IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  2 BvR 474/20

Datum:
19.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200519.2bvr047420
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügungvorgehend BVerfG, 19. März 2020, Az: 2 BvR 474/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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