IT- und Medienrecht

Patentverletzung durch Lieferung eines Modulsets – Dentalkamera

Aktenzeichen  7 O 19301/17

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41093
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 9, § 10, § 139, § 140a, § 140b, § 140
ZPO § 148
EPÜ Art. 64
BGB § 199, § 203, § 204

 

Leitsatz

1 Die angegriffene Ausführungsform benutzt alle Anspruchsmerkmale unmittelbar wortsinngemäß, denn eine unmittelbare Patentverletzung besteht auch dann, wenn die Beklagtenseite – wie hier – ein Modulset liefert, das der Abnehmer zur (dann patentgemäßen) Verwendung lediglich zusammenstecken muss; das Erfordernis des Zusammensteckens entspricht der Hinzufügung einer nebensächlichen fehlenden Zutat, zumal es im hier streitigen Fall selbstverständlich ist, dass der Abnehmer die Modulteile zusammenstecken wird, weil die einzelnen Teilen für sich gesehen nicht funktionsfähig sind. Andernfalls ließe sich fast jeder Vorrichtungsanspruch dadurch umgehen, dass die Vorrichtung als „Bauset“ geliefert würde. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sofern Anlass der Lizenzverhandlungen die Kenntnis von Verletzungshandlungen durch die Beklagtenseite war, entspricht es einer natürlichen Betrachtungsweise, dass durch Lizenzverhandlungen die Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche abgewendet werden soll; insoweit war die Verjährung gehemmt. (Rn. 145) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.eine Kamera – nämlich die Dentalkamera „…“ – mit einem Gehäuse mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese,
1.wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist und das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet, wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist,
1.in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
1.(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des …)
2.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
2.eine Dentalkamera – nämlich die Dentalkamera … – mit einem Gehäuse, mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
2.dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende angeordnet ist,
2.in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2.(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des …)
3.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2010 und die unter Ziffer 1.2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
3.a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3.b. der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
3.c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
3.wobei
3.zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- oder Mietbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
4.der Klägerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2010 und die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2013 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe
4.a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und – preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und der jeweiligen Typenbezeichnungen und Modellnummern sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
4.b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4.c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
4.d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
4.wobei
4.es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind; und wobei die Auskünfte nach Ziffern c. und d. nur ab dem 1.1.2015 geschuldet sind.
5.die vorstehend unter Ziffer 1.1. und/oder I.2. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Klägerin den Restschaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen zwischen dem 17.07.2010 und dem 31.12.2014 und durch die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen zwischen dem 11.08.2013 und dem 31.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt:
Unterlassung und Rückruf nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000 €,
Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

A.
Die Klage ist (weitgehend) zulässig.
I. Das Landgericht München I ist örtlich nach § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 BayGZVJU, sachlich (ausschließlich) nach § 143 Abs. 1 PatG zuständig.
II. Die zuletzt gestellten Anträge sind im tenorierten Umfang hinreichend bestimmt.
Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts hinreichend klar umrissen sind. Das ist erforderlich, damit der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann. Außerdem darf nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleiben, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II; vgl. auch Rechtsprechung des I. Senats: GRUR 2015, 672, 674 Rn. 31 – Videospiel-Konsolen II m.w.N.).
Dem genügen die klägerischen Anträge nach (auslegender) Klarstellung im Tenor: zu streichen war lediglich die Phrase „oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende“ in I.2.. Denn die angegriffene Ausführungsform weist lediglich eine Flüssiglinse in unmittelbarer Nähe einer Aperturblende auf, nicht aber die zweite Variante des Merkmals 1.4 des Klagepatents … (dazu noch sogleich). Die Streichung war eine Klarstellung des klägerischen Begehrs und löste daher weder eine Klageabweisung im Übrigen noch eine Kostenfolge aus.
Des Weiteren war mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit das im Wirtschaftsprüfervorbehalt verwendete Wort „gegebenenfalls“ zu streichen (I.4., nach „wobei“). Denn es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin hier als Bedingung ansieht, insbesondere nicht, ob es sich um eine Wahlschuld der Beklagten handeln sollte. Auch diese Klarstellung ergab sich nach Auslegung des klägerischen Begehrs und löste weder eine Klageabweisung im Übrigen noch eine Kostenfolge aus.
III. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage (auch bezogen auf den Restschadensersatz) liegen vor. Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist vor Erteilung der begehrten Auskunft durch die Beklagte für die Klägerin noch nicht bezifferbar.
IV. Es liegt eine wirksame Teilklagerücknahme vor: Die Klägerin hat mit Blick auf den Einsatzzeitpunkt der Auskunftsansprüche ihre Klage beschränkt. Die Teilklagerücknahme war wirksam, weil sie eine stets ohne weiteres zulässige Klageänderung bedeutet, §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen hat die Beklagtenseite zugestimmt, S. 3 Protokoll vom 25.10.2018.
Mit der Konkretisierung des Klageantrages (Ersetzung des „insbesondere“ durch „nämlich“) ist die Klägerin den Erfordernissen der BGH-Rechtsprechung zur Antragsfassung nachgekommen, ohne dass sich dadurch ihr Klagebegehren und damit der Streitgegenstand geändert hätte. Gegenstand der Entscheidung sind nach wie vor Kamerasysteme, die in den aus dem Tenor ersichtlichen erfindungswesentlichen Details so ausgestaltet sind, wie die …
V. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor, § 260 ZPO.
VI. Das Handstück und die Wechselköpfe werden sowohl als Set als auch einzeln vertrieben. Soweit Handstück und Kamerakopf zusammen, z.B. als Set, vertrieben werden, sind sie Gegenstand der vorliegenden Klage wegen einer unmittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung. Soweit sie einzeln vertrieben werden sind sie Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 7 O 14919/18 wegen einer mittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung.
B.
Die Klage ist auch begründet. Beide Klagepatente sind unmittelbar wortsinngemäß verletzt. Die zuletzt geltend gemachten klägerischen Ansprüche bestehen in vollem tenorierten Umfang.
I. Klagepatent 575
1. Relevanter Fachmann ist nach der übereinstimmenden Definition der Parteien im Termin (vgl. S. 3 Protokoll vom 25.10.2018), der sich die Kammer anschließt, ein Dipl. Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Endoskopen.
2. Die Erfindung des EPs … betrifft eine Dentalkamera. Die beanspruchte Kamera weist ein Gehäuse und ein Objektiv mit einer elektrisch gesteuerten Fokussiereinrichtung auf, die eine variable Flüssiglinse umfasst. Es ist nach [0010] vorteilhaft, wenn eine Dentalkamera kompakt gebaut ist. Das EP … benennt als Stand der Technik eine Kamera mit Gehäuse, Objektiv und Fokussiereinrichtung, …. Die Fokussiereinrichtung hat einen Elektromotor, der mittels einer an dem Gehäuse der Kamera angebrachten Bedienung gesteuert werden kann (S. 7 Klage, [0002]).
Des Weiteren nimmt das EP … Bezug auf …, das eine Kamera mit einem Gehäuse, einem optischen System (Objektiv), einem Bildabnehmer und einer Beleuchtungseinheit beschreibt. Das Objektiv hat eine Fokussiereinrichtung in Form einer Umschaltmöglichkeit zwischen einer kleinen Blendenöffnung und einer großen Blendenöffnung (S. 8 Klageschrift).
Schließlich benennt das … die Veröffentlichung …, wonach Flüssiglinsen zur Fokussierung verwendet werden (S. 8 Klageschrift), [0003].
3. An der … kritisiert das Klagepatent die Verwendung mechanischer Teile für die Fokussiereinrichtung (S. 8 Klageschrift, [0008]). An den anderen beiden Veröffentlichungen erfolgt keine explizite Kritik.
4. Das Klagepatent … stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Dentalkamera zur Verfügung zu stellen, die ohne bewegliche Bauteile fokussieren kann (S. 8 Klageschrift, [0007]): Denn eine Dentalkamera muss teilweise in die Mundhöhle des Patienten eingeführt werden, so dass eine möglichst kompakte Bauweise (ohne bewegliche Bauteile zur Fokussierung) vorteilhaft ist (S. 2 Replik).
5. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das EP … eine Kamera entsprechend dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 vor.
Dieser lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dem sich die Kammer anschließt, wie folgt gliedern (vgl. K 3):
Anspruch 1:
1.1 Kamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist,
1.3 wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist,
1.4 dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.5 wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist,
1.6 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist
1.6.1 und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet,
1.7 wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist,
1.8 wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist
1.9 und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist.
Anspruchsgemäß ist die Kamera demnach wie folgt ausgestaltet: Sie hat ein Gehäuse und ist als Dentalkamera ausgebildet. Das Objektiv der Kamera umfasst ein Teilobjektiv, das ein reelles Zwischenbild erzeugen kann, mithin Lichtstrahlen, die weiterverarbeitet werden können. Eine „weitere optische Anordnung“, ebenfalls Teil des Objektivs, soll das Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbilden. Die weitere optische Anordnung besteht aus zwei Linsengruppen, eine benachbart zu dem Teilobjektiv, eine von der ersten Linsengruppe beabstandet. Zwischen beiden Linsengruppen liegt die Flüssiglinse, gleichzeitig liegt die Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer.
Es ergibt sich mithin folgender Aufbau der Kamera (von links nach rechts betrachtet):
Teilobjektiv – Zwischenbild – 1. Linsengruppe – Flüssiglinse – 2. Linsengruppe – Bildabnehmer
Mit der nachfolgenden Abbildung (Figur 1 des Klagepatents …) wird der Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels verdeutlicht:
II. Klagepatent
1. Der relevante Fachmann bestimmt sich wie bei dem EP …
2. Das EP 607 benennt als Stand der Technik die … (wie vor).
3. Den Stand der Technik kritisiert das EP … in [0003] wie das EP … (wie vor).
4. Das EP … stellt sich die Aufgabe, eine Dentalkamera zu entwickeln, die möglichst klein gebaut ist ([0004]).
5. Zur Lösung schlägt das Klagepatent … eine Vorrichtung gemäß dem unabhängigen Anspruch 1 vor.
Dieser lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dem sich die Kammer anschließt, wie folgt gliedern (vgl. K 6):
Anspruch 1:
1.1 Dentalkamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.4 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende angeordnet ist.
Vom EP … unterscheidet sich das EP … im Wesentlichen durch das Merkmal der „Aperturblende“.
III. Wortsinngemäßer Gebrauch des EP …
1. angegriffene Ausführungsform
Angegriffene Ausführungsform ist explizit die Dentalkamera … (S. 20 Klageschrift, K 7, K 8); die Klägerin beschränkt ihren Angriff indes nicht auf dieses Objekt, sondern bezieht auch kerngleiche/technisch im Wesentlichen identische Ausführungsformen mit ein (S. 21 Klageschrift).
Bei der Dentalkamera … handelt es sich um eine Wechselkopfkamera (K 8, B 6), die mit drei verschiedenen Wechselköpfen betrieben werden kann. In der angegriffenen Variante wird der Wechselkopf „Cam“ zur Anfertigung u.a. intraoraler Aufnahmen verwendet (K 8 S. 2). Der Wechselkopf verfügt (ebenso wie die anderen Wechselköpfe und auch das Handstück) über ein eigenes, komplett abgeschlossenes Gehäuse. Er wird auf das Handstück gesteckt und ist über elektrische Kontakte mit ihm verbunden.
Die nachfolgend abgebildete Röntgenaufnahme zeigt die angegriffene Ausführungsform (S. 24 Klageschrift). Auf das Bild mit Nummerierung nimmt das Gericht im Folgenden als „Bauteil (Nummer)“ Bezug.
Bauteile 2 und 3 stellen unstreitig ein Teilobjektiv i.S.d. Merkmals 1.6 dar. Bauteil 4 ist eine Linse, wobei streitig ist, ob sie Teil der ersten Linsengruppe i.S.d. Merkmals 1.8 ist. Bauteil 5 ist ein Abdeckglas. Bauteil 6 ist in der Lesart der Klägerin Teil einer Linsengruppe (gebildet aus Bauteilen 4 und 6), in der Lesart der Beklagten eine eigenständige Linsengruppe. Bauteil 7 ist eine Flüssiglinse, Bauteile 8 und 9 sind eine Linsengruppe. Bauteile 10 und 11 sind der Bildsensor i.S.d. Merkmale 1.2 und 1.7.
Unstreitig sind Teile des Objektivs, nämlich die Bauteile 1 bis 5, im Wechselkopf angebracht. Bauteile 6 bis 11 befinden sich im Handstück, davon die Bauteile 6 bis 9 im Zapfen.
2. unmittelbare wortsinngemäße Verletzung
a. Gemäß Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Beschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung indes heranzuziehen. Erforderlich ist eine funktionsorientierte Auslegung, wobei die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube, m.w.N.). Eine (wohlwollende) Auslegung muss auch dann erfolgen, wenn der Anspruchswortlaut scheinbar eindeutig ist (BGH GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente, m.w.N.).
b. Zu Recht steht die Verwirklichung der Merkmale 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.4 und 1.5 zwischen den Parteien nicht in Streit.
c. Die Merkmale 1.1 und 1.2, „Kamera mit einem Gehäuse, mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv“, sind verletzt.
(1) „Kamera mit einem Gehäuse“ i.S.d. Merkmals 1.1 ist dahingehend auszulegen, dass im Betriebszustand ein einheitlich handhabbares Gerät vorliegen muss, unabhängig davon, ob das Gehäuse aus zwei zusammengesteckten Bauteilen besteht und damit modular aufgebaut ist.
(a) Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, ein Gehäuse meine ein im Betriebszustand einheitlich handhabbares Gerät. Die Kamera selbst, d.h. Teile des optischen Systems seien von einem Abschnitt des Gehäuses umfasst, der zur Einführung in die Mundhöhle des Patienten bestimmt sei. Eine Anordnung aus mehreren eigenständigen Geräten mit jeweils eigenständigen Gehäusen hingegen sei nicht klagepatentgemäß (S. 2/3 Replik, S. 2/3 Schriftsatz 15.10.2018).
(b) Die Beklagte hingegen unterstrich zunächst, alle Kameras, die geeignet seien, in die Mundhöhle eines Patienten eingeführt zu werden, um im Mund Aufnahmen zu machen, seien Dentalkameras im Sinne des Klagepatents … (S. 7/8 Klageerwiderung). Sie erläuterte in der Duplik, die beanspruchte Kamera habe ein Gehäuse, in dem das Objektiv angeordnet sei (S. 2, 5 Duplik). Das zeige auch [0001] des Klagepatents … das auf eine gattungsgemäße Kamera Bezug nehme. In den zitierten Schriften … ([0002]) und … ([0004]) sei das Objektiv ebenfalls in einem Gehäuse angeordnet (S. 5/6 Duplik) – hierdurch wolle sich die Klägerin gerade vom Stand der Technik abgrenzen (S. 6/7 Duplik).
(c) Merkmal 1.1 ist dahingehend auszulegen, dass die Kamera im Betriebszustand ein Gehäuse aufweisen muss. Einstückigkeit des Gehäuses setzt der Anspruch indes nicht voraus.
Im Stand der Technik war zum Prioritätszeitpunkt die Verwendung von Endoskopen, verbunden mit Kameras, zur Fertigung von intraoralen Aufnahmen bekannt. Von diesem will sich das Klagepatent abgrenzen, indem es eine eingliedrige Kamera anbietet. Abzustellen ist dabei auf den Gebrauchszustand, denn die patentgemäße Kamera soll eine einfache Handhabbarkeit im Gebrauchszustand sicherstellen. Dafür ist nach technischer-funktioneller Auslegung nur relevant, ob sich die Kamera bei Betrieb als eingliedrig darstellt. Die Verwendung des Wortes „einem“ („mit einem Gehäuse“) ist nicht als Zahlwort zu verstehen. Dafür bietet das Klagepatent keinen technischen Anlass. Ein modularer Aufbau ist daher nicht ausgeschlossen.
(2) Die angegriffene Ausführungsform erfüllt das Merkmal. Es handelt sich funktional um eine Kamera mit einem Gehäuse.
(a) Die Klägerin bringt vor, die angegriffene Ausführungsform sei im Betriebszustand ein einheitlich handhabbares Gerät, in dem sich alle funktionalen Bestandteile der Dentalkamera befänden – die bloße Möglichkeit zum Auseinanderschrauben führe nicht aus der Verletzung (S. 3 Schriftsatz 15.10.2018).
(b) Die Beklagte hingegen betont, die Kamera … bestehe als Wechselkopfkamera aus einem Handstück, auf das drei verschiedene Wechselköpfe aufgesetzt werden könnten (S. 2 Duplik, Produktblatt K 8, Prospekt B 6). Der angegriffene Cam-Wechselkopf habe ein eigenes, komplett abgeschlossenes Gehäuse, werde auf das Handstück aufgesteckt und sei über elektrische Kontakte mit diesem verbunden. Teile des Objektivs, insb. das Zwischenbild erzeugende Teilobjektiv, seien im Wechselkopf angeordnet, andere Objektivteile (wie die weitere optische Anordnung) hingegen im Handstück (S. 3 Duplik). Das Objektiv sei mithin in zwei verschiedenen, baulich und funktionell getrennten Geräten mit jeweils geschlossenen Gehäusen angeordnet (S. 5 Duplik).
(c) Hiernach ist Merkmal 1.1 unmittelbar wortsinngemäß verletzt.
Bei einer gebotenen funktionalen Auslegung, wie oben dargelegt, ist maßgeblich der Zustand nach dem Zusammenfügen des Handstücks und des Wechselkopfes. Erst dann handelt es sich bei dem Objekt um eine Vorrichtung, die als Dentalkamera im patentgemäßen Sinne (Merkmal 1.3) verwendet werden kann; die einzelnen Bauteile isoliert betrachtet sind im diesem Sinne nicht funktionstüchtig. Nach dem Zusammenstecken indes handelt es sich funktional um ein Gehäuse, da das Klagepatent keine Einstückigkeit verlangt, siehe oben.
(3) Mithin ist Merkmal 1.1 mit 1.2 verwirklicht.
d. Das Merkmal 1.6 ist ebenfalls verwirklicht.
(1) Die Auslegung dieses Merkmals ergibt, dass das Zwischenbild hinter dem Teilobjektiv entsteht, mithin zwischen Teilobjektiv und weiterer optischer Anordnung. Da dies auch beide Parteien so sehen (vgl. Beklagtenvortrag S. 3 Klageerwiderung, Klägervortrag S. 14 Klageschrift) sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.
(2) Das Merkmal ist erfüllt.
(a) Die Klägerin trug zunächst vor, das Zwischenbild entstehe in dem Bereich zwischen den Bauteilen 4 und 5 (S. 13, 28 Klageschrift mit Bildern). Sie stellte in der Replik unstreitig, dass das Zwischenbild zwischen den Bauteilen 3 und 4 entsteht. Das Teilobjektiv der angegriffenen Ausführungsform bestehe (unstreitig) aus Bauteilen 2 und 3 (S. 12 Replik, Klage zuvor: Bauteile 2 bis 4). Sie gestand zu, dass es sich bei Bauteil 5 um ein Abdeckglas handele (S. 9 Replik).
(b) Die Beklagtenseite unterstrich in der Klageerwiderung, die angegriffene Ausführungsform lasse das reelle Zwischenbild zwischen Linse (3) und (4) entstehen, Linse (4) trage zu der Erzeugung des reellen Zwischenbildes indes nichts bei (S. 4/5 Klageerwiderung, nochmals S. 8 Duplik). Bauteil (5) sei keine Linse, sondern ein Abdeckglas (S. 5 Klageerwiderung, SVG). Anspruchsgemäßes Teilobjektiv sei nur die Baugruppe aus Prisma (2) und Linse (3). Linse (4) sei Teil der weiteren optischen Anordnung i.S.d. Merkmals 1.6.1 (S. 5 Klageerwiderung).
(c) Hiernach ist das Merkmal erfüllt. Unstreitig entsteht das Zwischenbild zwischen Bauteilen 3 und 4. Bauteile 2 und 3 sind unstreitig das Teilobjektiv i.S.d. Merkmals 1.6. Die weitere optische Anordnung liegt jedenfalls (in der Röntgenaufnahme der angegriffenen Ausführungsform) rechts von dem Zwischenbild, unabhängig davon, welche Bauteile man als weitere optische Anordnung ansieht (dazu sogleich). Damit liegt das Zwischenbild zwischen Teilobjektiv und weiterer optischer Anordnung.
e. Merkmal 1.7 ist verwirklicht.
(1) Die Flüssiglinse muss zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer liegen.
(2) Das ist hier der Fall.
Unstreitig entsteht das reelle Zwischenbild zwischen den Bauteilen 3 und 4. Die Flüssiglinse ist Bauteil 7, Bildabnehmer Bauteile 10 und 11. Bauteil 7 liegt zwischen Bauteilen 4 und 10/11.
f. Auch Merkmal 1.8 ist erfüllt.
(1) Die weitere optische Anordnung muss zwei Linsengruppen aufweisen, wobei die erste Linsengruppe benachbart zu dem Teilobjektiv liegt, davon beabstandet die zweite Linsengruppe. Daraus folgt der Aufbau (in Figur 1 von links nach rechts betrachtet): Teilobjektiv, erste Linsengruppe (näher an Teilobjektiv als zweite Linsengruppe), beabstandet zweite Linsengruppe.
(a) Die Klägerin meint, für die Bezeichnung als Linsengruppe sei kein Linsenkonglomerat erforderlich (S. 3 Schriftsatz 15.10.2018). Vielmehr erkenne der Fachmann: Die Funktion der ersten Linsengruppe liege darin, die Lichtstrahlen des reellen Zwischenbildes so auszurichten, dass sie im Wesentlichen die Öffnung der variablen Flüssiglinse treffen, um das abgenommene Bild nicht an Helligkeit verlieren zu lassen (S. 4/5, 25 Replik). Benachbart meine, dass die erste Linsengruppe auf dem Weg des einfallenden Lichts näher an dem Teilobjektiv liege als die zweite Linsengruppe (S. 14 Klageschrift mit Abbildung gemäß Figur 1 des Klagepatents).
(b) Die Beklagtenseite argumentiert, der Fachmann unterscheide zwischen einfachen Linsen und Linsengruppen. In der Beschreibung zu der Figur benenne das Klagepatent die Bezugszeichen 40, 41 und 42 zwar als Linsen [0015], im Weiteren seien diese Bezugszeichen indes richtig als Linsengruppe bezeichnet (S. 10 Duplik). Eine Linsengruppe sei als ein Konglomerat aus zwei oder mehr Linsen zu verstehen. Zusammengesetzte Linsen kämen zum Einsatz, um Abbildungsfehler zu minimieren. Bei gleicher Krümmung der Einzellinsen könnten diese verkittet werden (S. 9 Duplik, SVG, B 7). Von einer Sammlungsfunktion der ersten Linsengruppe sei im Klagepatent an keiner Stelle die Rede. Dass der Fachmann die sammelnde Funktion der Linsengruppe erkenne, bestritt die Beklagtenseite: der Strahlengang lasse sich gerade nicht eindeutig der Figur im Klagepatent entnehmen; die fragliche Linsengruppe könnte sogar streuende Wirkung haben (S. 12/13 Duplik, SVG).
(c) Eine patentgemäße funktionsorientierte Auslegung ergibt (allein), dass eine Linsengruppe aus mindestens 2 Linsen bestehen muss, die das reelle Zwischenbild nach rechts befördert, mithin auf den Bildabnehmer abbildet.
(aa) Eine patentgemäße Linsengruppe muss aus mindestens zwei Linsen bestehen. Das ergibt schon eine sprachliche, aber auch eine funktionsorientierte Auslegung des Begriffs. Wie die Beklagtenseite unterstreicht, kann Linsengruppe nicht gleichbedeutend mit Linse verstanden werden. Das Klagepatent verwendet – etwa in [0018] eingangs zwar den Begriff der Linse, gegen Ende bezeichnet [0018] sie dieselben Bauteile indes als Linsengruppe. Auch der Anspruch spricht von Linsengruppe. Daher muss dieser Begriff als ein aus mehreren (mindestens 2) Linsen bestehendes Element verstanden werden.
Dabei trifft das Klagepatent keine Aussage darüber, ob ein Mindest- oder Höchstabstand zwischen den Linsen einer Gruppe bestehen muss oder darf. Dem Anspruch 1 lassen sich keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis entnehmen, auch nicht bei funktioneller Betrachtungsweise. Patentgemäße Funktion der Linsengruppe ist es (allein), das reelle Zwischenbild von links nach rechts zu befördern. Das gelingt auch bei Beabstandung der Linsen einer Linsengruppe, wenn zwei (beabstandete) Linsen derart zusammenwirken, dass sie die Abbildung des reellen Zwischenbildes auf den Bildabnehmer bewirken.
Ein anderes folgt nicht aus der Figur des Klagepatents. Zwar ist dort in den Bauteilen 40 bis 42 jeweils ein Längsstrich eingezeichnet. Die Figur darf aber nicht anspruchseinschränkend ausgelegt werden. Genau das wäre der Fall, würde man wegen der Zeichnung eine Verkittung der Linsen als beschränkend gegenüber dem oben dargelegten weiteren Verständnis des Begriffs Linsengruppe fordern.
(bb) „Benachbart“ meint bei funktioneller patentgemäßer Auslegung nur, dass die erste Linsengruppe näher an dem Teilobjektiv gelegen sein muss als die zweite Linsengruppe. Technisch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die erste Linsengruppe in unmittelbarer Nähe zu dem Teilobjektiv angeordnet sein müsste. Für ein engeres Verständnis im Sinne einer unmittelbaren Nähe bietet das Klagepatent auch sprachlich keine Anhaltspunkte. Im Umkehrschluss zu Unteranspruch 2, in dem das Klagepatent gerade von unmittelbarer Nähe spricht, ist „benachbart“ funktionell vielmehr lediglich im Sinne einer Anweisung einer schematischen Anordnungsfolge zu verstehen.
(2) Das Merkmal ist erfüllt.
(a) Die Klägerin betrachtete als erste Linsengruppe zunächst die Bauteile 5 und 6, als zweite Linsengruppe die Bauteile 8 und 9 (S. 28 Klageschrift, SVG), in der Replik hingegen änderte sie ihr Leseraster dahingehend, dass Bauteile 4 und 6 die erste Linsengruppe seien: beide Bauteile umfassten mindestens eine Linse und dienten der Abbildung des reellen Zwischenbildes auf den Bildabnehmer (S. 13 Replik). Sie stellten eine funktionale Einheit dar, um die divergenten Lichtstrahlen des reellen Zwischenbildes zu sammeln, so dass sie im Wesentlichen auf den Durchmesser der Flüssiglinse träfen (S. 14 Replik, Strahlenganganalyse K 14). Ohne Linse 4 würde ein erheblicher Teil der divergierenden Strahlen des reellen Zwischenbildes in der angegriffenen Ausführungsform nicht die Linse 6 erreichen, daher auch nicht zu der Öffnung der Flüssiglinse hin gebündelt (S. 14/15 Replik, K 14, SVG).
(b) Die Beklagte unterstrich in der Klageerwiderung, die weitere optische Anordnung in der angegriffenen Ausführungsform weise entgegen Merkmal 1.8 nicht nur zwei, sondern drei Linsengruppen auf: Nummer 1 bestehend aus Bauteil 4, Nummer 2 bestehend aus Bauteil 6 und Nummer 3 bestehend aus Bauteilen 8 und 9. (S. 5 Klageerwiderung). In der Duplik präzisierte die Beklagtenseite, die weitere optische Anordnung der angegriffenen Ausführungsform habe drei Baugruppen, wobei Bauteil 4 keine erste Linsengruppe sei, sondern eine Einzellinse. Auch Bauteile 4 und 6 bildeten keine patentgemäße erste Linsengruppe (schon weil sie sich in verschiedenen Bauteilen befänden). Bauteil 6 sei zwar eine Linsengruppe, hingegen keine erste Linsengruppe im patentgemäßen Sinne, weil sie mit Linse 4 nicht zusammengesetzt sei und daher räumlich nicht benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnet sei (S. 9/10 Duplik). Entgegen der klägerischen Auffassung dürften Bauteile 4 und 6 nicht zusammen gesehen werden, weil die Anordnung von Linsen in einer Gruppe ein räumlich-körperliches Merkmal sei (S. 12 Duplik).
Das weitere optische Bauelement Linse 4 sei im Klagepatent nicht vorgesehen. Hierdurch werde auch der patentgemäße Vorteil (kein zusätzlicher Bauraum) verfehlt, weil die Linse 4 zusätzlichen Bauraum beanspruche (S. 11 Duplik).
(c) Das Merkmal ist erfüllt. Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform eine Linsengruppe bestehend aus den Bauteilen 8 und 9 auf.
Die angegriffene Ausführungsform hat auch (näher zu dem Teilobjektiv angeordnet) eine erste Linsengruppe, bestehend aus Bauteilen 4 und 6. Dabei ist nach obiger Auslegung unbeachtlich, dass die Linsen 4 und 6 zueinander weiter beabstandet angeordnet sind, als es die Figuren das Klagepatents zeigen. Sie arbeiten funktional zusammen, um das Zwischenbild nach rechts zu befördern. Damit erfüllen sie die klagepatentgemäßen Anforderungen an die erste Linsengruppe.
Wollte man dies anders sehen, wäre auch nach der Lesart der Beklagtenseite eine Patentverletzung gegeben. Jedenfalls Bauteil 6 stellt nach Auffassung der Beklagtenseite eine Linsengruppe dar. Diese ist auch benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnet, denn sie liegt (in der Röntgenaufnahme von links nach rechts besehen) näher an dem Teilobjektiv als die zweite Linsengruppe. Nichts anderes besagt das Teilmerkmal „benachbart“, s.o. Damit ist das Merkmal auch erfüllt, wenn man der Lesart der Beklagtenseite folgte.
Dass das Bauteil 4 zusätzlichen Bauraum beansprucht, ist patentrechtlich irrelevant. Unbeachtlich ist dies schon deswegen, weil Bauteil 4 Teil der patentgemäßen ersten Linsengruppe ist. Wollte man nur Bauteil 6 als erste Linsengruppe ansehen, würde die Existenz des Bauteils 4 gleichwohl nicht aus einer Patentverletzung herausführen. Der Einsatz eines konkreten zusätzlichen Bauteils kann nur dann eine Patentverletzung hindern, wenn dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist (GRUR 2006, 399, 401 Rn. 23 – Rangierkatze). Dem Klagepatent ist nicht zu entnehmen, dass eine zusätzliche Linse gerade nicht eingesetzt werden dürfte.
g. Ebenso ist Merkmal 1.9 gegeben: zwischen den Linsengruppen ist die variable Flüssiglinse angeordnet.
(1) Die Auslegung ist nicht streitig: Das Merkmal fordert lediglich, dass die variable Flüssiglinse zwischen den Linsengruppen liegt.
(2) Das ist in der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls gegeben, auch wenn die Beklagte in der Klageerwiderung (zu dem anfänglich beklagtenseits vertretenen Aufbau der weiteren optischen Anordnung) argumentiert hatte, zwischen der ersten und zweiten Linsengruppe (Bauteile 4 und 6) läge keine variable Flüssiglinse i.S.d. Merkmals 1.9 (S. 5 Klageerwiderung).
Nach obiger Auslegung sind Bauteile 4 und 6 als patentgemäße erste Linsengruppe anzusehen. Sähe man das anders, wäre Bauteil 6 die erste Linsengruppe i.S.d. Klagepatents. Die zweite Linsengruppe besteht aus Bauteilen 8 und 9. Die Flüssiglinse ist unstreitig Bauteil 7 und liegt somit jedenfalls zwischen den beiden Linsengruppen.
h. Nach alledem benutzt die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 575 allesamt wortsinngemäß und unmittelbar.
Es liegt insoweit auch eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. § 9 PatG vor.
(aa) Unmittelbare Verletzungshandlungen (§ 9 PatG) sind wegen der differierenden Rechtsfolgen von mittelbaren Verletzungshandlungen (§ 10 PatG) abzugrenzen. Eine unmittelbare Verletzung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gelieferte Vorrichtung alle Anspruchsmerkmale verwirklicht. Bei Lieferung nur von Komponenten einer Gesamtvorrichtung, die für sich gesehen nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklichen, kommt regelmäßig nur eine mittelbare Patentverletzung in Betracht, um Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 9, 10 PatG nicht zu umgehen. Eine unmittelbare Verletzung liegt hingegen gleichwohl vor, wenn der Abnehmer einen letzten Herstellungsakt vollziehen muss, er dabei aber – gleichsam als Werkzeug – von dem Liefernden gesteuert wird, indem er beispielsweise Anweisungen erteilt, wenn eine fehlende Zutat für den Erfindungsgedanken nebensächlich ist und die Hinzufügung durch den Abnehmer selbstverständlich erfolgt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik m.w.N.; siehe schon BGH NJW 1982, 994, 995 – Rigg, zu dem PatG 1968).
(bb) Nach diesem Maßstab liegt eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. § 9 PatG vor. Die Beklagtenseite liefert ein Modulset, das der Abnehmer zur (dann patentgemäßen) Verwendung lediglich zusammenstecken muss. Das Erfordernis des Zusammensteckens entspricht der Hinzufügung einer nebensächlichen fehlenden Zutat. Es ist auch selbstverständlich, dass der Abnehmer die Modulteile zusammenstecken wird, weil die einzelnen Teilen für sich gesehen nicht funktionsfähig sind. Wollte man dies anders sehen, ließe sich fast jeder Vorrichtungsanspruch dadurch umgehen, dass die Vorrichtung als „Bauset“ geliefert würde.
III. Wortsinngemäßer Gebrauch des EP …
1. Angegriffene Ausführungsform ist ebenfalls explizit die Dentalkamera … (S. 20 Klageschrift, K 7, K 8), nebst kerngleicher/technisch im Wesentlichen identischer Ausführungsformen (S. 21 Klageschrift).
2. Auch das EP … ist unmittelbar wortsinngemäß verletzt.
a. Zum Schutzbereich: wie vor.
b. Zu den Merkmalen 1.1 bis 1.3 verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen.
c. Das Merkmal 1.4, Aperturblende, ist ebenfalls verwirklicht.
(1) (a) Die Klägerin bringt zu der Auslegung des Merkmals vor: nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns handele es sich bei einer Apertur um eine Vorrichtung, die den Lichtdurchlass in dem Objektiv der Dentalkamera gemäß M1.2 durch eine Verkleinerung ihrer Öffnungsweite („Apertur“) beeinflussen könne. Sie unterstreicht, das Klagepatent definiere den Begriff nicht, verwende ihn indes in [0008] und gebe Ausführungsbeispiele in [0009] und [0011] (S. 18 Klageschrift). Eine Verstellbarkeit des Durchmessers (wie eine Irisblende) verlange das Merkmal nicht; auch Blenden mit festgelegtem Durchmesser seien Aperturblenden im Sinne des Merkmals 1.4 des Klagepatents 607. Die in [0017] als bevorzugte Ausführungsformen beschriebenen verstellbaren Blenden seien Gegenstand des abhängigen Anspruchs 6, woraus gerade folge, dass Anspruch 1 sowohl starre als auch verstellbare Blenden umfasse (S. 8 Replik). Der Anspruchswortlaut und der Begriff der Aperturblende enthielten keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Schutzbereichs, wie sie die Beklagte fordere (Überschreitung einer „Relevanzschwelle“) (S. 4 Schriftsatz 15.10.2018).
(b) Die Beklagte legte das Merkmal zunächst gleichlautend mit der Klägerin aus (S. 20/21 Klageerwiderung). Konkludent unterstreicht sie in der Duplik, eine Apertur verlange eine gewisse Erheblichkeit der Öffnungsbegrenzung (S. 14 Duplik).
(c) Eine funktionale Auslegung ergibt, dass eine patentgemäße Aperturblende jedenfalls auch eine unverstellbare Blende sein kann. Das folgt im Umkehrschluss aus Unteranspruch 6 und ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig.
Eine Erheblichkeit der Öffnungsbegrenzung ist dem Klagepatent nach patentgemäßer funktionaler Auslegung nicht zu entnehmen, im Übrigen für die Verletzung auch unerheblich (dazu sogleich).
(2) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 1.4 des EP …
(a) Die Klägerin brachte hierzu zunächst vor, es befinde sich in direktem physischen Kontakt zu der Flüssiglinse der Verletzungsform eine Metallplatte mit einer variablen Öffnung. Sie könne durch Veränderung ihres Öffnungsdurchmessers den Lichtdurchlass verändern und stelle daher eine klagepatentgemäße Aperturblende dar (S. 30 Klageschrift, SVG). In der Replik unterstreicht sie, die angegriffene Ausführungsform enthalte in unmittelbaren Kontakt mit der Flüssiglinse eine Metallscheibe mit einem Loch, mithin eine Lochblende (S. 15/16 Replik mit Fotos, SVG). Diese begrenze die Öffnungsweite der angegriffenen Ausführungsform, weil die Flüssiglinse einen Innendurchmesser von 2,5 mm habe und die Lochblende einen solchen von nur ca. 2,3 mm. Auch ohne die Lochblende selbst sei die Flüssiglinse durch deren Metallfassung beschränkt (von 3,8 auf 2,5 mm); auch die Metallfassung sei eine klagepatentgemäße Apertur (S. 16/18 Replik mit Bildern, SVG, Strahlenganganalyse K 14; S. 4 Schriftsatz 15.10.2018). Weitere Funktionen der Lochblende seien patentrechtlich irrelevant. Dass die geringe Beschränkung durch die Lochblende das Bild praktisch unverändert lasse, bestritt die Klägerin (S. 4 Schriftsatz 15.10.2018).
(b) Die Beklagte bestritt zunächst das Vorhandensein einer klägerseits in Bezug genommenen Metallplatte mit einer variablen Öffnung in der angegriffene Ausführungsform: Dort gebe es nur die Flüssiglinse mit den für ihre Funktionen notwendigen Bau- und Steuerungselementen (S. 21/22 Klageerwiderung, SVG). Zu dem Vortrag der Klägerin mit Blick auf die Lochblende behauptet die Beklagte, es handele sich hierbei bloß um eine Leiterplatte, die nicht der Begrenzung der Öffnungsweite des Lichteinfalls diene, sondern der Auslenkung der Flüssiglinse mittels elektrischer Spannkraft (Merkmal 1.3) (S. 13/14 Duplik, SVG). Es sei nicht richtig, dass die Leiterplatte gleichzeitig die Funktion einer Aperturblende übernehme: gegenüber der Flüssiglinse mit einem Durchmesser von 2,5 mm habe die Leiterplatte nur einen marginal kleineren Durchmesser von 2,35 mm, so dass die Öffnung gar kein Licht in relevantem Umfang wegnehmen könne. Ohne diese Begrenzung bliebe die Qualität des empfangenen und erzeugten Bildes praktisch unverändert. Maßgeblich sei nicht die Begrenzung durch die Leiterplatte, sondern die Metallfassung der Flüssiglinse, die die Öffnung von ca 3,8 mm auf 2, 5 mm begrenze (S. 14/16 Duplik, SVG). Es sei auch irrelevant, weil der Patentanspruch in räumlich-körperlicher Hinsicht zwischen dem elektro-optischen Bauelement und der Aperturblende unterscheide (S. 14/15 Duplik).
(c) Hiernach ist jedenfalls die Metallfassung der Flüssiglinse eine Aperturblende, des Weiteren auch die Leiterplatte.
(aa) Maßstab für eine Patentbenutzung ist die Verwirklichung eines patentgemäßen Merkmals. Erfüllt eine angegriffene Ausführungsform oder ein Teil derselben darüber hinaus weitere Funktionen, lässt das nicht die patentgemäße Benutzung entfallen. Vielmehr ist eine patentgemäße Nutzung auch dann gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen, unabhängig davon, ob deren Erzielung von dem Verletzer angestrebt ist (BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze).
(bb) Danach ist die Metallfassung der Flüssiglinse eine Aperturblende, weil sie unstreitig eine Öffnungsbegrenzung der Flüssiglinse bewirkt. Diese Begrenzung erfolgt auch jedenfalls in relevantem Maße, nämlich von 3,8 auf 2,5 mm, mithin um rund 34 %. Dass die Metallfassung möglicherweise auch andere Funktionen wahrnehmen soll, ist patentrechtlich nach vorzitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung unbeachtlich.
IV. Passivlegitimation
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie betreibt die deutschsprachige Website … (K 9) als verantwortliche Betreiberin (K 10) und bewirbt hier die angegriffene Ausführungsform, die Kunden in Deutschland von Vertriebspartnern der Beklagten beziehen können (S. 21 Klageschrift, K 7, K 11, K 12). Die angegriffene Ausführungsform wird von der Beklagten in Werken in … und in Gechingen hergestellt (S. 22 Klageschrift).
V. Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagtenseite die nachfolgenden Ansprüche zu:
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, weil Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform besteht. Durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass die Beklagtenseite sich der Zulässigkeit ihrer Handlungen berühmt. Es besteht die Besorgnis künftiger Rechtsverletzung.
2. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls. Der Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b Abs. 1 PatG. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 242, 259 BGB. Hierdurch soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr abverlangten Ansprüche auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch bezieht sich auf Gegenstände, die seit dem 17.7.2010 (EP …) bzw. seit dem 11.8.2013 (EP …) in Verkehr gelangt sind.
Allerdings besteht der Anspruch auf die Angaben gem. Ziffer I.4. c und d des Tenors nur ab dem 1.1.2015. Der Restschadensersatzanspruch errechnet sich nach der Lizenzanalogie. Hierfür bedarf die Klägerin aber nicht dieser Angaben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 566 m.w.N.). Insoweit war die Klage abzuweisen.
3. Der Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 a Abs. 3 PatG im tenorierten Umfang gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 140 a Abs. 4 PatG.
4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf (Rest-)Schadensersatz zu, weil die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten jedenfalls fahrlässig verletzt. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die angegriffene Ausführungsform im Einzelfall gegen die Klagepatente verstößt.
VI. Einwendungen und Einreden bestehen nicht. Insbesondere sind mit der Klage geltend gemachte Ansprüche der Klägerin nicht (zum Teil) verjährt. Entsprechendes hat die (darlegungs- und beweisbelastete) Beklagtenseite nicht dargetan.
Das Vorliegen der verjährungsbegründenden Umstände hatte die Beklagtenseite als für sie günstige Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die Beklagtenseite hat die Einrede der Verjährung erhoben unter Bezugnahme auf Lizenzverhandlungen, die schon 2013 und 2014 stattgefunden hätten. Diese Behauptung ist klägerseits konkludent dadurch bestritten, dass die Klägerin Lizenzverhandlungen 2017 behauptete, die die Beklagtenseite hingegen bestritt: Die Parteien sind sich einig, dass es Lizenzverhandlungen gab, streitig ist (nur) der Zeitpunkt. Die Beklagtenseite hat für die streitige Behauptung „Lizenzverhandlungen schon 2013/2014“ nur B 1 als Beweis angeboten. B 1 ist ein von der Beklagtenseite erstellter, nicht unterschriebener Telefonvermerk. Die Anlage B 1 ist nicht geeignet, die in dem Vermerk niedergelegten streitigen Tatsachen zu beweisen, weil sie schon nicht unterzeichnet ist, im Übrigen nur in formeller Hinsicht beweisgeeignet ist, nicht mit Blick auf ihren Inhalt, § 416 ZPO (Zöller-Geimer, 32. Auflage, § 416 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Auch freibeweislich kann das Gericht der Anlage B 1 keine Überzeugungskraft abgewinnen. Die Beklagtenseite ist mithin beweisfällig geblieben. Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, weil das Erfordernis beweisgeeigneter Beweisangebote zum Beweis streitiger Tatsachen für anwaltlich vertretene Parteien offensichtlich (in diesem Sinne BVerfG vom 27. September 2018 – 1 BvR 426/13: auf eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast muss das Gericht nicht hinweisen) und ein Versehen nicht erkenntlich ist.
Die Beklagtenseite hat die Verjährung im Übrigen schon nicht dargelegt, mithin nicht vorgerechnet. Verjährung ist indes auch nicht eingetreten, wenn man auf Lizenzverhandlungen 2013/2014 abstellt. Das Gericht unterstellt einmal, dass die Klägerin 2013 i.S.d. § 141 PatG, § 199 BGB Kenntnis von Verletzungshandlungen hatte. Genaueres zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Bis Anfang 2017 aber war die Verjährung wegen Verhandlungen gehemmt, § 141 PatG, § 203 BGB: Im Zweifel erfassen Verhandlungen alle Ansprüche, die sich aus einem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können (siehe nur Palandt-Ellenberger, 76. Auflage 2017, § 203 BGB Rn. 3 m.w.N.). Sofern Anlass der Lizenzverhandlungen für die Klägerin deren Kenntnis von Verletzungshandlungen durch die Beklagtenseite war, entspricht es einer natürlichen Betrachtungsweise, dass durch Lizenzverhandlungen die Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche gerade abgewendet werden soll. Mithin begann die Verjährung erst 2014 (wieder) zu laufen, und noch 2017 wurde verjährungshemmend (§ 141 PatG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) die Klage erhoben, so dass jedenfalls keine Verjährung vorliegt. Unterlassungsansprüche entstehen bei Fortsetzung der Verletzungshandlung ohnehin stets erneut (Mes PatG § 141 Rn. 6 m.w.N.), so dass diese nicht verjährt sind.
C.
Eine Aussetzung mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklagen ist nicht nach § 148 ZPO veranlasst.
I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls würde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabwägung hat grundsätzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (siehe Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Denn das Patent bietet nur eine beschränkte Schutzdauer. Für die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zusätzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl/Voß-Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).
Bei der Aussetzungsentscheidung sind durch das Verletzungsgericht lediglich diejenigen Umstände zu prüfen, welche von der Beklagtenseite in einer in sich geschlossenen, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung schriftsätzlich vorbereitet vorgetragen worden sind. Allgemein reicht eine Bezugnahme auf Anlagen allenfalls dann aus, wenn diese Anlagen selbst den Anforderungen an schriftsätzliches Vorbringen im Zivilprozess genügen. Dies ist jedoch bei einem an das DPMA, das EPA oder das BPatG gerichteten Schriftsatz oftmals gerade nicht der Fall, weil sich die Parteien in einer Vielzahl von Fällen darauf verlassen, dass die dort statuierten Spruchkörper mit technisch sachverständigen Personen besetzt sind, die den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und denen eventuell im Einzelfall sogar Stand der Technik bereits geläufig ist, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedarf. Hingegen sind im Patentverletzungsprozess wie in jedem Zivilprozess aufgrund des Vortragsgrundsatzes die tatsächlichen Umstände schriftsätzlich vorzutragen, aus welchen sich die begehrte Rechtsfolge ergibt. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Mündliche Ausführungen können den schriftsätzlich Vortrag allenfalls in einzelnen Punkten ergänzen, vertiefen oder verdeutlichen. Bei dem Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit eines Patents gehören hierzu auch Erläuterungen zu Gegenstand und Hintergrund der in den Entgegenhaltungen beschriebenen und offenbarten Erfindungen, sowie zu den Kenntnissen und der Herangehensweise des angesprochenen Fachmanns. Denn erst durch einen dahingehenden Sachvortrag wird eine mit ausschließlich juristisch qualifizierten Richtern besetzte Patentstreitkammer in die Lage versetzt, eine Aussage dazu zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Streitpatent vor dem Hintergrund der derart schriftsätzlich diskutierten Entgegenhaltungen als rechtsbeständig erweisen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. LG München I, Schlussurteil vom 24.07.2014 – Aktenzeichen 7 O 24814/13, BeckRS 2014, 16686). Neben einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Klagepatents hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung u.a. zu berücksichtigen, wann das Rechtsbestandsverfahren eingeleitet wurde. Denn grundsätzlich sollte die Beklagtenseite den Angriff auf das Klageschutzrecht so früh wie möglich einleiten, spätestens als Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung. Wartet die Beklagtenseite mit dem Angriff auf das Klageschutzrecht zu und verhindert sie auf diese Weise, dass frühzeitig Klarheit über die Schutzfähigkeit des Klagepatents besteht, spricht dies tendenziell gegen eine Aussetzung (Cepl/Voß-Cepl, § 148 ZPO Rn. 144 m.w.N.).
II. Hiernach war eine Aussetzung bereits aufgrund der späten Erhebung der beiden Nichtigkeitsklagen nicht veranlasst. Die Beklagtenseite hat nach eigenem Vorbringen schon Anfang 2014 das Erfordernis einer Nichtigkeitsklage in Betracht gezogen und gegenüber der Klägerin in Aussicht gestellt. Tatsächlich erhoben hat sie die Nichtigkeitsklage B 2 gegen das Klagepatent … unter dem 21.02.2018, ebenso die Nichtigkeitsklage B 4 gegen das Klagepatent …. Die Nichtigkeitsklagen wurden mithin erst nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren erhoben. Dies spricht gegen eine Aussetzung.
III. Im Übrigen ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht, dass aus dem schriftsätzlichen Vorbringen zum Aussetzungsantrag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Patents … abgeleitet werden kann. Die Beklagte hat sich hierbei allein auf eine fehlende Neuheit aufgrund der Entgegenhaltung B3 gestützt.
Die Vernichtung des Patents … wegen fehlender Neuheit aufgrund der Offenbarung der Entgegenhaltung NK 12(a)/B 3 ist nach Ansicht der Kammer unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Maßstäbe nicht überwiegend wahrscheinlich.
1. NK 12 dürfte nicht neuheitsschädlich sein, denn die Entgegenhaltung offenbart nach Einschätzung der Kammer nicht unmittelbar und eindeutig eine klagepatentgemäße Fokussiereinrichtung, die ein elektro-optisches Bauelement (= variable Flüssiglinse) aufweist, Merkmal 1.2.3 mit 1.4.
a. (1) Die Beklagtenseite unterstreicht, der Fachmann verstehe unter diesem Merkmal im patentgemäßen Zusammenhang jedes optische Bauelement, dessen optische Wirkung elektrisch veränderbar sei (S. 11 Klageerwiderung). Maßgeblich sei: das als Flüssiglinse ausgebildete elektrooptische Bauelement könne elektronisch (= mittels elektrischer Spannung) gesteuert und in seinen Abbildungseigenschaften verändert werden ([0009]). So seien Flüssiglinsen patentgemäß, deren Hohlraum von mittels Spannung elektrisch gesteuerten Pumpen mit Flüssigkeit gefüllt würden (S. 12 Klageerwiderung). Die Brennweite des elektrooptischen Bauelements müsse patentgemäß nicht über einen bestimmten Zeitraum konstant bleiben (S. 20 Duplik).
Ein Verzicht auf (jegliche) bewegliche Teile sei im Klagepatent … entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beansprucht – so solle auch die Flüssiglinse variabel, mithin beweglich sein. Nur auf die in [0010] beispielhaft genannten Bauteile solle verzichtet werden, die eine Fokussierung mittels Lageveränderung von Objektivteilen besorgten, wie die Bezugnahme auf den Stand der Technik in [0002] auf … und in [0005] auf … zeige (S. 22/24 Duplik).
(2) Laut der Klägerin versteht der Fachmann unter dem Teilmerkmal „elektrooptisches Bauelement“ jede optische Komponente, deren Abbildungseigenschaften, insbesondere die Brechkraft, von einem elektrischen Feld abhängig sei. Die Veränderung der Abbildungseigenschaften mittels einer elektrischen Spannung sei eine Präzisierung des Merkmals 1.2.1 (S. 11 Klage, S. 5 Schriftsatz 15.10.2018).
Das elektrooptische Bauelement = Flüssiglinse müsse patentgemäß die Fokussierung ohne die Zuhilfenahme mechanischer Bauteile erreichen, um eine kompakte Bauweise zu erzielen (S. 5/6 Replik, unter Bezugnahme auf [0003], [0007] und [0010]). Daher müsse eine patentgemäße Fokussierung mittels elektrischer Spannung funktionieren – eine „Zwischenschaltung“ eines Mechanismus mit beweglichen Teilen, an die ihrerseits elektrische Spannung angelegt werde, sei nicht patentgemäß. Die Fokussierung mittels elektrischer Spannung (nicht: die Verwendung einer Flüssiglinse, S. 22/23 Replik) sei gerade der Kern der Erfindung, durch den sich das Klagepatent …von dem Stand der Technik abgrenze (S. 6 Replik, unter Bezugnahme auf [0009]). Dabei sei irrelevant, in welchem Maße die Auslenkung erfolge (S. 7 Schriftsatz 15.10.2018).
(3) Die Kammer versteht das Merkmal dahingehend, dass die Erfindung jegliche mechanischen Bauteile verhindern will. Die beklagtenseitige Auslegung, wonach nur axiale Verschiebungen verhindert werden sollen, kann die Kammer dem Patentanspruch nicht entnehmen. Auch die Beschreibung legt in [0007], [0009] und [0010] eine derartige Einschränkung nicht nahe. Vielmehr lesen sich die Beschreibungsstellen als Verzicht auf (jegliche) mechanische Bauteile.
b. Ein derartiges Bauteil ist in B 3 nicht offenbart.
(1) Die Beklagte meint, das Varioobjektiv der NK 12 sei ein patentgemäßes elektrooptisches Bauelement. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf [0017] und [0022] der NK 12 S. 15/17 Klageerwiderung). Die in NK 12 offenbarten Piezoaktoren dienten nicht zur axialen Verschiebung der Flüssiglinse, sondern seien Teil der Flüssiglinse und bewegten nur die Antriebswelle (und damit die transparenten Scheiben), um die Flüssiglinse variabel zu halten. Die Flüssiglinse werde ebenfalls nicht axial bewegt (S. 24 Duplik). Die Bewegungen seien kleiner als 0,1 mm. Durch die in NK 12 gelehrte Erfindung werde der in [0010] beschriebene Vorteil des Klagepatents … gerade erzielt; aus Figur 2 der NK 12 lasse sich erkennen, dass nicht mehr Bauraum benötigt werde als nach dem Klagepatent … (S. 25 Duplik).
(2) Die Klägerin führt aus, das Varioobjektiv in B 3 fokussiere nicht, sondern simuliere nur Tiefenschärfe (S. 21 Replik, unter Bezugnahme auf [0063] der NK 12). Es weise ferner einen elektronischen Aktorbetrieb mit mehreren mechanisch wirkenden Aktoren auf, eine mechanisch bewegliche Antriebswelle und zwei mechanisch verformbare Scheiben (S. 21 Replik, S. 5/6 Schriftsatz 15.10.2018).
(3) Unstreitig sieht NK 12 mechanisch bewegliche Bauteile vor, die auf die Fokussierung Einfluss haben. Nach vorgenannter Auslegung ist das nicht klagepatentgemäß. Daher ist die Kammer nicht der Auffassung, dass Merkmal 1.2.3 mit 1.4 eindeutig und unmittelbar offenbart ist.
2. Auf die Vorwegnahme der übrigen Merkmale des Klagepatents 575 durch NK 12 kommt es daher nicht mehr an.
IV. Aus denselben Gründen ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Vernichtung des Klagepatents … überwiegend wahrscheinlich ist.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich der Beklagtenseite aufzuerlegen.
Die vor der Teilklagerücknahme geltend gemachte Zuvielforderung der Klägerin (Einsatzzeitpunkt der Auskunftsansprüche) sowie der Gegenstand der Teilabweisung sind verhältnismäßig gering. Zusammen machen sie weniger als 10 % aus.
Soweit die Kammer den Tenor der klägerischen Anträge präzisierte (s.o.) handelte es sich um eine kostenrechtlich neutrale Konkretisierung.
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2, 3 ZPO und gliedert sich wie folgt:
„Unterlassung und Rückruf nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000 €,
Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“


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