IT- und Medienrecht

Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht

Aktenzeichen  M 5 K 20.2220

Datum:
18.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21867
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2
BayBG Art. 14 S. 1
StGB § 113

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht München I verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung seitens des Beklagten, der sich eines – gem. Art. 14 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) übergegangenen – gesetzlichen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den Kläger berühmt.
Mit Schreiben vom … März 2018 teilte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) dem Kläger mit, dass er für den Vorfall am … Dezember 2017, bei dem der Polizeibeamte S. verletzt worden ist, gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für den entstandenen Schaden hafte. Die sich aus dem Unfall ergebenden Schadensersatzansprüche seien insoweit gemäß Art. 14 Satz 1 BayBG auf den Beklagten übergegangen, als dieser unfallbedingte, kongruente Leistungen gewährt habe bzw. noch zu gewähren habe. Die Ansprüche würden dem Grunde nach und, soweit sie bereits feststünden, auch der Höhe nach geltend gemacht. Bisher seien Kosten in Höhe von insgesamt 11.523,94 EUR angefallen. Mit Schreiben vom … Oktober 2018 sowie … März 2019 sind weitere Kosten in Höhe von insgesamt 2.589,63 EUR geltend gemacht worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 22. Mai 2020, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
I.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber den Besoldungsansprüchen des Klägers ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht des Beamten S. aus und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom … Dezember 2017 in …, … … 30, nicht zusteht.
II.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 nahm der Beklagte zur Klage Stellung und teilte mit, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juli 2020 erhielten die Beteiligten Gelegenheit sich zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird gem. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Landgericht München I als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, da keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und damit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist oder ob sie als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich dafür ist, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt ist. Dabei kommt es auf den objektiven Charakter des Klageanspruchs an, nicht auf Vorfragen und auch nicht auf die rechtliche Bewertung, die der Kläger dem geltend gemachten Anspruch zuteil werden lässt (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 40 Rn. 32, 39 m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 21.5.1999 – 2 E 10874/99 – juris). Bei negativen Feststellungsklagen – wie vorliegend – ist die Natur des vom Beklagten beanspruchten Rechts entscheidend (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 40 Rn. 38 m.w.N.).
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung seitens des Beklagten. Dieser macht einen gesetzlichen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 113 des Strafgesetzbuchs (StGB) aus übergegangenem Recht gegen den Kläger geltend. Die Streitigkeit ist daher zivilrechtlicher Natur, obgleich es sich bei der Überleitungsnorm des Art. 14 Satz 1 BayBG um eine öffentlich-rechtliche Norm handelt. Denn der Forderungsübergang nach Art. 14 Satz 1 BayBG ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser behält seinen zivilrechtlichen Charakter (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2020, Art. 14 BayBG Rn. 2).
Das Landgericht München I ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zuständig, da der Wert des geltend gemachten Anspruchs 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO). Die unerlaubte Handlung ist am … 30 in … … und damit im Bezirk des Landgerichts München I begangen worden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.


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