IT- und Medienrecht

Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder

Aktenzeichen  32 C 3784/17

Datum:
25.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FuR – 2018, 670
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, § 104a
ZPO § 287
BGB § 832

 

Leitsatz

1 Jedenfalls nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine Tauschbörse hat hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.495,40 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
II.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750 € zu. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.
a) Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde (stRspr insbes. BGH. Urteil v. 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 – BearShare). Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens (BGH a.a.O.). Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14 und I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az: I ZR 19/16; jeweils zitiert nach Juris). Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12; BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az: I ZR 154/15; jeweils zitiert nach Juris). Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten „Afterlife“-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren (BGH a.a.o. Randnr. 26). Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH (BGH a.a.o. Randnr. 27), dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing Software vorhanden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 75/14).
b) Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14).
c) Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.6.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels Strg-F die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach „Dead“ oder Island“ oder nach „Dead Island“ suchen.
d) Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der „Afterlife“-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.
e) Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.
f) Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten (GH, Urteil vom 22.03.1990, Az.: I ZR 59/88, zitiert nach juris). Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus(BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt U. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 €. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher (hier die Klägerin) und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.
II.
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend aF) verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.
Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandwert von mindestens 10.000,00 € verlangen. Der angesetzte Gegenstandwert dürfte dabei sogar noch gering sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 43/15, Rn. 48, zitiert nach Juris). Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
II.
Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.


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