IT- und Medienrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Kaufpreis, Rechtsanwaltskosten, Fahrzeug, Gebrauchtwagen, Kostenentscheidung, Zinsen, Rechtsauffassung, sittenwidrig, Hinweis, Hersteller, Voraussetzungen, Beklagte, Zug um Zug

Aktenzeichen  27 U 7473/19

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47137
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

093 O 1087/19 2019-11-20 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 20.11.2019, Az: 093 O 1087/19, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.157,37 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen.
Am 05.03.2016 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A5 3,0 TDI als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 23.900,00 €. Hersteller des Fahrzeugs sowie des Motors ist die Beklagte.
Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist mit einem Abgasrückführungssystem ausgestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 20.11.2019 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts kein Schadensersatz auf deliktsrechtlicher Grundlage zu. Eine von der Beklagten angeblich vorgenommene Täuschung bzw. sittenwidrige Schädigung sei nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz beantragt,
das am 22.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Augsburg – 093 O 1087/19 zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.157,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5, FIN … zu zahlen;
2. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, beantragen wir festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet;
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 EUR freizustellen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch insbesondere nach § 826 BGB verneint.
Das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten Thermofensters bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestünden. Insoweit sei vor allem auf das Ergebnis der Messungen im Fahrbetrieb zu verweisen, wie sie insbesondere von der Deutschen Umwelthilfe (Anlage DB 9) vorgenommen worden seien. Das Landgericht wäre daher gehalten gewesen, über die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung Beweis zu erheben.
Das Verhalten der Beklagten sei auch als sittenwidrig zu qualifizieren.
Der Abzug einer Nutzungsentschädigung sei unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 26.02.2020 Bezug genommen.
II.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 15.06.2020 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Gegenerklärung des Klägers vom 05.08.2020 besteht wiederum im wesentlichen aus weitgehend zusammenhanglosen Rechtsprechungszitaten und setzt sich im Kern allenfalls punktuell mit dem Senatshinweis auseinander.
Insoweit bleibt lediglich noch folgendes anzumerken:
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (Stellungnahme Seite 2 f.) besteht hier bereits deshalb nicht, da der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten dargetan hat.
Der Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, geht bereits deshalb fehl, da sich die dort vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Substantiierungslast auf die kaufrechtliche Gewährleistung beziehen. Hier hingegen stehen deliktsrechtliche Ansprüche inmitten, für deren Vortrag gänzlich andere Voraussetzungen gelten, insbesondere soweit es um den subjektiven Tatbestand der Norm geht.
Zur Erholung eines Sachverständigengutachtens war das Landgericht nicht gehalten, da der Kläger erstinstanzlich (wie im Übrigen auch im Berufungsverfahren) keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein die Rechtsordnung missachtendes, manipulatives Verhalten der Beklagten dargetan hat. Insbesondere führt auch das seitenlange Zitat einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf Seiten 7 – 10 der Stellungnahme des Klägers in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Kläger unterzieht sich vielmehr weiterhin nicht der Mühe, konkret zum streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und auch zu den Erwägungen des Senats im Hinweis vom 15.06.2020 Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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