IT- und Medienrecht

Schreibversehen, Schriftsatz, Vorlage, Anlage, AG, Beklagte, Klageerwiderung, Vortrag, unstreitig, wiederholt, Herstellerin, Diktat, offensichtliches, ZPO, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  103 O 1729/20

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35365
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

103 O 1729/20 2021-03-05 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 10. Zivilkammer – vom 05.03.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Änderungen (fett und kursiv gedruckt)
„Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über einen gebrauchten … S Diesel, Erstzulassung 17.09.2014.
Der Vertrag datiert vom 31.08.2016 (Anlage K 1). Das Fahrzeug verfügt über eine V6-TDI Dieselmotor, welcher nicht von der Beklagten, sondern von der … AG hergestellt wurde. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob es sich um einen Motor vom Typ EA897 EVO (so die Klägerin) oder einen EA 896 Gen2 (so die Beklagte) handelt.
Nach Bekanntwerden der Dieselthematik hat die Herstellerin des Motors, die … AG, der Beklagten zwischen 24.11.2015 und 08.06.2017 mehrfach bestätigt, dass in den Motoren des im streitgegenständlichen Auto verwendeten Typs keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen eingebaut seien, vgl. Anlagenkonvolut BV.
Die Klägerin behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Die Beklagte stelle zwar den Motor nicht selber her, kaufe aber alle erforderlichen Teile für die Motorsteuerung bei der … GmbH und könne sich nicht hinter VW oder Audi verstecken. Die Verantwortlichen bei der Beklagten hätten schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Umschaltlogik und deren Unzulässigkeit Kenntnis gehabt. Im Übrigen habe es am 16.05.2018 für das Fahrzeug einen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gegeben.
Der Rückrufbescheid des KBA vom 16.05.2018 ist durch Änderungsbescheid vom 10.07.2018 vollständig aufgehoben worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.“
2. Streichung (des vorletzten Absatzes auf Seite 3 des Urteils)
Der von der Klägerin erwähnte Rückrufbescheid des KBA sei am 10.07.2017 vollständig aufgehoben worden, dieser habe sich auch lediglich auf einen bestimmten Warmluftmodus bezogen, der in 95 % der Fahrzeuge durch ein im Herbst 2016 durchgeführtes Update, welches auch beim Fahrzeug der Klägerin aufgespielt worden sei, bereits entfernt worden.
3. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

Zu 1. und 2.: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Zu 3.: Die Aufnahme des Satzes „Die Beklagte weist sich in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu dem streitgegenständliche Fahrzeug als Herstellerin des Motors aus.“ in den unstreitigen Tatbestand wird abgelehnt.
Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte erklärt, nicht Herstellerin des Motors zu sein, sondern diesen von der … AG bezogen zu haben. Gleiches wird nach dem Vortrag der Klageseite und Vorlage der Anlage K 33 mit Schriftsatz vom 19.11.2020 ausdrücklich mit Schriftsatz vom 23.11.2020 (dort S. 2 oben) von der Beklagte wiederholt und damit nicht unstreitig.


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