IT- und Medienrecht

Nachschöpfung einer bekannten Werbefigur für Fisch-Tiefkühlprodukte

Aktenzeichen  17 HK O 5744/20

Datum:
3.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 33503
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 4 Nr. 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Wenn ein an der Nordseeküste ansässiges Unternehmen für die Bewerbung seiner Fischprodukte eine Werbefigur in Gestalt eines Seemannes einsetzt, der in einem “maritimen Setting” gezeigt wird und vom äußeren Erscheinungsbild lediglich gewisse Ähnlichkeiten zu einer bekannten Werbefigur eines Mitbewerbers zeigt, dann kann darin allein noch keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG erkannt werden. (Rn. 26 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A.
Die zulässige Klage erweist sich als den nachfolgenden Gründen insgesamt als unbegründet:
I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Nr. 3 a) UWG, weil nach Auffassung der Kammer die von der beklagten Partei verwendete Werbung keine Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei i.S.v. § 4 Nr. 3 a) UWG darstellt:
a. Von wettbewerblicher Eigenart des Werbekonzeptes der Klagepartei ist wohl auszugehen und zwar weil insoweit ein kontinuierliches Werbekonzept des Käpt’n Iglo verwendet wird. Zwar hat unstreitig ab August 2018 die Klagepartei die Figur des Käpt’n Iglo dahingehend umgestellt, dass dieser nunmehr, wie aus Anlage K 22 ersichtlich, nicht mehr wie früher, wie aus Anlagen K 5, K 8, K 18 ersichtlich, eine eindeutige Kapitänsuniform trägt. Wegen der weiterhin erfolgten Verwendung der Bezeichnung Käpt’n Iglo werden aber die angesprochenen Verkehrskreise wohl nach wie vor, auch wenn sich das Image des Käpt’n Iglo gewandelt hat, von einem Herkunftshinweis ausgehen und mit dieser Werbefigur auch in der neuen Ausprägung Produkte der Klagepartei in Verbindung bringen.
b. Nach Auffassung der Kammer liegt allerdings eine Nachahmung durch die beklagte Partei aus den nachfolgenden Gründen nicht vor:
aa. Die Hauptniederlassung der Beklagten liegt unstreitig direkt an der Nordseeküste, nämlich in Cuxhaven.
Die angegriffene Werbung der Beklagten zeigt im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven. Meer, Himmel und Umgebung haben eine natürlich gegebene Farben- und Lichtszenerie.
Die Beklagte bewirbt Fischprodukte. Es ist naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliegt, ist anerkannt, dass allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig sind und keinen Nachahmungsschutz genießen können (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019 Rdn. 3.23 zu § 4).
Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter kann somit eine Nachahmung eines Werbekonzeptes nicht darstellen.
bb. Darüber hinaus liegt aber nach Auffassung der Kammer auch deshalb keine Nachahmung vor, weil die Unterschiede zwischen den sich gegenüber stehenden Konzepten ganz erheblich sind.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, Verbraucher von Fischprodukten, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, in dem Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten, chicen Dreiteiler mit Seidenschal. Die Figur der Beklagten trägt auf den meisten Bildern auch keinen blauen Anzug, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt’n Iglo trägt die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trägt, macht sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handelt es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.
Die Mütze ist im Übrigen auch nicht blau, sondern dunkelgrau.
Darüber hinaus ist in der Werbung der Beklagten das „maritime Setting“ anders gestaltet als bei der Klagepartei. Die Figur der Beklagten geht erkennbar an der Küste spazieren oder unterhält sich mit einem anderen, ebenfalls elegant gekleideten, etwas jüngeren Mann.
Im Hintergrund ist ein historischer Leuchtturm abgebildet, eine Anspielung auf die Heimat Cuxhaven der Beklagten.
Die Farben blau, grau und weiß sind die natürlichen Farben des Meeres, des Himmels und der Wolken wobei in der Werbung der Klagepartei der Himmel deutlich blauer und freundlicher gehalten ist als der, eher auf Schlechtwetterhimmel hindeutende Himmel der Beklagten.
cc. Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, kann der beklagten Partei per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt ist, dass die Werbung mit solchen „best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet ist, im Übrigen ist auch die Verwendung von Personen in der Werbung per se freihaltebedürftig.
dd. Aus den oben ausgeführten Gründen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die von der beklagten Partei verwendete Werbefigur bei den angesprochenen Verkehrskreisen gerade nicht den Eindruck eines Kapitäns oder überhaupt nur eines Seemannes hervorruft, liegt zur Überzeugung der Kammer eine wettbewerbliche Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 a UWG gerade nicht vor.
c. Selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, wie nicht, würde jedenfalls eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 4 Nr. 3 a) UWG, eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft, deshalb ausscheiden, weil die Beklagte in ihrer Werbung geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung ergreift.
Als geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung kommt vor allem das Anbringen von Herkunftskennzeichnungen in Betracht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdn. 3.46 a zu § 4), wobei es insoweit auf die Sichtweise des durchschnittlichen Abnehmers beim Erwerb des Erzeugnisses ankommt.
Im vorliegenden Falle verwendet zum einen die beklagte Partei keinerlei Kennzeichnung dergestalt, dass ihre Werbefigur als Kapitän, oder sogar als „Kapitän Iglo“ bezeichnet würde, die angesprochene Werbung erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, wie bereits oben ausgeführt, in keinster Weise den Eindruck, dass hier die Figur eines Kapitäns abgebildet wäre, so dass ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Klagepartei bzw. deren Produkte, gerade nicht vorhanden ist.
Darüber hinaus verwendet die Beklagte, wie aus der angegriffenen Werbung zweifelsfrei ersichtlich, einen eigenen Herkunftshinweis dahingehend, dass ein Hinweis auf die Beklagte selbst, „Appel“ in bildlicher grafischer Ausprägung, vorhanden ist, und darunter gesetzt der Schriftzug „Küstlich fein“.
Für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, ist damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des Käpt’n Iglo, noch mit der Klagepartei in Verbindung steht, sondern dass es sich um eine Bewerbung von Produkten der Firma Appel, also der Beklagten handelt. Die Herkunftskennzeichnung ist unmittelbar und deutlich wahrnehmbar und weist die angesprochenen Verkehrskreise eindeutig auf die Beklagte hin.
Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 a) UWG aus.
II.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 3 b) UWG, da eine Rufausbeutung nicht vorliegt.
Eine unlautere Rufausnutzung kann zwar auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft, durch Anlehnung an die fremde Leistung erfolgen, welche erkennbar auf die Produkte des Mitbewerbs Bezug nimmt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall allerdings. Denn, wie oben ausgeführt, lehnt sich die Beklagte gerade nicht an die Aufmachung der Werbung der Klagepartei bewusst an, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass sie aufgrund der von ihr verwendeten Werbung gerade am Image des „Käpt’n Iglo“ teilnehmen würde. Entgegen der Auffassung der Klagepartei macht sich die Beklagte die Bekanntheit des Werbeauftrittes der Klagepartei gerade nicht in unangemessener Weise zunutze denn, wie oben ausgeführt, ist der Werbeauftritt der Beklagten gerade nicht in einer solchen Weise ausgestattet, dass im Gesamteindruck eine deutliche Anlehnung an das Original „Käpt’n Iglo“ der Klagepartei erkennbar wäre, so dass es aus diesem Grunde bei den angesprochenen Verbrauchern auch nicht zu einer Übertragung von Gütevorstellungen, eines Imagetransfers kommt.
III.
Da die Beklagte somit eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung nicht vorgenommen hat, besteht auch kein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz gemäß § 9 UWG.
IV.
Aus diesem Grunde scheidet auch der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruches aus.
V.
Aus den obigen Gründen ergibt sich auch, dass die von der Klagepartei gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung nicht berechtigt war i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, so dass die Klagepartei auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung hat.
Aus diesem Grunde war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.


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