Aktenzeichen 1 BvR 2298/10
Art 8 Abs 2 GG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 6 PolG NW 2003
§ 15 VersammlG
Verfahrensgang
vorgehend VG Gelsenkirchen, 3. September 2010, Az: 14 L 970/10, Beschlussvorgehend BVerfG, 4. September 2010, Az: 1 BvR 2298/10, Einstweilige Anordnung
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.