IT- und Medienrecht

Rückabwicklung eines Autokaufvertrags infolge Mangelhaftigkeit sowie arglistiger Täuschung

Aktenzeichen  14 O 430/19

Datum:
28.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47131
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 284, §709

 

Leitsatz

Ausforschend ist nämlich ein Beweisantritt, der nicht unmittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und dann unter Beweis zu stellen (Greger in Zöller, 31. Auflage, RdNr. 8 c, vor § 284 ZPO). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.585,84 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Klage gemäß Antrag 1 ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob auch der Klageantrag 2 auf Feststellung der Ersatzpflicht zulässig ist, da die Klage in jedem Fall unbegründet ist.
2. Die Klägerin hat unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen Kfz gegen die Beklagten.
2.1 Ansprüche gegen die Beklagte zu 1):
Nach dem Vorbringen der Klagepartei kann das Gericht weder eine Mangelhaftigkeit beim streitgegenständlichen Fahrzeug feststellen, noch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 1).
Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht den Zulassungsvoraussetzungen und ist unstreitig vom Kraftfahrbundesamt nicht wegen vorschriftswidrigen Emmisionsverhaltens zurückgerufen worden. Die Klägerin nutzt das Kfz bis heute.
Vielmehr vermutet die Klägerin lediglich eine Manipulation unter Hinweis auf das sog. Thermofenster. Die Einholung des hierzu angebotenen Sachverständigenbeweises wäre reine Ausforschung und damit unzulässig. Ausforschend ist nämlich ein Beweisantritt, der nicht unmittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und dann unter Beweis zu stellen (Greger in Zöller, 31. Auflage, RdNr. 8 c, vor § 284 ZPO). Die Klagepartei zieht mit ihrem Vortrag Parallelen zu dem vom KBA zurückgerufenen EA189-Motor und beruft sich in der Replik darauf, dass beim Porsche Macan 3,0 l TDI V 6 Euro 6 ein Thermofenster verbaut sei, welches die Temperatur auf dem Prüfstand immer im Bereich von 20 bis 24 Grad hält, während die Außentemperaturen im Realbetrieb in Deutschland niedriger seien.
Vorliegend geht es jedoch um einen VW Touareg. Die Klagepartei macht in keinster Weise Ausführungen, wieso dieses Fahrzeug mit einem 3,0 l TDI EURO 5 ebenfalls dieses Thermofenster aufweist.
Schon aus diesem Grund kann das Gericht nicht nachvollziehen, welcher Mangel am streitgegenständlichen Kfz vorliegen soll. Auch ein arglistige Vorgehensweise der Beklagten zu 1) erkennt das Gericht nicht. Eine Zurechnung eines Handelns der Beklagten zu 2) scheidet aus.
2.2 Ansprüche gegen die Beklagte zu 2)
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2 sei Herstellerin des streitgegenständlichen PKW und trägt vor, es handele sich „umgangssprachlich um einen Audi“. Die Beklagte zu 2) bestreitet ihre Herstellereigenschaft. Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für die Herstellereigenschaft der Beklagten zu 2) und der darauf resultierenden Einwirkung auf die Klägerin und ihrer Kaufentscheidung. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.
4. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Bruttokaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung, da in dieser Höhe das wirtschaftliche Interesse am Streitgegenstand zu sehen ist. Die Nutzungsentschädigung wurde mit der Formel „Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke (lt. Protokoll unstreitig 202.684 km) / Leistungserwartung 300.000 km berechnet: 72.709 EUR x 202.684 km / 300.000 km.
Verkündet am 28.10.2019

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