IT- und Medienrecht

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Aktenzeichen  5 HK O 1687/19

Datum:
21.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31312
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage ist unzulässig.
1. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass der Klage nicht die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren vor dem Landgericht Hannover, Az: 17 O 70/19 entgegensteht. Aufgrund von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt die anderweitige Rechtshängigkeit voraus, dass dieselben Parteien beteiligt sind und dass es um denselben Streitgegenstand geht (vgl. nur Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 261 Rdn. 11). Für eine subjektive Erstreckung der Rechtskraft des Urteils im Verfahren vor dem Landgericht Hannover, in dem die MM F1. KG den hiesigen Kläger im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch nimmt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal die hier streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten nicht Gegenstand des Zahlungsanspruchs der MM F1. KG sind. Ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch hat einen anderen Lebenssachverhalt zum Gegenstand.
2. Ein Rechtsverhältnis muss vorliegend bejaht werden. Bei der Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht, handelt es sich zweifellos um die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enthält (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rdn. 3 und 4).
3. Jedoch fehlt der Klage angesichts der Besonderheiten des geltend gemachten Schadens das Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
a. Ein solches kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenen Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653 = WM 1993, 251, 260; NJW 2000, 725, 728 = NZG 2000, 254, 256 = AG 2000, 179, 180 = ZIP 2000, 72, 75 = GmbHR 2000, 131, 134; BGHZ 166, 84, 90 = NJW 2006, 830, 832 = ZIP 2006, 307, 319 = WM 2006, 380, 383; NJW 2015, 1683).
b. Die Art des geltend gemachten Schadens schließt es indes aus, hier einen Schaden des Klägers im Rechtsinne zu bejahen, nachdem er geltend macht, infolge – zum Teil auch bestrittener – Äußerungen des Beklagten sei der Wert seiner Beteiligung an der Nebenintervenientin gesunken. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, wie er zentral in § 57 AktG normiert ist, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre aus § 53 a AktG schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer vom Kläger vorgetragenen Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus. Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann vielmehr nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter Leistung an die Gesellschaft verlangt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Nebenintervenientin stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Für die Ansicht, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt sein kann, spricht ebenfalls die Wertung aus § 117 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AktG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen der Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft eine Schadensersatzpflicht nur gegenüber der Gesellschaft besteht und eine Ersatzpflicht des Aktionärs nur für den Schaden besteht, der über die Wertminderung seiner Anteile hinaus geht. Auch §§ 309 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, 317 Abs. 4 AktG mit der dort vorgesehen Befugnis des Aktionärs zur Geltendmachung des Anspruchs machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist (vgl. BGHZ 105, 121, 130 f. = NJW 1988, 2794, 2796 = ZIP = 1988, 1112, 1115; BGH NJW 1987, 1077, 1080 = ZIP 1987, 29, 32 f. = WM 1987, 13, 16; NJW 2013, 2586, 2587 f. = NZG 2013, 867, 868 = ZIP 2013, 1376, 1377 = WM 2013, 1321, 1323 = DB 2013, 1540, 1541 = MDR 2013, 917 f. = GmbHR 2013, 931, 932 = DZWIR 2013, 585, 586 = ZWH 2014, 38, 39 m. zust. Anm. Siegemund; OLG München, Urteil vom 14.10.2020 Az: 7 U 448/19 – zit. nach juris; LG Köln BeckRS 2013, 9405; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., Anh. 318 Rdn. 27 und 31; Servatius in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 272 Rdn. 15; Wagner in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823 Rdn. 352).
c. Da der Hauptanspruch keinen Schaden begründet, können auch die ohnehin nicht näher dargelegten vorgerichtlichen Kosten und Aufwendungen einen Schadensersatzanspruch nicht begründen.
Auf die Rechtsprechung des BGH hatte die Kammer im Termin vom 20.5.2021 deutlich hingewiesen. Die andere rechtsdogmatische Zuordnung als Frage der Zulässigkeit rechtfertigt keine erneute Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO, da sich die dahinterstehende zentrale Fragestellung der Verneinung eines Schadens sich nicht geändert hat.
II.
Die auf Unterlassung zweier Äußerungen gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Unterlassungsklage ist zulässig.
a. Dabei muss auch von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen werden. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, da durch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 308 ZPO absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt, (vgl. BGH NJW 2008, 2647, 2648 = WM 2008, 1042,1044 = DB 2008, 1038,1040 = FamRZ 2008, 1171, 1173; NJW 2016, 1094,1095 = AfP 2016,243 = VersR 2016, 199, 200 = K& R 2016, 122, 123 = GRUR 2016, 315, 316 = ZUM 2016, 359, 361). Der Antrag bezeichnet hinreichend klar die Äußerungen, deren wörtliche oder sinngemäße Behauptung der Beklagte unterlassen soll, wobei dies umfassend gemeint ist. Wesentlich ist dabei allerdings die Äußerung, nicht der Ort der Gesamtzusammenhang, um die hinreichende Bestimmtheit beurteilen zu können.
b. Von einer doppelten Rechtshängigkeit im Sinne einer umgekehrten negativen Feststellungsklage kann nicht ausgegangen werden. Der auf Unterlassung gerichtete Anspruch ist nicht identisch mit den Ansprüchen auf Schadensersatz, die die MM F1. KG vor dem Landgericht Hannover geltend macht. Es handelt sich um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit, der ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt als der Stufenklage vor dem LG Hannover.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
a. Ein solcher Anspruch lässt sich namentlich nicht aus § 6 des Aktienkaufvertrages herleiten, wonach der Verkäufer [s..: die MM F1. KG] dem Käufer [s..: dem Kläger] zusichert, in Zukunft keinerlei Aktivitäten zu entfalten oder von Dritten entfalten zu lassen, die für die Gesellschaft [s..: die Nebenintervenientin] in irgendeiner Weise abträglich sein könnten. Partner dieses Vertrages ist dabei ausschließlich die MM F1. KG, nicht aber der Beklagte, weshalb eine Haftung des Beklagten für die MM F1. KG ohnehin nur dann bestehen könnte, wenn diese selbst zur Unterlassung verpflichtet wäre. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.
(1) Soweit es um die Aussage geht, der Kläger schulde dem Beklagten Geld, kann darin keine Verletzung der den Beklagten treffenden Pflichten aus § 6 des Aktienkaufvertrages gesehen werden. Dabei muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, inwieweit der Nebenintervenientin abträgliche Meinungsäußerungen oder Werturteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ebenso wie Tatsachenbehauptungen, selbst wenn diese wahr sind, von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht umfasst sein können (vgl. BGHZ 166, 84, 93 = NJW 2006, 830, 834 = ZIP 2006, 317, 320 = WN 2006, 380, 385 = MDR 2006, 940, 941 = JR 2007, 148, 152; Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 241 Rdn. 107; auch Fossler in: BeckOGK BGB, Stand: 1.6.2021, § 134 Rdn. 343). Die Kammer vermag nämlich nicht zu erkennen, inwieweit die Äußerung, der Kläger schulde dem Beklagten Geld, der Nebenintervenientin abträglich sein könnte. Auch wenn der Kläger Vorstand und Aktionär der Nebenintervenientin ist, kann nicht davon ausgegangen werden, eine private Zahlungsverpflichtung des Klägers könne für Gesellschaft nachteilig oder schädlich sein. Wenn der Vorstand einer Aktiengesellschaft einem Dritten Geld schuldet, ist dies für diese selbst ein neutraler Vorgang, selbst wenn die Verpflichtung aus einem Kauf von Aktien der Gesellschaft herrührt.
(2) Die Äußerung, der Kläger könne nicht zahlen, wurde vom Beklagten in den zitierten Medienveröffentlichungen so nicht getätigt.
(a) Die vom Beklagten ohnehin bestrittenen Äußerungen gegenüber F. O. und n..de bezogen sich auf den Inhalt des Aktienkaufvertrages; eine Aussage zur Zahlungsfähigkeit des Klägers als Käufer ist damit erkennbar nicht verbunden. Auch die Aussage in der Zeitschrift €uro über hoffentlich falsch liegende Skeptiker und der Kläger werde das Geld zusammenkriegen, kann nicht als Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ausgelegt werden. Die Äußerung, die Skeptiker würden hoffentlich falsch liegen, ist insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG nicht im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit des Klägers auszulegen. Mit dieser Äußerung wird allenfalls eine Vermutung aufgestellt, die sich der Beklagte auch nicht zu eigen gemacht haben wird. Er hat nämlich gerade die Hoffnung ausgedrückt, der Kläger werde das Geld „zusammenkriegen“ – dann aber kann aber darin nicht die Behauptung gesehen werden, der Kläger könne nicht zahlen. Diese Annahme liegt auch deshalb jedenfalls nicht nahe, weil der Beklagte der Nebenintervenientin in diesem Interview ausdrücklich „jeden erdenklichen Erfolg“ wünschte, weil der Kläger dann gegebenenfalls in der Lage wäre, aus einem Veräußerungserlös bezüglich der Aktien den Kaufpreis zu begleichen. Im Interview mit „Capital“ zeigte sich der Beklagte zuversichtlich, der Kläger werde zahlen – auf eine Unfähigkeit zur Zahlung kann daraus gerade nicht geschlossen werden. Die Äußerungen in der TV-Sendung „H. der L.“ hat keinerlei Bezug zum Kläger als Vertragspartei, wenn sich der Beklagte dort über Beteiligungen an Start ups im Medizinbereich und seine dort gemachten Erfahrungen geäußert hat.
(b) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann auch nicht aus der vom Beklagten bestrittenen Äußerung gegenüber der Journalistin I. T. hergeleitet werden, gegenüber der der Beklagte geäußert haben soll, der Kläger könne einen zweistelligen Millionenbetrag nicht zahlen. Auch hier ist nicht erkennbar, inwieweit diese Äußerung für die Nebenintervenientin abträglich sein könnte. Daher ist eine Einvernahme der Zeugin I. T. wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.
(c) Zudem wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte ungeachtet seiner Stellung als Komplementär der Vertragspartei MM F1. KG nicht aus § 128 KGB für diese in § 6 des Aktienkaufvertrages enthaltene Unterlassungsverpflichtung haftet. Bei der Zusicherung der MM F1. KG in § 6 des Aktienkaufvertrages, keine Aktivitäten zu entfalten oder von Dritten entfalten zu lassen, handelt es sich im Ergebnis um eine Unterlassungsverpflichtung. Diese wird nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt. Für die Primärschuld gibt es aber keine inhaltsgleiche Haftung des Gesellschafters, wobei namentlich eine Unterlassung einer Handlung durch einen persönlich haftenden Gesellschafter keine mit der Unterlassung durch die Gesellschaft inhaltsgleiche Leistung ist. Das vom Gesellschafter geschuldete Unterlassen bedarf einer eigenständigen Regelung als eigene Primärverbindlichkeit. Jedoch kann nach den obigen Ausführungen unter I. 2. a. und b. offen bleiben, ob sich eine Haftung des Beklagten für die von der MM F1. KG eingegangene Unterlassungsverpflichtung, für die eine Haftung nach § 128 KGB ausgeschlossen ist und für die der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter nur auf das Interesse des Gläubigers haftet (vgl. BGH NZG 2013, 1095 = ZIP 2013, 1856, 1857 = WM 2013, 1865 = DB 2013, 2205 = MDR 2013, 1415 = WRP 2013, 1483 f. = GRUR 2013, 1268 – Markenheftchen II; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 128 Rdn. 29; Strohn in Ebenroth/Boujong//Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 128 Rdn. 29; Seeger in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 128 Rdn. 27; Steitz in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 128 KGB Rdn. 28) unter Umständen aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens begründen lässt, weil der Gesellschafter dann die Erfüllung des von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages in einem wesentlichen Punkt verhindern könnte (vgl. hierzu BGB, Urteil vom 09.11.1973, Az. I ZR 83/72).
b. Unmittelbare Ansprüche gegen den Beklagten, die dann ausschließlich nach deliktsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind, bestehen wegen der Äußerung der Kläger schulde dem Beklagten Geld, nicht.
(1) Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 AktG analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Als absolut geschütztes Recht kann im Falle einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen einer Verletzung dieses Rechts und damit eines Unterlassungsanspruchs lassen sich vorliegend aber nicht bejahen.
Zu den Schutzgütern des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Aber es gewährt dem Einzelnen auch keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Allerdings schützt es ihn andererseits vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 97, 125, 149 = NJW 1998, 1381, 1383; BGH NJW 2014, 61, 64 = FamRZ 105, 107).
(a) Bei der angegriffenen Äußerung, der Kläger schulde dem Beklagten Geld, handelt es sich vorliegend nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Für das Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung sind folgende Überlegungen maßgeblich.
(aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element des Dafürhaltens und der Stellungnahme gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr beweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext an, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2017, 1003 f.; NJW 2021, 1585, 1586 = K& R 2021, 194, 196; BGH NJW 2009, 3580 f. = ZIP 2009, 2152, 2153 = WM 2009, 2136, 2137 = DB 2009, 2487, 2488 = AfP 2009, 588, 589 = VersR 2009, 1545, 1546 = WRP 2009, 1549 f.; NJW 2015, 773 f. = ZIP 2015, 883, 884 = VersR 2015, 247, 248 = MDR 2015, 150, 151 = AfP 2015, 41, 42 = GRUR 2015, 289, 290 f. = CR 2015, 251, 252 f. = K& R 2015, 196, 197).
(bb) Die Aussage, der Kläger schulde dem Beklagten Geld, muss angesichts der Auseinandersetzung der Parteien über das Bestehen von Ansprüchen als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung angesehen werden. Dies gilt jedenfalls so lange, bis nicht rechtskräftig festgestellt wurde, inwieweit dem Beklagten ein Zahlungsanspruch aus dem Aktienkaufvertrag zusteht oder nicht. Die Frage des Bestehens oder auch Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs ist das Ergebnis einer juristischen Subsumtion aufgrund eines bestimmten Sachverhalts, der zwischen den Parteien im Einzelnen auch streitig sein kann. Mithin handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um einen subjektiven Rechtsstandpunkt, der vom hiesigen Kläger nicht geteilt wird, nachdem er die Auffassung vertritt, es gäbe keinerlei Zahlungsrückstände oder -verpflichtungen gegenüber dem Beklagten. Eine Rechtsansicht über das Bestehen eines Anspruchs ist keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern stellt sich als Ergebnis einer Sachverhaltsbewertung dar und damit um ein Werturteil, das nicht wahr oder falsch sein kann (vgl. BGH NJW 1965, 294, 295; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 173, 175; Katzenmeier in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 824 Rdn. 12). Gerade in dem Interview mit der Zeitschrift „Capital“ verwies der Beklagte zudem auf die Frage, wer bei dem Ausstieg des Beklagten bei der Nebenintervenientin gewonnen habe, auf eine positive Einigung und gab den Hinweis, der hiesige Kläger müsse ihm – also dem hiesigen Beklagten – sein Investment vollständig zurückzahlen; er habe einen in der Höhe unbegrenzten Besserungsschein. Damit aber begründet der Beklagte das Bestehen eines Zahlungsanspruchs unter Hinweis auf den Besserungsschein. Dieser ist für ihn der Anknüpfungspunkt für seine Auffassung über das Bestehen eines Zahlungsanspruchs. Genau dies stellt sich aber als juristische Subsumtion und damit als eine Wertung oder Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung dar.
(b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist indes nicht vorbehaltlos und nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter dem Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier anwendbaren Vorschriften der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gehören. Allerdings muss bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts berücksichtigt werden. (vgl. nur BVerfG NJW 2016, 3362 f. = AfP 2016, 430, 431 = K& R 2016, 593). Gemessen am Maßstab der widerstreitenden Grundrechte muss die vom Beklagten vorgenommene Wertung als zulässig angesehen werden. Aus der Eigenart des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, sind in ständiger Rechtsprechung Abwägungskriterien unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden. Danach genießen besonders hohen Schutz die sog. sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind, um die es hier keinesfalls geht. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenlegung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugerechnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. = NJW 1984, 419, 422; BVerfGE 78, 77, 85 = NJW 1988, 2031; BGH NJW 2009, 2888, 2891 f. = WM 2009,1805,1808 f = AfP 2009, 401, 404 = VersR 2009, 1131, 1134 = 2009, 979, 983 = CR 2009, 593, 596 = WRP 2009, 979, 983 = JR 2010, 385, 388 f. = ZUM 2009, 753, 757). Da mit der Äußerung des Beklagten das berufliche Wirken des Klägers als Aktionär und Vorstandsvorsitzender der Nebenintervenientin berührt ist, muss diese Äußerung als die Sozialsphäre betreffend gewürdigt werden. Der Erwerb von Aktien vollzieht sich im Kontakt mit der Umwelt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Über- oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte sowohl nach § 20 AktG als auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach den Vorgaben der §§ 21, 22 WpHG a.F. bzw. §§ 33, 34 WpHG n.F. gegenüber der Gesellschaft und den Kapitalmärkten kommuniziert werden muss. Demgemäß kann in Bezug auf das Halten von Aktien nicht von einer besonders geheimhaltungsbedürftigen Tatsache ausgegangen werden. Demgemäß berührt die Äußerung, eine Person schulde einer anderen Geld aus einem Aktienkaufvertrag, den potentiellen Schuldner in seiner Sozialsphäre. Geschützt wird hier die Eigenart des Menschen in seiner Beziehung zur Umwelt, sein berufliches, wirtschaftliches oder sonstiges öffentliches Wirken und mithin all jene Aspekte menschlichen Handelns, welche der Öffentlichkeit zugewandt sind (vgl. BVerfG NJW, 2011, 740, 743 = AfP 2010, 562, 565 = WRP 2010, 1459, 1463 = GRUR 2011, 255, 257; Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rdn. 127). Wenn bei einer Veräußerung von Aktien Nachforderungen in Bezug auf den Kaufpreis aufgrund einer wertenden Subsumtion des Beklagten denkbar sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Äußerung über das Schulden von Geld aus dieser Transaktion schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers hat – eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung ist damit jedenfalls nicht verbunden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, es stehe nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 = NStZ 1996, 25, 26; NJW 2003, 3760 = AfP 2003, 538, 539). Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit sich aus dem Aktienkaufvertrag noch Zahlungsansprüche ergeben. Dann aber findet die Aussage des Beklagten, der seinen Zahlungsanspruch auch gerichtlich vor dem Landgericht Hannover verfolgt, ihre Grundlage in der juristischen Auseinandersetzung der Parteien. Angesichts dieses Sachzusammenhangs kann ihr nicht der Charakter als Schmähkritik zugewiesen werden (vgl. BVerfG NVwZ 2019, 720).
Folglich muss das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang haben vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.
(2) Ebenso wenig lässt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 185 StGB herleiten. Zwar handelt es sich bei dem Straftatbestand der Beleidigung ohne Zweifel um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das auch neben dem durch Art. 823 Abs. 1 BGB geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zur Anwendung gelangt, weil die Vorschriften der §§ 185 ff. StGB ebenso wie das den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB zugeordnete Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Ehre des von einer Äußerung betroffenen schützen (vgl. BGHZ 95, 212, 214 = NJW 1985, 2644, 2645 = MDR 1985, 1014 f. = GRUR 1985, 190, 192; Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Abs. 1 BGB). Doch kann aus den soeben unter II. 2. d. genannten Gründen die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung nicht angenommen werden. Ob dabei der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 GG bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 185 StGB ausschließt, (so Regge/Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 185 Rdn. 9) oder aber ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 193 StGB in Form der Wahrnehmung berechtigter Interessen anzunehmen ist (so Eisele/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 193 Rdn. 15), muss nicht entschieden werden, weil auch aus einer tatbestandsmäßigen, aber rechtmäßigen Äußerung ein Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden kann.
(3) Auf § 824, 1004 Abs. 1 BGB analog lässt sich ein Unterlassungsanspruch gleichfalls nicht stützen, weil die Voraussetzungen von § 824 BGB nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift setzt voraus, dass jemand der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Allerdings findet § 824 BGB Anwendung nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen, schützt indes nicht gegen Meinungsäußerungen und Werturteile (vgl. BGHZ 45, 296, 305 f. = NJW 1966, 1617, 1618 – Höllenfeuer; BGHZ 166, 84, 108 = NJW 2006, 830, 839 = ZIP 2006, 317, 327 = WM 2006, 380, 390 f. = JR 2007, 148, 155; BGH NJW 2011, 2204, 2205 = WM 2011, 1187, 1188 = DB 2011, 873 = DB 2011, 1169 = AfP 2011, 259, 260 = DZWER 2011, 417; NJW 2020, 1587, 1588 = ZIP 2020, 464, 466 = WM 2020, 1738, 1740 = WRP 2020, 483, 485 = K& R 2020, 289, 290 = CR 2020, 405, 406; Hager in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, 824 Rdn. 1; Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., § 824 Rdn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 824 Rdn. 15).
(4) Dem Kläger steht auch aus §§ 826, 1004 Abs. 1 BGB analog kein Unterlassungsanspruch zu. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann aus den oben bereits genannten Gründen, auf zur Vermeidung von Wiederholungen im vollen Umfang Bezug genommen wird, angesichts einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung nicht angenommen werden.
c. Ebenso wenig besteht ein auf diese deliktischen Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB gestützter Unterlassungsanspruch wegen des Vortrags über die Äußerung, der Kläger könne nicht zahlen.
(1) In den Medienveröffentlichungen hat der Beklagte aus den oben unter II. 2. a. (2) genannten Gründen diese Äußerung nicht getätigt, weshalb ein Anspruch auf Unterlassung nicht bestehen kann.
(2) Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Beklagte habe gegenüber der Journalistin I. T. behauptet, er – also der Kläger – könne nicht zahlen, kann daraus kein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden, ohne dass es der Einvernahme der der vom Kläger angebotenen Zeugin I. T. bedurft hätte, auch wenn der Beklagte bestritten hat, diese Äußerung getätigt zu haben. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht nämlich selbst dann nicht, wenn sich der Beklagte so geäußert haben sollte. Frau T. gehört als Ehefrau des mit dem Beklagten befreundeten Belà Anda gleichfalls zu seinem Freundeskreis. Dann aber muss diese Äußerung noch als privilegiert angesehen werden. Bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen, aber auch gegenüber Personen, die in eine Sphäre fallen, die gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist, tritt der Aspekt der Ehrverletzung des von der Äußerung betroffenen Gegenüber dem der freien Entfaltung des sich Äußernden zurück. Derartige Äußerungen genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des Betroffenen vorgeht, selbst wenn eine solche Äußerung in der Öffentlichkeit unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 2007, 1194, 1195). Persönliche Indiskretionen im Freundeskreis sind zu tolerieren, weil der Einzelne nicht zurückgezogen und ohne soziale Kontakte leben kann. (vgl. Klass in Erman, BGB, a.a.O., Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rdn. 120). Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend erkennbar, inwieweit Frau T. gegen die Vertraulichkeit einer Äußerung im privaten Freundeskreis verstoßen haben könnte.
(3) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Tatsache, dass diese Äußerung auch gegenüber dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Nebenintervenientin J. F.gefallen sein soll. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass auch die Nebenintervenientin hinsichtlich der Zusammensetzung ihres Aktionärskreises zumindest mittelbar von den unterschiedlichen Auffassungen betroffen ist, so dass Herr F2. in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bereits aufgrund von § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich weitgehend auf jede vertrauliche Information. (vgl. Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Aufl., § 116 Rdn. 9 Drygala in Schmidt/Luther, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 116 Rdn).
Angesichts dessen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Der ohnehin nicht nachgelassene Schriftsatz vom 6.10.2021 bietet keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht erfüllt sind.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In Bezug auf die auf Seiten des Klägers beigetretene Nebenintervenientin findet § 101 Abs. 1 2.Hs. ZPO Anwendung, weil es sich vorliegend um eine einfache, nicht um eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO handelt.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
3. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 48 GKG, 3 ZPO. Maßgebend ist bei einer auf Feststellung gerichteten Klage das wirtschaftliche Interesse entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift. (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2012, 1493; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O, § 3 Rdn. 65). Auch bei den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen ist das Interesse des Klägers am Verbot der Handlung maßgeblich. (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, a.a.O., § 3 Rdn. 152). Dann aber ist es gerechtfertigt, den vom Kläger angenommenen Streitwert von € 1.000.000,00 endgültig festzusetzen.


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