IT- und Medienrecht

Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

Aktenzeichen  13 HK O 57/15

Datum:
28.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 09974
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EnEV § 16a I, II
UWG aF §§ 3, 4 Nr. 11
UWG §§ 8 I, III, 12 I 2
RL 2010/31/EU Art. 12 IV

 

Leitsatz

1 § 16a I EnEV, wonach bestimmte Informationen über den Energiestatus einer Immobilie in einer Immobilienanzeige anzugeben sind, stellt eine Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG aF dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist auch ein Immobilienmakler verpflichtet, der im Auftrag eines Dritten eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien veranlasst. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu -veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im „… – Kurier“ vom 06./07. Juni 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
2. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen. ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie in der lmmobilienanzeige der Beklagten im „… Kurier“ vom 05./06, September 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
3. im Internet Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass „die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie auf der Internetseite. … am 08. September 2015 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K6.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 458,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2015 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:
V.
Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4 Nr. 11 UWG, § 16 a EnEV 2014, RL 2010/31/EU, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.
Die Beklagte hat unstreitig die im Tatbestand dargestellten Angebote für Immobilien im … Kurier bzw. in ihrem Internetauftritt geschaltet. Unstreitig ist auch, dass diese Angebote dem. § 16 a Abs. 1 EnEV nicht gerecht werden, weil Angaben zum wesentlichen Energieträger der Anwesens, dessen Baujahr bzw. der Art des Energieausweises fehlen.
Die Klägerin hat ein Rechtschutzbedürfnis, in ihrem Schreiben vom 03. August 2015 (K4) und 11. September .2015 (K8) hat die Beklagte zwar erklärt, dass sie in Zukunft § 16 a EnEV beachten werde. Sie stellt aber ein rechtswidriges Verhalten ihrerseits in Abrede, sie bestreitet somit einen Unterlassungsanspruch des Klägers (hierzu Ohly/Sosnitza, UWG, 06. Auflage, § 12 Rdn. 55). Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte hat trotz ihres Schreibens vom 03. August 2015 am 05./06. September 2015 und mit ihrem Internetauftritt erneut ein Angebot geschaltet, ohne § 16 a Abs. 1 EnEV zu beachten.
§ 16 a Abs. 1 EnEV gilt auch für die Beklagte. Zwar hat sie die Inserate als Maklerin veranlasst, also nicht als Verkäuferin, Vermieterin oder Leasinggeberin. Die genannte Vorschrift gilt aber auch für Makler.
Die Vorschriften der EnEV 2014 regeln, welche Informationen eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien enthalten muss. Sie sind .eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Mit § 16 a EnEV 2014 wurde die EU-Richtlinie Art. 12 Abs. 4 .RL2010/31/EU umgesetzt. Aus Art. 1 Abs. 2Jdieser Richtlinie ergibt sich, dass es sich bei den in der Richtlinie geforderten Maßnahmen um Mindestanforderungen handelt, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit offen hält, höhere Anforderungen und Pflichten zu verlangen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es. mag auch sein, dass es sich insofern um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn Art. 23 Abs. 2 GG ermöglicht nicht nur die unmittelbare Geltung von EU-Recht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Verpflichtung, Gesetze EU-konform auszulegen (BVerfE 75, 223 ff., 237; Jarass/Pieroth, GG der BRD, 12. Auflage, Art. 23 Rdn. 27 m. w. N. Dies gilt auch für die Auslegung von § 16 aEnEV. Der. Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß .§ 16 a Abs. 1 EnEV 2014 verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. .Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritten Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16 a EnEV ist, vielmehr dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16 a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird. Wird das Angebot, durch eine Maklerin – wie hier die Beklagte – veranlasst, trifft sie diese Verpflichtung (ebenso Landgericht Münster 021 O 87/15, Urteil vom 25. November 2015; Anlage K10).
4. Der Klageantrag 2 ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die vom Klägerin ausgegebenen Abmahnungen waren rechtmäßig. Er kann daher einen Ersatz seiner anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Die Höhe dieser Pauschale wurde von der Beklagten nicht bestritten.
5. Die. Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
6. Der Streitwert wird auf 45.000 € festgesetzt. Der Kläger hat in der Klage, Seite 10 (Blatt 10 der Akte) die Rechtsprechung zur Höhe des Streitwertes dargestellt. Dieser beträgt in der Regel 30.000,00 .€. Da im vorliegenden Fall zwei Wettbewerbsverstöße Gegenstand des Verfahrens sind, ist die Festsetzung des Streitwertes auf 45.000,00 € angemessen.

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