IT- und Medienrecht

Medienrechtlicher Auskunftsanspruch eines Bloggers gegenüber Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen  7 CE 16.1994

Datum:
27.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
K & R – 2017, 351
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 19 Abs. 4
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
RStV RStV § 9a Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Der Internetblog einer Verlagsgruppe zu einer bestimmten Thematik, in dem von der Redaktion zugelassene und redaktionell betreute Autoren Artikel veröffentlichen, ist ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV.

Verfahrensgang

7 E 16.251 2016-05-31 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Mai 2016 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die hinsichtlich der noch laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren mit E-Mails des Antragstellers vom 30. September und 16. Oktober 2015 geforderten Auskünfte zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt von den Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel.
III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt als einer der Autoren des Internetblogs „Störungsmelder“ von …-ONLINE, in dem nach dortigen Angaben Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus diskutieren, Auskünfte von der Staatsanwaltschaft Memmingen über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen rechtsextremistisch motivierter Taten. Unter Bezugnahme auf eine der Staatsanwaltschaft Memmingen per E-Mail übersandte Liste mit Taten aus dem Jahr 2014 will er wissen, zu welchen Ergebnissen die jeweiligen Ermittlungen geführt haben. Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass er sehen wolle, welche Verfahren noch anhängig seien und welche zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten, um entsprechend zu berichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Memmingen zunächst Angaben zu dem Auskunftsersuchen gemacht hatte, hat sie auf Nachfragen des Antragstellers hin weitere Auskünfte verweigert.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Auskunftsbegehren weiter. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Dem Antragsteller fehle zwar nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm noch nicht alle begehrten Informationen erteilt worden seien. Jedoch habe er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Auskunftserteilung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei nur ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn die für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die letzte Straftat, nach der sich der Antragsteller erkundigt habe, liege bereits eineinhalb Jahre zurück. Weil der Aktualitätsanspruch der Berichterstattung deshalb nicht beeinträchtigt werde, sei dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten.
Der Antragsteller habe aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei zwar formell durch eine „Autorenbestätigung“ des Ressortleiters Politik der …-ONLINE-GmbH legitimiert, jedoch sei der Internetblog „Störungsmelder“ kein Organ der Presse. Es handle sich vielmehr um ein jedermann zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema.
Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren mit der Beschwerde weiter und beantragte im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung führt er aus, im Hinblick auf den Anordnungsgrund dürften hinsichtlich der Eilbedürftigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Über Strafverfahren aus dem Jahr 2014 könne allenfalls noch in 2016 berichtet werden. Außerdem wolle er nicht nur über die Aufklärungsquote berichten, sondern noch laufende Gerichtsverfahren mit einer aktuellen Berichterstattung begleiten.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund. Die begehrten Auskünfte hätten keinen tagesaktuellen Bezug.
Außerdem habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch. Er sei nicht Mitarbeiter einer Zeitung oder Zeitschrift, sondern freier Autor eines Blogs, eines für jedermann zugänglichen Diskussionsforums. Es sei damit kein Organ der Presse. Der Blog stelle auch kein journalistisch-redaktionelles Angebot i.S.v. § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV dar. Ebenso wenig habe der Antragsteller einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Im Anwaltsprozess ist ein auf Prozesskostenhilfe angewiesener Beteiligter so lange ohne Verschulden gehindert, eine Rechtsmittel- und Begründungsfrist einzuhalten, bis ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 4). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde innerhalb offener Beschwerdefrist gestellt und die Beschwerdeerhebung sowie ihre Begründung wurden rechtzeitig innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgeholt.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen ausgeführt, dass dem Antragsteller noch nicht alle begehrten Informationen gegeben worden sind.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht, als er beabsichtigt, den Fortgang der noch nicht abgeschlossenen Verfahren wegen rechtsextremistisch motivierter Straftaten zu verfolgen und mit einer aktuellen Berichterstattung zu begleiten.
Die in Art. 19 Abs. 4 GG begründete Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen zu schützen, wirkt auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzt ihn im Einzelfall. Nur dann können Presse und vergleichbare Medien ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion wahrnehmen (BVerfG B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23, 30).
Die Berichterstattung über den Fortgang der noch nicht abgeschlossenen Verfahren, worüber die jeweiligen Medien alleine bestimmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 29), ist nur möglich, wenn der Berichtende ein Mindestmaß an Informationen hat, die ihm die Kenntnisnahme und die Zuordnung der Verfahren zu den einzelnen Tathergängen ermöglichen. Die Berichterstattung beispielsweise über die Hauptverhandlung in Strafprozessen wäre ohne entsprechende Auskünfte nicht möglich.
Grundsätzlich genügt es, wenn ein Rechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug vorliegen (BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056). Hinsichtlich einer Berichterstattung über bereits abgeschlossene, auch eingestellte Verfahren erscheint das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Ein gravierender Aktualitätsverlust droht insoweit nicht.
Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1991 (GVBl S. 451, BayRS 2251-6-S), zuletzt geändert durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl S. 258), haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Dieser Informationsanspruch kann von allen Mitarbeitern des Anbieters geltend gemacht werden. Bei freien Mitarbeitern kann die Befugnis durch ein Legitimationsschreiben der zuständigen Redaktion nachgewiesen werden (Janich in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/ Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV, § 55 RStV Rn. 4).
Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist der Antragsteller durch ein Schreiben des Ressortleiters Politik von ZEIT-ONLINE legitimiert. Der Antragsteller ist zudem in dem Angebot, dem Internetblog von …-ONLINE „Störungsmelder“, als Autor aufgeführt. Das Angebot enthält auch eine Reihe von Beiträgen von ihm. Er ist insoweit einem sog. festen freien Mitarbeiter im Bereich der Presse vergleichbar.
Bei dem Internetblog „Störungsmelder“ handelt es sich um ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV. Entscheidend hierfür ist die publizistische Zielsetzung der Beiträge der Autoren des Blogs (VGH BW, B.v. 25.3.2014 -1 S 169/14 – juris Rn. 22). Es handelt sich dabei nicht um bloße Meinungskundgebungen und Diskussionsbeiträge, sie zielen vielmehr auf eine Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ab. Sie berichten über Vorkommnisse im Bereich des Rechtsextremismus und beruhen auf einem Mindestmaß an Recherchearbeit. Die publizistische Zielsetzung des Telemedienangebots wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Möglichkeit für Leser besteht, Kommentare abzugeben, die im Blog veröffentlicht werden. Die Kommentierungen, die jedermann offenstehen, unterscheiden sich deutlich von den Impulsartikeln. Sie sind auch bei Aufruf des Angebots nicht erkennbar, sondern müssen eigens aufgerufen werden.
Dem Charakter eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots widerspricht auch nicht, wenn im Blog um weitere Autoren geworben wird. Sie können nicht unmittelbar Beiträge einstellen, sondern müssen sich der Redaktion mit näheren Angaben (Wo lebst du? Was verbindet dich mit dem Thema? Worüber genau möchtest du berichten? Wie oft möchtest du bloggen?) vorstellen.
Die Antragstellerseite hat ferner unwidersprochen vorgetragen, dass die Autoren und die Beiträge durch ein Redaktionsmitglied betreut werden. Die Beiträge werden damit nicht beliebig und ungefiltert in das Angebot eingestellt. Die journalistisch-redaktionelle Ausrichtung des Angebots wird nach außen schon allein durch seine Aufmachung erkennbar. Als Anbieter tritt unverkennbar die bundesweit bekannte Verlagsgruppe „…“ auf. An die journalistische Qualität des Angebots dürfen im Übrigen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Neben dem „Ob“ ist auch das „Wie“ der Berichterstattung Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse und der ihr verwandten neuen Medien (BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 29).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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