IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung, Festsetzung, Arrestanspruch, Beihilfehandlung, glaubhaft, Handeln, vorgetragen, ausreichend, II, Antragsgegnerin, dargelegt, ZPO

Aktenzeichen  22 O 8961/21

Datum:
2.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42218
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag vom 30.06.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 20.328,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 30.06.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der behauptete Arrestanspruch ist weder schlüssig dargelegt, § 920 Abs. 1 ZPO, noch ausreichend glaubhaft gemacht; § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin sich ein Handeln von Markus Braun zurechnen lassen muss. Auch zu einer konkreten Beihilfehandlung der Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


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