IT- und Medienrecht

Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dem Ausspähen/Abfangen und Lesen von E-Mails

Aktenzeichen  29 O 6155/16

Datum:
4.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50060
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 253, § 823 Abs. 2
StGB § 202a, § 202b
GG Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Das rechtswidrige, heimliche Ausspähen von E-Mails eines Geschäftspartners über längere Zeit stellt einen schweren Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar und rechtfertigt eine Geldentschädigung (hier von 5.000 Euro). (Rn. 33 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinszinssatz seit 11.05.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 28.08.2017 auf 8.000,00 Euro, ab 29.08.2017 bis 18.01.2018 auf 13.000,00 Euro von 19.01.2018 bis 06.04.2018 auf 10.000,00 Euro und danach auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
1. Dem Kläger steht nach Überzeugung des Gerichts ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 202 a StGB, Art. 2 Abs. 1 GG in Höhe von 5.000,00 Euro zu.
a) § 202 a StGB stellt ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar, Graf in: MueKo zu STGB, 3. Aufl., § 202 a Rn. 4 a.
b) Der Beklagte hat dieses Schutzgesetz verletzt. Er hat sich nach Überzeugung des Gerichts unbefugt Zugang zu den E-Mails des Klägers unter der Adresse … und … verschafft.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte seit 2013 als Inhaber der Domain … sämtliche Emails, die an diese Adresse gesandt worden sind, erhalten hat und auch lesen konnte, unabhängig davon an wen die E-Mails adressiert waren (Bl. 148 ff., 150 d.A., SS des Beklagten vom 27.03.2018).
Bei den E-Mails handelt es sich um Daten i.S.d. § 202 a Abs. 2 StGB.
Der Beklagte konnte sich aufgrund seiner Administratorenstellung als Inhaber des Domains Zugang zur Email des Klägers verschaffen und den bestehenden Kennwortschutz in Form eines Passwortes umgehen. Zwar kann der Administrator als Rechteinhaber naturgemäß besondere Sicherungen umgehen, er ist jedoch per Definition seines Aufgabenbereichs regelmäßig auf Administrationszwecke beschränkt, welche das Aufspielen von Software und deren Update sowie die Gewährung eines Netzzugangs für den Rechner und die Beseitigung von Störungen umfasst. Auf einem Rechner abgespeicherte Daten, erst Recht der ein- und ausgehende E-Mail-Verkehr ist nicht für den Administrator bestimmt, weshalb sein Zugang zum Zweck des Lesens dieser Daten unberechtigt ist. Insoweit stellt die zweckwidrige Benutzung der Inhaberstellung des Domains zur Umgeheung der sonstigen Sicherungsvorkehrungen das Verschaffen eines unbefugten Zugangs dar, Graf, in MueKo, a.a.O., § 202 a Rn. 47.
Die Zugangsverschaffung erfolgte auch unbefugt, d.h. rechtswidrig. Zwar hat der Beklagte unstreitig den Kläger über den Erhalt der Emails bzw. ein Lesen durch den Beklagten informiert, dass der Empfang der Emails mit dem Einverständnis des Klägers erfolgte, steht jedenfalls nicht fest. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 erklärt, dass der Beklagte ihn zwar darüber informiert habe, dass er die Mails des Klägers empfangen und lesen könne, er habe hierfür aber kein Einverständnis erteilt, sondern das Unterlassen ausdrücklich gefordert. Der Beklagte hat dies bestritten mit dem Hinweis, dass auf seine Schreiben an den Kläger gar keine Reaktion erfolgt sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Aussage des Klägers oder des Beklagten stimmt, jedenfalls hat der Beklagte unstreitig auch bei Wahrunterstellung seiner Aussage keine Berechtigung zum Empfang/Mitlesen der Emails des Klägers. Allein die Information darüber, dass er die E-Mails lesen/empfangen könne, führt nicht zu einer Berechtigung dies auch zulässigerweise machen zu dürfen. Insoweit ist der Tatbestand des § 202 a StGB für die Mailadresse … erfüllt.
Der Kläger kann insoweit einen Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes verlangen.
bb) Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass sich der Beklagte unbefugt Zugriff zu dem Email Account des Klägers … verschafft hat.
Zwar hat der Beklagte bestritten, von dem E-Mail Account … Emails empfangen oder gelesen zu haben. Das Gericht erachtet diese Einlassung als reine Schutzbehauptung.
Dieser steht entgegen, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten der Staatsanwaltschaft München I, Az. 269 Js 165852/14, eine E-Mail mit Zugangsdaten zu dem E-Mailaccount des Klägers …. (Anlage K 5) gefunden wurde (Gutachten K 123, Bl. 225 d. Ermittlungsakte). Die Parteien haben der Verwertung der Ermittlungsakte 269 Js 165852/14 ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 zugestimmt. Das Netbook Acer wurde ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls (Bl. 64-67 der Ermittlungsakte) im Büro des Beklagten (Schubladenkasten hinter Schreibtisch) sichergestellt. Das Gericht geht daher davon aus, dass das Netbook auch vom Beklagten genutzt worden ist. Soweit der Beklagte dem entgegentritt mit der Behauptung, dass der Laptop Acer über einen Gastzugang verfügt habe, den jeder nutzen hätte können, der Zugang zur Kanzlei hatte, stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar. Der Beklagte verkennt bei dieser Einlassung, dass der Unbekannte sich nicht nur hätte Zugang zur Kanzlei verschaffen müssen, sondern wissen müssen, dass der Laptop in einer Schublade im Büro des Beklagten ungenutzt lag. Dann müsste dieser unbekannte Dritte den Laptop wieder zurück in die Schublade im Büro des Beklagten gelegt haben. Der unbekannte Dritte hätte darüber hinaus von der Existenz des Gastzugangs wissen müssen. Dieser Vortrag ist aus Sicht des Gerichts hypothetisch und entspricht erkennbar nicht der Wahrheit. Daher reicht es nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, den Beklagten zu entlasten.
Nach Überzeugung des Gerichts hat sich der Beklagte die Zugangsdaten zu dem E-Mailaccount des Klägers … verschafft. Dies erachtet das Gericht deshalb als erwiesen, da die Zugangsdaten des Klägers auf dem vorgenannten Laptop des Beklagten gefunden und dem Beklagten auch übersandt worden sind. Die E-Mail vom 07.01.2013 wurde auf dem Laptop des Beklagten gefunden. In der E-Mail vom 07.01.2013, 13:43:06 (Anlage K 5) von der Adresse … an … Betreff: Re: GG heißt es:
„Hier die Koordinaten

Password: …
Benutzer: …
Viel Glück, bin gespannt
Mfg
Von meinem iPad gesendet”
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 bestätigt, dass es sich dabei um seine Zugangsdaten handelt.
Auch soweit der Beklagte bestreitet, dass … die Email kenne bzw. geschrieben habe, da dieser auf seiner Hochzeitsreise in der Zeit in Australien war, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Insoweit schreibt … gerade, dass er … also den Beklagten, um neun Uhr seiner Zeit anrufen werde. Gerade dies spricht ja dafür, dass … die Email aus einer anderen Zeitzone geschickt bzw. empfangen hat. Insoweit bestätigt die Einlassung des Beklagten den Vortrag der Klagepartei und steht dieser nicht entgegen.
Jedenfalls wurde von Beklagtenseite nicht bestritten, dass es sich bei der E-Mailadresse … um eine dem Beklagten zugeordnete E-Mailadresse handelt. Die Behauptung der Klägerseite ist damit zugestanden, § 138 Abs. 2 ZPO.
Weiterhin wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt (vgl. u.a. Schlussvermerk Bl. 290 ff. der Ermittlungsakte), dass diverse E-Mails an die Adresse … an die unstreitige E-Mailadresse des Beklagten … weitergeleitet worden sind. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht als erwiesen an, dass sich der Beklagte auch Zugriff zu den E-Mails des Klägers unter der E-Mailadresse … verschafft hat. Dabei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht darauf an, wie der Beklagte sich Zugriff verschafft hat. Das Gericht lässt es ausreichen, dass die Login Daten auf einem Laptop des Beklagten gefunden sowie mit seiner Mailadresse verschickt worden sind und E-Mails von der Adresse des Klägers im Machtbereich des Beklagten gefunden worden sind. Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht auf einen Verweis auf das Programm Teamviewer exkulpieren. Selbst wenn dies von einer dritten Person dieses Programm auf den PC des Beklagten installiert hätte, muss sich der Beklagte die Installation zurechnen lassen. Insoweit muss der Beklagte auch für ein behauptetes Handeln Dritter einstehen, da die Installation des Programms aufgrund einer fehlenden Sicherung des Laptops durch den Beklagten erfolgt wäre.
Dass die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten auf Grundlage der vorgenannten Informationen eingestellt hat, erachtet das Gericht für unschädlich. Die Einstellung entfaltet keine Bindungswirkung für das Gericht, § 318 ZPO. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Täterschaft im Strafrecht nicht mit einer zivilrechtlichen Haftung gleichgesetzt werden kann.
cc) Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für angemessen. Das Gericht hat insoweit den Schaden des Klägers in Form der fehlenden Nutzbarkeit der streitgegenständlichen E-Mailaccounts, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 1 Abs. 1, 2 GG, die Dauer des Eingriffs und den Umfang bewertet. Bei Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro für angemessen.
dd) Soweit der Beklagte eine Aufrechnung gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch mit Ansprüchen des Beklagten gegen den Kläger aus Prozessen beim Landgericht Frankfurt betreffend der Firmen … und … sowie Gebühren aus den Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt 17 O 108/08 und 17 O 444/10 (Schriftsatz vom 17.08.2017), geht diese Aufrechnung ins Leere.
Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ist unsubstantiiert. Es ist nicht erkennbar mit welchen Ansprüchen aufgerechnet wird. Der Beklagte hat seine Forderungen gegen den Kläger nicht substantiiert. Der Verweis auf Gerichtsverfahren unter teilweiser Nennung der Aktenzeichen genügt nicht. Hierauf hat der Kläger auch hingewiesen (Bl. 104 d.A.). Ein weiterer Vortrag des Beklagten ist nicht erfolgt. Jedenfalls steht einer Aufrechnung mit Forderungen aus dem Jahr 2008/2011 die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Hinzu kommt noch, dass ausweislich der als Anlage K 15 vorgelegten Bestätigung vom 13.09.2012 die Parteien vereinbart haben, dass dem Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen. Die unstreitig geschlossene Vereinbarung folgt den behaupteten Zahlungsansprüchen des Beklagten nach. Eine Aufrechnung ist daher ausgeschlossen. Auf einen weiteren Ausschluss nach § 393 BGB kommt es gar nicht mehr an.
ee) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO.
2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag beantragt hat, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, an den Kläger adressierte bzw. für den Kläger bestimmte E-Mails zu lesen (Bl. 38 d.A.), ist der Antrag mangels Bestimmtheit zurückzuweisen. Der Kläger wurde auf vom Gericht die Unbestimmtheit jeweils in den mündlichen Verhandlungen vom 18.01.2018 und vom 13.09.2018 hingewiesen. Der Kläger erklärte ausdrücklich trotzdem an seinem Antrag festzuhalten. Aus dem Antrag ergibt sich nicht, auf welche E-Mailaccounts sich der Antrag bezieht. Der Antrag ist daher nicht vollstreckbar und mangels Bestimmtheit zurückzuweisen.
3. Die vom Beklagten erhobene Widerklage vom 10.08.2017 ist zurückzuweisen.
Der Beklagte verlangt die Zahlung von 5.000,00 Euro dafür, dass der Kläger gegen den gerichtlichen Vergleich vom 26.04.2013 (Anlage B 6) verstoßen habe. Im Rahmen des Vergleichs verpflichtete sich der Kläger u.a. künftig nicht „im Zusammenhang mit einer angeblich geplanten Strafanzeige gegen den Kläger zu äußern, dass es um „Betrug“ bzw. „Untreue“ geht“. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Kläger in Verstoß gegen diese vorgenannte Verpflichtung gegenüber dem Journalisten … eine entsprechende Aussage gemacht habe, ist er schon seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Kläger hat die Ausführungen des Beklagten als reine Erfindung zurückgewiesen. Der Beklagte hat zwar den Journalisten … als Zeugen benannt, eine ladungsfähige Anschrift hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt benannt. Insoweit kommt es auf die ausreichende Substantiierung gar nicht an, da jedenfalls der notwendige Beweis von Beklagtenseite nicht angetreten worden ist.
Der Zahlungsanspruch besteht aufgrund der Beweisfälligkeit nicht.
4. Auch die Widerklage des Beklagten vom 27.03.2018 ist zurückzuweisen.
Der Beklagte/Widerkläger hat keinen Anspruch auf eine Untersagung der Verbreitung eines Bildzeitungsartikels vom 24.01.2018.
Es ist schon nicht ersichtlich, worauf der Widerkläger/Beklagte diesen ableitet.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB scheidet jedenfalls deshalb aus, da der Kläger nicht Autor/Herausgeber des Artikels ist, sondern dieser von der Bildzeitung veröffentlicht wurde. Eine Inszenierung von Klägerseite/Seite des Widerbeklagten wird entgegen getreten. Der Kläger/Widerbeklagte ist daher schon kein Störer i.S.d. § 1004 BGB.
Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB im Form einer Rufschädigung/Versendung des Artikels an Mandanten des Beklagten/Widerkläger scheidet aus. Der Widerkläger/Beklagte hat schon keinen Nachweis dafür angetreten, dass der Kläger/Widerbeklagte den Artikel gezielt an Mandanten des Beklagten/Widerklägers versandt hat, mit dem Ziel dessen Ruf zu schädigen. Der Kläger/Widerbeklagte hat lediglich einräumt, dass er den Artikel an seinen Prozessvertreter versandt hat. Die Benennung eines Zeugen für diese Tatsache, dass der Kläger/Widerbeklagten den Bildzeitungsartikel per whatsapp versandt habe, erfolgte von der Beklagtenvertreterin erst in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2018. Eine Vernehmung des Zeugen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, daher ist dem Antrag nicht stattzugeben. Der Beklagte/Widerkläger ist insoweit präkludiert, § 296 Abs. 2 ZPO. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, den Zeugen mit Erhebung der Widerklage zu benennen. Die Benennung in der mündlichen Verhandlung stellt eine verschuldete Nachlässigkeit dar. Im Übrigen stünde dem Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB lediglich ein Schadensersatzanspruch nicht aber ein Unterlassungsanspruch zu. Auch aus diesem Grunde handelt es sich nicht um die richtige Anspruchsgrundlage.
Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB aus. Der Kläger konnte eine sittenwidrige Schädigung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Ein Unterlassungsanspruch ist vom Schutzzweck des § 826 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht umfasst.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags liegt eine übereinstimmende Erledigterklärung vor. Hier war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergeht zu Lasten des Beklagten aus den unter Ziffer 1 aufgeführten Gründen. Eine Wiederholungsgefahr lag vor, da der Beklagte nicht erklärte für …com von dem weiteren Empfangen/Lesen von Emails des Klägers Abstand zu nehmen. Hinsichtlich … ergibt sich die Wiederholungsgefahr aus dem Umstand, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma … bzw. deren Nachfolgerin die E-Mailadresse weiter nutzen wollte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III. Der Streitwert wurde in Abhängigkeit von den Klageanträgen, Anträgen der Widerklage bzw. Erledigterklärung festgesetzt. Daher ergibt sich ein gestaffelter Streitwert.


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