Aktenzeichen RN 3 K 15.1438
VwGO VwGO § 94, § 173
ZPO ZPO § 580 Nr. 6
Leitsatz
1 Die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Wohnung für die Bewohner um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur Widerlegung der aus der melderechtlichen Anmeldung folgenden gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV für das Innehaben einer Wohnung genügt nicht die schlichte Behauptung des Gegenteils. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV sind sind gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV “bescheidgebunden”. Bloße ärztliche Aussagen genügen im rundfunkrechtlichen Bereich nicht für den entsprechenden Nachweis. (redaktioneller Leitsatz)
4 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nicht nach § 94 VwGO auszusetzen, um zunächst die Klärung der Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung im sozialgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RN 3 K 15.1438
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 26. Februar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 250
Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht für Erst- und Zweitwohnung; gesetzliche Vermutung des Innehabens der Wohnung; Bescheidgebundenheit der Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV; bei einem noch offenen sozialgerichtlichen Streit über das Merkzeichen „RF“ besteht wegen der Möglichkeiten eines Antrags auf rückwirkende Ermäßigung nach § 4 Abs. 4 RBStV und einer Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 173 VwGO keine Pflicht zur Aussetzung des rundfunkbeitragsrechtlichen Verwaltungsrechtsstreits
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, …, …
– Klägerin –
gegen
B. R., R.-platz …, M.
vertreten durch den Justiziar Prof. Dr. A. H., R.-platz …, M.
– Beklagter –
wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2016 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Die Klägerin wurde bei der (früheren) „Gebühreneinzugszentrale“ seit 1. Januar 1976 als private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer 278 …37 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit dem 1. Januar 2013 wurde sie vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter dieser Beitragsnummer für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Die entsprechenden Zahlungen des Rundfunkbeitrags erfolgten jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2013 jeweils mittels Lastschrift bzw. SEPA-Lastschrift.
Für die Zeit seit 1. Januar 2013 wird die Klägerin unter der anderweitigen Beitragsnummer 174 …11 auch für die Wohnung „A. 33, R.“ als private Rundfunkteilnehmerin geführt, nachdem ein Meldedatenabgleich ergeben hatte, dass die Klägerin seit 21. Juli 1999 auch unter dieser Anschrift gemeldet ist. In einem Schreiben vom 22. März 2014, adressiert an die Anschrift „A. 33, R.“, wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass unter ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto gefunden und daher die Wohnung unter der Beitragsnummer 174 …11 auf den Namen der Antragstellerin angemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 4. April 2014 teilte der Beklagte der Klägerin wiederum unter der vorgenannten Anschrift mit, dass am 15. April 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 269,70 Euro fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte der Beklagte der Klägerin unter der vorgenannten Anschrift mit, dass am 15. Mai 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 323,64 Euro fällig seien. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 sowie vom 4. Juli 2014, jeweils adressiert an die Anschrift „A. 33, R.“, erfolgten Zahlungserinnerungen.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2014 setzte der Beklagte bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ unter der Beitragsnummer 174 …11 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von 269,70 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 174 …11 wiederum bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mahnte der Beklagte die Zahlung der mit vorgenanntem Bescheid vom 1. August 2014 festgesetzten Beträge in Höhe von 277,70 Euro an. Die beiden Bescheide wie auch das Mahnschreiben waren jeweils an die Anschrift „A. 33, R.“ adressiert.
Mit Fax-Schreiben vom 30. September 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass von ihrem Konto seit Jahren unter der Teilnehmernummer 278 …37 Rundfunkbeiträge abgebucht worden seien. Außerdem beantragte die Klägerin die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und bat darum, als „Antragsdatum“ den 1. April 2014 zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie rund drei Monate in verschiedenen Krankenhäusern mit anschließender Heilbehandlung gewesen und zwischenzeitlich ca. drei Wochen davon im Koma gelegen sei. Daher habe sie auch nicht auf die Schreiben des Beklagten reagieren können. Den Fax-Schreiben war die erste Seite der Kopie eines Bescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Braunschweig vom 17. September 2014 beigefügt, mit dem festgestellt wurde, dass ab 1. April 2014 der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin 90 betrage; ferner wurden darin die Merkzeichen „G“ und „B“ „ab 1. April 2014 festgestellt“.
Laut dem in der Akte des Beklagten enthaltenen Meldesatz vom 30. September 2014 war die Klägerin zu jenem Zeitpunkt nur noch unter der Anschrift „A., R.“ gemeldet; für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ war als Auszugsdatum der 31. Juli 2014 vermerkt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Az. 174 …11) teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, das Beitragskonto für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ mit Ablauf des Monats Oktober 2014 abgemeldet zu haben; eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich, da eine Abmeldung erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden könne, nachdem eine schriftliche Mitteilung vorliege. Zu dem gestellten Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verwies der Beklagte die Klägerin auf einen separaten Bescheid.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 (Az. 278 …37) lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Unterlagen keinen Nachweis für das Zuerkennen des Merkzeichens „RF“ enthielten.
Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax vom 14. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie erneut auf ihren Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und darauf hin, dass sie nicht mehr in der Lage sei, das Haus ohne Begleitperson zu verlassen. Sie besuche aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen auch keine öffentlichen Veranstaltungen. Es sei ihr unverständlich, wieso vom zuständigen Versorgungsamt nicht von vornherein auch das Merkzeichen „RF“ erteilt worden sei.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 174 …11 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 einen Betrag in Höhe von 79,92 Euro fest. Dieser setze sich laut Kontoauszug aus Rundfunkbeiträgen für die Wohnung „A. 33, R.“ in Höhe von jeweils 53,94 Euro für die Zeiträume Juli bis September 2014 und von Oktober bis Dezember 2014 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro abzüglich einer Gutschrift wegen Abmeldung in Höhe von 35,96 Euro zusammen.
Mit Schreiben vom 14. September 2015 erhob die Klägerin „Klage gegen einen Festsetzungsbescheid der GEZ“. Als Klageziel wird außerdem „die Erlangung einer Minderung der Rundfunkgebühren“ bezeichnet. Zur Begründung wird unter Vorlage der Kopien des Festsetzungsbescheids vom 1. September 2015 sowie eines seit 1. April 2014 bis Juli 2018 gültigen Schwerbehindertenausweises darauf verwiesen, dass die Klägerin einen Grad der Behinderung von 90 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ habe. Ihr stehe auch das Merkzeichen „RF“ zu, wobei es angesichts ihrer gesundheitlichen Situation nicht ihr Fehler sein könne, wenn dieses Merkzeichen nicht angekreuzt worden sei. Die Antragstellung sei durch die AHB Klinik … erfolgt; sie selbst sei damals nicht in der Lage gewesen, dies zu überblicken. Die Klägerin führe derzeit vor dem Sozialgericht … ein Verfahren gegen das Versorgungsamt, in dem auch die Nichtgewährung des Merkzeichens „RF“ Gegenstand sei. Ferner trägt die Klägerin vor, sie persönlich habe seit 1999 in Bayern Rundfunkgebühren bezahlt, da sie das Gebührenkonto von ihrer verstorbenen Mutter geerbt habe; insoweit verweist sie auf eine „Bestätigung des Gebührenkontos durch die Bank“. Mit ihrem Umzug nach Bayern habe die Klägerin in ihrem Briefkasten „7 Schreiben der GEZ“ vorgefunden, obwohl sie telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Einzugsermächtigung bestehe. Sie habe weder ins Krankenhaus, wo sie insgesamt 102 Tage zugebracht habe, noch über ihren Ehemann „Schriftstücke der GEZ“ bekommen.
Der Klageschrift beigefügt war ein Schreiben der …-Bank, Hauptgeschäftsstelle R. vom 30. September 2014, mit dem der Klägerin bestätigt wurde, „dass am 01.04.1999 84,57 DM und am 01.07.2014 53,94 Euro von der Rundfunkanstalt zulasten Ihres Kontos (…)“ abgebucht worden und als Verwendungszweck „jeweils Ihre Teilnehmernr. 278…37 angegeben“ gewesen seien.
In weiteren Schreiben vom 16. November 2015 und vom 15. Februar 2016 weist die Klägerin noch auf ärztliche Aussagen ihrer Hausärztin Frau Dr. 1… und der Frau Dr. 1…, L., zu ihrem Krankheitsbild hin.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
„den Beklagten zu verpflichten, mir eine Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, eine umfassende Rechnung aufzustellen und Forderungen unter Maßgabe des ermäßigten Tarifs auch für die Zukunft zu stellen.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 sei unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht subjektiv Rechten verletze. Die Klägerin sei ausweislich der im Rahmen des einmaligen Meldedaten Abgleichs vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten seit 1999 mit einer Wohnung unter der Anschrift „A. 33, R.“ gemeldet und werde daher bereits kraft Gesetzes als Inhaberin dieser Wohnung vermutet; als solche sei sie für diese Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, so dass für die Klägerin mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 auch für die Wohnung in der „B.-str. 12, B.“ eine Rundfunkbeitragspflicht begonnen habe; diese ende nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Den Antrag der Klägerin vom 30. September 2014, eingegangen am 14. Oktober 2014, sowie das Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 2015 habe der Beklagte zugunsten der Klägerin als „eine Abmeldung“ gewertet und das Beitragskonto 174 …11 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des Monats Oktober 2014, abgemeldet. Für die Wohnung in der B.-str. 12, B.“ sei die Klägerin bis 30. Oktober 2014 rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Das Beitragskonto 278 …37 sei unter der Anschrift „A. 33, R.“ weitergeführt worden.
Der Beklagte trägt weiter vor, dass die nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage auf Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht ebenfalls unbegründet sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung würden durch die Versorgungsämter mit bindender Wirkung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch das Merkzeichen „RF“ bestätigt. Das Merkzeichen „RF“ sei der Klägerin aber nicht zuerkannt worden. Dies habe ebenfalls Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung seien daher nicht nachgewiesen worden.
Der Beklagte unterbreitete jedoch einen Vergleichsvorschlag, wonach er die Klägerin bereits ab dem 1. August 2014 mit der Anschrift „A. 33, R.“ führen und den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 insoweit aufheben würde, als darin Rundfunkbeiträge für die Zeit von August bis Oktober 2014 sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt worden seien; dafür hätte die Klägerin die Klage zurücknehmen sollen, wobei der Beklagte auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten verzichtet hätte.
Die Klägerin lehnte den Vergleichsvorschlag mit Telefax vom 16. November 2015 ab, da sich darin „in der Hauptsache – Reduzierung der GEZ-Gebühren auch für die Zukunft“ kein Hinweis finde.
Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 5. Februar 2016 zur Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die vorgelegten Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich.
Die Klage ist bei verständiger Auslegung nach § 88 VwGO darauf gerichtet, dass zum einen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für die Zeit ab 1. April 2014 begehrt wird. Zum anderen ist das Klagebegehren zugunsten der Klägerin aber auch dahingehend auszulegen, dass die hinsichtlich der Wohnung „A. 33, R.“ gegenüber der Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 sowie vom 1. September 2015 aufgehoben werden. Die so verstandene Weite des Klagebegehrens ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich die Klägerin in ihrem Vorbringen auch gegen die zeitweise parallel erfolgende Beitragserhebung für die Wohnung „A. 33, R.“ unter der Beitragsnummer 174 …11 einerseits und für die (frühere) Wohnung „B.-str. 12, B.“ unter der Beitragsnummer 278 …37 andererseits wendet und deshalb vom Beklagten verlangt, „eine umfassende Rechnung aufzustellen“.
1. Soweit die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 sowie vom 1. September 2015 gerichtet ist, bleibt sie jedenfalls mangels Begründetheit ohne Erfolg.
a) Die Klage mag zwar als zulässig anzusehen sein. Insbesondere wird in den Schreiben vom 30. September 2014 nicht nur ein Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für die Zukunft, sondern auch ein Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 zu sehen sein. Die Klägerin machte nämlich bereits damals unter Vorlage einer Bankbestätigung geltend, dass von ihrem Konto seit Jahren unter der Teilnehmernummer 278 …37 Rundfunkbeiträge abgebucht würden. Dies kann nur als Vorbringen gegen die zuvor ergangenen Festsetzungsbescheide in Bezug auf die Wohnung „A. 33, R.“ gewertet werden, so dass bei wohlwollender Auslegung in den entsprechenden Schreiben ein diesbezüglicher Rechtsbehelf enthalten ist.
Nachdem in der vorgelegten Akte des Beklagten keine Nachweise über den Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs der beiden Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und auch keine Belege zum Zeitpunkt ihrer Aufgabe zur Post enthalten sind, kann der Klägerin vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, eine diesbezügliche Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO versäumt zu haben. Die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 vom 1. September 2014 werden daher noch nicht als bestandskräftig angesehen werden können. Über den Widerspruch ist insoweit ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden (§ 75 VwGO).
Gegen den Bescheid vom 1. September 2015 hat die Klägerin ohnehin mit am 14. September 2015 bei Gericht eingegangenem Telefax unmittelbar Klage erhoben, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist insoweit offensichtlich gewahrt.
b) Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Festsetzungsbescheide bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch den bereits oben erwähnten Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde.
Während im privaten Bereich nach dem früheren, geräteabhängigen Rundfunkgebührenrecht Anknüpfungspunkt das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang war, ist nunmehriger Anknüpfungspunkt das Innehaben einer Wohnung. Seit 1. Januar 2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Wohnung für die Bewohner um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13). Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dabei wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird. Die gesetzliche Vermutung begründet eine Beweislastumkehr, aufgrund deren die betreffende Person gegebenenfalls nachweisen muss, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung ist (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 2 RBStV Rn. 15).
Die Klägerin war laut dem Meldedatenabgleich in der Vergangenheit unter zwei Anschriften gemeldet, und zwar einerseits seit 21. Juli 1999 unter der Anschrift „A. 33, R.“ und andererseits seit 1. August 2003 unter der Anschrift „B.-str. 12, B.“. Die Klägerin wird sowohl für die Erst- wie auch für die Zweitwohnung und somit für jede der beiden Wohnungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV als Inhaberin vermutet, worauf auch der Beklagte zuletzt in seiner Klageerwiderung vom 22. Oktober 2015 hingewiesen hatte. Die Klägerin hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere genügt die schlichte Behauptung, beim „Umzug“ nach Bayern habe die Klägerin in ihrem Briefkasten „7 Schreiben der GEZ“ vorgefunden, nicht, um die aus ihrer melderechtlichen Anmeldung folgenden gesetzlichen Vermutung des Innehabens auch der Wohnung „A. 33, R.“ im streitgegenständlichen Zeitraum zu widerlegen. Die Klägerin war daher seit der Umstellung auf einen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 jeweils für beide Wohnungen rundfunkbeitragspflichtig. Dementsprechend durfte der Beklagte einerseits für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ bis zu ihrer Abmeldung nach § 8 Abs. 2 RBStV Rundfunkbeiträge von der Klägerin vereinnahmen, andererseits durfte er für den streitgegenständlichen Zeitraum auch Rundfunkbeiträge hinsichtlich der Wohnung „A. 33, R.“ gegenüber der Klägerin als Wohnungsinhaberin festsetzen.
Die Klägerin kann sich gegenüber diesen Bescheiden auch nicht darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung zusteht. Auf die Ausführungen unter 2. (siehe unten) wird insoweit Bezug genommen.
Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da die Klägerin den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 RBStV Rn. 34). Aus diesem Grund musste der Beklagte der Klägerin auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.
Nach allem stellen sich die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 und vom 1. August 2015 als rechtmäßig dar, so dass die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen ist.
2. Die Klägerin hat – zumindest gegenwärtig – auch keinen Anspruch auf rückwirkende oder zukünftige Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die Klage ist auch insoweit unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 (Blindheit, wesentliche Sehbehinderung) und Nr. 2 (Gehörlosigkeit etc.) RBStV sind von der Klägerin schon nicht geltend gemacht.
Dagegen wird von der Klägerin ein Anspruch auf eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV zwar geltend gemacht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert und wegen dieses Leidens ständig fehlende Möglichkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können) sind nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV jedoch „bescheidgebunden“ (vgl. VG Saarland U. v. 10.7.2014 – 6 K 970/13 – juris Rn. 31 ff). Das bedeutet, dass ein Nachweis durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorausgesetzt wird. Bloße ärztliche Aussagen, die von der Klägerin in den Schreiben vom 16. November 2015 und vom 15. Februar 2016 zitiert werden, genügen im rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren hingegen gerade nicht für den entsprechenden Nachweis.
a) Eine Bestätigung bzw. einen Bescheid einer Behörde oder eines Leistungsträgers, aus dem insbesondere auch hervorgeht, dass die Klägerin wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, ist von ihr jedoch nicht vorgelegt worden, weder unmittelbar beim Beklagten noch im gegenständlichen Klageverfahren. Insbesondere enthält der in einfacher Kopie vorgelegte Schwerbehindertenausweis gerade nicht das einschlägige Merkzeichen „RF“, sondern ausschließlich die Merkzeichen „G“ (wegen erheblicher Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (wegen der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), die für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags jedoch nicht genügen.
b) Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass der Klägerin ein Anspruch auch auf das Merkzeichen „RF“ zusteht – dies ist aber (zunächst) gegenüber der Behörde geltend zu machen, die für die entsprechende Feststellung bzw. für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig ist, und erforderlichenfalls in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu erstreiten. Unmittelbar im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Rundfunkbeitragspflicht betrifft, kann die Feststellung des Merkzeichens „RF“ jedoch nicht verfolgt und überprüft werden.
Das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch nicht nach § 94 VwGO auszusetzen, um der Klägerin zunächst die Klärung dieser Frage im sozialgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen.
aa) Denn zum einen kann die Klägerin – wenn ihr das Merkzeichen „RF“ tatsächlich noch in einem Bescheid zugesprochen werden sollte – beim Beklagten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV dann auch einen Antrag auf rückwirkende Ermäßigung stellen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Ermäßigung nämlich – anders als bei Geltung des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. dazu BayVGH B. v. 19.8.2014 – 7 ZB 14.1127 – juris Rn. 12) – mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids über die Gewährung des Merkzeichens „RF“ beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum dieses Bescheids gestellt wird.
bb) Zum anderen steht ihr gegebenenfalls auch der Weg einer sogenannten Restitutionsklage in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO offen. Nach dem Sinn der in § 580 Nr. 6 ZPO getroffenen Regelung können Urteile aller Gerichtszweige – also auch die in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Urteile der Arbeitsgerichte, Finanzgerichte und insbesondere auch der Sozialgerichte – einen Restitutionsgrund bilden; zudem sind Urteile in diesem Sinn auch der Rechtskraft fähige Beschlüsse, Schiedssprüche und eben auch abschließende Verwaltungsakte gleichgestellt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 580 Rn. 12; Fleck in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1.12.2015, § 580 Rn. 16). Danach könnte das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren also insbesondere dann wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde durch ein rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil unter Aufhebung einer entsprechenden Versagung verpflichtet würde, der Klägerin das Merkzeichen „RF“ rückwirkend zu gewähren.
Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten einer nachträglichen Korrektur ist es nicht geboten, das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegebenenfalls vorgreiflichen sozialgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Vielmehr kann unter Berücksichtigung des sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Beschleunigungsgrundsatzes sogleich eine Entscheidung im hier anhängigen Verfahren getroffen werden. Dies gilt vorliegend nicht zuletzt deshalb, weil nach dem Vorbringen der Klägerin die Frage eines Anspruchs auf das Merkzeichen „RF“ offenbar nur eines von mehreren im sozialgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren und nicht absehbar ist, bis wann in jenem Verfahren eine abschließende Klärung erreicht werden kann.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV bisher aber nicht entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nachgewiesen sind, hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg – Anschriften wie oben – mündliche Verhandlung beantragen.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.