IT- und Medienrecht

Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

Aktenzeichen  33 O 8245/17

Datum:
22.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 56524
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
MarkenG § 18, § 19, § 19c, § 24, § 125b Nr. 2
UMV Art. 9 Abs. 1 S. 1, S. 2 a), Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 129 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Für die Hinterlegung der Prozesskostensicherheit nach §§ 108 ff. ZPO kommt jedes Amtsgericht im Bundesgebiet in Betracht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UMV ist der Zeichennutzer beweispflichtig (ebenso BGH BeckRS 2012, 7106 Rn. 20 – CONVERSE I). Der Zeichennutzer ist auch grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er (erschöpfte) Originalerzeugnisse und keine Produktfälschungen vertrieben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (ebenso BGH BeckRS 2012, 7106 Rn. 26 – CONVERSE I). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (ebenso BGH BeckRS 2012, 7106 Rn. 27 – CONVERSE I). Im Rahmn dieser sekundären Darlegungslast braucht der Markeninhaber jedoch keine Betriebsgeheimnisse offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (ebenso BGH BeckRS 2012, 7106 Rn. 28 – CONVERSE I). (Rn. 53) (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der auf Wiederholungsgefahr beruhende Unterlassungsanspruch erfasst ebenso wie die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 19 MarkenG nicht nur die konkret festgestellten, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. (Rn. 73) (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der auf § 242 BGB gestützte, der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende, unselbständige Auskunftsanspruch ist hingegen ebenso wie der Schadensersatzanspruch selbst und der Vernichtungsanspruch auf die konkret festgestellte Verletzungshandlung zu beschränken (ebenso BGH BeckRS 2006, 4514 Rn. 52, 56 – Parfümtestkäufe). (Rn. 79) (Rn. 82) (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
6. Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO kommt nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags in Betracht, nicht aber zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Schuhe, die mit den Marken
„CONVERSE”
und/oder
und/oder
gekennzeichnet sind, in der Europäischen Union anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Waren nicht durch die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen über
1. Namen und Adressen des Herstellers und/oder Lieferanten der Waren gemäß Ziffer I.,
2. Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer I.,
3. Menge der bestellten, eingeführten, erhaltenen und ausgelieferten Waren gemäß Ziffer I.,
4. die Angebots-/Lieferzeiten sowie die Angebots-/Lieferpreise der 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen der Klägerin in den K…filialen in B… und A… vom 04.11.2016,
5. den Umfang der für die 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen der Klägerin in den K…filialen in B… und A… vom 04.11.2016 betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Empfänger,
6. die für die 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen der Klägerin in den K…filialen in B… und A… vom 04.11.2016 nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, den erzielten Bruttoumsatz und den erzielten Gewinn,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien, insbesondere der Bestellschreiben an den Lieferanten, dessen Auftragsbestätigungen, der Lieferscheinrechnungen sowie der Lieferscheine/-rechnungen an die gewerblichen Abnehmer.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.429,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 26.07.2017 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin wegen des Vertriebs der 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen der Klägerin in den K…filialen in B… und A… vom 04.11.2016 zum Schadensersatz verpflichtet sind.
V. Der Klägerin wird gestattet, nach Rechtskraft des Urteils ein Kurzrubrum sowie den Tenor des Urteils durch eine viertelseitige Anzeige in einer von der Klägerin festzulegenden überregional erscheinenden Tageszeitung auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) öffentlich bekannt zu machen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Der Antrag der Beklagten zu 1) auf Urteilsbekanntmachung wird abgewiesen.
VIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2).
IX. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro und in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffern III. und VIII. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere spielt es für die Zulässigkeit der Hauptsacheklage keine Rolle, ob die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO gesetzte Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gewahrt wurde (vgl. Saenger/Kemper, ZPO, 7. Auflage, § 926 Rdnr. 11); ein etwaiges Fristversäumnis wirkt sich allenfalls im Aufhebungsverfahren nach §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO auf den Fortbestand der einstweiligen Verfügung aus.
Keine Frage der Zulässigkeit, gleichwohl aber der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Klägerin die ihr durch Beschluss der Kammer vom 27.02.2018 gemäß § 110 ff. ZPO auferlegte Prozesskostensicherheit durch Hinterlegung beim Amtsgericht Frankfurt am Main ordnungsgemäß geleistet hat. Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Auflage, § 108 Rdnr. 13), wobei nach der hier vertretenen Ansicht für die Hinterlegung der Prozesskostensicherheit nach §§ 108 ff. ZPO jedes Amtsgericht im Bundesgebiet in Betracht kommt. Denn Sinn und Zweck der Vorschriften über die Prozesskostensicherheit ist es, dem obsiegenden Beklagten Probleme bei der Vollstreckung seines Kostenerstattungsanspruchs zu ersparen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 110 Rdnr. 1). Diesem Zweck wird durch eine Hinterlegung an jedem beliebigen Amtsgericht im Bundesgebiet Genüge getan, wie eben nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO auch eine Bankbürgschaft eines jeden im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts genügt. Der Beklagtenvertreter zu 2) hat daher zu Recht von der Stellung eines Antrags nach § 113 S. 2 ZPO Abstand genommen.
B. Die Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht der gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV (Art. 102 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV a.F.) zu.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1), deren alleinige Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) im fraglichen Zeitpunkt war, die 17 Paar „C…“-Schuhe, die Gegenstand von Testkäufen der Klägerin waren, und die mit den Klagemarken „CONVERSE“ und sowie in der knöchelhohen Variante auch mit der Klagemarke gekennzeichnet sind, an verschiedene K… gesellschaften in B… und A… geliefert hat. Soweit der Beklagtenvertreter zu 1) erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2018 in Zweifel zu ziehen scheint, dass die streitgegenständlichen 17 Paar Schuhe von der Beklagten zu 1) an K… geliefert worden sind (so möglicherweise S. 4 des Schriftsatzes vom 19.11.2018, 1. Absatz, Bl. 328 d. A.: „Da es sich nur um 4 Filialen handelt, in denen angeblich Fälschungen aufgetreten sein sollen, könnte es sich wegen der geringen Menge und der geringen Anzahl von Filialen möglicherweise um Manipulationen auch von einzelnen Verkaufsleitern handeln, die aus dubiosen Quellen zugekauft haben könnten, etwa, um ihren Schuhbestand zu vergrößern.“), ist dieser Vortrag streitig, verspätet und gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen Die Beklagten zu 1) und 2) haben mithin nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt im geschäftlichen Verkehr mit den Klagemarken identische Zeichen für identische Waren verwendet, so dass ein Fall der Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV gegeben ist. An ihrem ursprünglichen Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte zu 2) nach Vorlage der entsprechenden Registerauszüge in deutscher Sprache als Anlagenkonvolut K 35 nicht mehr festgehalten.
2. Diese Zeichennutzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ohne die Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin erfolgt.
a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UMV sind die Beklagten zu 1) und 2) beweispflichtig (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 20). Die Beklagten zu 1) und 2) sind damit auch im Streitfall grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie (erschöpfte) Originalerzeugnisse der Klägerin und keine Produktfälschungen vertrieben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 26). Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, wird allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 27).
b) Im Streitfall ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen: Sie hat schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen, anhand welcher Merkmale sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei den – vorliegend allein streitgegenständlichen (siehe etwa S. 7/8 der Replik, Bl. 129/130 d. A.) – 17 Paar „C…“-Schuhen aus den Testkäufen bei K…-Filialen in B… und A… um Fälschungen handelt. Neben weiteren, im hiesigen Verfahren nicht mitgeteilten physischen Fälschungsmerkmalen seien die auf den Schuhen aufgebrachten 13-stelligen Seriennummern bei 16 Paaren nicht in der „Avery Dennison Datenbank“ der C… Inc. enthalten gewesen. Bei einem weiteren Paar habe zwar der Code existiert, sei jedoch in der „Avery Dennison Datenbank“ einem anderen Schuh zugeordnet gewesen. Die Klägerin hat weiter unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen als Anlagen K 10 und K 11 im Einzelnen zur Existenz und Funktionsweise der „Avery Dennison Datenbank“ vorgetragen, ohne allerdings die eigene Codierung auf den Schuhen aufzudecken. Daraus folgt aber nicht, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Denn die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (so auch BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 28 und OLG München GRUR-RR 2017, 136 – Product Key, Tz. 20 sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).
Die Zweifel, die die Beklagten zu 1) und 2) insoweit an einer ordnungsgemäßen Erfassung der „C…“-Schuhe in der „Avery Dennison Datenbank“ äußern, gründen lediglich auf pauschalen und ins Blaue hinein geäußerten Vermutungen, so dass diese nicht geeignet sind, den substantiierten Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungs- (und nicht wie die Beklagte zu 2) meint: Beweis-) last zu erschüttern. Insbesondere vermag die Kammer den Ausführungen der Beklagtenseite zum 17. Schuhpaar, bei welchem der Klägerin zufolge zwar der Code existiert habe, dieser jedoch in der „Avery Dennison Datenbank“ einem anderen Schuh zugeordnet gewesen sei, nicht zu folgen. Keineswegs kann dies als zwingendes Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der Datenbank als solcher gewertet werden; vielmehr ist es in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles mindestens ebenso denkbar, dass es sich auch bei dem 17. Schuhpaar deshalb um eine Fälschung handelt, weil anstelle eines Phantasiecodes ein bereits vergebener Code eines tatsächlich existierenden Originalpaars auf die nachgemachten Schuhe aufgebracht worden ist.
Und schließlich lässt sich auch der Entscheidung BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht entnehmen, dass die Klägerin gehalten wäre, weitere physische Fälschungsmerkmale vorzutragen, was etwa im Falle identischer Nachahmungen auch gar nicht möglich sein würde. Für die Erfüllung der dem Markeninhaber obliegenden sekundären Darlegungslast genügt es vielmehr, wenn er – wie im Streitfall die Klägerin – substantiierte Ausführungen zu einem von ihm verwendeten Codierungssystem macht (vgl. etwa OLG München GRUR-RR 2017, 136 – Product Key, Tz. 20 oder BGH GRUR 1999, 1109 – Entfernung der Herstellungsnummer I, BGH GRUR 2001, 841 – Entfernung der Herstellungsnummer II und BGH GRUR 2002, 709 – Entfernung der Herstellungsnummer III zu für Software bzw. Parfum verwendeten Codierungssystemen sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).
c) Demgegenüber vermochten die Beklagten zu 1) und 2) eine Zustimmung der klagenden Markeninhaberin zur Zeichennutzung nicht darzutun. Denn für den Nachweis der Originalität der streitgegenständlichen Schuhe bzw. das Vorliegen einer Erschöpfung der Markenrechte nach Art. 15 UMV fehlt es schon am Vortrag einer lückenlosen Erwerbskette der streitgegenständlichen Schuhe. Ihrem für einzelne Erwerbsvorgänge angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzukommen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam gleichfalls nicht in Betracht.
aa) Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1), dem sich die Beklagte zu 2) insoweit angeschlossen hat, und den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Rechnungen habe sie die streitgegenständlichen, an K… gelieferten 17 Paar „C…“-Schuhe mit einer Vielzahl weiterer „C…“-Schuhe von einer tschechischen Firma A… F… H… s.r.o. in drei Partien erworben, nämlich mit einer Teillieferung von 3.877 Paar „C…“-Schuhen am 09.06.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,5), mit einer Teillieferung von 7.140 Paar „C…“-Schuhen am „09.08.2008“ (richtig wohl: 09.08.2016, vgl. Rechnung, Anlage B 1,8) und einer Teillieferung von 13.596 Paar „C…“-Schuhen am 19.12.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,10). Die Firma A… F… H… s.r.o. habe diese Schuhe ihrerseits von einer spanischen Firma D… s.l. in vier Partien erworben, nämlich mit einer Teillieferung von 3.877 Paar „C…“-Schuhen am „26.05.2017“ (richtig wohl: 26.05.2016, vgl. Rechnung, Anlage B 1,6), einer Teillieferung von 7.596 Paar „C…“-Schuhen am 19.07.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,9), einer Teillieferung von 10.776 Paar „C…“-Schuhen am 17.10.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,11) sowie einer Teillieferung von 2.820 Paar „C…“-Schuhen am 15.12.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,12). Die Firma D… s.l. habe diese Schuhe ihrerseits von einer ebenfalls spanischen Firma Y… „SA“ (richtig wohl: „S.L.“, vgl. Rechnungen, Anlagen B 1,14 bis B 1,17) in vier Partien erworben, nämlich mit einer Teillieferung von 13.656 Paar „C…“-Schuhen am 29.03.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,14), einer Teillieferung von 5.636 Paar „C…“-Schuhen am 13.06.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,15), einer Teillieferung von 3.444 Paar „C…“-Schuhen am 05.08.2016 (vgl. Rechnung, Anlage B 1,16) sowie einer Teillieferung von 13.596 Paar „C…“-Schuhen am „29.07.2016“ (richtig wohl: 27.09.2016, vgl. Rechnung, Anlage B 17). Die Firma Y… S.L. habe diese Schuhe ihrerseits von einer bislang nicht namentlich bekannten kroatischen Firma erworben, welche die Schuhe wiederum von der ebenfalls kroatischen Firma T… J… erworben habe, welche die Schuhe von der Klägerin bezogen habe.
bb) Abgesehen davon, dass sich der Vortrag der Beklagtenseite sowohl hinsichtlich der angegebenen Daten als auch hinsichtlich der exakten Firmenbezeichnungen wiederholt mit den vorgelegten Anlagen nicht in Einklang bringen lässt, und sich außerdem auch schon die im letzten Glied von der A… F… H… s.r.o. an die Beklagte zu 1) ausgelieferten Schuhmengen jedenfalls teilweise so nicht in den als Anlagen B 1,6, B 1,9, B 1,11 und B 1,12 vorgelegten Rechnungen der Vorlieferantin D… s.l. wiederfinden (So beispielsweise für das Modell „M3310“, welches nach dem als unbestritten zugrunde zulegenden Vortrag der Klägerin auf Seiten 16 bis 21 der Klageschrift, Bl. 16 bis 21 d. A., auch Gegenstand der Testkäufe der Klägerin gewesen ist: Ausweislich der Anlagen B 1,5, B 1,8 und B 1,10 wurden an die Beklagte zu 1) von der A… F… H… s.r.o. 1.000 + 936 + 2.304 = 4.240 Stück des fraglichen Modells geliefert. Nach den Anlagen B 1,6, B 1,9, B 1,11 und B 1,12 wurden von der D… s.l. an die A… F… H… s.r.o. aber nur 936 + 2.304 + 96 = 3.336 Stück des fraglichen Modells geliefert.), liegt auch im Übrigen kein hinreichend substantiierter und vor allem lückenloser Vortrag zur Lieferkette der streitgegenständlichen „Converse“-Schuhe vor. Denn zum einen können die Beklagten zu 1) und 2) offenbar nicht aufklären, wer die streitgegenständlichen „C…“-Schuhe an die Vorlieferantin Y… S.L. geliefert haben soll, und zum anderen endet die vorgetragene Erwerbskette bei der T… J…. Hinsichtlich der nicht benannten kroatischen Vorlieferantin kam die Einholung des angebotenen Zeugenbeweises nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen klassischen und damit unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde (vgl. zum Ausforschungsbeweis etwa BeckOK/Bacher, ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, § 284 Rdnr. 40 sowie BGH NJW-RR 2014, 1188 – Teil-Berufsausübungsgemeinschaft, Tz. 30). Aussagekräftige schriftliche Unterlagen wie beispielsweise Rechnungen oder Lieferscheine konnten die Beklagten zu 1) und 2) ab der Vorlieferantin D… s.l. nicht mehr vorlegen, und es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, wann und in welchen Partien die streitgegenständlichen „O…“-Schuhe von der nicht namentlich benannten kroatischen Vorlieferantin an die Y… S.L. und von T… J… an die unbekannte kroatische Vorlieferantin geliefert worden sein sollen. Schließlich fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, wann und auf welchem Wege T… J… die streitgegenständlichen Schuhe bezogen haben will. Soweit die Beklagte zu 1) hierzu behauptet, T… J… habe die Schuhe unmittelbar von der Klägerin (so die Beklagte zu 1) auf S. 7 und 13 ihrer Klageerwiderung, Bl. 81 und 87 d. A.) bzw. von dem jeweiligen Schuhfabrikanten auf Geheiß der Klägerin (so die Beklagte zu 1) auf S. 14 ihrer Klageerwiderung, Bl. 88 d. A.) geliefert erhalten, fehlt hierfür jedweder weitere Vortrag und Beleg, obwohl es den Beklagten zu 1) und 2) in anderen Fällen offenbar ohne Weiteres möglich ist, substantiiert und unter Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Erwerbsvorgängen von T… J… vorzutragen (vgl. etwa den Vortrag auf S. 14 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 88 d. A. sowie die dazugehörige „Auftragsbestätigung“, Anlage B 1,18).
cc) Weil aber die Lieferkette bis zur klagenden Markeninhaberin schon nicht lückenlos und nachvollziehbar vorgetragen werden konnte, kam auch die Einvernahme der beklagtenseits benannten Zeugen nicht in Betracht. Ohnehin bleibt unklar, wie diese die streitgegenständlichen 17 Paar „C…“-Schuhe einzelnen Lieferungen zuordnen können sollen, weil nämlich die Schuhe in den jeweiligen Rechnungen – soweit solche überhaupt vorgelegt werden konnten – nicht weiter individualisiert und insbesondere auch deren Codierungen nicht erfasst sind, und weil sich darüber hinaus nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) die vorgelegten Rechnungen nicht unbedingt auf die konkret streitgegenständlichen 17 Paar „C…“-Schuhe beziehen, sondern die Unterlagen – lediglich – belegen sollen, dass der jeweilige Vorlieferant im Zeitpunkt der Lieferung über die erforderliche Quantität und Qualität an „C…“-Schuhen tatsächlich verfügt habe, um die jeweilige Sendung vertragsgerecht ausführen zu können (siehe etwa S. 10 und 12 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 84 und 86 d.A.), und weil schließlich auch die Beklagte zu 1) zugesteht, dass im Laufe der Lieferkette sog. Mischware entstanden ist (siehe etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 16.05.2018, Bl. 229 d.A.).
Gleichermaßen ungeeignet ist das Angebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Echtheit und Originalität der streitgegenständlichen Schuhe, denn bei den Codierungen – und etwaigen weiteren physischen Fälschungsmerkmalen – handelt es sich um Betriebsgeheimnisse der Klägerin, die sie auch einem Sachverständigen gegenüber nicht offenzulegen braucht und von denen dieser naturgemäß keine Kenntnis haben kann.
d) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist die Klägerin im Streitfall auch nicht für das Vorliegen von Produktfälschungen bzw. eine fehlende Erschöpfung beweispflichtig.
aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 – Converse Inc. und wohl auch BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 26 a.E., insoweit aber kritisch Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 57).
Die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt. Sie kann in gleicher Weise auftreten, wenn der Markeninhaber ein anderes Vertriebssystem unterhält, mit dem er ebenso verhindern kann, dass die in Rede stehenden Waren im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben werden. Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen. Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa dann auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 31).
bb) Die für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte beweisbelasteten Beklagten zu 1) und 2) (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, Tz. 30) vermochten nicht darzutun, dass im Streitfall eine solche Gefahr tatsächlich besteht. Zwar unterhält die Klägerin nach dem insoweit unbestrittenen Beklagtenvortrag ein (mindestens) selektives Vertriebssystem, das grundsätzlich geeignet ist, zu verhindern, dass etwaige Preisunterschiede auf den verschiedenen Teilmärkten durch Parallelimporte ausgeglichen werden. Dies allein genügt jedoch für den Nachweis einer tatsächlichen Gefahr der Marktabschottung nicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 54). Dafür aber, dass die Klägerin darüber hinaus weitere Maßnahmen getroffen hat, um die nationalen Märkte abzuschotten, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil belegen die von der Klägerin als Anlagenkonvolute K 46 bis K 52 vorgelegten Unterlagen, dass tatsächlich Passivverkäufe stattfinden, nämlich beispielsweise von der in Deutschland ansässigen A… S… D. … GmbH in die Tschechische Republik und nach Luxemburg, von der in Polen ansässigen A… Sp. z.o.o. nach Litauen, von der in den Niederlanden ansässigen K… s… bv nach Deutschland, von der in Italien ansässigen C… I… srl nach Deutschland oder von der in Frankreich ansässigen R… S… SA nach Belgien. Diese – als solche von der Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogenen – Verkäufe belegen, dass die Generalimporteure jedenfalls in Deutschland, Polen, den Niederlanden, Italien und Frankreich vertraglich nicht gehindert sind, Waren ins Ausland zu liefern. Eine Gefahr der Marktabschottung auf Grund vertraglicher Absprachen ist daher nicht ersichtlich, zumal auch entgegen der Auffassung der Beklagtenseite keine Rede davon sein kann, dass – wie etwa die Lieferungen von Italien nach Deutschland eindrucksvoll zeigen – nur Verkäufe zwischen Ländern mit vergleichbarer Preisstruktur nachgewiesen worden seien. Und wenn die Beklagte zu 1) schließlich zum Beleg einer tatsächlichen Gefahr der Marktabschottung anführt, die kroatische Firma T… J… sei nicht bereit gewesen, direkt an die spanische Firma Y… S.L. zu verkaufen, so mag dies zwar möglicherweise zutreffen, weist jedoch für sich genommen noch kein marktabschottendes Verhalten der Klägerin nach, denn die – unterstellte – Weigerung der Firma T… J…, die Firma Y… S.L. zu beliefern, kann mannigfaltige, und nicht zuletzt auch rein kaufmännische Gründe haben. Angesichts dessen war der Klägerin auch nicht gemäß § 142 ZPO aufzugeben, den Lizenzvertrag mit der Firma T… J… vorzulegen, denn eine solche Vorlageanordnung kommt nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags in Betracht, nicht aber zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung (vgl. BeckOK/von Selle, ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 142 Rdnr. 1).
cc) Und schließlich darf nicht verkannt werden, dass die Modifizierung der Beweislastregeln in Fällen einer bestehenden oder drohenden Marktabschottung gerade verhindern soll, dass der Markeninhaber bei Offenlegung der Bezugsquelle im Prozess in die Lage versetzt wird, diese Quelle zu verstopfen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 53). Ein Bedürfnis, die auf den Wertungen des allgemeinen Deliktsrechts beruhende allgemeine Beweisregel zu modifizieren, besteht aber nicht, wenn die Offenlegung der Lieferkette im Prozess nicht mehr dazu beitragen kann, die Gefahr der Marktabschottung zu begründen oder zu verstärken (vgl. BGH GRUR 2012, 630 – Converse II, Tz. 36, im Ergebnis aber offen gelassen in Tz. 34).
So liegt der Fall hier: Die Beklagte zu 1) hat bereits mit den als Anlagen K 26 und K 27 vorgelegten Schreiben die Lieferkette weitestgehend offengelegt und insbesondere auch die kroatische Lizenznehmerin T… J… als Bezugsquelle benannt. Die Benennung einer angeblich weiter dazwischengeschalteten kroatischen Firma vermag die – unterstellte – Gefahr eines marktabschottenden Verhaltens der Klägerin demgegenüber nicht mehr zu verstärken, denn bei dieser weiteren kroatischen Firma handelt es sich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 nicht um einen autorisierten Vertriebshändler der Klägerin, weshalb die Klägerin auf diesen auch nicht vertraglich einwirken kann (so auch die Beklagte zu 1) auf S. 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 83 d. A.). Eine vertragliche Einwirkung auf ihre Lizenznehmerin T… J… wäre der Klägerin hingegen längst möglich. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr vortragen lässt, der kroatische Zwischenhändler solle deswegen nicht namentlich benannt werden, damit die Firma T… J… nicht gegen diesen vorgehen könne (siehe S. 9 des Schriftsatzes vom 16.05.2018, Bl. 233 d.A.), setzt sie sich in unauflösbaren Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vortrag, wonach die Firma T… J… den kroatischen Zwischenhändler gerade deshalb dazwischen geschaltet habe, um das Verbot von Passivverkäufen zu umgehen (siehe S. 9 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 83 d.A.).
e) Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) selbst im – unterstellten – Falle des Vorliegens von Originalware infolge der zwar bestrittenen, aus den Abbildungen auf S. 16 bis 21 der Klageschrift aber ersichtlichen Entfernung der Ländercodes mit chemischen Mitteln wegen Art. 15 Abs. 2 UMV ohnehin nicht auf einen – unterstellten – Erschöpfungseintritt berufen könnten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 87 ff.)
3. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht abgegeben. Insbesondere ändert auch das Ausscheiden der Beklagten zu 2) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus der Beklagten zu 1) nichts am Fortbestand der Wiederholungsgefahr, weil allein hierdurch – wie das Beispiel des ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Handelsregisterauszugs nunmehr neuerlich zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellten Herrn G… C… plastisch zeigt – nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten beseitigt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 87 sowie BGH GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel).
4. Als alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt des Erwerbs und Weiterverkaufs der streitgegenständlichen 17 Paar „C…“-Schuhe haftet der Beklagte zu 2) für die streitgegenständlichen Markenrechtsverletzungen auch persönlich.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt eine persönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters als Täter oder Teilnehmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Danach setzt eine solche Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer voraus, dass der gesetzliche Vertreter an der Markenverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 469 m.w.N.). Eine Verantwortlichkeit aufgrund positiven Tuns liegt danach etwa dann vor, wenn positiv festgestellt ist, dass der gesetzliche Vertreter an der verletzenden Zeichenbenutzung selbst beteiligt war. Aber auch ohne solche positiven Feststellungen kann von einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer ausgegangen werden, wenn es um Maßnahmen der Gesellschaft geht, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und vorbehaltlich abweichender Feststellungen im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Maßnahme von dem gesetzlichen Vertreter veranlasst worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 469 m.w.N.).
b) Weil der Beklagten zu 2) als alleiniger Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt nach deren eigenem Vortrag der Vertrieb, die Kalkulation und auch der Verkauf oblegen haben, und sie darüber hinaus – schon ihren eigenen Angaben nach – auch mit dem, den Einkauf der streitgegenständlichen Schuhe durchführenden Herrn G… C… über den Erwerb dieser Schuhe tatsächlich gesprochen und insbesondere auch deren markenrechtliche Konformität erörtert hat, zeichnet sie für Vertrieb und Weiterverkauf dieser Schuhe auch verantwortlich.
5. Der auf Wiederholungsgefahr beruhende Unterlassungsanspruch erfasst – anders als offenbar die Beklagtenseite meint – nicht nur die konkret festgestellten, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 562).
6. Soweit der Unterlassungsanspruch vom Klageantrag abweichend tenoriert worden ist (ohne „nachweislich“), beruht dies darauf, dass die Beweislastverteilung in markenrechtlichen Erschöpfungsfällen nach dem Verständnis der Kammer jeweils aus dem materiellen Recht folgt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 58), weshalb sich eine Festlegung ex ante, wie von der Klägerin beantragt, verbietet.
II. Der von der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt – im zugesprochenen Umfang – aus Art. 129 Abs. 2 UMV (Art. 101 Abs. 2 UMV a.F.) i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG bzw. § 242 BGB.
1. Der Anspruch der Klägerin ist durch die bisher übermittelten, teils widersprüchlichen Informationen der Beklagten zu 1) und 2) noch nicht (teilweise) erfüllt, weil der Auskunftsschuldner nicht zu Teilauskünften berechtigt ist und der bloßen Teilauskunft keine – auch keine teilweise – Erfüllungswirkung zukommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 65).
2. Ebenso wie beim Unterlassungsanspruch beschränkt sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 19 MarkenG nicht auf die ganz konkrete Verletzungshandlung, sondern erfasst sie auch alle im Kern gleichartigen Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Auch beim Vertrieb nicht erschöpfter Originalwaren ist keine Beschränkung auf die konkret festgestellte Verletzungshandlung vorzunehmen, insbesondere findet keine Beschränkung dahin statt, dass nur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der zu einer bereits festgestellten Lieferung an den Verletzer gehörenden Waren zu erteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 38 m.w.N. sowie BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe, Tz. 52).
Eine Beschränkung des auf § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG gestützten Auskunftsanspruchs gemäß Urteilstenor Ziffern 11.1, II.2 und II.3 auf die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hatte daher nicht zu erfolgen.
3. Anders hingegen liegt der Fall beim auf § 242 BGB gestützten, der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienenden, unselbständigen Auskunftsanspruch gemäß Urteilstenor Ziffern II.4, II.5 und II.6. Dieser ist auf die konkret festgestellte Verletzungshandlung – nämlich den Vertrieb der allein streitgegenständlichen (siehe etwa S. 7/8 der Replik, Bl. 129/130 d. A.) 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen in K…-Filialen in B… und A… – zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 38 m.w.N. sowie BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe, Tz. 56).
4. Soweit für den unselbständigen Hilfsanspruch ein Verschulden im Hinblick auf den in der Folge noch geltend zu machenden bezifferten Schadensersatzanspruch erforderlich ist, ist ein solches im Streitfall hinsichtlich beider Beklagten in Form von Fahrlässigkeit zu bejahen. Bei Originalwaren, die außerhalb eines vom Markeninhaber organisierten Vertriebswegs beschafft werden, muss sichergestellt werden, dass es sich um erschöpfte Ware handelt. Der Wiederverkäufer darf sich insoweit nicht mit (Garantie-)Erklärungen seiner Lieferanten begnügen, dass es sich um erschöpfte Originalwaren handelt, sondern muss sich deren Vertriebswege aufzeigen lassen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 661 sowie Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 222, jeweils m.w.N.). Dies haben die Beklagten zu 1) und 2) ersichtlich nicht getan.
5. Zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, sich um Aufklärung bei der Beklagten zu 1) zu bemühen; insbesondere kann sie sich nicht auf ihr zwischenzeitliches Ausscheiden als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beklagten zu 1) berufen, sondern sie muss insoweit die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren ausschöpfen, um die benötigten Informationen zu erlangen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 66). Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) ist auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 19 Abs. 4 MarkenG, sondern zur effektiven Rechtsdurchsetzung geboten.
III. Der geltend gemachte Schadenersatzfeststellungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Folgeanspruch zum bestehenden Unterlassungsanspruch aus Art. 129 Abs. 2 UMV (Art. 101 Abs. 2 UMV a.F.) i.V.m. § 125b Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG – allerdings beschränkt auf den Vertrieb der allein streitgegenständlichen (siehe etwa S. 7/8 der Replik, Bl. 129/130 d. A.) 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen in K…-Filialen in B… und A… – zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3. und 4. Bezug genommen.
IV. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.429,75 Euro aus Art. 129 Abs. 2 UMV (Art. 101 Abs. 2 UMV a.F.) i.V.m. §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB verlangen. Die Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 11.01.2017 war berechtigt und begründet. Die angesetzten Kosten in Höhe einer hälftigen 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale sind nicht zu beanstanden. Der insoweit zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
V. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachte Herausgabe- und Vernichtungsanspruch nach Art. 129 Abs. 2 UMV (Art. 101 Abs. 2 UMV a.F.) i.V.m. § 125b Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 MarkenG besteht hingegen nicht. Denn der Vernichtungsanspruch kann nicht über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden (vgl. BGH GRUR 2006, 504 – Parfümtestkäufe, Tz. 52 sowie OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672, Tz. 34; eine Übertragbarkeit der zur Erschöpfung ergangenen genannten BGH-Entscheidung auf Produktpirateriefälle hingegen bezweifelnd Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 18 Rdnr. 44), und ein hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass und warum es sich bei den beklagtenseits erworbenen „C…“-Schuhen um Fälschungen handelt, liegt bislang nur hinsichtlich der nach dem erklärten Willen der Klägerin allein streitgegenständlichen 17 Paar „C…“-Schuhe aus den Testkäufen in K…filialen in B… und A… vom 04.11.2016 vor, hinsichtlich derer die Klägerin die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Vernichtung indes nicht benötigt.
VI. Der Anspruch der Klägerin auf Urteilsbekanntmachung ist im zuerkannten Umfang gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV (Art. 101 Abs. 2 UMV a.F.) i.V.m. § 19c MarkenG begründet. Ein pauschaler Antrag auf Urteilsbekanntmachung ist grundsätzlich ausreichend (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 c Rdnr. 21 sowie Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 19c Rdnr. 11), und die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Entscheidung dargelegt, wobei hieran keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und die Parteiinteressen umfassend abzuwägen sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19c Rdnr. 10). Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung folgt im Streitfall daraus, dass die Urteilsbekanntmachung zur Beseitigung einer durch die Verletzung herbeigeführten Marktverwirrung der Marke beitragen kann, dass die markenrechtsverletzenden Waren an eine überregional tätige Einzelhandelskette vertrieben worden sind, und dass die Schutzrechte der Klägerin ganz generell einer Vielzahl von Verletzungen ausgesetzt sind, was sich nicht zuletzt auch in der höchstrichterlichen Entscheidungsserie „Converse I-III“ widerspiegelt (vgl. zum Ganzen Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19c Rdnr. 11 und 12). Die Veröffentlichung des Kurzrubrums sowie des Tenors ist allerdings geeignet und ausreichend, um dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672, Tz. 36).
VII. Ein Anspruch der Beklagten zu 1) auf Urteilsbekanntmachung besteht demgegenüber nicht, denn ein solcher steht nur der obsiegenden Partei zu, wobei ein Obsiegen in nur sehr geringem Umfang wie im Streitfall nicht genügt, um ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung begründen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19c Rdnr. 8 und Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 19c Rdnr. 6).
C. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung der eingereichten Streitverkündungsschriften kam weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht (vgl. BGH GRUR 2018, 853 – Schutzhülle für Tablet-Computer).
D. Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 06.02.2019 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5). Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 20.01.2019.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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