IT- und Medienrecht

Kosten für eine Leitungsauskunft

Aktenzeichen  AN 4 K 19.00453

Datum:
15.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12004
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 20 Abs. 1
BayGO Art. 57 Abs. 2
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Leitungsauskunft handelt es sich um eine kostenpflichtige Amtshandlung, welche in Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung vorgenommen wird.  (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für behördliche Tätigkeiten kann nur dann an den Kostenschuldner weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Kostenbescheid des Beklagten (Bescheidnummer …) vom 16. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 5. Februar 2019 (…) wird insoweit aufgehoben, als er eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5,70 EUR festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
I.
Die zulässige Klage ist nur bezüglich der festgesetzten Mehrwertsteuer begründet, da der Kostenbescheid insoweit mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Kostenbescheid rechtmäßig und die Klage damit unbegründet.
1. Die Festsetzung der Gebühr für die Leitungsauskunft ist rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr für die Leitungsauskunft ist Art. 20 Abs. 1 KG, § 1, § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Beklagten vom 30. Juni 2016 (Kostensatzung), Nr. 1.10 Kommunales Kostenverzeichnis vom 30. Juni 2016 (KommKVz). Nach Art. 20 Abs. 1 KG dürfen Zweckverbände – wie der Beklagte – für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Dieser Ermächtigung entsprechend hat der Beklagte die Kostensatzung erlassen, nach deren § 1 der Beklagte für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen) Kosten erhebt. Nach § 2 Satz 1 Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Nach Nr. 1.10 KommKVz beträgt die Gebühr für „Leitungsauskünfte an Dritte, z.B. Privatpersonen und Unternehmen“ 30 EUR bis 500 EUR.
b) Die Kostensatzung ist nicht deshalb materiell rechtswidrig, weil für die Erteilung einer Leitungsauskunft eine Gebühr gefordert wird. Bei der Erteilung einer Leitungsauskunft handelt es sich um eine Amtshandlung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 KG. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG sind Amtshandlungen Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine Amtshandlung eine behördliche Tätigkeit, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird und nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt (Außenwirkung). Sie wird dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukommt (BayVGH, U.v. 10.12.1962 – 80 IV 60 – BayVBl. 1963 S. 158/159; BayVGH, U.v. 2.8.2007 – 23 BV 07.719 – juris Rn. 41). Dieser Rechtsprechung folgend erfordert das Vorliegen einer Amtshandlung mithin eine behördliche Tätigkeit, die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs und die Außenwirkung gegenüber dem Gebührenschuldner. Die Erteilung einer Leitungsauskunft erfüllt diese Kriterien. Sie erfolgt insbesondere in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe.
Die öffentliche Aufgabe, die der Beklagte durch die Erteilung der Auskunft wahrnimmt, ist die kommunale Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung gemäß Art. 57 Abs. 2 GO. Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO sind Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der Beklagte nimmt als Zweckverband diese Pflichtaufgabe für mehrere Gemeinden wahr. Unterhaltung i.S.d. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Bestandes (Wolff in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, 4. Ed., Stand: 01.11.2019, Art. 57 GO Rn. 61). Dazu gehört es aber auch, die Trinkwasserleitungen vor möglichen Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Um Beschädigungen des Leitungsnetzes im Zuge von Tiefbauarbeiten zu verhindern, erteilte der Beklagte der Klägerin die Auskunft über die Lage der Leitungen. Damit diente die Auskunftserteilung der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung. Es handelt sich insoweit um mehr als den reinen (fiskalischen) Schutz des Eigentums an den Versorgungsleitungen, sodass es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Beklagte durch die Erteilung der Leitungsauskunft zugleich vorbeugend für den Fall einer schadensersatzpflichtigen Beschädigung der Leitungen seiner zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nachgekommen ist. Auch insoweit steht die Aufgabenerfüllung des Beklagten im Vordergrund. Ein Tiefbauunternehmer, der im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Grabungen vornimmt, muss sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig über Lage und Verlauf unterirdischer Versorgungsleitungen erkundigen (BGH, U.v. 20.4.1971 – VI ZR 232/69 – NJW 1971, 1313 – juris Rn. 16; OLG München, U.v. 30.1.2001 – 18 U 2172/00 – juris Rn. 21). Erteilt die Behörde dem Tiefbauunternehmer auf dessen Nachfrage hin keine oder eine fehlerhafte Auskunft über die Lage der Versorgungsleitungen, trifft sie im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB (OLG Brandenburg, U.v. 5.4.2017 – 4 U 24/16 – NJW-RR 2017, 1168/1170). Auch wenn der Beklagte durch die Auskunftserteilung die für ihn nachteilige Anwendung des § 254 BGB für die Zukunft ausschließen wollte, hat er primär zum Schutz der Leitungen vor Beschädigungen und damit in Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung gehandelt.
Dass es sich bei der Erteilung der Leitungsauskunft um eine Amtshandlung handelt, ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG, nach dem für Auskünfte einfacher Art keine Kosten erhoben werden. Die ausdrückliche Regelung der sachlichen Kostenfreiheit von Auskünften einfacher Art macht aber nur dann Sinn, wenn Auskünfte Amtshandlungen und damit grundsätzlich kostenpflichtig sind. Auskünfte sind typische Amtshandlungen (Roth in PdK Bayern E-4b, 5.1.2 Begriff der Amtshandlung). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das VG Ansbach in seinem Urteil vom 10.2.2010 – AN 9 K 09.01420 -, anders als von der Beklagten behauptet, nicht entschieden hat, dass jede Auskunft eine Amtshandlung sei. In jenem Verfahren ging es um die Frage, wie mit der Erteilung mehrerer Auskünfte durch dieselbe Behörde kostenrechtlich umzugehen sei. Dementsprechend stellte das Gericht fest: „Bei der Erteilung einer Auskunft durch einen Hoheitsträger handelt es sich stets – unabhängig vom Umfang der Auskunft und der Zahl der beteiligten Dienststellen einer Behörde – nur um eine einzige Amtshandlung i.S.v. § 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Beklagten“. Die Betonung liegt hierbei auf „eine einzige“.
Der Einordnung als Amtshandlung steht auch nicht das Urteil des ThürOVG vom 28.12.2016 – 4 KO 210/14 – entgegen. Das ThürOVG stellt unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Ausgangsgerichts fest, dass der Beklagte bei der Erteilung der Leitungsauskunft nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden sei. Die Auskunftserteilung sei auch keine sonstige Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 11 ThürKAG, wobei der Begriff der sonstigen Verwaltungstätigkeit nur ein Auffangtatbestand neben dem weiten Begriff der Amtshandlung darstelle, der lediglich verdeutlichen solle, dass auch für tatsächliche Leistungen Gebühren erhoben werden könnten. Begründet wird dies damit, dass die beklagte Behörde nicht in Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern ausschließlich privatrechtlich tätig geworden sei, da sie die Auskunft in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erteilt habe. Dem lag ein Fall zu Grunde, in dem der beklagte Zweckverband mit dem Grundstückseigentümer eine Nutzungsvereinbarung über die Verlegung von Trinkwasserleitungen geschlossen hatte, der Grundstückseigentümer wiederum eine zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung mit dem klagenden Energieversorgungsunternehmer über die Verlegung von Niederspannungsleitungen. Das Versorgungsunternehmen hatte den Zweckverband um Leitungsauskunft ersucht, der Zweckverband hatte dafür eine Gebühr erhoben. Das Ausgangsgericht leitete die Kostenfreiheit der Auskunftserteilung daraus ab, dass der Zweckverband gegenüber dem Grundstückseigentümer aus einer zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem Benutzungsverhältnis zur kostenlosen Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wäre. Folglich dürfe der Zweckverband auch vom Versorgungsunternehmen keine Gebühr für die Auskunft verlangen, denn der Umstand, dass der Informationsaustausch hier nicht „übers Dreieck“, sondern direkt zwischen Zweckverband und Versorgungsunternehmen erfolgt sei, dürfe nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Ausführungen des ThürOVG sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn in jedem Fall waren drei Personen beteiligt, von denen jeweils zwei in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis mit entsprechenden Nebenpflichten zueinander standen, während hier nur zwei Personen beteiligt sind, die kein zivilrechtliches Rechtsverhältnis verbindet.
Im Ergebnis ist gegen die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Leitungsauskunft rechtlich nichts einzuwenden, auch wenn dies angesichts der Tatsache, dass der auskunftssuchende Unternehmer in den meisten Fällen von der öffentlichen Hand mit den Tiefbauarbeiten beauftragt sein wird und dieser die Auskunftsgebühr praktisch wieder „in Rechnung stellt“, indem er sie in seine Kosten einkalkuliert, fragwürdig erscheint.
c) Der Tatbestand der § 1, § 2 Kostensatzung i.V.m. Nr. 1.10 KommKVz ist erfüllt. Bei der hier erteilten Auskunft über die Lage der Versorgungsleitungen handelt es sich um eine Leitungsauskunft an ein Unternehmen. Die Gebühr von 30,00 EUR netto liegt auch im Kostenrahmen des Nr. 1.10 KommKVz (30 EUR bis 500 EUR).
2. Die Festsetzung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% des Gebührenbetrages ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für behördliche Tätigkeiten kann nur dann an den Kostenschuldner weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für das bis 2013 geltende Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ausdrücklich festgestellt (U.v. 22.3.2007 – 23 BV 06.3248 – BeckRS 2007, 29503 Rn. 18). Dementsprechend sieht das Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG), i.d.F. d. Bek. vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417), welches das VwKostG abgelöst hat, in § 9 Abs. 6 ausdrücklich vor, dass die Umsatzsteuer der Gebühr hinzugerechnet werden kann, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Dass dieser Vorbehalt des Gesetzes auch für das Landesrecht gilt, ergibt sich aus einem vergleichenden Blick in bayerische Verordnungen, die die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Gebührenschuldner ausdrücklich regeln. So bestimmt z.B. § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) i.d.F. d. Bek vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160; BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, dass neben den Gebühren als Auslagen die für die Gebührensumme anfallende Umsatzsteuer erhoben wird. Desgleichen enthält § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Einbau und Gartenbau (LfLLWGGebV) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 807; 2011 S. 37, BayRS 7801-19-L) die ausdrückliche Bestimmung, dass neben den Gebühren als Auslagen die auf die Gebührensumme nach § 2 anfallende Umsatzsteuer erhoben wird. Die Erhebung der Mehrwertsteuer für Amtshandlungen ist (bis jetzt) aber weder im KG, noch in der Kostensatzung oder dem dazugehörigen Kostenverzeichnis des Beklagten vorgesehen. Tatsächlich wurde mit Art. 10a KG nunmehr eine ausdrückliche Regelung geschaffen, nach der bei Amtshandlungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, die Kosten i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben werden. Allerdings tritt Art. 10a KG erst am 1. Januar 2021 in Kraft und kann daher vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Folglich fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Festsetzung einer Mehrwertsteuer gegenüber dem Gebührenschuldner, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Leitungsauskunft des Beklagten eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin obsiegt in Höhe von 5,70 EUR, der Beklagte in Höhe von 30,00 EUR. Dies ergibt ein Unterliegen der Klägerin in Höhe von ca. 1/6, des Beklagten in Höhe von ca. 5/6.
III.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Schwerpunkt des Streits lag hier nicht im tatsächlichen, sondern im rechtlichen Bereich, nämlich der Klärung der Frage, ob eine Leitungsauskunft eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt. Selbst wenn die Klägerin als Straßen- und Tiefbauunternehmen häufiger mit Gebührenbescheiden für Leitungsauskünfte zu tun hat und in ihrer Widerspruchsbegründung selbst auf das Urteil des ThürOVG verwiesen hat, folgt daraus nicht, dass sie sich mit dem Rechtsbegriff der Amtshandlung i.S.d. Kostenrechts und dessen Voraussetzungen auskennen müsste. Zudem hat die Klärung der streitgegenständlichen Frage für die Klägerin größere Bedeutung, da sie mehrmals pro Jahr Leitungsauskünfte einholt und hierfür Gebührenbescheide erhält.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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