IT- und Medienrecht

Unerlaubte Sondernutzung durch das Abstellen von Kfz-Anhängern mit Werbung

Aktenzeichen  AN 10 K 18.01859, AN 10 K 18.01860, AN 10 K 20.00046, AN 10 K 20.00712, AN 10 K 20.01440, AN 10 K 20.01501

Datum:
8.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58177
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 14, Art. 18 Abs. 2a
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
FStrG § 8 Abs. 3 S. 6

 

Leitsatz

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG definiert den Gemeingebrauch als die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete Benutzung der Straße zum Verkehr. Eine Benutzung zum Verkehr liegt dabei sowohl in der Teilnahme am fließenden Verkehr als auch dem ruhenden Verkehr vor. Damit unterfällt das Parken (ruhender Verkehr) als solches dem Gemeingebrauch. Maßgeblich ist daher, ob das Parken, d.h. das Abstellen des Anhängers, vorwiegend aus verkehrlichen Zwecken erfolgt, weil sich das Abstellen nur als kurzzeitige Unterbrechung des fließenden Verkehrs darstellt. Werbung am Anhänger, die nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht, liegt noch im Rahmen des Gemeingebrauchs (vgl. OVG Hamburg, B.v. 13.6.2003 – 2 Bs 181/03) (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.   

Gründe

Die fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig, aber unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. AN 10 K 18.01859
Der Bescheid vom 31. August 2017 ist, soweit er den Kläger noch belastet, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018 rechtmäßig.
a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids vom 31. August 2017 zwar nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Allerdings sieht Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG diesbezüglich eine Heilungsmöglichkeit vor. Die Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Schreiben vom 25. September 2017) Stellung genommen, so dass der Mangel bereits mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt wurde. Das genannte Schreiben wurde der Widerspruchsbehörde vorgelegt und ist in deren Entscheidung eingeflossen. Zudem wurde der Kläger spätestens mit seinem Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens gehört.
b. Der streitgegenständliche Bescheid, durch den dem Kläger Sondernutzungsgebühren auferlegt wurden, ist auch materiell rechtmäßig.
aa. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Sondernutzungsgebühr in Höhe von zuletzt 450,00 EUR ist die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 17. März 1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Mai 2017 i.V.m. dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung) und Art. 18 Abs. 2a BayStrWG.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten. Einwände formeller oder materieller Art gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung wurden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
bb. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Sondernutzungsgebühren herangezogen. Es handelt sich bei dem Abstellen des Anhängers um eine Sondernutzung (1), die nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten gebührenpflichtig ist (2). Der Kläger ist auch Gebührenschuldner (3).
(1) Das Abstellen des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Parkbucht vor dem Anwesen H1. Straße …, gegenüber dem Einfahrtsbereich der Verbrauchermärkte … und … im maßgeblichen Zeitraum vom 9. August 2017 bis 17. August 2017 ist eine Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, denn hierbei wird die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu einem anderen verkehrsfremden Zwecken benutzt. Die vorliegende Nutzung des Anhängers als (bewegliche) Werbefläche im öffentlichen Straßenraum überwiegt den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG definiert den Gemeingebrauch als die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete Benutzung der Straße zum Verkehr. Eine Benutzung zum Verkehr liegt dabei sowohl in der Teilnahme am fließenden Verkehr als auch dem ruhenden Verkehr vor. Damit unterfällt das Parken (ruhender Verkehr) als solches dem Gemeingebrauch. Maßgeblich ist daher, ob das Parken, d.h. das Abstellen des Anhängers, vorwiegend aus verkehrlichen Zwecken erfolgt, weil sich das Abstellen nur als kurzzeitige Unterbrechung des fließenden Verkehrs darstellt. Werbung am Anhänger, die nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht, liegt noch im Rahmen des Gemeingebrauchs (vgl. OVG Hamburg, B.v. 13.6.2003 – 2 Bs 181/03 – juris). Dagegen handelt es sich nicht mehr um Gemeingebrauch, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, U.v. 10.1.2013 – M 10 K 12.3715 und B.v. 18.5.2001 – M 2 S 01.1810 – jeweils juris). Daher sind Sachverhalte, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber die Absicht der Ortsveränderung nur ein untergeordneter Nebenzweck ist, weil in erster Linie gewerbliche, gesellschaftliche oder andere Ziele verfolgt werden, nicht mehr vom Gemeingebrauch umfasst (VG München, B.v. 18.5.2001, a.a.O.; Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rn. 37).
Die Frage, ob das Abstellen eines mit Werbeaufschrift versehenen Anhängers noch als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zu werten ist oder ob das Aufstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich grundsätzlich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Die innere Motivation des Sondernutzers ist nicht vorrangig maßgeblich. Objektive Anhaltspunkte der Beurteilung sind unter anderem die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeuges, die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellortes (etwa an einer stark befahrenen Straße), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz und die konkrete Dauer der Aufstellung (VG München, U.v. 10.1.2013 – M 10 K 12.3715 – juris unter Verweis auf OVG NRW, U.v. 12.7.2005 – 11 A 4433/02 – juris Rn. 45 ff.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 11.8.2017 – 11 A 432/17 – juris).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt das Abstellen des streitgegenständlichen Anhängers mit Werbeaufschrift eine Sondernutzung in Form der Werbeeinrichtung von öffentlichem Straßenraum dar. Zwar ist der streitgegenständliche Anhänger in der Parkbucht parallel zur Straße ordnungsgemäß geparkt worden. Auch dürfte sich die Beschriftung des Anhängers noch im Rahmen des bei Firmenfahrzeugen Üblichen bewegen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass der Anhänger an allen vier Seiten vollflächige Aufschriften und Abdrucke aufweist. Dabei wird auf zwei Seiten auf den … des Klägers hingewiesen und hierzu aufmerksamkeitswirksam Bilder abgedruckt. So ist ein … und eine Person mit … abgebildet. Auf einer weiteren, zur Fahrbahn befindlichen Seite befindet sich – ebenfalls durch die bildliche Abbildung von Köpfen zweier Personen unterstützt – der Hinweis auf die vom Kläger betriebene … Durch die automatische Reaktion auf Bilder werden zum einen mehr Personen angesprochen, zum anderen werden durch den Einsatz von Bildern vermittelte Informationen besser behalten und erinnert, so dass die gewählte Darstellung aufmerksamkeitsfördernd wirkt und werbewirksam ist. Schließlich befindet sich auf der vierten Seitenwand noch ein großflächiger Hinweis auf eine …Tankstelle in … Nach dem Vortrag des Klägers stammt dieser Aufdruck vom Vorbesitzer des Kfz-Anhängers. Der Umstand, dass der Kläger nicht auf eines seiner Unternehmen hinweist, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn bei wertender Betrachtung ist der Kläger dafür verantwortlich, dass sich auf einem in seinem Eigentum stehenden Kfz-Anhänger ein großflächiger Hinweis auf ein anderes Unternehmen befindet. Die Nutzung des Anhängers mit den Hinweisen auf die …Tankstelle in …, der gewählte Abstellort und die Abstelldauer sind auf seinen Willen zurückzuführen. Der Kläger allein kann darüber bestimmen, wie sein Anhänger aussieht und wie sein Anhänger genutzt wird. Dass der Kläger den streitgegenständlichen Anhänger auch für seine unternehmerischen Zwecke wie beispielsweise Haushaltsauflösungen bzw. im Rahmen seiner reisegewerblichen Tätigkeit einsetzt, ändert nichts an der äußeren Gestaltung des Anhängers mit seiner vollflächigen Reklamebeschriftung. Zudem spricht der Abstellort des Anhängers, gut von der Fahrbahn einer stark befahrenen Straße einsehbar und auch nicht durch andere Fahrzeuge sichtverstellbar, da der Anhänger zum einen parallel zur Fahrbahn, zum anderen gleich zu Beginn der Parkbucht abgestellt war, für eine Nutzung zu Werbezwecken. Als Abstellort wurde die vielbefahrene H1. Straße genau gegenüber den gut besuchten Verbrauchermärkten … und … gewählt. Darüber hinaus befindet sich der gewählte Abstellort fernab vom Firmensitz des beworbenen klägerischen Immobilienservice. Die Entfernung vom Abstellort zum Sitz des …unternehmens in der …stadt beträgt nach Routenplaner etwa 5 km. Soweit darauf verwiesen wird, dass im Zeitalter fortschreitender Digitalisierung und elektronischer Organisation der Betriebssitz zwar formal gegeben sei, die Organisation und Planung jedoch von überall her erfolgen könne, ist dennoch festzuhalten, dass der Betriebssitz als der Ort gilt, an dem die Geschäfte dauerhaft geleitet werden und der den klägerischen Unternehmen eine gewisse örtliche Stabilität verleiht. Soweit der Kläger vorbringt, auf diesem Betriebssitz gebe es keine Abstellmöglichkeiten für seine Anhänger, er habe auch kein anderes Grundstück zur Verfügung und sei deshalb auf die kostenlosen öffentlichen Parkplätze im Stadtgebiet der Beklagten angewiesen, kann er nicht durchdringen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob nicht bereits das Führen eines Betriebes unter Nutzung des öffentlichen Raumes als Sondernutzung anzusehen ist. Jedenfalls plant der Kläger selbst damit, die Anhänger auf kostenlosen im Stadtgebiet der Beklagten befindlichen Parkmöglichkeiten abzustellen und dort auch für längere Zeit stehen zu lassen, also ortsunverändert dauerabzustellen.
Der Kläger kann mit dem Einwand, er nutze den Anhänger als Transportmittel für die Ausrüstung seines Food Trucks, bei dem es sich um ein Reisegewerbe handele, nicht durchdringen. Der Kläger führt insoweit aus, dass er keinen festen Firmensitz, sondern verschiedene Verkaufsstandorte habe, so dass auf den konkreten Einsatzort, dem Verkaufsstand in der … vor der …Autovermietung, abzustellen sei. Mit diesem Einwand kann der Kläger nicht durchringen, da zwischen dem Abstellort in der H1. Straße und dem Einsatzort des Food Trucks nach Routenplaner immerhin noch 800 m liegen. Damit fehlt ein räumlicher Zusammenhang zwar nicht gänzlich, eine unmittelbare räumliche Nähe zum Einsatzort ist jedoch nicht gegeben. Die Entfernung ist groß genug, um nicht von bloßen Parkabsichten auszugehen. Immerhin befinden sich zum Beispiel in der direkt um die Ecke gelegenen H1. Straße entlang der Straße Parkmöglichkeiten. Auch in der näher gelegenen … befinden sich parallel zur Straße einige Parkmöglichkeiten. Zudem bleibt die Frage offen, warum der Anhänger, wenn der genannte Verkaufsstandort immer mittwochs bedient wurde, über eine Woche über den Mittwoch hinaus in der Parkbucht der H1. Straße abgestellt war. Es ist nicht nachvollziehbar, wie für den Betrieb des Food Trucks benötigte, zum Teil schwere und unhandliche Ausrüstungsgegenstände (Stromaggregat, Stehtische, Sonnen- bzw. Regenschirme) zum Verkaufsstandort gelangt sein sollen, während der Anhänger ortsunverändert in der H1. Straße geparkt war. Der Anhänger befand sich unstreitig nicht nur kurze Zeit am genannten Abstellort, sondern war jedenfalls über einen Zeitraum von neun Tagen (Mittwoch, 9.8.2017 bis Donnerstag, 17.8.2017) ortsunverändert dauergeparkt.
Soweit der Kläger vorträgt, er stelle den Anhänger gerade nicht in einem Wohngebiet ab, da der Anhänger am gewählten Standort deutlich weniger störend wirkt, kann er nicht durchdringen. Auch unter Berücksichtigung dieser Motivation des Klägers lässt sich nicht erkennen, warum der Anhänger gerade in einer vielbefahrenen Straße mit hervorragender Sicht zum Einfahrtsbereich von zwei gut besuchten Einkaufsmärkten abgestellt sein musste. Ein über eine Woche bestehender angespannter Parkdruck wurde für diesen Bereich nicht vorgetragen. Zwingende betriebliche Erfordernisse, dass es genau dieser Abstellort sein musste, sieht das Gericht nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es keine Parkmöglichkeiten an weniger frequentierten Straßen in einem Bereich mit überwiegend gewerblicher Nutzung gibt.
Der Kläger kann auch mit seinem pauschalen Einwand, er nutze seine Anhänger für seine gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere für seinen Umzugsservice, nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass der Anhänger in den Zeiträumen zwischen der gewerblichen Nutzung gerade an einer stark frequentierten Straße abgestellt sein muss. Ein räumlicher oder zeitlicher Bezug zu den geschäftlichen Einsätzen wurde seitens des Klägers nicht dargelegt. Auch der Einwand des Klägers, er sei aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeiten der Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Vermietung und Verleih von Anhängern sowie des Umzugsservice auf eine bestimmte Anzahl von Anhängern angewiesen, führt nicht zum Erfolg der Klage. Vielmehr wird insgesamt der Eindruck erweckt, als bedinge nicht die Gewerbstätigkeit die jeweiligen Abstellorte, sondern als richte sich der Geschäftsablauf der klägerischen Betriebe nach den Abstellorten der klägerischen Anhänger.
Im Übrigen muss die Kammer nicht die Augen davor verschließen, dass bei einer Fahrt im Stadtgebiet der Beklagten mit einem offenen Blick für die Umwelt immer wieder abgestellte Anhänger des Klägers festzustellen sind, die jeweils an stark frequentierten Straßen stehen und so abgestellt sind, dass sie von der Fahrbahn gut wahrzunehmen sind.
Das Abstellen des streitgegenständlichen Anhängers stellt sich nach alledem äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des ruhenden Verkehrs dar. Doch es zeigt sich unter Berücksichtigung der genannten objektiven Anhaltspunkte, insbesondere des gewählten Abstellortes in Zusammenhang mit der vollflächigen Reklamebeschriftung und dem Vortrag, dass der Anhänger als Lagerfläche für den Food Truck genutzt wird, dass die Absicht der Ortsveränderung nur ein untergeordneter Zweck ist und die Verwendung des Fahrzeugs als Transportmittel für die klägerischen Betriebe nicht Hauptweck darstellt. In erster Linie werden geschäftliche Zwecke verfolgt, sei es durch die Nutzung als Lager oder durch die Nutzung als Werbefläche, die nicht als bloßes Beiwerk angesehen werden kann. Die vom Kläger vorgetragene Transportfunktion des Anhängers für die Ausrüstung des Food Trucks oder für seine weiteren betrieblichen Tätigkeiten tritt dagegen in den Hintergrund. Insgesamt überwiegt daher vorliegend das Abstellen des Anhängers zur späteren Wiederinbetriebnahme gegenüber dessen Nutzung als Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum nicht. Dies zeigt auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit, wie sich den vom Kläger vorgelegten Online-Bewertungen entnehmen lässt. Der objektive Empfängerhorizont geht dahin, die vom Kläger abgestellten Anhänger als Werbeflächen wahrzunehmen.
Im Ergebnis stellt sich daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Abstellen des Kfz-Anhängers nicht als Gemeingebrauch dar, da neben dem grundsätzlich zulässigen Parken vorwiegend ein außerhalb der Verkehrsfunktion der Straße liegender Zweck verfolgt wird.
Auf § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO kommt es nicht an. Danach darf mit Kfz-Anhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Nach oben Gesagtem stellt sich das Abstellen des Anhängers aber gerade nicht als gemeingebräuchlich, sondern als Sondernutzung dar.
Hinsichtlich des vom Kläger mehrfach vorgebrachten Vergleichs mit anderen im Stadtgebiet der Beklagten abgestellten Anhängern, ist festzuhalten, dass sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf berufen kann, weil es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht geben kann, so dass es einen Anspruch dahingehend, den öffentlichen Verkehrsraum zu nicht verkehrlichen Zwecken unentgeltlich zu nutzen ebenfalls nicht geben kann. Im Übrigen stellt es sich entgegen des klägerischen Vortrages nicht so dar, dass ausschließlich vom Kläger Sondernutzungsgebühren erhoben werden, wie dem Gericht aufgrund weiterer anhängiger Verfahren bekannt ist. Zudem führte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass weitere solcher Fälle verfolgt werden.
Soweit sich die Klägerbevollmächtigte gegen die Bezeichnung als Leistungsbescheid wendet, kann sie nicht durchdringen, weil mit dem Bescheid eine Gebühr für die unerlaubte Sondernutzung und damit eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Art. 23 Abs. 1 VwZVG).
(2) Die vorliegende Sondernutzung, die aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 7 der Sondernutzungssatzung der Beklagten nicht erlaubnisfähig ist, ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten i.V.m. Pos. Nr. 38 der Anlage 1 – Sondernutzungsgebührenverzeichnis gebührenpflichtig.
§ 1 der Sondernutzungsgebührensatzung bestimmt, dass für erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt stehenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebühren nach dieser Satzung erhoben werden. Die Höhe der Gebühr ist gemäß § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 für unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zwecke der Werbung pro Fahrzeug und Tag auf 50,00 EUR festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die in der Satzung festgelegte Gebühr unverhältnismäßig wäre. Bei Bemessung der Gebühr sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG). Nach diesem Maßstab ist die Gebühr durch die werbewirksame Nutzung des Anhängers nicht zu gering zu bemessen.
Die Gebührenhöhe von ursprünglich 750,00 EUR wurde mit Teilabhilfebescheid vom 4. Juni 2018 auf 450,00 EUR festgesetzt. Dabei lässt sich dem Teilabhilfebescheid trotz fehlerhafter Begründung eindeutig entnehmen, dass nunmehr 450,00 EUR Sondernutzungsgebühren anfallen. Dieser Betrag ist bei dem in Rede stehenden und aus der Aktenlage ersichtlichen Zeitraum vom 9. August 2017 bis 17. August 2017 nicht zu beanstanden.
(3) Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Sondernutzungsgebührensatzung Schuldner der Sondernutzungsgebühren. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung ist Gebührenschuldner diejenige Person, die eine Sondernutzung erlaubt oder unerlaubt ausübt. Die Benutzung des Kfz-Anhängers als Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum (Sondernutzung) übt der Halter des Kraftfahrzeugs aus, da dieser für den Betrieb des Fahrzeugs nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und somit auch für die den Gemeingebrauch verdrängende bzw. diesen überwiegende Sondernutzung des Fahrzeugs verantwortlich ist (vgl. VG München, U.v. 10.1.2013 – M 10 K 12.3715 – juris Rn. 30). Im Übrigen erfolgt die Sondernutzung im Interesse des Klägers, § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Sondernutzungsgebührensatzung.
Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig.
2. AN 10 K 18.01860
Auch der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017 ist, soweit der Kläger noch belastet wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom 22. August 2018 rechtmäßig.
Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides ist gegeben, da die fehlende Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt wurde. Der Kläger wurde mit seinem Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, spätestens im gerichtlichen Verfahren gehört.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die erhobene Sondernutzungsgebühr in Höhe von zuletzt 450,00 EUR (nach Teilabhilfebescheid vom 4. Juni 2018) zutreffend auf die Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung) und Art. 18 Abs. 2a BayStrWG gestützt.
Das Abstellen des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … in einer Parkbucht im Bereich des …, kurz vor … im Zeitraum vom 15. August 2017 bis 23. August 2017 stellt sich auch in diesem Fall als Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG dar. Die Straße wird zur Überzeugung des Gerichtes nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu einem anderen verkehrsfremden Zwecken benutzt. Die vorliegende Nutzung des Anhängers als (bewegliche) Werbefläche im öffentlichen Straßenraum überwiegt den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße.
Der streitgegenständliche Anhänger weist auf allen Seiten eine vollflächige Reklamebedruckung auf. Auf zwei Seiten wird auf das klägerische …unternehmen hingewiesen, wobei werbewirksam nicht nur Text, sondern auch Bilder abgedruckt sind (…, …), auf einer weiteren Seite wird auf die … sowie auf der nach vorne gerichteten Seite des Anhängers auf eine …Tankstelle in … aufmerksam gemacht. Starkes Indiz für die Nutzung des Anhängers zu Werbezwecken stellt der gewählte Abstellort dar. Der Anhänger war im Bereich des äußerst stark befahrenen …, kurz hinter der Straße … abgestellt. Der … ist Bestandteil des Hauptstraßenverkehrsnetzes und erfüllt die Aufgabe der Aufnahme städtischen Quell-, Ziel- und Binnenverkehrs und dient zudem als Bindeglied im Bundesautobahnnetz der A…. Der parallel zur Fahrbahn abgestellte Anhänger war von der Fahrbahn gut einsehbar und nicht durch andere Fahrzeuge sichtverstellbar, da der Anhänger ganz am Ende der Parkbucht abgestellt wurde. Auch die Distanz zwischen dem gewählten Abstellort und dem Firmensitz des Klägers spricht für die Aufstellung zu Werbezwecken. Zwar befindet sich der klägerische Betriebssitz nach Routenplaner nur etwa 600 m von der Parkbucht entfernt, so dass ein räumlicher Zusammenhang nicht gänzlich fehlt. Allerdings ist die Entfernung groß genug, um nicht von bloßen Parkabsichten auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anhänger nicht an einer nähen gelegenen Parkmöglichkeit abgestellt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als der Anhänger unstreitig nicht nur kurze Zeit am genannten Abstellort, sondern über einen Zeitraum von neun Tagen (Dienstag, 15.8.2017 bis Mittwoch, 23.8.2017) ortsunverändert dauergeparkt war. Es handelte sich demnach nicht um kurzfristiges Parken aus Parkplatznöten. Im Übrigen dürfte sich das Abstellen und Abholen des Anhängers am gewählten Abstellort unter Berücksichtigung des Verkehrs in diesem Bereich auch logistisch als Herausforderung darstellen. Die weiteren Einwände des Klägers führen wie dargelegt, nicht zum Erfolg der Klage.
Nach alledem stellt sich das Abstellen des streitgegenständlichen Anhängers äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des ruhenden Verkehrs dar, doch unter Heranziehung der genannten objektiven Umstände, insbesondere des gewählten Abstellortes im Bereich des wichtigen und hochfrequentierten … und der vollflächigen Bedruckung zeigt sich, dass sich die Absicht der Ortsveränderung als nur untergeordneter Zweck darstellt und die Nutzung des Anhängers als (mobile) Werbeanlage die vom Kläger vorgetragenen geschäftlichen Zwecke überwiegt.
Diese unerlaubte Sondernutzung ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 – Sondernutzungsgebührenverzeichnis gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe von 450,00 EUR (nach Teilabhilfebescheid vom 4. Juni 2018 und Widerspruchbescheid vom 22. August 2018) ist für den Zeitraum von neun Tagen (15. August 2017 bis 23. August 2017) nicht zu beanstanden. Der Kläger ist als Halter des Anhängers Gebührenschuldner (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung).
3. AN 10 K 20.00046
Der Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 ist ebenfalls rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 – Sondernutzungsgebührenverzeichnis zu Sondernutzungsgebühren in Höhe von 400,00 EUR herangezogen.
Das Abstellen des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … in der H1. Straße stadteinwärts auf Höhe des Stadtparkes, gegenüber der …Kirche ist als Sondernutzung zu sehen, da die Straße zur Überzeugung des Gerichts nicht vorwiegend zur Teilnahme am ruhenden Verkehr, sondern zu einem anderen verkehrsfremden Zweck benutzt wird. Die Nutzung des Anhängers als mobile Werbefläche im öffentlichen Straßenraum überwiegt den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße.
Für die Nutzung des Anhängers zu Werbezwecken spricht, dass der Anhänger eine vollflächige Reklamebedruckung aufweist, auf einer Seite mit – durch Bilder unterstützt – Hinweis auf das …unternehmen des Klägers, auf einer weiteren Seite mit Hinweis auf die … sowie auf der letzten Seite mit der Aufschrift „…“. Der Abstellort des Anhängers ist gut von der stark befahrenen H1. Straße einsehbar und nicht sichtverstellbar, da der Anhänger parallel zur Fahrbahn gleich zu Beginn der Parkbucht abgestellt war. Die H1. Straße, die in die H1. Straße mündet, ist eine stark frequentierte Haupteinfallstraße für den Pendlerverkehr aus nördlicher Richtung kommend. Die Entfernung vom Abstellort zum Betriebssitz des klägerischen …unternehmens beträgt nach Routenplaner gut 4 km. Ein räumlicher Bezug ist deshalb nicht gegeben. Soweit der Kläger vorträgt, die H1. Straße sei dafür bekannt, dass eine über nicht nur einige Stunden andauernde Abstellmöglichkeit bestehe und die Straße über kostenlose Längsparkmöglichkeiten verfüge, ist entgegenzuhalten, dass zahlreiche weitere Parkmöglichkeiten im Stadtgebiet der Beklagten vorhanden sind, die näher zum klägerischen Betriebssitz liegen und sich an weniger stark befahrenen Straßen befinden. Wie oben bereits dargelegt kann der Kläger mit seinem pauschalen Einwand, er nutze den Anhänger für seine gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere für seinen Umzugsservice, ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht erkennbar, dass der Anhänger in den Zeiträumen zwischen der gewerblichen Nutzung gerade an einer stark frequentierten Straße abgestellt sein muss. Ein räumlicher oder zeitlicher Bezug zu den geschäftlichen Einsätzen wurde seitens des Klägers nicht dargelegt. Im Übrigen befand sich der streitgegenständliche Anhänger nicht nur kurze Zeit am genannten Abstellort, sondern war, wie sich einem Vergleich der Ventilstellungen und Radmuttern des Anhängers sowie den zwei losen Pflastersteinen zur Absicherung des Reifens entnehmen lässt und vom Kläger im Übrigen auch nicht bestritten wird, über einen Zeitraum von acht Tagen (Dienstag, 8.1.2019 bis Dienstag, 15.1.2019) ortsunverändert dauergeparkt. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Anhänger über einen Zeitraum von acht Tagen abgestellt war, obwohl die hinten befindliche Seite lose im Anhänger lag und es der Kläger nicht für nötig erachtet hat, den Anhänger zeitnah zu reparieren, für eine Werbeabsicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Anhänger in diesem Zustand als Transportmittel für die klägerischen gewerblichen Tätigkeiten genutzt werden konnte. Die weiter erhobenen Einwände können keine Berücksichtigung finden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Soweit sich die Klägerbevollmächtigte auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2017 (Az. 11 A 432/17 – juris) bezieht, kann sie nicht durchdringen. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, ob das Abstellen eines Fahrzeuges oder Anhängers im öffentlichen Raum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder das Abstellen wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Die Umstände im vorliegenden Fall sind jedoch nicht vergleichbar zu den Umständen des Falles, auf den Bezug genommen wurde. Vorliegend handelt es sich um einen Kfz-Anhänger mit vollflächiger Reklamebedruckung, im Verfahren des OVG Nordrhein-Westfalen handelte es sich um einen zweisitzigen Personenkraftwagen der Automarke Smart, der auf beiden Seiten sowie auf der Rückseite mittels Schriftzug auf das klägerische Unternehmen hingewiesen hat.
Im Ergebnis ist daher im konkreten Einzelfall das Abstellen des Kfz-Anhängers nicht als Gemeingebrauch zu sehen. Unter Berücksichtigung der objektiven Umstände stellt sich das Abstellen äußerlich zwar als ruhender Verkehr dar. Allerdings scheint die Absicht der Ortsveränderung und die Nutzung zu den vorgetragenen geschäftlichen Zwecken, insbesondere für Umzüge, im Vergleich zur Nutzung des Anhängers mit seiner vollflächigen Reklamebeschriftung an einer stark befahrenen Einfallstraße für den Pendlerverkehr als bewegliche Werbefläche zurückzutreten.
Die Beklagte hat die Gebührenhöhe von 400,00 EUR für den Zeitraum vom 8. Januar 2019 bis 15. Januar 2019 zutreffend berechnet. Der Kläger ist als Halter des Anhängers Gebührenschuldner (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung).
Nach alledem ist der Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 rechtmäßig.
4. AN 10 K 20.00712
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2020, durch den dem Kläger Sondernutzungsgebühren in Höhe von 250,00 EUR auferlegt wurden, ist rechtmäßig. Es handelt sich bei dem Abstellen des Kfz-Anhängers um eine Sondernutzung, die nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten gebührenpflichtig ist.
Das Abstellen des Kfz-Anhängers mit amtlichen Kennzeichen … auf einem Parkstreifen in der …, zwischen den Einmündungen H1.Weg und H1. Straße, gegenüber dem „…“ im Zeitraum vom 12. April 2019 bis 16. April 2019 ist eine Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, da hierbei die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen verkehrsfremden Zwecken benutzt wird. Die Nutzung des Anhängers als (mobile) Werbeeinrichtung im öffentlichen Straßenraum überwiegt vorliegend den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße.
Zwar ist der streitgegenständliche Anhänger parallel zur Fahrbahn ordnungsgemäß geparkt worden. Auch dürfte sich die Beschriftung des Anhängers noch im Rahmen des allgemein Üblichen halten, wobei dennoch festzuhalten ist, dass drei Wände des Anhängers eine vollflächige, farbige Bedruckung aufweisen, die auf klägerische Unternehmen „…“ und „…“ hinweisen. Auffällig ist hierbei die Unterstützung der gedruckten Schriftzüge durch Bilder (…, …, …). Denn durch die automatische Reaktion auf Bilder werden mehr Personen angesprochen. Zudem werden durch den Einsatz von Bildern vermittelte Informationen besser behalten und erinnert. Die gewählte Darstellung ist daher aufmerksamkeitsfördernd. Unerheblich ist, dass sich auf der vierten Wand keine Bedruckung befindet. Es handelt sich um die von der Fahrbahn nicht einsehbare, zum Gehweg befindliche Seite, die sich auf die aufmerksamkeitsfördernde Wirkung von der Fahrbahn aus nicht nachteilig auswirkt. Zudem spricht der Abstellort für eine Nutzung zu Werbezwecken. Bei der … handelt es sich um eine stark frequentierte Hauptverbindungsstraße im … Norden, die die H1. Straße (B … – Stadtteil …) mit der H1. Straße (B … – Stadtteile … bzw. …) verbindet. Der Abstellort des Anhängers ist von der Fahrbahn der … gut einsehbar und auch nicht durch andere Fahrzeuge sichtverstellbar, da der Anhänger parallel zur Straße abgestellt war. Auch die Entfernung zwischen dem gewählten Abstellort und dem Firmensitz des Klägers von (nach Routenplaner) über 6 km ist Indiz für die Aufstellung zu Werbezwecken. Dass der Anhänger aus Parkplatznot in einem vollkommen anderen Teil … als in der …stadt, in der sich der klägerische Firmensitz befindet, abgestellt werden musste und sich keine anderen Parkmöglichkeiten gefunden haben, erscheint zweifelhaft. Im Übrigen stand der Anhänger dort nicht nur zum kurzfristigen Parken, sondern war über einen Zeitraum von fünf Tagen (Freitag, 12. April 2019 bis Dienstag, 16. April 2019) ortsunverändert abgestellt. Dass der Anhänger in dieser Zeit nicht bewegt wurde, steht aufgrund der von der Beklagten angefertigten Lichtbilder anhand eines Vergleichs der Stellung der Ventile und sonstiger markanter Gegebenheiten vor Ort (loser Pflasterstein) fest und wird vom Kläger auch nicht bestritten.
Soweit der Kläger vorträgt, er sei für seine Gewerbstätigkeit auf eine bestimmte Anzahl von Anhängern angewiesen und verfüge über keine eigenen Abstellmöglichkeiten, sei nochmals darauf hingewiesen, dass durch die gewählten Abstellorte und dem klägerischen Vortrag der Eindruck entsteht, dass sich der Geschäftsablauf durch die Abstellorte bedingt. Jedenfalls wurde auch hier nicht vorgetragen, dass der Anhänger am gewählten Abstellort aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen abgestellt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Im Ergebnis stellt sich daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Abstellen des Kfz-Anhängers in der … nicht als Gemeingebrauch dar, da neben dem grundsätzlich zulässigen Parken vorwiegend ein außerhalb der Verkehrsfunktion liegender Zweck verfolgt wird.
Der Kläger ist deshalb als Halter des streitgegenständlichen Anhängers zu Recht zu Sondernutzungsgebühren herangezogen worden. Die Beklagte hat die Höhe von 250,00 EUR zutreffend berechnet. Nach § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 wurde die Gebührenhöhe für unerlaubt abgestellte Anhänger zum Zwecke der Werbung pro Fahrzeug und Tag auf 50,00 EUR festgelegt.
Somit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig.
5. AN 10 K 20.01440
Die gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 gerichtete Klage betreffend den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … hat ebenfalls keinen Erfolg, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles stellt sich das Abstellen des streitgegenständlichen Kfz-Anhängers mit Werbeaufschrift als Sondernutzung von öffentlichem Straßenraum und nicht als noch zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs dar.
Der Anhänger ist zwar ordnungsgemäß in der Parkbucht abgestellt und auch die Außengestaltung des Anhängers hält sich noch im Rahmen des allgemein bei Firmenfahrzeugen Üblichen. Dennoch ist festzuhalten, dass der Anhänger an allen vier Seiten vollflächige und farbige Aufschriften und Abdrucken aufweist, die die auf das klägerische …unternehmen und weitere vom Kläger angebotene Dienstleistungen hinweisen. Aufmerksamkeitsfördernd enthalten die Seitenwände teilweise Bilder. Für eine Nutzung zu Werbezwecken spricht der gewählte Abstellort. Dabei befand sich der Anhänger nicht wie im Bescheid angegeben in einer Parkbucht in der …, sondern wie sich der vorgelegten Behördenakte einschließlich der gefertigten Lichtbilder entnehmen lässt, in der … nahe der Hausnummer …, direkt neben der Zufahrt zu den Einkaufsmärkten …, … und … Bei der … handelt es sich um eine vielbefahrene, vierspurig ausgebaute Straße, die als Einfallstraße aus dem … Osten dient. Der Abstellort des Anhängers ist von der Fahrbahn der … gut einsehbar und nicht durch andere Fahrzeuge sichtverstellbar, da der Anhänger parallel zur Straße und gleich zu Beginn der Parkbucht abgestellt war. Auch die Distanz zwischen dem gewählten Abstellort und dem Firmensitz des Klägers spricht für die Aufstellung zu Werbezwecken. Nach Routenplaner beträgt die Distanz mehr als 7 km. Zudem handelte es sich nicht um nur kurzfristiges Parken aus Parkplatznot, sondern der Anhänger wurde im Zeitraum vom 30. März 2020 bis 3. April 2020 nicht bewegt. Dies lässt sich den von der Beklagten angefertigten Lichtbildern anhand eines Vergleichs der Stellung der Reifen, insbesondere der Ventile, und der sonstigen markanten Gegebenheiten (Parkkralle, Stand der Anhänger-Abstellstütze) entnehmen. Die vom Kläger erhobenen Einwände können wie oben dargelegt nicht durchgreifen.
Im Ergebnis stellt sich das Abstellen des Anhängers daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als Sondernutzung dar, da vorwiegend ein außerhalb der Verkehrsfunktion liegender Zweck verfolgt wird.
Dem Kläger wurden folglich zu Recht Sondernutzungsgebühren für die unerlaubte Sondernutzung auferlegt. Die Sondernutzungsgebührensatzung vom 17. März 1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. September 2019 sieht in § 2 Abs. 1 i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 – Sondernutzungsgebührenverzeichnis für unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zwecke der Werbung einen Betrag in Höhe von 55,00 EUR pro Fahrzeug und Tag vor. Die Gebührenhöhe von 275,00 EUR für den in Rede stehenden Zeitraum von fünf Tagen ist daher nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Höhe wurden hier nicht vorgetragen.
6. AN 10 K 20.01501
Auch der Bescheid vom 16. Juli 2020 betreffend den Anhänger mit amtlichen Kennzeichen … ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu Sondernutzungsgebühren herangezogen, da es sich bei dem Abstellen des streitgegenständlichen Anhängers mit Werbeaufschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls um eine Sondernutzung in Form der Werbeeinrichtung von öffentlichem Straßenraum handelt, die nach der Sondernutzungsgebührensatzung gebührenpflichtig ist.
Hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Anhängers ist zwar festzuhalten, dass er im Vergleich zu den weiteren Anhängern des Klägers nicht so hoch ist, aber dennoch an allen vier Seiten vollflächige, farbige, teilweise bebilderte Reklamebedruckung aufweist, die auf den klägerischen …service und weitere Dienstleistungen des Klägers hinweisen. Der Abstellort des Anhängers in einer Parkbucht der H1. Straße gegenüber dem Gartencenter … spricht für eine Nutzung zu Werbezwecken. Bei der H1. Straße handelt es sich zwar nicht um eine äußerst hochfrequentierte Straße. Als starkes Indiz für die Nutzung als Werbeeinrichtung spricht jedoch, dass der Anhänger direkt gegenüber des Gartencenters … – nicht sichtverstellbar – abgestellt war, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes, in dem sich der streitgegenständliche Anhänger dort befand (Dienstag, 28. April 2020 bis Samstag, 2. Mai 2020). Nachdem die Baumärkte und Gärtnereien zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie geschlossen wurden, durften diese am 20. April 2020 wieder für Privatkunden öffnen. Dies führte teils zu einem Ansturm auf die Gartenmärkte. Durch das Abstellen des Anhängers am genannten Ort konnte daher die auf dem Anhänger befindliche Reklamebeschriftung von einer großen Anzahl an Personen, die das Gartencenter … ebenfalls angesteuert haben, wahrgenommen werden. Überdies liegt der Betriebssitz des Klägers etwa 8 km vom Abstellort des Anhängers entfernt. Ein räumlicher Bezug zum Gewerbebetrieb ist damit nicht erkennbar. Im Übrigen befand sich der Anhänger nicht nur für kurze Zeit am genannten Abstellort, sondern war jedenfalls über einen Zeitraum von fünf Tagen ortsunverändert dauergeparkt. Dies lässt sich den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern entnehmen und wird vom Kläger auch bestätigt.
Der Kläger kann mit dem Einwand, er habe Blumenerde erworben, die er in dem Anhänger zwischengelagert habe, nachdem der Schlüssel für das Gartenhaus nicht mehr auffindbar gewesen sei, nicht durchdringen. Die Kammer wertet dies als Schutzbehauptung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erde über fünf Tage hinweg dort gelagert werden musste bzw. warum sich kein anderer Lager- und Abstellort, etwa in der Nähe des Gartenhauses, gefunden hat.
Im Ergebnis stellt sich daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Abstellen des streitgegenständlichen Anhängers nicht als Gemeingebrauch dar, da neben dem grundsätzlich zulässigen Parken mit dem vorliegenden Werbezweck vorwiegend ein außerhalb der Verkehrsfunktion der Straße liegender Zweck verfolgt wird.
Die nach § 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Beklagten i.V.m. Position Nr. 38 der Anlage 1 – Sondernutzungsgebührenverzeichnis festgelegte Gebührenhöhe von 275,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist als Halter des Anhängers Gebührenschuldner, § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung.
7. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.


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