Aktenzeichen 5 O 3366/18
Leitsatz
Der Tatbestand ist nicht um Vorbringen zu ergänzen, wenn durch Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Tatbestand Parteivorbringen lediglich knapp und nach dem wesentlichen Inhalt wiedergeben soll. und es sich bei der beantragten Ergänzung nicht um derart wesentliches Vorbringen handelt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 O 3366/18 2019-05-10 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein – 5 Zivilkammer – vom 10.05.2019 wird auf Antrag der Beklagtenpartei vom 29.05.2019 im Tatbestand wie folgt berichtigt Statt des Satzes auf Seite 2 des Urteils „Die Beklagte hat zwischenzeitlich selbst ein Softwareupdate angeboten, das die Klägerin nicht hat aufspielen lassen, weil sie nachteilige Folgen befurchtet“ lautet dieser Satz richtig
„Die Beklagte hat zwischenzeitlich selbst ein Softwareupdate angeboten, das der Kläger am 26. Oktober 2016 hat aufspielen lassen“
II. Der Antrag auf Ergänzung/Berichtigung der Klageseite vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Urteil war in Bezug auf das Aufspielen des Software-Updates zu berichtigen Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 22.03.2019 geäußert (Seite 3 oben des Protokolls vom 22.03.2019), dass er das Update habe aufspielen lassen Der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2019 war daher entsprechend zu berichtigen.
II. Der Antrag auf Ergänzung bzw. Berichtigung vom 14.06.2019 war zurückzuweisen, da dieser Vortrag weder im Tatbestand des Urteils ausdrucklich aufgegriffen wurde, noch falsch oder lückenhaft dargestellt ist. Vielmehr wurde durch Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der Tatbestand Parteivorbringen lediglich knapp und nach dem wesentlichen Inhalt wiedergeben soll. Bei der beantragten Ergänzung handelt es sich nicht um derart wesentliches Vorbringen, dass es nach § 313 Abs. 2 ZPO zwingend im Tatbestand dargestellt werden musste.