Aktenzeichen 1 BvR 1236/13
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 176 GVG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St t 3/12, Verfügung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers
nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.