IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Unterlassungspflicht bzgl Bildberichterstattung über Prominenten in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation (Gespräch mit Verteidiger in einem Innenhof auf Privatgrund) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Aktenzeichen  1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15

Datum:
9.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr289714
Normen:
Art 5 Abs 1 S 2 GG
§ 823 Abs 1 BGB
§ 1004 BGB
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2014, Az: 15 U 126/13, Urteilvorgehend LG Köln, 24. Juli 2013, Az: 28 O 61/13, Urteilvorgehend OLG Köln, 10. Dezember 2013, Az: 15 U 73/13, Urteilvorgehend LG Köln, 24. April 2013, Az: 28 O 371/12, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung wenden, mit der den beschwerdeführenden Presseunternehmen untersagt wird, einen bekannten Wettermoderator im Innenhof seiner Verteidigerin im Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden, sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zwar trägt die Annahme, dass der auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildete Vorgang einen Teil des der Privatsphäre zuzurechnenden, besonders geschützten Verteidigergesprächs darstellt, nicht. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180 ), so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation durfte das Gericht auch von einer näheren Würdigung der Prominenz des Betroffenen, der grundsätzlich für die Frage von Bildveröffentlichungen erhebliches Gewicht zukommt, absehen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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