IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

Aktenzeichen  AN 15 S 16.448

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GlüStV GlüStV § 3, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1
AGGlüStV AGGlüStV Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Eine ausländische Konzession kann – mangels Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung – eine für die Tätigkeit nach nationalem Recht notwendige Erlaubnis für die Vermittlung von im Internet vertriebenen Glücksspielen nicht ersetzen (vgl. EuGH BeckRS 9998, 93385; BVerwG BeckRS 2015, 43496). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (BayVGH BeckRS 2016, 50102).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin in Bayern die Vermittlung von unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel über das Internet sowie die Werbung hierfür untersagt wurde sowie um die diesbezügliche Kostenrechnung.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit Sitz in …, die weder im Freistaat Bayern noch im übrigen Bundesgebiet über Unternehmenseinrichtungen verfügt, ist Betreiberin der Internetseite … Über diese bietet sie Glücksspiele der … an.
Auf der betriebenen Seite wird die Abgabe von Tipps auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten staatlichen Lotterien ermöglicht wie zum Beispiel auf „LOTTO 6aus49“, „Spiel77“, „SUPER6“, „Glücksspirale“, „KENO“, „Eurojackpot“ bzw. auf den Ausgang von in anderen Ländern veranstalteten Lotterien wie zum Beispiel „EuroMillions“ oder den US-amerikanischen Hochquotenlotterien „MegaMillions“ und „PowerBall“ (sog. Zweitlotterien). Ebenfalls ermöglicht wird die Teilnahme an Spielen mit Sofortgewinnmöglichkeit unter der Bezeichnung „Rubbellose“ wie zum Beispiel „Glücksblume“, „€ 100.000 in bar“, „33 Chancen“, „Rubbel-Millionär“, „Knack‘ das Sparschein“, „Fruity Fifty“, „777“ und „Zehn fette Jahre“.
Die Antragstellerin vermittelt die Spielaufträge der Kunden an die als Buchmacherin fungierende …, einer Gesellschaft … Rechts mit Sitz ebenfalls in …, die über eine bis zum 18. Mai 2016 befristete (Online-)Glücksspiellizenz (* …2015) der Regierung von … verfügt. Der Spielvertrag kommt nach den AGB der Antragstellerin zwischen dem Spielteilnehmer und der … … … zustande; diese zahlt danach etwaige Spielgewinne an die Antragstellerin aus, die sie ihrerseits an die Spielteilnehmer weiterleitet.
Die Antragstellerin lässt über dies ihr Angebot im Internet bewerben, etwa auf der Seite …und durch den unverlangten Versand von E-Mails.
Nachdem der Antragstellerin mit vorherigem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 28. Mai 2015 unter mehrfach gewährten Fristverlängerungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wurde ihr von diesem mit Bescheid vom 23. Februar 2016 untersagt, unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV über das Internet in Bayern zu vermitteln sowie in Bayern hierfür zu werben (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie der Anordnung nach Ablauf von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zuwiderhandelt, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR angedroht. Außerdem wurde für den Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,65 EUR erhoben, die von der Antragstellerin als Veranlasserin des Verwaltungshandelns zu tragen sind (Ziffern 3 und 4).
Die Untersagungsanordnung wurde auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) gestützt. Die von der Antragstellerin vermittelten Spiele seien öffentliche Glücksspiele i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV, die nicht erlaubt seien. Auch könne der Antragstellerin keine Erlaubnis erteilt werden. Insbesondere seien das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Länder seien zwar befugt, den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV zu erlauben. Die seitens der Antragstellerin vermittelten Wetten auf den Ausgang fremder Lotterien und die angebotenen Glücksspiele mit Sofortgewinnmöglichkeit seien aber weder Lotterieprodukte noch Sportwetten. Überdies seien auch die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht gegeben. So finde weder eine Identifizierung und Authentifizierung der an den Glücksspielen teilnehmenden Personen statt noch werde die monatliche Einsatzhöchstgrenze von 1.000 EUR eingehalten. Auch die vermittelten „Rubbellose“ seien wegen des sehr kurzen Spielintervalls nicht erlaubnisfähig. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Regierung … als zuständige Behörde habe sich dazu entschieden, konsequent gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet, insbesondere in den Bereichen Casino- und Pokerspiele, Sport- und Pferdewetten sowie Zweitlotterien vorzugehen. Auf Grundlage einer Marktbetrachtung seien die Anbieter von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach Umfang und der Verbreitung ihres Angebots zunächst systematisch priorisiert worden. Auch Besucherzahlen und Werbeaufwand sowie die Möglichkeit einer Legalisierung seien in die Entscheidung eingeflossen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien seien seit August 2014 zeitlich gestaffelt Verfahren gegen 9 Glücksspielanbieter eingeleitet worden. Ausschlaggebend für das Einschreiten gegen die Antragstellerin seien die hohen Besucherzahlen ihrer Website, die fehlende Möglichkeit der Legalisierung, die Vielfalt des Angebots von insgesamt etwa 30 sogenannten Zweitlotterien sowie die fehlende Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV gewesen. Auch sei in die Ermessensentscheidung eingeflossen, dass die Spieler der Antragstellerin irregeführt würden, da hier der Anschein erweckt werde, Spielteilnehmer könnten an der eigentlichen Lotterie teilnehmen, sowie dass die Gewinnauszahlungen nicht hinreichend abgesichert seien.
Der Bescheid mit der als Anlage beigefügten Kostenrechnung wurde der Antragstellerin per Einschreiben international mit Rückschein übersandt. Mit bei Gericht am 17. März 2016 eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Antragstellerin gegen den Bescheid und die Kostenrechnung Klage erhoben (AN 15 K 16.00442) sowie mit Schreiben vom 18. März 2016 einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Die Antragstellerin führt im Wesentlichen aus, ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei begründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweise. Die auf der Internetseite der Antragstellerin … abrufbaren Angebote, gerade auch die Zweitlotterien, seien als sog. Lotterieprodukte zu qualifizieren. Die glücksspielrechtlichen Vorschriften, auf welchen auch die staatliche Monopolstellung im Lotteriebereich basiere, seien schon nicht anwendbar, da das Lotteriemonopol sowohl eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG wie auch der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV darstelle. Der allgemeine Erlaubnisvorbehalt könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Selbiges gelte für die besonderen Erlaubnisvoraussetzungen. Denn das Erlaubnisverfahren sei unter Zugrundelegung der Prämisse, dass die staatliche Monopolstellung im Lotteriebereich rechtswidrig sei, zunächst von den zuständigen Behörden auf transparente Art und Weise zu öffnen. Dies sei jedoch für die Veranstaltung von privaten Lotterien bisher nicht geschehen. Gleiches gelte für das Internetverbot sowie das Werbeverbot. Ungeachtet dessen sei die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft, da keine sachgerechte Störerauswahl zu Grunde liege.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. März 2016 gegen die Untersagungsanordnung (Az. …*) sowie gegen den Kostenfestsetzungsbescheid mit dem Verwendungszweck … (Vollzug des GlüStV, Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3) beide vom 23. Februar 2016 wird angeordnet.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Das seitens der Antragstellerin angebotene Glücksspiel sei rechtmäßig untersagt worden. Insbesondere seien die umfassenden Ausführungen der Antragstellerin zum staatlichen Lotteriemonopol völlig unerheblich, da es sich bei Zweitlotterien nicht um Lotterien im Sinne des GlüStV handele. Auch würden der allgemeine Erlaubnisvorbehalt, das Internetverbot und das Werbeverbot Geltungsanspruch entfalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2016 gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Klage gegen die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 kommt aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung zu. Selbiges gilt auch für die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2, da dieses ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Art. 21a Satz 1 VwZVG). Auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids ist der Antrag statthaft. Es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob eine solche „unselbstständige Kostenentscheidung“ als bloße Nebenentscheidung das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung in Ziffer 1 teilt oder unter den Tatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, bedurfte es hier ausnahmsweise keines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), da hier bereits die Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Mit der Kostenrechnung wurde die Antragstellerin nämlich zugleich aufgefordert, die Verfahrenskosten bis zu einem bestimmten Stichtag zu begleichen und für den Fall der Nichtzahlung wurde bereits die Zwangsvollstreckung in Aussicht gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.1999 – 7 CS 99.2013 – juris Rn. 20).
Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die dem Bescheid beigefügte Kostenrechnung der Regierung … bezogen ist, ist dieser schon unstatthaft und damit unzulässig. Eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht möglich, da die Kostenrechnung keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, denn ein Kostenfestsetzungsbescheid liegt insofern nicht vor. Der Kostenrechnung kommt nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung zu; sie legt lediglich die Fälligkeit der Forderung fest. Die Forderung selbst ist jedoch dem Grunde und der Höhe nach bereits in Ziffer 4 des Bescheids vom 23. Februar 2016 festgesetzt. Ein gesonderter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist daher weder nötig noch zulässig.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch in der Sache unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint der Bescheid vom 23. Februar 2016 als rechtmäßig und kann daher die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wird daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme kommt vor diesem Hintergrund – auch unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung – der Vorrang zu.
a. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Nach § 9 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (Satz 1). Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie die Werbung hierfür untersagen (Sätze 2 und 3 Nr. 3). Die Untersagungsanordnung genügt nach gebotener summarischer Prüfung den hieran zu stellenden formellen und materiellen Voraussetzungen. Zudem ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
aa. Die Regierung … war als Behörde des Antragsgegners für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung sachlich wie örtlich zuständig. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV obliegt ihr im Hinblick auf Telemedien – wie das Internet – als Glücksspielaufsichtsbehörde die bayernweite Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV.
bb. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Bei den seitens der Antragstellerin entgeltlich angebotenen Rubbellosen und dem anderweitig streitgegenständlichen Spielangebot handelt es sich um die Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 und 3 GlüStV. Bei den angebotenen Spielen ist entsprechend der gesetzlichen Definition die Entscheidung über den Gewinn nicht im Voraus bestimmbar, sondern vom Zufall abhängig und durch den Internetauftritt wird gerade ein weites Publikum angesprochen; es kann also ein größerer, nicht geschlossener Personenkreis an den Spielen teilnehmen. Die Antragstellerin vermittelt die in Rede stehenden Glückspiele auch in Bayern. Denn für den Bezugsort eines Glücksspiels kommt es darauf an, wo der Spieler die reale Möglichkeit hat, seinen Wett-Tipp gegenüber dem Vermittler verbindlich abzugeben (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dafür ist ausreichend, dass die Internetpräsenz – wie hier – auf die Entgegennahme von Spiel- oder Vermittlungsaufträgen zumindest auch aus dem betreffenden (Bundes-) Land angelegt ist und der Abruf und die Teilnahme nicht durch technische oder andere Vorkehrungen verhindert wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – Az. 8 B 36/14 – juris Rn. 21).
cc. Die Antragstellerin vermittelt das öffentliches Glücksspiel auch unerlaubt, da sie in Bayern nicht über eine Erlaubnis für die Vermittlung der von ihr im Internet vertriebenen Glücksspiele verfügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 2 Abs. 5 Nr. 2 AGGlüStV).
Die seitens der Antragstellerin vorgelegte Lizenz der Regierung … lässt die Notwendigkeit einer Erlaubnis bayerischer Behörden nicht entfallen. Unabhängig davon, dass die Lizenz bereits seit Mai 2016 ausgelaufen ist und diese auch nicht der Antragstellerin, sondern der … erteilt wurde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass eine ausländische Konzession – mangels Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung – eine für die Tätigkeit der Antragstellerin nach nationalem Recht notwendige Erlaubnis nicht ersetzen kann (EUGH, U.v. 8.9.2010 – C-316/07 u.a. – Markus Stoß u.a – juris Rn. 110 ff.; BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 8 B 36/14 – juris Rn. 26).
Der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist auch anwendbar und kann der Antragstellerin – anders wie diese meint – entgegengehalten werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt – auch nach der Neukonzeption des Glücksspielstaatsvertrages 2012 – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem – von der Antragstellerin behaupteten – etwaigen unionrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 17.8.2016 – 11 ME 61/16 – juris Rn. 25).
Der Einwand der Antragstellerin, der Erlaubnisvorbehalt bzw. die fehlende Erlaubnis könne ihr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht entgegengehalten werden, da keine Anhaltspunkte feststellbar seien, wonach die zuständigen Behörden von der gesetzlich begründeten staatlichen Monopolostellung im Lotteriebereich Abstand nehmen würden, und auch Maßnahmen fehlen, die auf die Gewährleistung eines transparenten Erlaubnisverfahren gerichtet sind, verfängt nicht.
Insbesondere das Berufen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Carmen Media (U.v. 8.9.2010 – C-46/08) hilft der Antragstellerin hier nicht weiter. Die Entscheidung betrifft in dem von der Antragstellerin zitierten Aspekt im Wesentlichen nur die Ermessensbindung der Verwaltung bei der Erteilung von Erlaubnissen. Aus unionsrechtlichen Gründen müsse die Ermessensausübung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit sie nicht willkürlich erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH zielt also maßgeblich darauf ab, abstrakte Anforderungen an das Ermessen der Behörde im Rahmen der Vergabe von Erlaubnissen zu stellen, um eine diskriminierungsfreie und den Anforderungen der Grundfreiheiten genügende Entscheidung zu gewährleisten. Diesen Voraussetzungen genügt aber das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV. So hat die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen im Einklang mit höherrangigen Recht und insbesondere auch mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union auszuüben. In diesem Rahmen ist sie auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gebunden; insbesondere darf sie auch keine sachfremden Gründe in ihre Entscheidung einstellen (EuGH, U.v. 8.9.2010 – C-46/08 – Carmen Media – juris 85 ff.). Soweit die Antragstellerin dieser Entscheidung des EuGH ein über diesen Anforderungen hinausgehenden Aussagegehalt insbesondere zu konkreten Anforderungen an die Konzeption des Erlaubnisverfahrens beimessen möchte, vermag dies das Gericht nicht zu erkennen.
Auch die Heranziehung der Urteile des BVerwG vom 16. Mai 2013 (8 C 41/12) und vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12) hilft der Antragstellerin nicht weiter, um ein Berufen auf das Fehlen der Erlaubnis als den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechend darzustellen. Insbesondere greift die Auffassung der Antragstellerin nicht durch, ein Verweis auf die Durchführung des Erlaubnisverfahrens wäre unzumutbar, da mit einer Erlaubnis ohnehin wegen Anwendung der gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Monopolregelung nicht gerechnet werden könne.
Sehr zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang bereits, ob die Antragstellerin bzw. das von ihr vermittelte Zweitlotterie-Spielangebot als Lotterie im rechtstechnischen Sinne qualifiziert werden kann und damit die Regelung des Lotteriemonopols vorliegend überhaupt relevant wird. Maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Lotterie im Unterschied zur bloßen Wette ist die Möglichkeit zur Erlangung einer Gewinnchance nach einem bestimmten Plan (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV). Dabei ist „bestimmt“ nicht nur als Adjektiv dahingehend zu verstehen, dass der erforderliche Plan inhaltlichen Anforderungen an die Regelungstiefe genügen muss; vielmehr beinhaltet dieses Merkmal in dem hier zugrunde liegenden Kontext gerade auch ein Element der Zurechnung des betreffenden Planes zu dessen Urheber im Sinne einer Widmung. Für die Einordnung einer Lotterie kommt es demnach darauf an, dass der Spielablauf einem Plan folgt, der gerade auch von dem Veranstalter der Lotterie einseitig und selbstständig vorgegeben ist (Hambach/Brenner in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 287 StGB Rn. 9; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 287
Rn. 4). Diesen Anforderungen dürfte die von der Antragstellerin vermittelte Zweitlotterie nicht genügen, da ihr Spielangebot zwar durchaus auf einem Plan beruhen mag, dieser aber nach Auffassung des Gerichts gerade nicht der … als von ihr „bestimmt“ in Sinne der obigen Anforderungen zurechenbar ist. Die Konzeption des Spielangebotes der Antragstellerin ist gerade darauf ausgelegt, auf Spielpläne von Erstlotterien Bezug zu nehmen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Plan einer fremden Lotterie als eigener übernommen wird; eine solche Übernahme kann aber nur dann als eigener Plan angesehen werden, wenn im Nachgang hierzu die Möglichkeit zur autonomen Veränderung des übernommenen Planes besteht. Da die … sich aber jedenfalls schon mangels eigener Durchführung der Auslosung in einer Abhängigkeit von der Erstlotterie befindet, hat sie zumindest hinsichtlich ihres derzeitigen Spielangebotes gerade nicht diese Einflussmöglichkeit, die eine Zurechnung des Spielplans auf sie rechtfertigt. Dies wird allein schon dadurch deutlich, dass eine Modifizierung des Spielplanes durch die Erstlotterie dem Veranstalter der Zweitlotterie zwingend eine Reaktion auf diese Veränderung abverlangt. Vor dem Hintergrund dieses konzeptionell angelegten Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht mehr von einem auf eigenen Plan beruhenden Spielangebot gesprochen werden.
Letztlich kann dies aber vorliegend dahinstehen, da die Antragstellerin auch bei einer Einordnung sämtlicher vermittelter Spielangebote als Lotterieprodukte nicht geltend mach kann, sie unterliege schon aus Gesichtspunkten der Unzumutbarkeit nicht dem Erlaubnisvorbehalt, da ihr eine Erlaubnis im Hinblick auf das Lotteriemonopol ohnehin gemeinschaftsrechtswidrig versagt werden würde. Insbesondere aus der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16. Mai 2013 geht gerade das Gegenteil hervor. So weist das BVerwG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (U.v. 24.1.2013 – C-186/11 u.a. – Stanleybet Int. Ltd. u.a. – juris Rn. 39, 44, 46 ff.) zutreffend darauf hin, dass das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der – monopolunabhängigen – Erlaubnisfähigkeit nicht ausschließt. Das Unionsrecht verlangt demnach selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine – und erst recht keine sofortige – Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit besteht lediglich eine Verpflichtung, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden. Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 41/12 – juris Rn. 55 f.).
Ein Verweisen der Antragstellerin auf die Einhaltung des Erlaubnisvorbehaltes ist für diese auch in keiner Hinsicht unzumutbar. Selbst wenn die bloße Behauptung der Antragstellerin zutreffen würde, auch bei Einhaltung sämtlicher monopolunabhängiger Voraussetzungen würde ihr seitens der Behörden auf Grundlage des Lotteriemonopols ohnehin eine Erlaubnis unionsrechtswidrig verweigert werden, ergibt sich hieraus für sie keine Rechtfertigung, eigenmächtig von der Durchführung des Verfahrens abzusehen. Anders als die Antragstellerin meint, ist sie hierdurch nicht unzumutbar belastet. Vielmehr ist die Behörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einhaltung des Unionsrechts angehalten, was in Konsequenz einer unionsrechtswidrigen Monopolisierung bedeutet, dass eine Erlaubnis nicht aus diesem Grund abgelehnt werden darf. Sollte sich die Behörde insoweit unionsrechtswidrig verhalten, gibt dies der Antragsteller keine Befugnis, sich selbst zu ihrem Recht zu verhelfen. Vielmehr ist die Antragstellerin auf Grundlage des rechtsstaatlichen Systems auf die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen, der ihr in jeder Hinsicht gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln gewährleistet wird (Art. 19 Abs. 4 GG).
Auch soweit die Antragstellerin die Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sebat Ince (U.v. 4.2.2016 – C-336/14) stützen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der EuGH hat in dieser Entscheidung explizit nur zur strafrechtlichen Ahndung von nicht erlaubten und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Glücksspielmonopols auch nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels Stellung genommen. Wie der BayVGH zutreffend ausführt, lässt sich der Entscheidung hingegen gerade nicht entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt auch ordnungsrechtlich unanwendbar sein soll, sondern allenfalls, dass allein wegen der fehlenden Erlaubnis – also aus rein formalen Gründen – derzeit keine ordnungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden dürfen (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 20). Damit hat der EuGH lediglich die nationale verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, die es auch bisher schon als unverhältnismäßig angesehen hat, eine Untersagungsverfügung allein auf die formelle Illegalität zu stützen. Auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 15. Juni 2016 stellt das BVerwG den Fortbestand des Erlaubnisvorbehalts – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht in Frage. Vielmehr stellt es fest, dass alleine das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung nicht begründen kann (BVerwG, U.v. 15.6.2016 – Pressemitteilung; BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 20). Die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts wird durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sebat Ince insofern nicht berührt (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 12.5.2016 – 1 B 199/15 – juris Rn. 46 ff.; NdsOVG, B.v. 17.8.2016 – 11 ME 61/16 – juris Rn. 22 ff).
dd. Auch die Ermessensentscheidung des Antragsgegners erweist sich nach summarischer Prüfung als nicht rechtsfehlerhaft. Ist die Behörde – wie hier durch § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ermessensentscheidungen unterliegen dabei nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind vorliegend Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich.
Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BVerwG wäre eine Untersagung nämlich dann nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich und damit nicht verhältnismäßig, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, also ohne weitere Prüfung, erkennbar wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten (BVerwG, U.v. 20.06.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 51).
Die materielle Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung der angebotenen Glücksspiele ist jedenfalls nicht offensichtlich im oben dargestellten Sinne. Vielmehr erweisen sich die vermittelten Glücksspiele bei summarischer Prüfung als bereits nicht mit den monopolunabhängigen Erlaubnisvorschriften vereinbar.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien im Internet unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund des in § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV enthaltenen „Totalverbots“ der Teilnahmemöglichkeit minderjähriger Spieler sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, eine Teilnahmemöglichkeit minderjähriger Spieler mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. Bolay/Pfütze in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, § 4 Rn. 74).
Diesen Voraussetzungen genügt die Antragstellerin nicht. Weder der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich das Angebot nur an Personen richte, die über 18 Jahre alt sind, noch die übrigen auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilten Maßnahmen (z.B. eine Auszahlung der Gewinne erst nach Vorlage des Personalausweises, sichtbare „Ü18“ Icons auf der Internetseite oder die Möglichkeit der Nutzung von Tools wie „…“, die die Benutzung von Glücksspielangeboten im Internet durch Minderjährige unterbinden sollen), genügen den gesetzlichen Vorgaben. Die Effektivität dieser Maßnahmen wird letztlich in die Beliebigkeit und Aufmerksamkeit des Endverbrauchers gestellt, z.B. macht das System „…“ nur dann Sinn, wenn Eltern hinreichend sensibilisiert sind, um ihre Kinder vor den Gefahren des Internets zu schützen. Die Auszahlung des Gewinns von dem Nachweis der Volljährigkeit abhängig zu machen, geht schon an dem geforderten Zweck vorbei, da dadurch gerade nicht der Zugang zum Glücksspiel als solcher einer effektiven Kontrolle unterliegt. Gerade im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspiels zu bewahren, geht diese Maßnahme völlig fehl.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schufa oder andere Anbieter würden ihr den Zugang zu den von ihnen angebotenen Altersverifikationssystemen verwehren. Zur Erfüllung der normativen Vorgaben steht es ihr nämlich frei, jegliche andere Verfahren zu verwenden, sofern diese nur im Hinblick auf die Schutzwirkung eine gleichwertige Lösung darstellen (LT-Drs. 16/11995 S. 22). Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin nicht auf die Schufa oder andere Anbieter angewiesen. Dass es eine anderweitige taugliche Lösung nicht gebe, ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Antragstellerin glaubhaft gemacht.
Unabhängig davon ist auch zweifelhaft, ob die Antragstellerin bei den von ihr angebotenen Glücksspielen die monatliche Einsatzhöchstgrenze i.H.v. 1.000 EUR nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV einhält. Sie ermöglicht den Spielern zwar, ein selbst festlegbares Einzahlungs- und damit auch Verlustlimit festzulegen. Die Entscheidung über das Ob und das Wie wird jedoch auch hier allein in die Verantwortung der Nutzer gestellt. Auch die angebotenen „Rubbellose“ sind nicht mit dem in § 5 Abs. 5 Nr. 3 geregelten Verbot schneller Spielwiederholungen vereinbar (LT-Drs. 16/11995 S. 22).
Da die seitens der Antragstellerin vermittelten Glücksspiele insofern mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit den monopolunabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, kommt es auch an dieser Stelle entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entscheidend darauf an, ob die von ihr vermittelten Zweitlotterien Lotterieprodukte i.S.v. § 3 Abs. 3 GlüStV darstellen und ob das dann folglich eingreifende staatliche Lotteriemonopol (§ 10 Abs. 2, 3 und 6 GlüStV i.V.m. Art. 1 Abs. 3 AGGlüStV) bzw. das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) oder das allgemeine Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV) mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sind. Die Zulassung der Vermittlung von Glücksspielprodukten über das Internet und die Werbung hierfür setzen nämlich ein auf anderen Vertriebswegen erlaubtes Glücksspiel voraus. Ein etwaiges inkohärentes Verbot oder Monopol kann nicht dazu führen, dass der Antragstellerin die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele zu gestatten bzw. diese zu dulden sind (so auch VG Saarl, B.v. 27.7.2015 – 6 L 1544/14 – juris Rn. 49). Bereits der aufgezeigte Verstoß gegen die Vorschriften zum Jugendschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV und damit zugleich gegen das in § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV enthaltene Totalverbot rechtfertigen insofern eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin, da die fehlende Beantragung einer Erlaubnis nicht zu ihrem Vorteil gereichen kann. Hätte die Antragstellerin nämlich eine Erlaubnis beantragt, ohne beispielsweise hinreichend die Einhaltung des Jugendschutzes nachweisen zu können, hätte die Erlaubnis – unabhängig vom Bestehen bzw. der Rechtmäßigkeit des Internetverbots – nicht erteilt werden können, weil allein die fehlende Gewährleistung des Ausschlusses minderjähriger Spieler so zentral ist, dass eine Sicherstellung im Wege einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG nicht bzw. jedenfalls nicht offensichtlich ausgereicht hätte.
Auch kann der Untersagungsanordnung nicht entgegengehalten werden, der Antragsgegner sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich gegen die Antragstellerin vorgegangen.
Ermächtigt ein Gesetz – wie hier § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV – dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen allerdings nicht, dass die Behörde gleichzeitig, also „flächendeckend“ tätig werden muss. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, ist es der Behörde daher nicht verwehrt, mehrere Fallgruppen unterschiedlich zu behandeln oder sich darauf zu beschränken, einen Einzelfall herauszugreifen. Die Grenze der Zulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2014 – 8 C 36.12 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 47).
Um ein an diesen Grundsätzen orientiertes Handeln zu gewährleisten, bedarf es – wenn es wie hier ein vielfältiges Angebot von unerlaubten Glücksspielen im Internet gibt – im Regelfall einer konzeptionellen und systematischen Vorgehensweise. Diese hat sich auch an einer effektiven Gefahrenabwehr zu orientieren, d.h. es dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die faktisch dazu führen, dass die Gefahrenabwehr unangemessen beeinträchtigt wäre. Für die Reichweite des konzeptionellen Vorgehens bedeutet dies insbesondere, dass die Behörde im Vorfeld des Einschreitens nicht jedes vorhandene unerlaubte Glücksspiel umfangreich und ggf. zeitaufwendig ermittelt haben muss, sondern sich für die Gleichbehandlung auf die bei einfacher Recherche auffindbaren Anbieter beschränken kann (vgl. Hambach/Brenner in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, § 9 Rn. 23). Konsequent weiter gedacht muss dies bedeuten, dass auf Basis der so ermittelten Veranstalter die Vergleichbarkeit untereinander ebenfalls nur in einem vergleichbar angemessenen Maßstab gewährleistet werden muss.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist im Rahmen der summarischen Prüfung ein willkürliches, nicht an sachlichen Gesichtspunkten orientiertes Vorgehen des Antragsgegners nicht ersichtlich. Zur Gewährleistung eines koordinierten und im Wesentlichen gleich gearteten Handelns der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, haben sich diese auf ein gemeinsames Vorgehen gegen illegales Glücksspiel im Internet geeinigt und diesbezüglich im Juli 2014 gemeinsam Leitlinien festgelegt. Nach diesen soll konsequent gegen jede Art des unerlaubten Glücksspiels im Internet vorgegangen werden, also auch in dem Bereich der Zweitlotterien. Da schon aus Kapazitätsgründen und wegen des unübersichtlichen Marktes nicht gegen alle Anbieter illegalen Glücksspiels im Internet gleichzeitig vorgegangen werden kann, wird in den Leitlinien hinsichtlich der Ermessensausübung danach differenziert, ob eine Legalisierung rechtlich überhaupt möglich bzw. ob eine Legalisierung – soweit eine solche möglich wäre – seitens des Glückspielanbieters angestrebt wird. Weiter sind insbesondere die Gefährlichkeit des Spiels, die Größe des Anbieters („Die Großen vor den Kleinen“), die Vielfalt des Angebots etc. relevant. Bedenken dahingehend, dass dieses seitens der Länder aufgestellte Konzept sachwidrig und planlos ist bzw. nicht taugliche Grundlage für eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende kohärente Verwaltungspraxis sein kann, bestehen nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 17.8.2016 – 11 ME 61/16 – juris Rn. 39; VG Berlin, B.v. 17.9.2015 – 23 L 75.15).
Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Entscheidung, ob und wie er gegen die Antragstellerin einschreitet, die vorstehend genannten Maßgaben nicht eingehalten und willkürlich gehandelt hätte. Vielmehr stimmen die seitens des Antragsgegners als für sein Einschreiten als ausschlaggebend genannten Aspekte (hohe Besucherzahlen der Website, fehlende Möglichkeit der Legalisierung, Vielfalt des Angebots von insgesamt etwa 30 sog. Zweitlotterien und insbesondere auch der Verstoß gegen die Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz etc.) mit den vorstehend genannten Leitlinien überein.
Dass hier ein planmäßiges Handeln des Antragsgegners vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass dieser unter Heranziehung des in Rede stehenden Konzepts nicht nur ein Verfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet hat, sondern seit August 2014 zeitlich gestaffelt gegen insgesamt neun Glücksspielanbieter (drei Anbieter von hauptsächlich Zweitlotterien, sechs Anbieter von hauptsächlich Casino- und Pokerspielen) vorgeht.
Nicht durchdringen vermag die Antragstellerin unter Berufung auf das Urteil des VGH BW vom 8. September 2015 (6 S 1426/14 – juris Rn. 42) mit ihrem Einwand, einer ermessensgerechten Entscheidung stünde entgegen, dass hinsichtlich der Größe des Anbieters keine rein auf Bayern bezogene Marktbetrachtung erfolge. Hinsichtlich dieses Einwands hat bereits das OVG Saarland in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 ausgeführt, dass die durch § 9 Abs. 3 GlüStV gesetzlich geforderte koordinierte, länderübergreifende Vollzugspraxis kaum realisierbar wäre, wenn jede Aufsichtsbehörde ausschließlich die spezifischen Verhältnisse des eigenen Bundeslandes in den Blick nehmen müsste. So könnten etwa überregionale und erst recht bundesweite Werbemaßnahmen in Funk, Fernsehen oder Printmedien nicht einem einzelnen Bundesland zugeordnet werden (OVG Saarl, B.v. 12.5.2016 – 1 B 199/15 – juris Rn. 31 ff.). Das Gericht sieht keine Veranlassung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von dieser überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Unabhängig davon sind keine Anhaltspunkte ersichtlich bzw. wurden solche auch seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sich das Glücksspielverhalten der Spieler in Bayern in Bezug auf Zweitlotterien wesentlich von dem Verhalten der Spieler in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene unterscheidet (vgl. hierzu auch OVG Saarl, B.v. 12.5.2016 – 1 B 199/15 – juris Rn. 33).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, gegen unerlaubte Lotterien wäre wegen minderer Suchtgefahr erst nachrangig einzuschreiten, verkennt sie, dass der Antragsgegner die von ihr vermittelten Zweitlotterien, die ihr überwiegendes Angebot ausmachen, – wohl zu Recht – nicht als Lotterieprodukte, sondern als Wetten auf den Ausgang fremder Lotterien und damit als sonstige Glücksspiele einordnet.
Nicht zum Erfolg führt überdies der Einwand der Antragstellerin, es sei willkürlich, wenn einzelne Anbieter – wie sie selbst – von Glücksspielaufsichtsbehörden verschiedener Bundesländer „in die Zange“ genommen würden. Ein gleichzeitiges Vorgehen durch mehrere Bundesländer entspricht gerade einem kohärenten Vollzug wie er in § 9 Abs. 3 GlüStV angelegt ist. Unabhängig davon erscheint es nicht sachwidrig, wenn durch ein gleichzeitiges Vorgehen mehrerer Bundesländer eine höhere Wirksamkeit und gegebenenfalls auch ein Überraschungseffekt erzielt werden sollen (so OVG Saarl, B.v. 12.05.2016 – 1 B 199/15 – juris Rn. 38).
Die Untersagungsanordnung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Sie erweist sich als hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar wird im Tenor des Bescheids nicht explizit darauf eingegangen, welche konkreten Glücksspiele die Antragstellerin nicht mehr vermitteln und bewerben darf. In den Gründen des Bescheids wird jedoch detailliert dargelegt, welche Glücksspiele die Antragstellerin nicht mehr anzubieten hat. Ihr ist es damit möglich, zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird und welches Verhalten sie in Zukunft zu unterlassen hat. Auf welche Art die Antragstellerin der Untersagungsanordnung nachkommt, durfte in zulässiger Weise ihr selbst überlassen werden. Auch wird von ihr weder Unmögliches verlangt noch ist ihr eine Einhaltung der Anordnung unzumutbar. Technisch umsetzbar wäre das lediglich auf Bayern bezogene Vermittlungs- und Werbeverbot beispielsweise mit Hilfe eines Geolokalisationsverfahrens (dazu ausführlich OVG NRW, B.v. 13.7.2010 – 13 B 676/10 – juris Rn. 43 ff). Selbst wenn gewisse geringfügige Fehlerquoten vorhanden sein sollten oder einzelne Spieler dieses System zu umgehen wissen, ändert dies nichts daran, dass die Untersagungsanordnung umsetzbar ist. In Anbetracht des gesetzlichen Verbots und der damit verfolgten Ziele (§ 1 GlüStV) ist es der Antragstellerin auch zumutbar, den Verboten der Untersagungsanordnung nachzukommen.
Nach summarischer Prüfung stellt sich auch die Untersagung der Werbung als rechtmäßig da. Auch die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV) und kann ebenfalls untersagt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV). Das Werbeverbot teilt das rechtliche Schicksal der Vermittlung der angebotenen Glücksspiele, so dass ebenfalls von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen ist.
b. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids zur Durchsetzung der in Rede stehenden Untersagungsverfügung gewährte Auslauffrist von vier Wochen und das angedrohte Zwangsgeld unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere genügt die Zwangsgeldandrohung den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt formuliert. Auch hält sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die Höhe ist bezogen auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Vermittlung der angebotenen Glücksspiele angemessen.
c. Die Kostenfestsetzung in Ziffern 3 und 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist Veranlasserin der Amtshandlung und hat als solche die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 1, 2 KG). Es erscheint sachgerecht, dass der Antragsgegner hier gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG den Gebührenrahmen nach Tarif-Nr. 2.IV.1 Tarif-Stelle 3.2 des Kostenverzeichnisses zum KG zugrunde gelegt hat. Im eröffneten Gebührenrahmen von 500 EUR bis 50.000 EUR wurde die Gebühr im unteren Bereich festgesetzt. Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass Kriterium für die Festsetzung der Gebührenhöhe neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG ist. Die Festsetzung der Auslagen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
d) Bei dieser Rechtslage und vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgrund der Gefährlichkeit des öffentlichen Glücksspiels die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen glücksspielrechtliche Untersagungsanordnungen ausgeschlossen hat (§ 9 Abs. 2 GlüStV), fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, die angebotenen Glücksspiele bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu vermitteln und bewerben zu können. Gleichwohl kann dies hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Antragstellerin hat sich nämlich bewusst dafür entschieden, ihre Tätigkeit ohne die notwendige Erlaubnis aufzunehmen, so dass sie daraus kein schützenswertes rechtliches Interesse herleiten kann. Eine andere Beurteilung liefe gerade darauf hinaus, dass derjenige, der sich wie die Antragstellerin eigenmächtig über die Erlaubnispflicht der Vermittlungstätigkeit und damit über geltendes Recht hinwegsetzt, Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger erlangen würde, der vor der Aufnahme der Vermittlungstätigkeit die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen abwartet (vgl. OVG Saarl, B.v. 31.3.2015 – 1 B 55/15 – juris Rn. 4).
e. Es bestand für das Gericht keine Veranlassung vom Antragsgegner die Vorlage sonstiger Unterlagen insbesondere der Quartalsberichte anzufordern. Das Handeln des Antragsgegners stellt sich hier als systematisch und nachvollziehbar da. Schlüssige, nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Sachaufklärung durch Beiziehung der entsprechenden Unterlagen, insbesondere da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, nicht erforderlich.
3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Vorliegend war ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen, da für das Eilverfahren der Streitwert der Hauptsache nach Satz 1 der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist. In der Hauptsache ist ein Streitwert i.H.v. 20.000 EUR geboten. Vor dem Hintergrund, dass die Untersagungsanordnung sich nur auf die Vermittlungs- und Werbetätigkeit in Bayern bezieht, erscheint in der Hauptsache ein Streitwert von bis zu höchstens 20.000 EUR angemessen. Nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch, soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessen Streitwert, dieser höhere Wert festzusetzen, also hier 20.000 EUR.


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