IT- und Medienrecht

Kommunalverfassungsstreit wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds

Aktenzeichen  Au 7 K 16.242

Datum:
3.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120964
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4
BayGO Art. 54

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen ist öffentlich-rechtlicher Natur (§ 1004 BGB analog), wenn die Äußerung von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird. Ein Bürgermeister, der Gemeinderatssitzungen in Gestalt der Erstellung entsprechender Niederschriften gemäß Art. 54 Abs. 2 BayGO dokumentiert, erfüllt derartige öffentliche Aufgaben, so dass Äußerungen über diese Tätigkeit und deren Unterlassung bzw. Widerruf ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. auch VG Würzburg BeckRS 2002, 30290). (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat sich ein Leistungsbegehren in der Hauptsache vor der Urteilsverkündung erledigt, kann die Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden (ebenso BayVGH BeckRS 9998, 82292). (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein das besondere Feststellungsinteresse begründendes ideeles Interesse an einer Rehabilitierung ist schutzwürdig, wenn sich aus einer Äußerung für Außenstehende erkennbar und fortdauernd eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (ebenso BayVGH BeckRS 2016, 55689). Für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Äußerung kommt es dabei allein auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht desjenigen an, an den die Erklärung gerichtet war (ebenso BayVGH BeckRS 1995, 14114). Entscheidend ist also allein, an welchen Adressatenkreis die Äußerung gerichtet war und wie dieser sie verstehen konnte. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Sitzungsniederschrift gemäß Art. 54 BayGO liegt erst mit Genehmigung des Protokollentwurfs durch den Gemeinderat vor. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
Streitgegenständlich ist ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Die bürgerlich-rechtliche Vorschrift ist auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2144 – juris Rn. 10). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (s. auch VGHBW, B.v. 12.12.2001, VBlBW 2002, 251 = FSt. 18/2002 Nr. 273).
Danach sind die beanstandeten Äußerungen über den Kläger nicht nach privatem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen (VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 44). Dieser beruft sich vorliegend lediglich auf seine organschaftlichen Rechten als Bürgermeister und nicht auf Rechtspositionen, die ihm als Privatperson zustehen. Der Kläger hat als Bürgermeister bei der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen in Gestalt der Erstellung entsprechender Niederschriften gemäß Art. 54 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung/GO) im Kommunalverfassungsrecht begründete Aufgaben zu erfüllen. Er hat als „Vorsitzender“ i.S.d. Art. 54 Abs. 2 GO die jeweilige Niederschrift zu unterschreiben, der Gemeinderat hat sie anschließend zu genehmigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 46).
Der Beklagte hat die streitgegenständliche Äußerung ebenfalls nicht als Privatmann, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats also als Mitglied eines Gemeindeorgans (s. Art. 29, 30 GO) erhoben. Dass der Beklagte allein – ohne die Unterstützung des restlichen Gemeinderats auftrat – nimmt ihm nicht seine in seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat wurzelnde Stellung als vorliegend „abgespaltenes Teilstück“ dieses Organs, macht ihn nicht gleichsam automatisch zu einem Privatmann, der sich in einer zivilrechtlich zu beurteilenden Auseinandersetzung mit einem anderen Organ befindet (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 – W 2 K 02.828 – juris Rn. 47).
II.
Die Klage ist jedoch bereits unzulässig.
Bei der vorliegenden Verwaltungsstreitsache handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit, da die Parteien des Rechtsstreites zum Zeitpunkt der Klageerhebung Organe bzw. Organteil einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich der Gemeinde, waren.
1. Die vom Kläger umgestellte Klage ist statthaft. Zunächst wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Leistungsklage erhoben. In der Niederlegung des Amtes des Beklagten ist allerdings ein für die Hauptsache erledigendes Ereignis zu sehen. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat nicht mehr bestehen kann. Eine für einen Unterlassungsanspruch notwendige Widerholungsgefahr kann vom Beklagten nicht mehr ausgehen, da er in der Funktion als Gemeinderat keine Äußerungen mehr tätigen kann. Ein Anspruch auf Widerruf – den der Beklagte als Mitglied des Gemeinderats und laut Klageantrag im Rahmen einer Gemeinderatssitzung erfüllen sollte – kann aus eben diesem Grund nicht mehr erfüllt werden.
Dementsprechend war die Klage richtigerweise umzustellen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Diese ist grundsätzlich zwar nur für die Konstellationen einer ursprünglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft. Von der Obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie aber aufgrund der besonderen zeitlichen Konstellation ebenso für den Fall der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage anerkannt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.10.2012, Az.: 9 A 164/11, VG München, U.v. 22.12.2011, Az.: M 17 K 11.3337, BayVGH, U.v. 14.1.1991, Az.: 2 B 90.1756 alle nach juris).
2. Neben der auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO muss für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben sein.
Genügt im Rahmen der Klagebefugnis nach der sog. „Möglichkeitstheorie“ die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs, so ist diese vorliegend gegeben. Allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) gegen den Bürgermeister richtet, führt dazu, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH v. 16.5.2002, BayVBl. 2002, 759/ 760; BVerwGE 59, 319/325 f.; 75, 354 f. = BayVBl. 1987, 408; BVerwG, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 133).
3. Allerdings kann dies im Rahmen des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses nicht ausreichen.
a) Zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses kommt insbesondere ein Rehabilitationsinteresse des Klägers in Betracht. Ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 142). Ein schutzwürdiges ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht aber nur, wenn sich aus der angegriffenen Äußerung eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – juris Rn. 17).
Hierfür ist es erforderlich, dass derjenige, der sich auf ein solches Interesse beruft auch selbst betroffen ist von der streitgegenständlichen Äußerung. Für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung, kommt es indes nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden an. Richtigerweise ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an den die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich (BayVGH, U.v. 25.10.1995 – 4 B 94.4010, BeckRS 1995, 14114, beck-online). Das beutet aber, dass sich der Beklagte entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht dazu äußern muss, wen dieser mit der getroffenen Aussage subjektiv gemeint hat. Denn auf seine subjektive Vorstellung kommt es gerade nicht an.
Entscheidend ist also allein, an welchen Adressatenkreis die Äußerung gerichtet war und wie dieser sie verstehen konnte. Der Beklagte tätigte die Äußerung bei einer Bürgerinformation der Gemeinde … zur Erneuerung der Eisenbahnführung am 18. Mai 2015. Adressaten der Äußerung waren also insbesondere die an dem Vorhaben bzgl. der Bahnunterführung interessierten Bürger.
Dem Gemeinderat könnte als Organ der Gemeinde … unterstellt werden, dass deren Mitglieder die Aussage so verstehen, dass es sich um irgendeine Sitzungsniederschrift handeln soll, die vom Bürgermeister und der Schriftführerin unterzeichnet und vom Gemeinderat genehmigt werden muss und daher von der Aussage, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert wurde, auch der Kläger als Bürgermeister betroffen sein könnte. Dies kann so grundsätzlich nicht für den betroffenen Adressatenkreis der Bürgerinformation gelten, auch wenn sich darunter ebenfalls Gemeinderäte befanden. Das Prozedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und wer diese zu welchem Zeitpunkt zu unterzeichnen hat bzw. wann überhaupt ein solches Protokoll rechtlich existent wird und von wessen Unterzeichnung dies abhängt, dürfte dem Gemeindebürger nicht bekannt sein.
Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrmals den Kläger in seiner Funktion als Bürgermeister öffentlich kritisiert haben soll. Im Gegenteil. Gerade in einem solchen Fall würde der betroffene Adressatenkreis erwarten, dass der Beklagte, wenn er den Kläger als Bürgermeister kritisieren wollen würde, diesen auch bezeichnen würde, dies insbesondere unter Berücksichtigung des kommunalpolitischen Hintergrundes. Vorliegend stellt es sich also vielmehr so dar, dass der betroffene Adressatenkreis die streitgegenständliche Aussage des Beklagten („dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei“) objektiv nicht so verstanden haben kann, dass gegen den Kläger als Bürgermeister der Gemeinde Fälschungsvorwürfe erhoben worden wären. Warum für eine nachträgliche Protokolländerung nur der Kläger als Bürgermeister oder die damit befasste Protokollführerin in Frage kämen, obwohl diese das Protokoll unterzeichneten, bevor es von den Gemeinderäten genehmigt wurde und die Niederschrift anschließend bei der Gemeinde aufbewahrt wird, bleibt unklar. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum – wie vom Kläger vorgetragen – jeder Versammlungsteilnehmer oder zumindest die überwiegende Zahl des Adressatenkreises, die Aussage so verstanden haben soll, dass gerade der Kläger als Bürgermeister ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert haben soll.
Dies hat zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung durch diese Äußerung berufen kann, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen.
Dass sich der Kläger, sowie auch die in der betroffenen – vom Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt konkretisierten – Gemeinderatssitzung anwesende Protokollführerin im Nachgang und im Laufe der Diskussion der Äußerung des Beklagten, durch dieselbe angesprochen und sich dem Fälschungsvorwurf ausgesetzt fühlten, kann nicht dazu führen, dass der Kläger sich darauf berufen könnte, dass sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld durch die vom Beklagten getätigte Äußerung herabgesetzt würde.
2. Eine mögliche Widerholungsgefahr kann das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht begründen, da der Beklagte seit der Niederlegung seines Amtes keine Äußerungen mehr in der Funktion als Gemeinderatsmitglied tätigen kann und auch zuvor keine entsprechenden Äußerungen mehr getroffen hat.
III.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass es dem Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aus demselben Grund an der Aktivlegitimation bzgl. eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf gefehlt hat, so dass die Klage nicht begründet war und daher auch als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begründet sein kann, auch wenn – entgegen den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung – das betroffene und vom Beklagten bezeichnete Protokoll vom 7. Oktober 2013 tatsächlich niemals im Nachhinein verändert wurde. Bei dem vom Beklagten vorgelegten Protokollentwurf handelt es sich gerade noch nicht um eine Sitzungsniederschrift i.S.d. Art. 54 GO. Eine solche lag erst mit Genehmigung durch den Gemeinderat vor. Hiernach erfolgte augenscheinlich keine Veränderung des Wortlauts mehr.
IV.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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