IT- und Medienrecht

Tatbestandsberichtigungsantrag zur Ergänzung der rechtlichen Würdigung

Aktenzeichen  9 U 2091/15

Datum:
3.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137397
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319, § 320 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es besteht kein Anlass, eine Tatsache, die sich bereits im Tatbestand befindet, in den Entscheidungsgründen ein weiteres Mal zu formulieren. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Ergänzung der Urteilsgründe um weitere rechtliche Ausführungen oder der rechtlichen Begründung ist von § 320 Abs. 1 ZPO nicht umfasst und daher nicht angezeigt.  (Rn. 9) (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Antrag einer Urteilsberichtigung auf Ergänzung des Tatbestandes um eine Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze im Berufungsverfahren ist nachzukommen, es handelte sich um ein offensichtliches Schreibversehen gem. § 319 ZPO.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 U 2091/15 2016-03-22 Endurteil OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 9. Zivilsenat – vom 22.03.2016 wird auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 8.4.2015
1. im Tatbestand wie folgt berichtigt, in dem auf Seite 6 unten ergänzt wird:
„Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren wird Bezug genommen”.
2. Ferner werden die Entscheidungsgründe auf Seite 15, 1. Absatz, Zeile 2 dahingehend berichtigt, dass es heißt, „die Klägerin hatte jedoch unbestritten vorgetragen”, anstelle der bisherigen Formulierung „die Beklagte hatte unbestritten vorgetragen.
3. Im übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Tatbestand des Berufungsurteils war auf Seite 6 dahingehend zu berichtigten, dass auch auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen wird.
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen gem. § 319 ZPO.
2. Im übrigen war der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag nicht erfolgreich, Auslassungen, Dunkelheiten und Widersprüche gem. § 320 Abs. 1 ZPO ergaben sich in dem Berufungsurteil nicht.
2.1. Antrag I. zu Ziffer 2a (Seite 9 des Berufungsurteils).
Das Urteil wird nicht auf Seite 9 ergänzt, dass „ausweislich Blatt 3 der Urteilsausfertigung bei Auftragserteilung an die Fa. H. der Klägerin bereits zum Beauftragungszeitpunkt die drohende Insolvenz positiv bekannt war“. Dieser Umstand findet sich bereits im Tatbestand des Urteils auf Seite 3, es besteht kein Anlass, die Entscheidungsgründe entsprechend ein weiteres Mal so zu formulieren. Die Tatsache ist dem Tatbestand der Entscheidung zu entnehmen.
2.2. Antrag zu II zu Ziffer 2.a (Seite 10 des Berufungsurteils).
Auf Seite 10 wird nicht der Satz „die Klägerin gab unbestritten an, der Zweitbieter hätte für den Auftrag nicht mehr zur Verfügung gestanden, andere Unternehmen hätte sie nicht an der Hand gehabt“ gestrichen. Dieser Satz ist zwar knapp, gibt aber die Feststellungen zutreffend wieder. Dies ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen im Urteil auf Seite 10 bis 12, wo es heißt dass der Zweitbieter nicht zu den gleichen Konditionen bereit gewesen wäre, den Auftrag durchzuführen. Es besteht kein Anlass, die Urteilsgründe entsprechend zu ändern.
2.3. Antrag III zu Ziffer II 2a, Seite 10 des Berufungsurteils
Der Satz „wie auch unbestritten von der Klägerin vorgetragen“ wird nicht gestrichen. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten fand sich in den vorgelegten Schriftsätzen nicht.
2.4. Antrag IV zu Ziffer II 2 b, Seite 11
Das Wort „unbestritten“ auf Seite 12, 1. Absatz wird nicht gestrichen, es handelt sich um keinen Tatbestandsfehler, wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt.
2.5. Antrag V zu Ziffer II 2b, Seite 12
Der Antrag auf Einfügung des Satzes“ auch ist zu erwägen, dass die Klägerin nach den §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 4 VOB/B den Vertrag mit der Fa. H. hätte kündigen können, weil diese sowohl den ursprünglichen als auch den verschobenen Termin zum Beginn der Arbeiten hat fruchtlos verstreichen lassen“, wird abgelehnt.
Eine Ergänzung der Urteilsgründe um weitere rechtliche Ausführungen ist von § 320 Abs. 1 ZPO nicht umfasst und daher nicht angezeigt. Das Urteil gibt die tragenden Gründe der Entscheidung wieder.
2.6. Antrag VI zu Ziffer II 2c, Seite 13
Der Antrag auf Ergänzung der Urteilsgründe auf Seite 13 nach Streichung des Satzes „wie sich in der Beweisaufnahme insbesondere aus der Aussage des Zeugen N. ergeben hat, war die Firma H. in der Lage, Mängel zu beseitigen“ um den Satz „wie sich in der Beweisaufnahme insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Me. und Mo. ergeben hat, war die Firma H. erkennbar überfordert und nicht in der Lage, gerügte Mängel zu beseitigen“ wird abgelehnt.
Der beanstandete Satz ist ebenso wie der begehrte Satz Teil der Beweiswürdigung der Entscheidung und als solche nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag anfechtbar, § 320 Abs. 1 ZPO.
2.7. Antrag VII zu Ziffer II 2 d, Seite 14 des Berufungsurteils
Der Antrag nach dem ersten Absatz auf Seite 14 einzufügen,” die Firma H. war erkennbar unzuverlässig und nicht leistungsfähig. Die Klägerin hätte jedenfalls ohne Weiteres durch ihre sachkundigen Personen wissen müssen, dass die Dämmung teilweise schlampig verlegt war, weil dies in den Protokollen des Sachverständigen Me. stand“ wird abgelehnt. Die Beklagte begehrt hier eine Ergänzung der rechtlichen Würdigung, die von § 320 Abs. 1 ZPO nicht umfasst ist.
2.8. Antrag VIII zu Ziffer 2 d (tatsächlich Ziffer 3), Seite 15
Der Antrag auf Streichung des Satzes „der Beklagte hatte jedoch unbestritten vorgetragen, dass dieser Sicherheitseinbehalt nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr sei dieser Sicherheitseinbehalt durch eine Abgeltungsvereinbarung mit der Sparkasse ausgeglichen worden“ führt gem. § 319 ZPO zu einer Änderung des Wortes Beklagte durch Klägerin. Insofern liegt ein offensichtlichen Schreibversehen vor.
Im übrigen war dem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht nachzukommen. Ein substantiiertes Bestreiten war aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich geworden.
2.9. Antrag IX zu Ziffer II 4 Seite 15
Vor dem Wort Mängeln auf Seite 15, zweiter Absatz war nicht das Wort streitgegenständlich zu ergänzen. Dass sich der Begriff auf den Streitgegenstand bezieht, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Eine Auswirkung über den Streitgegenstand der Klage hinaus ist nicht zu erwarten.
2.10. Antrag X – Verweis auf gewechselte Schriftsätze:
Dem Antrag einer Urteilsberichtigung auf Ergänzung des Tatbestandes um eine Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze im Berufungsverfahren war nachzukommen, es handelte sich um ein offensichtliches Schreibversehen gem. § 319 ZPO. Im übrigen findet sich eine Bezugnahme auf die Protokolle und das erstinstanzliche Urteil auf Seite 6 des Berufungsurteils im Tatbestand der Entscheidung.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben