IT- und Medienrecht

Presserechtliche Gegendarstellung: Unterlassung der Veröffentlichung einer redaktionellen Anmerkung zur Gegendarstellung

Aktenzeichen  VI ZR 166/19

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR166.19.0
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
§ 823 Abs 1 BGB
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung (sogenannter Redaktionsschwanz).

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. März 2019, Az: 7 U 94/13, Urteilvorgehend LG Hamburg, 8. November 2013, Az: 324 O 257/13

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2019 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des Antrags abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6. November 2012, veröffentlicht in der “Main Post” vom 7. und 11. Dezember 2012,
“Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.”
den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6. November 2012 sei unwahr.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt Unterlassung einer redaktionellen Anmerkung der Beklagten zu einer von der Klägerin gegen die Beklagte erwirkten Gegendarstellung (sogenannter “Redaktionsschwanz”).
2
Die Klägerin ist im Künstlermanagement tätig und vertritt unter anderem J. E. Die Beklagte verlegt die Tageszeitung “Main-Post – Würzburger Neueste Nachrichten” und verantwortet den Internetauftritt www.mainpost.de. In der Printausgabe der Beklagten vom 6. November 2012 und bereits am 5. November 2012 in der Online-Version erschien ein Artikel über J. E., in dem unter anderem berichtet wurde: “A. R. von der Agentur kick.management, die E. vertritt, bestätigt den Aufenthalt der 40-Jährigen in Bad Birkenau: ‘Es stimmt, sie war für sechs Wochen in der Betty-Ford-Klinik.'” Nach gerichtlicher Anordnung veröffentlichte die Beklagte eine Gegendarstellung zu diesem Bericht mit der Erwiderung der Klägerin: “Hierzu stellen wir fest: Unser Mitarbeiter hat dies nicht geäußert.” Die Gegendarstellung versah die Beklagte mit folgender Anmerkung ihrer Redaktion: “Nach Paragraf 10 Bayerisches Pressegesetz wurden wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung verurteilt. Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November (bzw. ‘… vom 5. November’ in der Online-Version).”
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die in der redaktionellen Anmerkung enthaltene Tatsachenbehauptung, der Inhalt der Gegendarstellung sei unwahr, und der damit zu Unrecht erhobene Vorwurf der Lüge seien von der Beklagten zu unterlassen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6. November 2012, veröffentlicht in der Main-Post vom 7. und 11. Dezember 2012 und unter www.mainpost.de am 6. Dezember 2012,
“Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November.”
den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6. November 2012 sei unwahr.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben