IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Änderung des Akkreditierungsverfahrens im sog. „NSU-Verfahren“ unbegründet

Aktenzeichen  1 BvR 1236/13

Datum:
2.5.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
Normen:
GG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 176 GVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 19. April 2013, Az: 6 St t 3/12, Verfügung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers
nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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