IT- und Medienrecht

Rückerstattung eines Herstellungsbeitrags

Aktenzeichen  Au 8 K 19.1054

Datum:
7.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19400
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb), Abs. 2
BGB § 247
AO § 236 Abs. 1, § 238 Abs. 1 S. 1
GKG § 52 Abs. 3 S. 1
ZPO § 708 f.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 964,14 EUR durch den Beklagten.
Der Beklagte hat dem Kläger den sich aus dem Urteil des VG Augsburg vom 11. Januar 2017 (Au 6 K 15.1812) ergebenden Teilrückerstattungsbetrag i.H.v. 3.976,11 EUR am 22. November 2018 ausgezahlt. Rechtsgrundlage für die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen i.H.v. 177,86 EUR ist – wie von dem Beklagten zutreffend ausgeführt – Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb), Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Einlegung des Widerspruchs an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Einlegung des Widerspruchs entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. Die Zahlung des Klägers erfolgte am 29. Dezember 2014 und damit nach Einlegung seines Widerspruchs. Rückerstattet wurde der Betrag durch den Beklagten am 22. November 2018. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd), Abs. 2 KAG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen die Zinsen jährlich zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Für den maßgeblichen Zeitraum zwischen 29. Dezember 2014 und 22. November 2018 ergeben sich somit Zinsen in Höhe von 176,76 EUR. Dass der Beklagte sogar Zinsen bis zum 1. Dezember 2018 erstattet hat, wirkt alleine zugunsten des Klägers. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf „Säumniszuschläge“ oder „Mahngebühren“, für die es vorliegend keine Rechtsgrundlage gibt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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