Aktenzeichen 34 Sch 62/19
Leitsatz
Zur Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (Rn. 25)
§ 110 ZPO ist im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO anwendbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Streitwert für das Aufhebungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 19. Februar 2020 auf 5.100.000,00 € festgesetzt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin für die Prozesskosten eine Sicherheit i.H.v. 143.500,00 € durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bis spätestens 23. August 2021 zu leisten.
Gründe
I.
1. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Antragstellerin (Schiedsbeklagte und Schiedswiderklägerin) begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil am 19.9.2019 in München ergangenen Schiedsspruchs.
Die in Bayern ansässige Antragsgegnerin (Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte) produziert und verkauft Eyewear-Produkte und Brillenfassungen. Die Antragstellerin war von 2007 bis 2018 als Vertragshändlerin für die Antragsgegnerin für den Vertrieb bestimmter Eyewear-Produkte der Antragsgegnerin in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada tätig.
Am 11./14.6.2016 schlossen die Parteien einen Vertragshändlervertrag. In dessen Art. 29 ist in Ziff. 1 geregelt, dass für den Vertrag einschließlich seiner Gültigkeit und Auslegung … deutsches Recht gelte. Ziff. 2 enthält die Schiedsklausel. Nach Ziff. 3 ist der Schiedsspruch endgültig und für beide Parteien bindend. Weiter ist vereinbart: „Jede Partei trägt die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung.“
Die Antragsgegnerin machte im Schiedsverfahren die Zahlung i.H.v. 380.545,72 € für Lieferungen, die zwischen dem 27.12.2017 und 14.2.2018 erfolgten, geltend, nachdem sie mit Schreiben vom 22.2.2018 die Kündigung des Gebietsschutzes unter Hinweis auf angebliche Vertragsverletzungen der Antragstellerin erklärt hatte. Zudem begehrte sie Herausgabe des noch vorhandenen Warenlagers. Die Antragstellerin beantragte im Schiedsverfahren widerklagend Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89b HGB i.H.v. 542.122,28 € sowie Schadensersatz i.H.v 2.633.010,00 €, nachdem sie ihrerseits mit Schreiben vom 20.4.2018 gemäß § 26 Abs. 3 des Vertrages nach Abmahnung vom 17.4.2018 die Kündigung erklärt hatte. Des weiteren verlangte sie von der Antragsgegnerin die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Warenlager, Feststellung, dass die Antragsgegnerin für Veralterung des Warenlagers Schadensersatz zu leisten habe und Verurteilung zur Zurücknahme verschiedener in einem Schreiben vom 27.5.2018 enthaltenen Erklärungen der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin nicht mehr berechtigt gewesen sei, ab 1.7.2018 Produkte der Antragsgegnerin zu vertreiben.
Mit Schiedsspruch vom 19.9.2019 wurde die Antragstellerin verurteilt 380.542,72 € zu bezahlen sowie bestimmte, näher bezeichnete Produkte, bezahlte Werbematerialien, Ersatzteile und Komponenten an die Antragsgegnerin herauszugeben bzw. alle weiteren, nicht bezeichneten Produkte, bezahlte Werbematerialien, Ersatzteile und Komponenten, die sich in ihrem Besitz befinden, zu vernichten. Die Schiedswiderklage wurde abgewiesen. Den Streitwert des Schiedsverfahrens bezifferte das Schiedsgericht mit 6.785.954 €.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 hat die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 19.9.2019 aufzuheben.
2. Unter dem 22.7.2020 hat die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem so genannten Chapter 11 – Verfahren in den Vereinigten Staaten gestellt. Das US-Insolvenzgericht hat auf Antrag der Antragstellerin zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss des United States Bankruptcy Court – Southern District Of Florida, Fort Lauderdale vom 11.8.2020 wurde das Ruhen des Verfahrens aufgehoben, um den vorliegenden Rechtsstreit fortzusetzen. Nach Ziff. 2. der in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegten Anordnung vom 11.8.2020 wird gem. 11 U.S.C. § 362(a) Aufschub gewährt, um das Oberlandesgericht in München zu ermächtigen, die Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs zwischen den Parteien fortzusetzen. Die Parteien können nach Genehmigung durch das deutsche Gericht an diesem Verfahren teilnehmen. Die Antragstellerin hat das Verfahren gemäß § 352 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. InsO aufgenommen. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten.
3. Die Antragsgegnerin hat in Erwiderung auf die am 6.11.2019 zugestellte Antragsschrift mit Schriftsatz vom 11.11.2019 die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben und beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, wegen der Prozesskosten die Leistung einer Sicherheit i.H.v. 178.690,59 €, hilfsweise in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu stellen.
Zwar sei bezüglich Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 ZPO vom Bundesgerichtshof und verschiedenen Obergerichten die Anwendung des § 110 ZPO abgelehnt worden. Für Aufhebungsverfahren sei dies aber noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Sinn und Zweck des § 110 ZPO spreche für dessen Anwendbarkeit auf das vorliegende Aufhebungsverfahren.
Weiter hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen vorgetragen, der Wortlaut des § 110 ZPO stehe der Anwendung nicht entgegen. Zwar spreche die Vorschrift von „Kläger“ und „Beklagten“, während über den Aufhebungsantrag im Beschlussverfahren entschieden werde. Den Materialien zur Reform des Schiedsverfahrensrechts im Jahr 1997 lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass mit dem Wechsel vom Urteilszum Beschlussverfahren auch eine inhaltliche Änderung habe einhergehen sollen. Nach § 1043 Abs. 2 Satz 1 ZPO (a.F.) sei das Aufhebungsverfahren durch eine Aufhebungsklage eingeleitet worden, nunmehr durch einen Aufhebungsantrag. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass damit eine qualitative Änderung habe eintreten sollen. Beabsichtigt sei lediglich eine Vereinfachung und Vereinheitlichung gewesen. Aufgrund der obligatorischen mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO und der Rechtsmittelfähigkeit entspreche das Aufhebungsverfahren nach der Gesetzesbegründung inhaltlich dem früheren Klageverfahren. Auch die Rechtsnatur des Aufhebungsverfahrens gebiete die Anwendung des § 110 ZPO. Das für das Vollstreckbarerklärungsverfahren typische Beschleunigungsinteresse, dem die Anordnung einer Prozesskostensicherheit entgegenstehen könne, sei bei der die Aufhebung beantragenden Partei nicht gegeben. Im Gesetz komme dies deutlich zum Ausdruck. § 1063 ZPO schreibe im Aufhebungsverfahren ausdrücklich eine obligatorische mündliche Verhandlung vor. Schließlich spreche auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom September 1969 für die Anwendbarkeit des § 110 ZPO im Aufhebungsverfahren. Der Bundesgerichtshof sehe die Partei, die Aufhebungsgründe geltend macht, auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren als den „wirklichen“ Kläger. So habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn der Antragsgegner die Aufhebungsgründe in einem Aufhebungsverfahren geltend machen würde, er der Kläger wäre und die Einrede aus § 110 ZPO gegenüber dem ausländischen Beklagten nicht erheben könne. Für das Aufhebungsverfahren folge daraus, dass auch dort die Partei, die die Aufhebung begehrt, selbstverständlich als Kläger anzusehen sei.
4. Die Antragstellerin ist dem mit Schriftsatz vom 19.12.2019 entgegengetreten.
Sie ist der Meinung, § 110 ZPO sei auf Klageverfahren beschränkt und auf das vorliegende Verfahren nach § 1059 ZPO nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Klageverfahren handle. Es sei ganz herrschende Meinung, dass § 110 ZPO in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen keine Anwendung finde. Dies gelte auch für Aufhebungsverfahren. In weiteren Schriftsätzen hat sie wie folgt argumentiert:
a) Die Änderung der Vorschriften der ZPO im Jahr 1997 habe zu einer völligen Neuordnung des Verfahrens zur Aufhebung von Schiedssprüchen geführt, wobei nach der Zielsetzung des Gesetzgebers das Verfahren betreffend die Aufhebung und die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gegenüber dem bis dahin geltenden Recht wesentlich vereinfacht werden sollte. Die Ausgestaltung als Antragsverfahren mit der Entscheidung des Gerichts im Beschlusswege nach §§ 1062, 1063 ZPO und namentlich der nach dem Vorbild des Modellgesetzes in § 1065 Abs. 1 ZPO-E vorgesehen weitgehenden Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der staatlichen Gerichte sei Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verfahrensstraffung. Der Gesetzgeber habe eine Vereinfachung und damit Beschleunigung für beide Verfahrensarten, also sowohl das Vollstreckbarerklärungs- als auch das Aufhebungsverfahren beabsichtigt. Dafür spreche auch die Änderung der Antragsfrist in § 1059 Abs. 3 ZPO. Der Gesetzgebung habe, wie sich aus der Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache vom 12.07.1996, 13/5274) ergebe, der Zweck zugrunde gelegen, nach einer angemessenen Zeit Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben. Zudem sei in der Bundestagsdrucksache auf § 133 ZPO Bezug genommen. Dagegen habe der Gesetzgeber § 110 ZPO auf sämtliche Antragsverfahren des 10. Buches der ZPO nicht für anwendbar erklärt. Der Verweis, dass sich die Parteien wie Kläger und Beklagte gegenüberstehen würden überzeuge schon allein deshalb nicht, weil dies dann ebenso für die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens oder die Parteien im streitigen Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gelten würde, für welche aber die h.M. eine Anwendung des § 110 ZPO verneine. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22.9.1969 passe nicht auf den Fall. Die Entscheidung sei vor der Neuregelung des 10. Buchs der ZPO ergangen und auf das im Jahr 1969 geltende Gesetzesrecht gestützt worden. Da nach § 1041 ZPO a.F. für das Aufhebungsverfahren das Klageverfahren normiert war, konnte der Bundesgerichtshof ohne Weiteres einen Vergleich zwischen dem Vollstreckbarerklärungsverfahren und der davon nach Gesetzeslage a.F. als Klageverfahren normierten Aufhebungsklage herstellen. Schließlich sei eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs gewesen, dass nach der Reformgesetzgebung die Oberlandesgerichte als Eingangsinstanz für das Aufhebungsverfahren als zuständig bestimmt worden seien, deren Kontrolle nach den Motiven der Gesetzgebung funktional einer stark eingeschränkten Berufung vergleichbar seien, während das Schiedsgericht mit seiner Entscheidung quasi die Aufgaben einer ersten Instanz geleistet habe. Außerdem sei nach § 1063 Abs. 4 ZPO keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Auch einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.6.2009 sei zu entnehmen, dass es § 110 ZPO auch im Aufhebungsverfahren nicht für anwendbar erachte.
b) Zudem habe die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin den Verzicht auf die Einrede der Prozesskostensicherheit vereinbart. In § 29 Ziff. 2 des Vertragshändlervertrages vom 11.7.2016 sei die Schiedsklausel enthalten und in § 29 Ziff. 3 vereinbart, dass der Schiedsspruch endgültig und für beide Parteien bindend sei und jede Partei die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung trage. Diese Reglung gelte nach dem Willen der Parteien ebenso für das dem Schiedsverfahren nachgelagerte Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht. Diese Auslegung sei auch deshalb geboten, da in Gerichtsverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika stets jede Partei die eigenen Anwaltskosten tragen würden. Diese Vereinbarung sei ein Prozessvertrag. Art. 29 Ziff. 3 des Vertragshändlervertrages sei, da deutsches Recht zur Anwendung komme, nach §§ 133, 157 BGB als Prozessvertrag auszulegen. Aus dem Empfängerhorizont der in den USA ansässigen Antragstellerin sei die Erklärung bei Vertragsschluss nur so zu verstehen gewesen, dass durch das Schiedsgericht eine endgültige Entscheidung ohne Einschaltung der ordentlichen Gerichte erfolgen würde. Damit habe aus der Sicht der Antragstellerin die vereinbarte Kostentragungsregelung den Sinn gehabt, dass wörtlich die sämtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils selbst getragen werden. Die Antragstellerin habe weder etwas vom 10. Buch der ZPO noch etwas darüber gewusst, dass die Prüfung der staatlichen Gerichte nach § 1059 ZPO nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen werden könne, was der Vertrag aber vorsehe. Da nach dem Willen der Parteien die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig, also ohne Prüfung staatlicher Gerichte sein sollte, müsse dieselbe gewollte Kostenregelung auch für das nach dem Gesetz unverzichtbare staatliche Aufhebungsverfahren gelten.
c) Auch habe die Antragsgegnerin durch die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung für sämtliche abzusichernde Forderungen vor dem United States Bankruptcy Court, Southern District of Florida, Fort Lauderdale Division (im Folgenden US-Court) am 22.7.2020 auf die Einrede der Prozesskostensicherheit verzichtet. Der Anordnung der Aufhebung des Ruhens des Verfahrens liege ein mit der Antragsgegnerin abgestimmter Antrag der Antragstellerin vom 23.7.2020 zugrunde. Nach dem US-Bankruptcy Code in Section 361 könne eine solche Aufhebung nur erfolgen, wenn ausreichend Sicherheiten zur Absicherung der Gläubiger des Schuldners vorliegen. Der Forderung der Antragsgegnerin i.H.v. USD 526.530,00 stünden Sicherheiten i. Wert von USD 1.816.861,00 und USD 1.316.554 gegenüber. Aufgrund der ausreichenden Besicherung habe der United States Bankruptcy Court die Fortsetzung des hiesigen Verfahrens durch die Antragstellerin erlaubt. Indem die Antragsgegnerin dem zugestimmt habe, habe sie gleichsam auf die Einrede der Prozesskostensicherheit verzichtet. Zudem stelle die Forderung einer Prozesskostensicherheit eine Verletzung der für das Chapter 11 – Verfahren geltenden Vorschriften dar.
Schließlich verstoße die Prozesskostensicherheit gegen § 112 Abs. 1 ZPO. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Antrag zugrunde gelegte Streitwerthöhe sei unzutreffend. Der Streitwert des Schiedsverfahrens sei nach den Anträgen in der ursprünglichen Fassung zu Beginn des Schiedsverfahrens festgesetzt worden. Die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren ihre Anträge jedoch teilweise reduziert. Auch wenn sich dies möglicherweise nicht auf den Streitwert des Schiedsverfahrens auswirke, sei die ungeprüfte Übernahme der schiedsrichterlichen Festsetzung im Aufhebungsverfahren insoweit unzulässig, als die Antragstellerin zuletzt ihre Anträge teilweise zurückgenommen habe. So sei der auf Anspruch auf Handelsvertreterausgleich von 860.336,00 € auf 542.122,28 € reduziert worden und der Anspruch auf Schadensersatz von 4.038.560,00 € auf 2.633.010,00 €. Der Wert der Beschwer entspreche nicht dem vom Schiedsgericht zu Beginn des Schiedsverfahrens festgesetzten Streitwert.
5. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass in § 29 Abs. 3 des Vertragshändlervertrages ein Verzicht auf die Einrede der Prozesskostensicherheit vereinbart worden sei. Diese Kostenregelung gelte ausschließlich für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren und begrenze insoweit das schiedsgerichtliche Ermessen bei der Kostenentscheidung im Schiedsspruch. Dies folge aus dem Wortlaut und der Stellung der Bestimmung innerhalb der Gesamtregelung des § 29 des Vertragshändlervertrages, der ausschließlich Regelungen zum Schiedsverfahren treffe. Zudem belege die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten, dass diese Kostenregelung ausschließlich das Schiedsverfahren betraf, da sie selbst im Aufhebungsantrag in Ziff. 2) beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin habe auch nicht im Rahmen des USamerikanischen Insolvenzverfahrens auf die Einrede der Prozesskostensicherheit verzichtet oder sei anderweitig daran gehindert, diese geltend zu machen. Aus der Anordnung vom 11.8.2020 folge, dass das Aufhebungsverfahren von etwaigen Einschränkungen des USamerikanischen Insolvenzrechts nicht betroffen sei, da sich die Parteien nach Ziff. 2. der Anordnung so am Verfahren beteiligen dürfen, wie es vom deutschen Gericht bestimmt wird. Das hiesige Aufhebungsverfahren solle also mit sämtlichen Rechten und Pflichten beider Parteien fortgeführt werden. Die „ausreichende Sicherheit“ spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Es sei auch nicht erkennbar, worauf die Antragstellerin ihre Behauptung stütze, dass die Forderung einer Prozesskostensicherheit eine Verletzung der für das Chapter 11 Verfahren geltenden Vorschriften bedeute.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Höhe der anzuordnenden Sicherheit wende, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Senat habe mit Beschluss vom 19.2.2020 den Streitwert vorläufig festgesetzt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde habe die Antragstellerin zurückgenommen. Die Berechnung der Antragsgegnerin beruhe auf dem vorläufig festgesetzten Streitwert.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Der Streit der Parteien über die Verpflichtung, gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischen-Beschluss (§ 303 ZPO analog) zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Schiedsort in München gelegen ist. Der Senat ist damit auch für die Entscheidung über den von der Antragsgegnerin im Aufhebungsverfahren gestellten Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zuständig.
Der Antrag wurde von der Antragsgegnerin rechtzeitig mit Schriftsatz vom 11.11.2019, eingegangen am 12.11.2019, gestellt, also innerhalb der bis 1.1.2020 laufenden Frist zur Erwiderung auf den Aufhebungsantrag, § 282 Abs. 3 ZPO.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist im Aufhebungsverfahren statthaft und zulässig und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) § 110 ZPO ist auf den vorliegenden Fall eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO anwendbar.
aa) § 110 ZPO ist zwar grundsätzlich auf Klageverfahren zugeschnitten und soll demzufolge nur gelten, wenn der Ausländer als „Kläger“ auftritt, nicht wenn im Beschlussverfahren entschieden wird. Auf andere Verfahren findet die Vorschrift Anwendung, soweit sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und wenn Sinn und Zweck des Verfahrens nicht gegen eine Anwendung von § 110 ZPO sprechen (Jaspersen in BeckOK ZPO 40. Edition § 110 Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. § 1063 ZPO enthält nur einzelne Verfahrensbestimmungen, weshalb ergänzend die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren Anwendung finden (Senat vom 7.9.2005, 34 Sch 20/05 = LSK 2006, 130381; Wilske/Markert in BeckOK § 1063 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 42. Aufl., § 1063 Rn. 1). Hierzu gehört auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der ZPO enthaltene Bestimmung des § 110 ZPO, da es sich bei dem Aufhebungsverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt (§ 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bei der sich Antragsteller und Antragsgegner der Sache nach wie ein Kläger und Beklagter gegenüberstehen (OLG Frankfurt vom 31.1.2018, Az. 26 Sch 7/17 – juris). Dass nach allgemeiner Ansicht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung § 110 ZPO keine Anwendung findet (BGH NJW 1969, 2089; OLG Stuttgart vom 20.9.2001, 1 Sch 14/09; Muthorst in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 14; Zöller/ZPO 33. Aufl. § 110 Rn. 3; Schulz in MüKo ZPO 6. Aufl. § 110 Rn. 5. a.A. Schütze in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 110 Rn. 22), weil es als beschleunigungsbedürftiges Verfahren durch die Anordnung eine Prozesskostensicherheit nicht erschwert werden soll (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kapitel 27 Rn. 10), kann als Begründung für die Nichtanwendbarkeit des § 110 ZPO auf Aufhebungsverfahren nicht herangezogen werden. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts enthält zu der Frage der Nichtanwendbarkeit des § 110 ZPO in Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO keine Aussage. Dort wurde über einen Antrag auf Unzulässigerklärung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPOentschieden. Für die Anwendbarkeit des § 110 ZPO spricht, dass das Aufhebungsverfahren, anders als das Vollstreckbarerklärungsverfahren, bis zur Novelle 1997 (BGBl. I 1997 S. 3224), die zu einer vollständigen Neufassung des 10. Buches der ZPO führte, als Klageverfahren konzipiert war. Die umfassende Neuregelung beruhte auf der Notwendigkeit einer internationalen Angleichung der Vorschriften mit Rücksicht auf das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 11.12.1985. Die Neufassung des 10. Buchs der ZPO erfolgte auf Vorschlag des Rechtsausschusses unter weitgehender Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes (Bundestags Drucksache 13/9124 vom 24.11.1997, B.).
Lediglich aus Vereinfachungsgründen wurde das Aufhebungsverfahren an Stelle der Aufhebungsklage eingeführt. Wesentliche inhaltliche Änderungen bezüglich des Verfahrensablaufs im Vergleich zur früheren Regelung der Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO a.F. sind nicht erfolgt. Im Modell-Gesetz ist in Art. 34 das Aufhebungsverfahren immer noch als Klageverfahren geregelt. Dem Aufhebungsverfahren fehlt die dem Vollstreckbarerklärungsverfahren innewohnende Beschleunigungsnotwendigkeit. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Aufhebungsverfahrens, in dem obligatorisch mündlich zu verhandeln ist (vgl. OLG Frankfurt vom 31.1.2018, Az. 26 Sch 7/17 – juris, Rn. 12).
bb) Die Anwendung des § 110 ZPO auf das Aufhebungsverfahren ist auch mit dem für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu berücksichtigenden Normzweck vereinbar. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 31.1.2019 (Az. 26 Sch 7/17 – juris, Rn. 11) zutreffend ausführt, dient die Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO nach Sinn und Zweck der Vorschrift dazu, den Beklagten vor Vollstreckungsschwierigkeiten zu bewahren, die sich bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs im Ausland ergeben können. Zur Sicherung der Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs eines Antragsgegners gegen den im Ausland ansässigen Antragsteller ist die Leistung einer Prozesskostensicherheit in einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet und zweckmäßig. Es ergeben sich – wie im vorliegenden Fall – gerade in internationalen Schiedsverfahren häufig große Streitwerte, die in einem Aufhebungsverfahren wegen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in der obligatorischen mündlichen Verhandlung zu hohen streitwertabhängigen Anwaltskosten des Antragsgegners führen und ein besonderes Interesse des Antragsgegners an der Sicherung der Durchsetzung eines etwaigen, ansonsten gegebenenfalls im Ausland durchzusetzenden Kostenerstattungsanspruchs begründen (vgl. OLG Frankfurt vom 31.1.2018, Az. 26 Sch 7/17 – juris, Rn. 11).
b) Die Anwendung des § 110 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil – wie die Antragstellerin meint – § 29 Ziff. 2 des Vertragshändlervertrages einen Prozessvertrag dahingehend beinhalten würde, dass die Parteien damit einen Verzicht auf die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit vereinbart hätten. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut und der Stellung dieser Bestimmung innerhalb der Gesamtregelung des § 29 des Vertragshändlervertrages. Die Parteien haben in § 29 Ziff. 2 des Vertragshändlervertrages die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht vereinbart und in Ziff. 3 den Ausschluss der Überprüfbarkeit des Schiedsspruchs in einer weiteren Instanz; in diesem Zusammenhang haben sie die Kostenregelung bezüglich der Anwaltskosten getroffen. Dass die Regelung in § 29 Ziff. 3 nach §§ 133, 157 BGB – die Parteien haben die Anwendung deutschen Rechts vereinbart – so auszulegen wäre, dass sie auch für die Anwaltskosten des nachgelagerten staatlichen Verfahrens gelten soll, wie die Antragstellerin meint, trifft nicht zu.
aa) Eine erläuternde Vertragsauslegung will den übereinstimmenden Parteiwillen ermitteln, wie er im objektiven Bedeutungsgehalt der Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt. Der Wille der Parteien entscheidet über den Inhalt der Vertragsbestimmung. Ziel der Auslegung ist es also in erster Linie, die sich aus der Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergebende Bedeutung der Vertragsbestimmungen festzustellen. (Dörner/Schultze BGB 10. Aufl. § 157 Rn. 3). Dass die Parteien in § 29 Ziff. 3 eine Regelung für das nachgestaltete staatliche Verfahren treffen wollten, ist danach auszuschließen. Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Sachvortrag davon ausgegangen, dass eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte ausgeschlossen ist. Dann konnte nach der Vorstellung der Antragstellerin § 29 Ziff. 3 nur für das Schiedsverfahren gelten. Was die Parteien gegebenenfalls vereinbart hätten, wenn der Antragstellerin bewusst gewesen wäre, dass ein staatliches Überprüfungsverfahren – das sie ja nun selbst eingeleitet hat – nachfolgen kann, kann deshalb vorliegend nicht Gegenstand einer erläuternden Vertragsauslegung sein. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in der Antragsschrift in Ziff. 2 beantragt hat, der Antragsgegnerin ohne Einschränkung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zeigt, dass sie nicht davon ausging, dass § 29 Ziff. 3 auch auf die Kosten des staatlichen Verfahrens Anwendung findet. Schließlich ist auch der Verweis der Antragstellerin auf das USamerikanische Prozessrecht, wonach stets jede Partei die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung trägt, angesichts der Vereinbarung deutschen Rechts unmaßgeblich. Wenn sich eine ausländische Partei mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt, kann sie sich nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Vorschriften berufen.
bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt, was nicht der Fall ist, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGH NJW 2004, 1590 m.w.N.). Das hier nach der Vereinbarung der Parteien zur Anwendung kommende deutsche Prozessrecht enthält Vorschriften für die Kostenentscheidung im nachgeschalteten staatlichen Aufhebungsverfahren.
c) Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe durch die unter dem 22.7.2020 getroffene Vereinbarung einer Sicherheitsleistung vor dem US-Court auf die Einrede der Prozesskostensicherheit verzichtet, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hatte die Einrede bereits vor der Zustimmung zur Aufhebung des Ruhens des Verfahrens, nämlich mit Einreichung der Antragserwiderung am 11.11.2019, erhoben. Die Annahme, die Zustimmung zur Aufhebung des Ruhens des Verfahrens vor dem US-Court beinhalte zugleich eine konkludente Rücknahme des bereits gestellten Antrags auf Leistung der Prozesskostensicherheit vor dem deutschen Gericht, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Gleiches gilt soweit die Antragstellerin einwendet, die im vorliegenden Verfahren zeitlich früher erfolgte Forderung der Prozesskostensicherheit stelle eine Verletzung der Vorschriften des zeitlich nachfolgend in den Vereinigten Staaten von Amerika angeordneten Chapter 11 – Verfahrens dar.
2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und damit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Ausnahmen des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nicht ein. Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozesskosten in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht nicht (BGH ZfBR 2002, 27; Muthorst in Stein/Jonas ZPO § 110 Rn 44 [Stichwort: Vereinigte Staaten]).
3. Die Entscheidung über die Art der Prozesskostensicherheit steht im Ermessen des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Leistung der Prozesskostensicherheit durch Bürgschaft erscheint sachgerecht, da das Gesetz diese Möglichkeit nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch vorsieht.
4. Der Senat hält es für angemessen, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 143.500,00 € festzusetzen. Hierbei sind die außergerichtlichen Kosten anzusetzen, die die Antragsgegnerin schon aufgewendet hat und voraussichtlich noch bis zum Abschluss der ersten Instanz aufzuwenden haben wird, sowie diejenigen Kosten, die die Antragsgegnerin bei einer etwaigen Rechtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Endbeschluss aufzuwenden haben wird. Ein Durchlaufen des Instanzenzuges ist vorliegend nicht abwegig. Der Ansatz einer Terminsgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist nicht gerechtfertigt, da nicht absehbar ist, dass es zur Anberaumung eines Termins vor dem Bundesgerichtshof kommen wird, und die Antragsgegnerin gegebenenfalls nachträglich eine Erhöhung der Prozesskostensicherheit verlangen kann (vgl. OLG Frankfurt vom 31.1.2018, Az. 26 Sch 7/17 – juris, Rn. 18).
a) Die Gegenstandswertfestsetzung für das Aufhebungsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der mit der Schiedsklage und der Schiedswiderklage jeweils in der Hauptsache verfolgten Ansprüche. Der Senat hat dabei, entgegen dem vom Schiedsgericht festgesetzten Gegenstandswert, einen Gesamtstreitwert von 5.100.000,00 € zugrunde gelegt. Soweit die Antragstellerin nach Erhebung der Schiedswiderklage im laufenden Verfahren ihre Ansprüche reduziert hat, ist dies bei der Bemessung des Gegenstandswertes für das Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Der Streitwertanteil der Schiedsklage beträgt 534.931,27 €. Aus Blatt 35 ff. des Schiedsspruchs (Rn. 223) ergibt sich für die Schiedswiderklage ein Streitwertanteil von 542.122,28 € (Ziff. I), 2.633.010,00 € (Ziff. II), 24.864,50 € (Ziff. III) und 1.327.262,61 € (Ziff. IV), somit insgesamt 4.527.259,300 €.
b) Die Höhe der Prozesskostensicherheit berechnet sich danach wie folgt:
„Anwaltskosten 1. Instanz:
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV)
22.116,90 €
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV)
20.415,60 €
Auslagenpauschale
20,00 €
19% Umsatzsteuer
8.084,97 €
Gesamt:
50.637,47 €
Anwaltskosten 2. Instanz:
1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3206 RVG VV)
27.220,80 €
Auslagenpauschale
20,00 €
19% Umsatzsteuer
5.175,75 €
Gesamt:
32.416,55 €
Gerichtskosten 2. Instanz:
3,0 Gerichtsgebühren (Nr. 1628 GKG KV)
60.288,00 €.“
5. Die Frist zur Leistung der Sicherheit ist nach § 113 ZPO bestimmt worden.
6. Da es sich um einen Zwischenbeschluss handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endbeschluss vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1981 – VIII ZR 198/80, juris).
7. Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710; Hüßtege in Thomas/Putzo § 113 Rn. 3), ist für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend kein Raum.
OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 24.6.2021 34 Sch 62/19