IT- und Medienrecht

Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

Aktenzeichen  2 Ws 483/20, 2 Ws 485/20

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 16
StGB § 9 Abs. 1, § 77 Abs. 1
UrhG § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 u. Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 19a, § 106
ZPO § 32

 

Leitsatz

Zur örtlichen Zuständigkeit für ein Strafverfahren bei unerlaubtem Betrieb einer Plattform, auf der urheberrechtlich geschützte Werke abrufbar sind. (redaktioneller Leitsatz)
1. Bei der – hier für die örtliche Zuständigkeit relevanten – Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt, ist auf die jeweils einschlägigen Tatbestandsvarianten abzustellen. Das Strafantragserfordernis gibt keinen Hinweis darauf, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt. (Rn. 10, 11 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf eine Plattform im Internet unter Umgehung des Kopierschutzes stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die hierzu einschlägige Tatbestandsvariante des § 106 UrhG wird als Erfolgsdelikt angesehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verbreiten iSd § 17 Abs. 1 UrhG setzt die Verwertung des Werks in körperlicher Form voraus. Das Anbieten über ein Internetportal ist kein Verbreiten im Sinne dieser Vorschrift und nicht nach § 106 UrhG strafbewehrt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet gestellt, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen iSd § 19a UrhG vor, ohne dass Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen werden muss. Ist dies nach § 106 UrhG strafbar, handelt es sich um ein bloßes Tätigkeitsdelikt. Die Tat ist mit dem Einstellen ins Internet vollendet. (Rn. 14, 18 und 23) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine pauschale Übertragung der Rechtsprechung zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO bei zivilrechtlichen Urheberrechtsverletzungen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der Strafverfolgung von Urheberrechtsdelikten nach § 106 UrhG verbietet sich. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 KLs 32 Js 82/16 2020-03-17 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – vom 24.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.03.2020 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Angeschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.
Mit Anklageschrift vom 20.05.2019 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – gegen die Angeschuldigten Schi., Schm. und Schn. am 31.05.2019 Anklage zum Landgericht München I wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Eingriffs in verwandte Schutzrechte sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten bzw. der Beihilfe hierzu. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, unter der Domain „www…xx“ ein Online-Portal betrieben und hierüber urheberrechtlich geschützte E-Books, Hörbücher sowie E-Paper ohne die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Urheberrechtsinhaber bzw. Lizenzierungsberechtigten gegen Entgelt angeboten zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs nimmt der Senat Bezug auf die Anklageschrift vom 20.05.2019.
Wegen des Verfahrensgangs nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts München I im Beschluss vom 17.03.2020 (dort unter A.).
Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat sich das Landgericht München I gem. § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht führt in seiner Entscheidung insbesondere aus, dass sich eine örtliche Zuständigkeit nicht aus § 8 Abs. 1 StPO ergebe, da keiner der Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung einen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts München I gehabt habe. Eine örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 9 StPO, da die Festnahmen der Angeschuldigten ebenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts München I erfolgt seien. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 StPO, da kein Tatort im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB im Bezirk des Landgerichts München I anzunehmen sei. Der Handlungsort hinsichtlich sämtlicher angeklagter Taten liege am Ort der Wohnsitze der Angeschuldigten. Der Ort des tatbestandlichen Erfolgs des angeklagten Computerbetrugs liege ebenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts München I, da Geschädigte nicht die Firma Am. mit Niederlassung in M., sondern vielmehr die Firma Au. mit Sitz in Berlin sowie die Firma T. mit Sitz in Münster seien. Im Hinblick auf die den Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten nach §§ 106 ff. UrhG bestimme sich der Tatort je nach angeklagter Tathandlungsvariante: zwar seien die Tatbestandsvarianten der „Vervielfältigung“ und der „Verbreitung“ als Erfolgsdelikte ausgestaltet. Erfolgsort sei jedoch dort gegeben, wo das Portal betrieben worden sei. Die Tatvariante der öffentlichen Wiedergabe sei als Tätigkeitsdelikt einzuordnen, Tatort sei mithin ebenfalls am Ort des Portals.
Gegen diesen Beschluss hat die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – mit Schreiben vom 24.03.2020 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie trägt dabei insbesondere vor, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus § 7 Abs. 1 StPO bestehe, da ein Tatort im Sinne eines Erfolgsortes gemäß § 9 Abs. 1 StGB jedenfalls auch in M. begründet sei. Die Tatbestände der §§ 106 ff. UrhG seien Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten, sodass ein Tatort auch am Ort der Rechtsverletzung begründet sei. Tatbestandsmäßig vorausgesetzter Erfolg sei jeweils die Verletzung des Urheberrechts bzw. des verwandten Schutzrechtes des Berechtigten. Dieser Verletzungserfolg und auch der Schaden sei am Sitz der Inhaber der verletzten Rechte eingetreten. Sowohl die R. H. Verlagsgruppe als auch die S. M. E. Germany GmbH seien verletzte Rechteinhaber mit Sitz in M.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 06.04.2020 der Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat bei Vorlage der Akten am 16.04.2020 beantragt, auf die Beschwerde der Zentralstelle Cybercrime Bayern den Beschluss des Landgerichts München I aufzuheben und das Verfahren an die 6. Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.
Der Senat hat mit Verfügungen vom 23.04.2020 und 28.04.2020 die Beschwerdebegründung vom 24.03.2020, die Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2020 sowie den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 16.04.2020 den Verteidigern der Angeschuldigten übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Angeschuldigte Schn. hat mit Verteidigerschriftsatz vom 13.05.2020 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen.
II.
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 16, Rn 6, 7), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses Bezug.
1. Soweit das Landgericht München I seine örtliche Zuständigkeit gem. § 7 Abs. 1 StPO in Bezug auf die angeklagten Tatbestände des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten abgelehnt hat, wird dies mit der Beschwerde nicht angegriffen. Zum Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB gehört zweifellos der tatbestandliche Erfolg des (ggf. versuchten) Eintritts eines Vermögensschadens. Die im Zwischenverfahren seitens des Landgerichts angeregten Nachermittlungen haben den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Firma Am., die über eine Niederlassung in M. verfügt, nicht belegen können. Die (mutmaßlich) geschädigten Firmen Au. und T. haben jeweils ihre Sitze nicht im Bezirk des Landgerichts München I.
2. Eine Tatortzuständigkeit ergibt sich auch nicht aus den Straftatbeständen der §§ 106 ff. UrhG. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass bei der Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt, auf die jeweils einschlägigen Tatbestandsvarianten abzustellen ist.
Mit dem Landgericht München I geht der Senat davon aus, dass das Strafantragserfordernis keinen Hinweis darauf gibt, ob es sich um ein Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt handelt. Der Gesetzgeber hat sowohl Tätigkeits- als auch Erfolgsdelikte mit einem Strafantragserfordernis ausgestattet. Auch wenn der Strafantragsberechtigte gem. § 77 Abs. 1 StGB „Verletzter“ sein muss, bezieht sich dies auf den Inhaber des von dem entsprechenden Straftatbestand geschützten Rechtsgutes (MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl. 2016, StGB § 77 Rn. 4), ohne dass dessen Verletzung Taterfolg des Antragsdelikts sein müsste (z.B. Begünstigung, § 257 Abs. 4 StGB).
2.1 Das in der Anklageschrift geschilderte Einstellen der urheberrechtlich geschützten Werke auf die Plattform unter Umgehung des Kopierschutzes stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Hierbei reicht die Herstellung eines einzigen Vervielfältigungsstückes, hier in Form des Uploads eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf die Plattform (Wandtke/Bullinger/Heerma, 5. Aufl. 2019, UrhG § 16 Rn. 19). Diese Tatbestandsvariante wird als Erfolgsdelikt angesehen, da der tatbestandliche Erfolg in der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks liegt (BeckOK UrhR/Sternberg-Lieben, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 106, Rn 23). Die tatbestandliche Handlung der Vervielfältigung und die Herstellung des Vervielfältigungsstückes wird jedoch in der Regel in einem Akt zusammenfallen, so dass ohnehin nur wenige Fälle denkbar sind, in denen die Handlungs- und Erfolgsorte auseinanderfallen können. Vorliegend geht auch die Anklageschrift davon aus, dass die technische Infrastruktur zum Betrieb des Portals „www…..xx“ von den Wohnsitzen der Angeschuldigten aus eingerichtet und gepflegt wurde und von dort aus auch die angebotenen Titel eingestellt wurden, soweit dies nicht von Dritten vorgenommen wurde. Inwieweit deren Vervielfältigungshandlungen – ggf. von anderen Orten aus – den Angeschuldigten gem. §§ 25 Abs. 2, 26 StGB zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls wird hierdurch eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht begründet, weil insoweit aufgrund der Anklage kein Tatort in M. ersichtlich ist.
2.2 Entgegen der Annahme in der Anklageschrift ist das Anbieten der urheberrechtlich geschützten Werke über das Portal „www…..xx“ kein Verbreiten im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG. Mit der Tatbestandsvariante des Verbreitens wird nur eine Verwertung des Werks in körperlicher Form pönalisiert, setzt also voraus, dass ein Werkstück in körperlicher Form als Original oder Vervielfältigungsstück an die Öffentlichkeit gelangt (Wandtke/Bullinger/Reinbacher, 5. Aufl. 2019, UrhG § 106 Rn. 16; Pfaffendorf, Zur Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union, NZWiSt 2012, 377, 379). Dies wird beispielsweise durch die Weitergabe eines digitalisierten Werkes auf einem USB-Stick oder einer gefälschten DVD erfüllt, während das Zurverfügungstellen von Dateien mit geschützten Werken über das Internet als öffentliche Wiedergabe (dazu sogleich) anzusehen ist (BeckOK UrhR/Sternberg-Lieben, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 106, Rn 25; OLG Hamm NJW 2014, 3659; Schapiro in Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, Teil 6, Abschn. C Rn 32). Die Tatbestandsvariante des Verbreitens ist nach den Ausführungen in der Anklageschrift vorliegend daher nicht erfüllt, weswegen weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.
2.3 Das Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet stellt jedoch ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe dar, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG. Das Merkmal der Wiedergabe ist in Abgrenzung zur Verbreitung und Vervielfältigung durch seine Unkörperlichkeit gekennzeichnet (Wandtke/Bullinger/Reinbacher, 5. Aufl. 2019, UrhG § 106 Rn. 20). Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt dann vor, wenn Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet, also die Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird (BeckOK/Sternberg-Lieben, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 106, Rn 29). Da gem. § 15 Abs. 3 UrhG insoweit nicht zu fordern ist, dass die Wiedergabe tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, handelt es sich nach überwiegender Ansicht insoweit um ein bloßes Tätigkeitsdelikt (BeckOK UrhR/Sternberg-Lieben, 26. Ed. 15.10.2019, UrhG § 106, Rn 28; Wandtke/Bullinger/Reinbacher, 5. Aufl. 2019, UrhG § 106 Rn. 20a). Zur Tatbestandserfüllung ist insbesondere nicht erforderlich, dass das geschützte Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen wird, sodass auch die schwere Auffindbarkeit im Internet die Tatbestandserfüllung nicht hindert (vgl. hierzu auch OLG München, BeckRS 2017, 114707, Rn 44ff.).
Da ausweislich der Schilderung in der Anklageschrift die urheberrechtlich geschützten Werke tatsächlich auf der von den Angeschuldigten bereitgestellten und betriebenen Internet-Plattform „www…..xx“ als Dateien hinterlegt waren, stellt sich vorliegend die im Fall von „kino.to“ aufgetretene rechtliche Problematik im Falle eines Verlinkens auf andere Internetseiten nicht (AG Leipzig, BeckRS 2012, 6777; Reinbacher NStZ 2014, 57).
a) Die Einordnung des öffentlichen Zugänglichmachens als reines Tätigkeitsdelikt ist nicht unumstritten. So wird auch vertreten, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme als Erfolg zu sehen sei (Erbs/Kohlhaas/Kaiser, 228. EL Januar 2020, UrhG § 106 Rn. 19), was letztlich dazu führen würde, dass eine örtliche Zuständigkeit überall dort bestehen würde, wo das urheberrechtlich geschützte Werk im Internet abgerufen werden kann, also weltweit. Der Senat verkennt nicht, dass im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit nach – jedenfalls derzeit noch – herrschender Meinung bei Urheberrechtsverletzungen – soweit sich die Klage nicht gegen natürliche Personen richtet (§ 104a UrhG) – im Internet von einem „fliegenden Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO ausgegangen wird, weil die Abrufbarkeit an jedem Ort als zuständigkeitsbegründend angesehen wird (LG Frankfurt NJOZ 2012, 2124; LG Hamburg BeckRS 2015, 18942; EuGH GRUR 2015, 296; OLG München, GRUR-RR 2013, 388; vgl. a. Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, 5. Aufl. 2019, UrhG § 104a Rn. 1-5; einschränkend für andere Rechtsverletzungen im Internet LG Köln BeckRS 2019, 7732; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, UWG, 4. Aufl. 2016, § 14 UWG, Rn 75 ff.). Eine pauschale Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung verbietet sich, da im Zivilrechtsstreit die Ansprüche des Verletzten im Vordergrund stehen, während das Strafverfahren den Schwerpunkt auf die strafbewehrten Handlungen des Verletzers nach den entsprechenden Straftatbeständen legt.
Die Frage, ob die Zuständigkeit an einen Erfolgsort angeknüpft werden kann, richtet sich nach der Tatbestandsstruktur des infrage stehenden Delikts. Für die Tatortbegründung über den Erfolgsort kommt es auf den Eintritt eines „zum Tatbestand gehörenden Erfolgs“ (§ 9 Abs. 1 StGB) an. Setzt die konkrete Deliktsstruktur einen Erfolg in diesem Sinne nicht voraus, handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg gehören jedoch nicht die sonstigen Wirkungen der Tat (Graf/Jäger/Wittig/Rotsch, Wirtschaft- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, StGB § 9, Rn 14, 15).
Die Deliktsstruktur wird erkennbar bei der Prüfung der Vollendung der Tat. § 106 UrhG in der Tatvariante des öffentlichen Zugänglichmachens ist vollendet, sobald das urheberrechtlich geschützte Werk ins Internet eingestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist auch bereits die Urheberrechtsverletzung abschließend eingetreten. Es ist für die Vollendung der Tat weder erforderlich, dass das Werk im Internet tatsächlich abgerufen wird, noch, dass der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt oder hierdurch Schaden erleidet. Für die Tatvollendung kommt es damit nicht auf den Eintritt eines weiteren Erfolgs an. Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, dessen Tatort einzig am Ort der Handlung belegen ist.
b) Allerdings wird diese eng am Wortlaut des § 9 Abs. 1 StGB gefundene Auslegung im Bereich der Gefährdungsdelikte weiter ausdifferenziert (vgl. Busching, Der Begehungsort von Äußerungsdelikten im Internet, MMR 2015, 295; Kudlich/Berberich, Abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, NStZ 2019, 633; BGH, MMR 2001, 228).
Im Bereich der Verbreitung strafbarer Inhalte über das Internet wird diese Frage im Wesentlichen dann diskutiert, wenn der Handlungsort im Ausland liegt, also von dort die Inhalte ins Internet gestellt wurden. Dabei stellt sich bei der Tatortsuche auch die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. In diesem Zusammenhang wird die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts danach unterschieden, ob es sich um ein Verletzungsdelikt handelt oder ein Gefährdungsdelikt. Der Deliktscharakter eines Gefährdungsdelikts wird weiter differenziert je nach Rang des Rechtsguts und der spezifischen Gefährdungslage. Das konkrete Gefährdungsdelikt hat – als Untergruppe der Erfolgsdelikte – dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort. Bei rein abstrakte Gefährdungstatbeständen tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat iS einer abstrakten Gefährdung ein. Für abstraktkonkrete Gefährdungsdelikte soll ein Erfolg im Sinne von § 9 StGB dort eintreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann (zum Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB, BGH, MMR 2001, 228). Für Delikte im Internet wird jedoch stets auch das Bedürfnis einer Einschränkung der sich dann durch § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB ergebene Allzuständigkeit der deutschen Strafjustiz gesehen (Anmerkung Clauß zum o.g. BGH-Urteil, MMR 2001, 232). Für den Tatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) hat der BGH ein abstraktes Gefährdungsdelikt angenommen und einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Inland – trotz der insoweit bestehenden Möglichkeit des Aufrufs dieser Inhalte im Internet – verneint (BGH NStZ 2015, 81).
Nachdem sich im vorliegenden Fall die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht stellt, da jedenfalls der Handlungsort als Tatort am Wohnsitz der Angeklagten in Deutschland belegen ist, ist bei der Ausweitung des Tatortbegriffs, wie er im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts diskutiert wird, Zurückhaltung geboten.
Abgesehen von der Beleidigung, die einen Zugang der Äußerung beim Betroffenen oder einem Dritten erfordert, sind die Verbreitung strafbarer Inhalte im Internet in der Regel abstrakten Gefährdungsdelikten zuzuordnen (§§ 184 ff. StGB, 86a StGB). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein typischerweise gefährliches oder missbilligtes Verhalten, ohne Rücksicht auf den wirklichen Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall, unter Strafe stellen. Da sie bereits mit der Handlung vollendet sind, können sie als abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Erfolgsort im Sinne von § 9 StGB begründen (Busching, MMR 2015, 295). Selbst wenn man dabei § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB nicht ganz eng auf Erfolgsdelikte i. S. der gängigen Abgrenzung zwischen Erfolgsund Tätigkeitsdelikten beschränke, fordere der Begriff des Erfolges doch jedenfalls „eine von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbare Außenweltsveränderung“ (BGH NStZ 2015, 81, Rn 8; Kudlich/Berberich, NStZ 2019, 633, beckonline).
Eine von der Tathandlung des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne von §§ 106, 108, 108a, 15 Abs. 2, Abs. 3, 19a UrhG abgrenzbare Außenweltsveränderung ist hier – wie bereits dargestellt – nicht eingetreten. Mit der Tathandlung – dem Einstellen ins Internet – ist die Tat vollendet.
2.4 Anders als die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – ausführt, gehört die Urheberrechtsverletzung nicht zum tatbestandlichen Erfolg, erst recht nicht ein daraus ggf. resultierender Schaden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts München I Bezug genommen. Die Verwertungsrechte des Urhebers sind geschütztes Rechtsgut der §§ 106 ff. UrhG (Pfaffendorf, NZWiSt 2012, 377). Bei der tatbestandlichen Handlung wird der Urheberrechtsverstoß bereits vorausgesetzt und mit der Handlung der Straftatbestand verwirklicht, auf einen Zugang oder eine Kenntnisnahme des Rechteinhabers kommt es nicht an.
Die Urheberrechtsverletzung bestimmt sich dabei nach dem Urheberzivilrecht. Die §§ 106 ff. UrhG sind als Blankett-Vorschriften ausgestaltet, ihr Unrechtsgehalt wird also von den außerstrafrechtlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bestimmt (BeckOK UrhR/Sternberg-Lieben, 27. Ed. 15.3.2020, UrhG § 106 Rn. 3). Die Verletzung von Urheberrechten ist daher strafbegründend, nicht jedoch Erfolg der Straftat. Dies zeigt folgende Fallgestaltung: Werden im Ausland dort nicht (aber in Deutschland) urheberrechtlich geschützte Werke eines in Deutschland ansässigen Urheberrechtsinhabers vervielfältigt, ist das Verhalten nicht strafbar, auch wenn sich die Einwirkung auf das Verwertungsrecht des Urheberrechtsinhabers nicht anders darstellt, als wenn die Werke in Deutschland vervielfältigt worden wären. Zu einer strafbaren Handlung wird dies erst dann, wenn eine pönalisierte Handlung (z.B. Verbreitung) in Deutschland erfolgt (vgl. „Bauhausstilmöbel“-Fall, BGH Urt. v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10, BeckRS 2012, 23985; Pfaffendorf, NZWiSt 2012, 377).
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 StPO analog.


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