IT- und Medienrecht

Offenlegung von Kostenerstattungen

Aktenzeichen  S 18 P 132/16 ER

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XI SGB XI § 28 Abs. 2, § 40
NBG NBG § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Antragstellerin fordert von der Antragsgegnerin die Offenlegung von Kostenerstattungen aus SGB XI im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die am XX.XX..1927 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert und hat dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe im Krankheits- und Pflegefall gemäß § 80 Abs. 5 Niedersächsisches Beamtengesetz seit 01.04.1996 aufgrund des Bezuges einer Witwenbeamtenpension. Ab 01.05.2013 ist die Antragstellerin in die Pflegestufe III eingestuft. Ihre Klage gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 SGB XI bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 01.06.2016 (Az. S 18 P 367/15) abgewiesen.
Am 13.04.2016 ging beim Sozialgericht München der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Rechnungslegung von Kostenerstattungen aus SGB XI ein.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mit sofortiger Wirkung gegenüber der Antragstellerin die rechnungsmäßigen Kosten aus der Zahlungsmitteilung vom 18.03.2016 in Gesamthöhe von 218,00 Euro für jeden einzelnen Buchungsgegenstand der zehn Buchungstexte offenzulegen, mit der Maßgabe der Erstellung einer individuellen Abrechnung für jeden einzelnen Buchungstext gegenüber der Antragstellerin umfassend Vorname, Name und Anschrift der Antragstellerin/Rechnungsempfängerin, wie im Antrag bezeichnet, Zahlungsdatum, Rechtsgrund für Zahlung, Leistungsinhalt der Zahlung und gesetzliche Zahlungshöhe, tatsächliche Zahlungshöhe und Rechtsbelehrung.
Hinsichtlich der Begründung des Antrages wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.04.2016 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie führt mit Schriftsatz vom 27.04.2016 aus, mit Schreiben vom 18.03.2016 habe sie der Antragstellerin eine Abrechnung über Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung für einzelne Monate übersandt. Die Antragstellerin habe das Erstattungsverfahren nach § 40 SGB XI gewählt und gleichzeitig bei einem zugelassenen Pflegedienst eine Abtretungserklärung unterzeichnet. Neben der Alzheimer-Gesellschaft sei ein weiterer Pflegedienst beauftragt worden, Betreuungsleistungen durchzuführen. Die Leistungen seien der Höhe nach auf maximal 208,00 Euro gedeckelt. Für die beihilfeberechtigte Antragstellerin halbiere sich der erstattungsfähige Betrag auf monatlich 104,00 Euro. Die Rechnungen der Alzheimer-Gesellschaft seien von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eingereicht worden. Somit habe diese Kenntnis von dem Abrechnungsmonat, dem Leistungsnachweis und dem Inhalt der Leistung sowie der Rechnungsnummer. Die monatliche Auflistung über die restlichen Zahlungen sei für die Antragstellerin damit nachvollziehbar. Der ER-Antrag sei mutwillig.
Die Antragstellerin hielt ihren Antrag aufrecht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht erkennbar.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.


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