegen.
Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass sich am Fahrzeug an den Heckleuchten im roten Bereich jeweils ein ca. 4 cm großer weißer Streifen befindet. Diese Farbauffälligkeit ist bei Sachen gleicher Art unüblich und der Käufer hat diese nicht zu erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Wohl ausgeschlossen werden kann, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 BGB vorlag. Die zeitliche Vermutung des § 476 BGB hilft nicht weiter. Die Klägerseite trägt vor, dass die Streifen „nunmehr“ aufgetreten seien (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 der Akte). Vor diesem Hintergrund stützt die Klägerseite ihr Rückabwicklungsbegehren auf die (abstrakte) Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs an sich.
Hinsichtlich der Abgasthematik liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Das Fahrzeug eignet sich zwar trotz der manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr. Es weist angesichts der Manipulation aber keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend ausgewiesen werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Mit anderen Worten basiert die Mangelhaftigkeit darauf, dass die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software eingehalten werden (vgl. in diese Richtung: LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, I-2 O 425/15; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15). Zwar ist nach allgemeiner Auffassung bei der Festlegung des Vorstellungsbildes auf den Durchschnittskunden abzustellen, doch ist auch bei ihm zu unterstellen, dass er jedenfalls davon ausgeht, dass der Realbetrieb mit dem Testbetrieb übereinstimmt (Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 434 Rz. 30).
2. Im konkreten Fall war es dem Kläger zumutbar eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen (Regelfall nach § 323 Abs. 1 BGB).
Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vergleiche BGH, Urteil vom 13.07.2011, XIII ZR 215/10 = NJW 2011, 3435, Rz. 31). Allgemein anerkannt ist, dass im Einzelfall betreffend ein mit dem Schlagwort „Montagsauto“ bezeichnete Mangelhaftigkeit ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz 1, Alt. 3 BGB) machen kann. Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung den Käufer auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung und Berücksichtigung aller Einzelumstände. Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Verkäufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängel -namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhende Fehleranfälligkeit – insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (OLG Düsseldorf in NJW-RR 2011, 1276; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rz. 983 f.). Regelmäßig erforderlich ist, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter, auch kleinerer Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 28 U 135/07, Rz. 26). Entscheidend ist aber letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zu Tage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist dem Kunden eine Nacherfüllung regelmäßig nicht mehr zumutbar (OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, Az. 4 U 295/05 = DAR 2006, 456). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers, oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfüllungsarbeiten die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten sein.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Januar 2014 ein Problem mit dem Automatikgetriebe auftrat. Nach den Aufzeichnungen der Parteien ist weiter unstreitig, dass im Juni 2015 und Juli 2015 der Mangel am Heckspoiler des Fahrzeugs behoben wurde. Nach unbestrittenem Sachvortrag gab es auch Probleme mit dem Panoramadach. Das Problem mit dem Abdichtungsgummi an der Tür kann dahinstehen. Das Gericht geht selbst unter Berücksichtigung aller klägerseits vorgetragenen Mängel (einschließlich der Abgasproblematik) davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug gerade nicht um ein sogenanntes „Montagsauto/ Zitronenauto“ handelt. Trotz der Häufung der Mängel ist dem Kläger zuzumuten, eine weitere Nachbesserungsfrist zu setzen. Das Gericht lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
a) In zeitlicher und qualitativer Hinsicht ist auszuführen, dass seit Gefahrübergang im November 2013 insgesamt sechs Mängel vorlagen, wobei die Klägerseite eine Strecke von 16.000 km zurücklegen konnte. Bis auf den Mangel mit dem Automatikgetriebe sind diese unerheblich und konnten bzw. können durch einfache technische Eingriffe und ohne großen Aufwand beseitigt werden. Bei den weißen Streifen handelt es sich um eine minimale optische Beeinträchtigung. Durch Inaugenscheinnahme konnte festgestellt werden, dass die Farbunterschiede mit einem Abstand von ca. drei Metern vom Fahrzeug entfernt schon nicht mehr wahrgenommen werden konnten. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mangel in kürzester Zeit in einer Fachwerkstatt behoben werden kann.
Der Mangel rund um den Abgasskandal ist unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei behebbaren Mängeln ist anerkannt, dass grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar, dies wird von der Beklagtenseite auch nicht bestritten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat dem von der V. AG vorgelegten Maßnahmeplan zugestimmt, so dass nach Einschätzung des Bundesamtes eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von unter 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 363/04, Rn. 43, juris). Für eine Abweichung vom Regelfall gibt es keine Veranlassung. Der Kläger hat nichts substantiiert vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates höhere Kosten verursachen soll.
b) Im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Käufers ist auszuführen: Für den Austausch des Automatikgetriebes war das Fahrzeug lediglich zwei Tage in der Werkstatt der Beklagten. Der Austausch erfolgte auf Kosten der Beklagtenseite. Der Heckspoiler wurde am Tage der Vorstellung repariert. Es ist davon auszugehen, dass die weißen Streifen und der Abdichtungsgummi innerhalb kürzester Zeit repariert werden könnten. Die Beklagtenseite trägt vor, dass das Aufspielen der Software nicht einmal eine Arbeitsstunde in Anspruch nehmen würde. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar und von Klägerseite wird nicht substantiiert erwidert. Mithin musste bzw. muss die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt über einen längeren Zeitraum auf die Nutzung des Fahrezeugs verzichten. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang nicht vor, dass er unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen sei und sich um Ersatz bemühen muss.
c) In technischer Hinsicht ist zu berücksichtigen: Die aufgetretenen Mängel sind unterschiedlichster Natur. Der Mangel mit dem Automatikgetriebe ist dem technischen Bereich zuzuordnen, bei den Problemen mit dem Abdichtungsgummi und dem Panoramadach handelt es sich um Feuchtigkeitsprobleme. Bei den aufgetretenen weißen Streifen handelt es sich um optische Beeinträchtigungen, die Abgasthematik betrifft wiederum einen ganz anderen Bereich. Vor diesem Hintergrund muss der Kläger eben nicht davon ausgehen, dass gleichgelagerte Probleme innerhalb kürzester Zeit wieder auftreten werden. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.
d) Das Gericht bezieht bei der Würdigung und Abwägung die Höhe des Kaufpreises in Höhe von 39.636,00 € mit ein. Es handelt sich um ein neues Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung. Das Gericht ist der Ansicht, dass gerade in diesem Fall dem Käufer ein gewisses Maß an Geduld auferlegt werden muss, bevor die erheblichen Nachteile des Rücktritts den Verkäufer treffen.
e) Das Gericht lässt sich weiter bei seiner Abwägung von den Vorgaben des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 140/12 leiten. Im dortigen Fall traten bei einem neuen Wohnmobil seit Ablieferung am 14.06.2008 innerhalb von circa 1,5 Jahren unzählige Mängel auf und der Käufer musste das Fahrzeug circa 20 Mal in die Werkstatt der Verkäuferin verbringen. Vorliegend verhalten sich die Umstände anders: In einem Zeitraum von circa 2,5 Jahren traten vereinzelt an unterschiedlichsten Bauteilen Mängel auf und die Klägerseite musste auf das Fahrzeug nicht länger verzichten.
Auch in einer Gesamtschau ist die im Regelfall vorgesehene Fristsetzung nicht entbehrlich. Die Klage ist diesbezüglich als derzeit unbegründet abzuweisen.
Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Gericht geht davon aus, dass keine Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrages bestand.
Voraussetzung des Anspruches ist, dass der angeblich Getäuschte ohne die Täuschung überhaupt nicht, oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 1964, 811; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 Rz. 24). Dieses Kausalitätserfordernis ist nur dann erfüllt, wenn der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er die Verwendung der Software gekannt hätte. Der Kläger trägt nicht vor, dass seine Kaufentscheidung gerade von einem bestimmten Ausstoß an Stickoxiden im Prüfbetrieb abhing. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand für die Kaufentscheidung überhaupt keine Rolle spielte. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an. Gerade diese Zertifizierung liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug weiterhin vor. Es ist unstreitig, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die wirksame EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben hat. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Emission von Stickoxiden im Prüfbetrieb bei der Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt.
Dies lässt sich auch zwanglos aus den vorgelegten Unterlagen ableiten. Aus der inhaltlichen Gestaltung des Schreibens vom 10.11.2015 (Anlage K2) geht hervor, dass die Abgasthematik vordergründig als Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag herangezogen wurde. Der Kläger trägt vor, dass es sich um ein sogenanntes „Montagsbzw. Zitronenauto“ handle und dies deshalb umso mehr, als es aller Voraussicht nach im Rahmen der Beseitigung des Mangels betreffend des Abgasskandales zu einer Leistungseinbuße verbunden mit einem Mehrverbrauch kommen werde. „Höchstvorsorglich und gleichzeitig“ wird die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt (vgl. Anlage K2) Weitere Ausführungen hierzu finden sich nicht.
Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Zeuge …H das Fahrzeug seines Vaters (ausschließlich) nutzte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich demnach überhaupt keine Vorstellung von dem Ausstoß der Stickoxide im Prüfbetrieb bei seiner Kaufentscheidung gemacht hat. Er sollte das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 63 GKG.


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