IT- und Medienrecht

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich

Aktenzeichen  7 ZB 15.2372

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45106
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2
AO AO § 44

 

Leitsatz

Der im privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 14.861 2015-09-18 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 493,46 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für zwei Wohnungen (Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1.12.2014 für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.9.2014 in Höhe von 493,46 Euro).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 gerichtete Klage der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin sinngemäß geltend, an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die gesetzliche Regelung sei in Bezug auf Wohngemeinschaften nicht hinreichend bestimmt und berücksichtige individuelle Lebenssachverhalte nicht genügend. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Zufall darüber entscheide, welche Person in einer Wohngemeinschaft den Rundfunkbeitrag zahle. Ferner sei nicht berücksichtigt, dass „einzelne Mitglieder einer Wohngemeinschaft öfter oder seltener in dieser Wohngemeinschaft nächtigen“. Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid getroffen und damit den entscheidungserheblichen (individuellen) Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Die Klägerin unterhalte eine „Privatwohnung“ und sei nur „sporadisch am Studienort in der Wohngemeinschaft gewesen“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 24. November 2015 Bezug genommen.
Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) An der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren zu bemerken:
Der im privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht in insgesamt 18 Revisionsverfahren nach mündlichen Verhandlungen am 16. und 17. März 2016 höchstrichterlich entschieden. Der Gesetzgeber hat danach, wie bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf.8-VII-12 u. a. – (NJW 2014, 3215) ausgeführt hat, mit der Anbindung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil sachgerecht erfasst und – weil die Rundfunkbeitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die eine Wohnung innehabenden Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft – folgerichtig auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung verzichtet. Dass aufgrund dieser gesetzgeberischen Typisierung eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Die darin für einzelne Personen liegende Härte ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. VerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf.8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die gesetzliche Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags auch in Bezug auf Wohngemeinschaften hinreichend bestimmt. Wenn mehrere Personen Inhaber einer Wohnung sind (§ 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) haften diese als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Gesamtschuldner schuldet danach die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Klägerin als eine von mehreren Wohnungsinhabern für die Zahlung des Rundfunkbeitrags in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nach dem klaren Willen des Gesetzgebers weder darauf an, dass andere Personen ebenfalls Inhaber der Wohnung sind, noch darauf, in welchem Umfang die Klägerin diese Wohnung nutzt.
b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt und ist auch seiner Pflicht zur Sachaufklärung hinreichend nachgekommen. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin es unterlassen hat, sich selbst durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtliches Gehör zu verschaffen. Im Übrigen hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, welche tatsächlichen und für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Umstände sie noch hätte vortragen wollen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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