Aktenzeichen 13 O 1421/21 Pre
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag vom 09.08.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 09.08.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag war mangels Verfügungsgrund abzuweisen. Ob der Antragsteller einen Anspruch hat, kann vorliegend dahinstehen.
Das Begehren des Antragstellers ist nämlich auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die – selbst das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unterstellt – mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.
Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6; OLG München Beschluss vom 12.12.2018 – 18 W 1873/18).
Vom Antragsteller werden keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen hervorgeht, dass er auf eine dringende Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sei. Eine dringende Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenzgefährdung wird nicht vorgetragen. Der Antragsteller trägt darüber hinaus selber vor, dass die Sperrung auf 30 Tage bzw. 90 Tage beschränkt sei. Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18 – juris).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 ZPO und §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.