IT- und Medienrecht

Medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung

Aktenzeichen  M 17 K 17.5395

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16512
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RStV § 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 2, § 7 Abs. 7 S. 1, § 38 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 RStV ist als innere Tatsache aufgrund objektiver Umstände festzustellen. An erster Stelle zu nennen ist insoweit die Intensität der jeweiligen Werbeaussagen (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 13891). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2017, der einen anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakt darstellt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat die erfolgte Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung unter wiederholter Einblendung des „… …“ Logos sowie sonstiger Elemente im Design der Telekom durch die Klägerin in ihrem Programm … am 2. Oktober 2016 zu Recht beanstandet (I.). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich (I.1). Die ausgestrahlten Werbeinhalte wurden zu Recht als Verstoß gegen das in § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV geregelte Schleichwerbeverbot beanstandet (I.2). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (I.3) und auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,- € ist nicht zu beanstanden (II.).
Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorschriften des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) i.d.F. d. Bek. v. 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), geändert durch den zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./16. Dezember 2016 zugrunde. Diese Vorschriften sind am 1. Januar bzw. 1. September 2017 (vgl. Art. 4 Abs. 2 20. RÄndStV) in Kraft getreten und galten somit in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2015 – 7 B 14.1605 – juris Rn. 25).
I.
Die Beklagte hat die erfolgte Beanstandung zu Recht erlassen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beanstandungsverfügung ist § 38 Abs. 2 RStV. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen hat. Zu den Maßnahmen gehört nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV u.a. die Beanstandung. Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (h.M., vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2016 – 6 C 9/15 – juris Rn. 9 m.w.N.).
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms … erteilt hatte, ist die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt. Sie bediente sich dabei nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) als Organ der Beklagten. Der Beschluss der ZAK ist ordnungsgemäß begründet i.S.d. § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV. Nach der Rechtsprechung kann der Begründungspflicht auch eine Verweisung oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung genügen, sofern die Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, aus der Niederschrift klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 29.4.2014 – 2 A 10894/13 – juris Rn 36ff. m.w.N.; VG Hannover, U.v. 17.11.2016 – 7 A 280/15 – juris Rn 23; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 21.2.2018 – 5 K 772/17.NW – juris Rn. 30 f). So verhält es sich hier. Die ZAK hat sich das Votum und die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen gemacht (vgl. Bl. 31 d.BA.). Die der Beklagten von der ZAK gesetzte Umsetzungsfrist von sechs Wochen hat die Beklagte eingehalten. Auch eine Anhörung der Klägerin vor Bescheiderlass ist erfolgt (Bl. 5 d.BA.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG verstoßen. Zwar ist die Beklagte insofern von einem tatsächlich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie zunächst annahm, dass zwischen der Klägerin und der „D. T. AG“ direkte Vertragsbeziehungen in Form von Sublizenzvereinbarungen bestünden. Tatsächlich bestanden, wie die Beklagte später selbst erkannte, solche Vertragsbeziehungen jedoch nur zwischen der Klägerin und der „T. Deutschland GmbH“, die ein Tochterunternehmen der „D. T.G“ ist. Diese fehlerhafte Annahme hat sich jedoch im Ergebnis nicht auf die Entscheidung der Beklagten ausgewirkt, da das Bestehen von Vertragsbeziehungen der Klägerin lediglich zur „T. Deutschland GmbH“ der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin nicht entgegensteht (s. näher dazu unter I.2). Jedenfalls hat sich der Verfahrensfehler damit nicht auf die Entscheidung der Beklagten in der Sache ausgewirkt (Art. 46 BayVwVfG).
Die Beklagte ist ferner auch nicht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie ihrem Bescheid die Annahme zugrunde legte, dass es sich bei dem Begriff „… …“ lediglich um die Bezeichnung des Pay-TV-Angebots der Telekom handelte und dieser nicht zugleich die offizielle Ligabezeichnung der deutschen Profi-Eishockeyliga in der Saison 2016/2017 war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, diese Annahme als unzutreffend zu bewerten, gibt es zur Überzeugung des Gerichts nicht. Die von der Klägerin aufgeführten Indizien für das Bestehen eines solchen Titelpatronats erfordern keineswegs zwingend den Schluss auf das tatsächliche Vorhandensein eines Namenssponsorings der Telekom, vielmehr sprechen die von der Beklagtenseite aufgeführten Indizien und Anhaltspunkte in überzeugender Weise gegen die aufgestellte Behauptung der Klägerin (s. dazu näher unter I.2.2.2.b). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Die Verwaltungsbehörden sind lediglich verpflichtet, alle im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten zur Sachaufklärung auszuschöpfen, um die für eine Entscheidung notwendige Überzeugung zu erhalten (Fehling/Kastner/Störmer-Schwarz, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 24 VwVfG Rn. 15 – beck-online). Dafür, dass die Beklagte vorhandene Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung in unzulässiger Weise nicht genutzt hat, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte auch die von der Klägerin aufgeführten Argumente bzw. Indizien für das Bestehen eines Titelpatronats im Verwaltungsverfahren hinreichend gewürdigt und ist in Zusammenschau aller Umstände dennoch zu der – aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandenden (s. dazu näher unter I.2.2.2.b) – Annahme des Nichtbestehens eines solchen Namenssponsorings gelangt.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Klägerin hat durch die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung vom 2. Oktober 2016 unter wiederholter Einblendung des Logos und Schriftzugs „… …“ in Verbindung mit der Verwendung Telekom-Magentafarbiger Akzente gegen § 7 Abs. 7 RStV (i.V.m. Ziff. 4 WRL) verstoßen. Die Darstellung des Logos „… …“ im Programm der Klägerin unterfällt dem Begriff der Schleichwerbung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV.
2. 1 Nach der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV ist Schleichwerbung im Rundfunk unzulässig. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV definiert Schleichwerbung als die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
Die Klägerin hat in der streitgegenständlichen Sendung durch die wiederholte Einblendung des Logos und Schriftzugs „… …“ in Bauchbinden der Kommentatoren und zu den Spielergebnissen, Mikrofonhülsen sowie grafischen Trennern wiederholt eine Dienstleistung der „T. Deutschland GmbH“ erwähnt bzw. durch die magentafarbigen Akzente in Anzeigen für Strafminuten und in Informationen zu Spiel und Überzahlspiel dargestellt. Unstreitig handelt es sich bei dem verwendeten Logo „… …“ jedenfalls auch um das offizielle Logo und den Namen des Pay-TV-Angebots der „T. Deutschland GmbH“. Das in der ausgestrahlten Sendung verwendete Farbschema in Weiß und Magenta entspricht dem allgemein geläufigen Farbdesign von Telekom-Produkten, sodass jedenfalls insofern von einer werblichen Darstellung auszugehen ist.
2. 2 Auch an der Werbeabsicht der Klägerin bestehen von Seiten des Gerichts keinerlei Zweifel.
2. 2.1 Zum einen dürfte die Werbeabsicht bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV zu vermuten sein, weil deutliche Anhaltpunkte dafür bestehen, dass – was von der Klägerin allerdings ausdrücklich bestritten wird – die beanstandete Einblendung des Logos „… …“ und der Magenta-Farbakzente gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt ist.
In § 6 Ziffer 1 des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lizenzvertrags zwischen der „T. Deutschland GmbH“, die zugleich Anbieterin des Pay-TV-Angebots „… …“ ist, und der Klägerin verpflichtet sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Einräumung der Lizenzrechte ausdrücklich, das Eishockey-Pay-Angebot der „T. Deutschland GmbH“ in Form von Programmhinweisen, Cornersplits und/oder Werbespots in einer Länge von mindestens 90 Sekunden pro Sendung zu bewerben. Weiter verpflichtet sich die Klägerin in § 6 Ziffer 3 Satz 2 des Lizenzvertrags Sponsorings von Spielgrafiken, Slomotion-Trennern und sonstigen Inserts (zum Beispiel Spielstand, Timeout) zur Verwirklichung des diesbezüglichen Vermarktungsrechts der „T. Deutschland GmbH“ zu übertragen. Es ist davon auszugehen, dass die Einblendung des „… …“ Logos wie auch der Farbakzente in den Spielgrafiken, Slomotion-Trennern, Bauchbinden, Mikrofonhülsen und Anzeigen zu Spielstand und Spielinformationen zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen erfolgte, die in einem Leistungs- bzw. Gegenleistungsverhältnis für die Übertragung der Lizenzrechte stehen.
2. 2.2 Aber auch unabhängig von der Vermutungswirkung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV kann eine Werbeabsicht der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV positiv festgestellt werden.
Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV ist als innere Tatsache auf Grund objektiver Umstände festzustellen. Ist nach diesen Umständen die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt, liegt eine Werbeabsicht nicht vor (BVerwG, U.v. 22.6.2016 – 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen)). Der Maßstab zielt auf die Bewältigung der Problematik einer Darstellung von Werbung als Teil der Realität in dokumentarischen und fiktionalen Programmen. Bei der Anwendung des Maßstabs muss eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie – vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer, hier nicht gegebenen, ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung – von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss. Es muss also in einem ersten Schritt das programmlich-redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters für die jeweilige Sendung festgestellt und in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob nach Maßgabe dieses Konzepts die in die Sendung integrierte Darstellung von Werbung in ihrem Bezug zur Realität nachvollziehbar ist. Da sich nach einer solchen auf den Einzelfall bezogenen wertenden Gesamtbetrachtung die Grenze zwischen redaktionell gerechtfertigten und nach dem Schutzzweck des Schleichwerbungsverbots unzulässigen sendungsintegrierten werblichen Darstellungen regelmäßig als fließend darstellen wird, sind objektive Indizien, in denen eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters in der Regel ihren Ausdruck findet, in die Betrachtung einzubeziehen. An erster Stelle zu nennen ist insoweit die Intensität der jeweiligen Werbeaussagen. Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (BVerwG, U.v. 22.6.2016 – 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 20).
a) Gemessen an Vorstehendem ist zunächst festzustellen, dass die Hervorhebung von „… …“ von ihrer Intensität her die gesamte ausgestrahlte Sendung prägte. Das Logo des Pay-TV-Angebots der „T. Deutschland GmbH“ ist in einer Vielzahl von Einstellungen in der Sendung platziert und wird insbesondere in den vielfachen Slomotion-Trennern prominent herausgestellt. Die für die Zuschauer unmittelbar mit der Telekom zu assoziierenden magenta-farbigen Akzente durchziehen die gesamte Sendung. Ergänzend prägen Bauchbinden und Mikrofonhülsen mit dem Logo und Schriftzug „… …“ das Bild.
b) Ein programmlich-redaktionelles Erfordernis, welches die derart prominente Herausstellung des Logos und Schriftzugs „… …“ rechtfertigt und welches plausibel darzulegen und gegebenenfalls auch nachzuweisen prinzipiell Aufgabe des Rundfunkveranstalters ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere kann das Gericht dem Argument der Klägerin, bei dem Begriff „… …“ handele es sich nicht nur um den Namen des Pay-TV-Angebots der Lizenzpartnerin der Klägerin, sondern zugleich um die offizielle Ligabezeichnung der deutschen Eishockey-Profiliga in der Saison 2016/2017, nicht folgen.
Unter Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein derartiges Titelpatronat der Telekom hinsichtlich der Ligabezeichnung der deutschen Eishockey-Profiliga in der Saison 2016/2017 gegeben hat.
Einen eindeutigen Anhaltspunkt hierfür liefert bereits der – vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführte – auf sponsors.de veröffentlichte DEL-Saisonrückblick auf die Spielsaison 2016/2017 vom 26. Juni 2017 (abrufbar unter: https://www.sponsors.de/news/sport/der-rueckblick-zur-del-saison-201617?active=1). Hier heißt es unter der Überschrift „DEL: Namenssponsoring vakant“ ausdrücklich: „Neben dem neuen Medienpartner akquirierte die DEL zum Saisonstart im Spätsommer 2016 mit … zudem einen neuen Premium-Partner (zweite Ebene). Da der Kunststoffhersteller für das Engagement bei der DEL ähnlich wie der frühere Hauptsponsor X-Tip nach SPONSORs-Informationen jährlich rund 1,15 Million Euro bezahlt, sind in der Folge auch die Preise für die vakanten Pakete eines Haupt- oder gar Namenssponsors gestiegen. Nach SPONSORs-Informationen ruft die DEL für ein Namensrecht pro Jahr bis zu drei Millionen Euro auf. Ein Abschluss ist bislang nicht in Sicht, laut DEL-Geschäftsführer Tripcke aber auch kein Muss bis zum Saisonstart der DEL-Saison 2017/18 im kommenden September.“
Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Klägerin, der Ausspruch „Ein Abschluss ist bislang nicht in Sicht“ beziehe sich lediglich auf die künftige Spielsaison 2017/2018, ist angesichts des Veröffentlichungsdatums (26. Juni 2017) und der Überschrift („Der Rückblick zur DEL-Saison 2016/2017“) des Artikels nicht nachvollziehbar.
Die Telekom ist, wie ihre eigenen Veröffentlichungen zeigen, lediglich Medienpartner der DEL (https://www.telekom.com/de/medien/medieninformationen/detail/telekom-verlaengert-partnerschaft-mit-del-557112; vgl. auch Veröffentlichung der DEL auf ihrer Homepage unter https://www.del.org/news/deutsche-telekom-wird-neuer-del-medienpartner/3278), sie hat von der DEL lediglich Übertragungsrechte erworben und diese wiederum zum Teil an die Klägerin sublizensiert.
Dass die Deutsche Telekom Geldbeträge in der Größenordnung von drei Millionen Euro im Jahr für ein Namensrecht an der deutschen Eishockeyliga bezahlt, diesen Umstand, dass sie das Titelpatronat für die Liga erworben hat, dann aber in keiner ihrer Veröffentlichungen erwähnt und auch in der recherchierbaren Berichterstattung die deutsche Eishockeyliga kein einziges Mal als „… …“ auftaucht, sondern vielmehr die Bezeichnung „DEL“ nach wie vor für die Liga verwendet wird, erscheint gänzlich lebensfremd. Dies zeigt insbesondere auch der Vergleich mit der von der Telekom organisierten Veranstaltung „Telekom Cup“, bei der die Telekom öffentlich als Namenssponsor auftritt und als solcher auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Die Telekom wirbt in ihren eigenen Werbeanzeigen (so zum Beispiel in der streitgegenständlichen Sendung, wie auch in dem von der Beklagten benannten YouTube-Video, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=mNXZodj eBLY) stets mit der Übertragung der Spiele der DEL auf Telekomeishockey.de, nicht einmal sie selbst verwendet also den Begriff „… …“ als offizielle Ligabezeichnung der deutschen Eishockeyliga.
Demgegenüber vermögen die von der Klägerin ins Feld geführten Argumente für das Bestehen eines „Titelpatronats“ der Telekom vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere macht die Gestaltung des Internetauftritts der DEL in der Spielsaison 2016/2017 einen solchen Schluss nicht notwendig, zumal auch auf der damaligen Internetseite (vgl. Anlage K2 zur Klagebegründungsschrift) stets die Rede von der Übertragung aller Spiele der „Deutschen Eishockey Liga“ ist. Der Verweis des Ligaverbands von seiner Homepage auf die Seite der Deutschen Telekom belegt lediglich die zwischen beiden Parteien bestehende enge Medienpartnerschaft, jedoch nicht ein etwaiges Namenspatronat der Telekom. Die Umgestaltung der Internetseite zur Spielsaison 2017/2018 kann verschiedenste Gründe haben, beispielsweise auch die Umstellung des Angebots der Telekom „… …“ auf das nunmehr gültige, umfassendere Angebot „… …“.
Eine allgemeine Regel, wonach nur diejenigen Werbetreibenden, die Namensgeber der entsprechenden Sportveranstaltungen sind, als Sponsoren auf den Schiedsrichtertrikots erscheinen dürfen, gibt es zudem nicht. Auch das „… …“ Logo auf den Schiedsrichtertrikots in der streitgegenständlichen Begegnung spricht also, anders als die Klägerin meint, nicht zwingend für ein „Titelpatronat“ der Telekom. Gänzlich unverständlich ist auch das Argument der Klagepartei, es sei keinerlei Interesse der Klägerin daran erkennbar, mit „… …“ ein unmittelbares Konkurrenzprodukt zur eigenen Sendung zu bewerben. Wie der vorgelegte Lizenzvertrag belegt, stehen die Klägerin und die „T. Deutschland GmbH“, der Anbieter des Pay-TV-Angebots „… …“, in engen Vertragsbeziehungen. Die Klägerin hat sich im Gegenzug für die Übertragung von Lizenzrechten sogar ausdrücklich verpflichtet, das Pay-TV-Angebot der Telekom in Form von Programmhinweisen, Cornersplits und/oder Werbespots in einer Länge von mindestens 90 Sekunden pro Sendung zu bewerben, zugleich hat sie sich gegenüber der „T. Deutschland GmbH“ verpflichtet, Sponsorings von Spielgrafiken, Slomotion-Trennern und sonstigen Inserts (zum Beispiel Spielstand, Timeout) zu übertragen (§ 6 Ziffer 1 und 3 des vorgelegten Lizenzvertrags).
Da für das seitens der Klägerin behauptete Titelpatronat der Telekom somit keinerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen und die Klägerin selbst auch keinerlei Nachweise hierfür vorgelegt hat, obwohl sie auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zur Telekom unschwer in der Lage sein müsste, solche, sofern tatsächlich das behauptete Titelpatronat bestehen würde, von ihr zu beschaffen, ist ein programmlich-redaktionelles Erfordernis der in die Sendung integrierten werblichen Darstellung des Pay-TV-Angebots „… …“ nicht ersichtlich. Von der Werbeabsicht der Klägerin ist daher auszugehen.
Eine Kennzeichnung der Werbung für das Pay-TV-Angebot „… …“ ist in den beanstandeten Einblendungen nicht erfolgt. Die Eignung zur Irreführung folgt aus der fehlenden Kennzeichnung und ist der Schleichwerbung als solcher immanent. Der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm ist in der streitgegenständlichen Ausstrahlung nicht umgesetzt.
3. Die streitgegenständliche Beanstandung ist auch verhältnismäßig und ermessensgerecht. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Auswahl der Maßnahme beanstandungsfrei ausgeübt, § 114 VwGO. Die Beanstandung ist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV die mildeste förmliche Aufsichtsmaßnahme, weshalb sie keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und das Auswahlermessen begegnet.
II.
Schließlich ist auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 1.000,- € rechtmäßig. Gemäß § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks i.V.m. Nr. I.7 des Kostenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für die angefochtene Aufsichtsmaßnahme 250,- € bis 5.000,- €. Die festgesetzte Gebühr beträgt nur 1/5 der zulässigen Höchstgebühr und ist bereits im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Beklagte nicht zu hoch gegriffen. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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