IT- und Medienrecht

Unterlassungsanspruch wegen drohender Beeinträchtigung der Rechtsausübung

Aktenzeichen  6 U 5042/19

Datum:
12.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MittdtPatA – 2020, 169
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 830 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
PatG § 9, § 139

 

Leitsatz

Die Beantragung einer Anti-Suit Injunction vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 9512/19 2019-08-30 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 21 O 9512/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. III wie folgt lautet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, verboten, eine Anti-Suit Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen wie eine Temporary Restraining Order zu beantragen oder beantragen zu lassen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich
1. Landgericht München I, Az. 21 O 3889/19 2. Landgericht München I, Az. 21 O 3891/19 3. Landgericht München I, Az. 7 O 3890/19 4. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 27/19 5. Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 26/19 6. Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 17/19 7. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 37/39 8. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 36/19 9. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 35/19 10. Landgericht Mannheim, Az. 2 O 34/19 weiter zu betreiben, wobei diese Unterlassungsverpflichtung auch umfasst,
(1) die C. C. E. GmbH anzuweisen, die C.-One Holdinggesellschaft mbH anzuweisen, die CGH Holding B.
V. anzuweisen, die C. Automotive Holding Netherlands B.
V. anzuweisen, die C. Automotive, Inc. anzuweisen, die C. Automotive Systems, Inc. anzuweisen und/oder
(2) durch sonstige Einwirkung auf die C. Automotive Systems, Inc. und erforderlichenfalls auf die vorgenannten Gesellschaften,
durchzusetzen, dass die C. Automotive Systems, Inc. keinen Antrag stellt wie geschehen mit dem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 12. Juni 2019 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5:19-cv-02520-LHK Akteneingangsnr. 32 vor dem United States District CourtNorthern District of California.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 2,5 Millionen festgesetzt.

Gründe

II.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden. Sie führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg. Lediglich der Tenor war dem geänderten Antrag anzupassen. Die Feststellung des Landgerichts, ein mit dem drohenden Erlass einer Anti-Suit Injunction verbundener, von der Antragsgegnerin in deliktischer Hinsicht mitzuverantwortender Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen an deren streitgegenständlichen Patenten durch ein Verbot, die in Deutschland anhängigen gerichtlichen Patentverletzungsstreitigkeiten gegen die D. AG fortzuführen, stelle sich als rechtswidrig dar und begründe unbeschadet der hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung antragstellerseits verfolgten vorbeugenden Unterlassungsanspruch, ist jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen:
A. Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus dem Sitz der Antragsgegnerin in Deutschland.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies auch für die im Termin vor dem Senat geänderte Antragsfassung.
Der Zusatz „… eine Anti-Suit Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen wie eine Temporary Retraining Order …“ trägt den vom Senat im Termin geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der ursprünglichen Antragsfassung, soweit sich diese auf „andere gleichwertige Maßnahmen“ bezogen hat, Rechnung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); die Antragstellerinnen haben im Schriftsatz vom 06.11.2019 erläutert, dass die von der CAS im USamerikanischen Verfahren beantragte „Temporary Retraining Order“ der Sicherung des Anti-Suit Antrags diene und damit als gleichwertige Maßnahme im Sinne des geänderten Verfügungsantrags anzusehen sei.
Der Antragsänderung steht auch nicht mangelnde Dringlichkeit entgegen, nachdem die „Temporary Retraining Order“ bereits von dem Begriff „andere gleichwertige Maßnahmen“ im Verfügungsantrag vom 09.07.2019 umfasst war.
Soweit die Antragstellerinnen im Termin den Antrag des Weiteren dahingehend geändert haben, als die letzten beiden Spiegelstriche entfallen sollten und statt dessen die Worte „… durchzusetzen, dass die Continental Automotive Systems Inc. keinen Antrag stellt wie geschehen mit dem Antrag auf Erlass … vor dem Northern District of California United States Court“ in den Antrag aufgenommen wurden, haben sie dem Umstand, dass der Anti-Suit Antrag der CAS vom 12.06.2019 in den USA nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, in zulässiger Weise Rechnung getragen.
3. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ergibt sich in der Regel aus der Nichterfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann. Der Argumentation der Antragsgegnerin, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerinnen darauf zu verweisen seien, sich gegen den Anti Suit-Antrag im Rahmen des Verfahrens in den USA zu verteidigen, kann nicht gefolgt werden (siehe hierzu nachfolgend unter B.3).
B. Die Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat von der Berufung unbeanstandet deutsches Recht zugrunde gelegt, sodass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
2. Eine dem angelsächsischen Recht vergleichbare richterliche Befugnis, einer Partei die Prozessführungsbefugnis abzusprechen, existiert nach deutschem Verfahrensrecht nicht (vgl. Schulze, in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Vor § 50 Rn. 43, 44, § 51 Rn. 10). Jedoch kann sich ein materiellrechtlicher Anspruch, die Prozesseinleitung zu unterlassen, aus einer vorausgegangenen vertraglichen Abrede ergeben (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2019 – III ZR 42/19); ebenso aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (Schulze a.a.O.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 859 ff.), wovon das Landgericht ausgegangen ist.
a) Die Berufung wendet sich auch nicht gegen die zutreffende Beurteilung des Landgerichts, ein Erlass der von der CAS im Verfahren vor dem Northern District of California United States Court beantragten Anti-Suit Injunction stelle sich tatbestandsmäßig als drohender Eingriff in ein absolutes Recht der Antragstellerinnen im Sinne von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (wobei die Auffassung der Antragsgegnerin, es fehle insoweit an einem Schaden der Antragstellerinnen, nicht durchgreift, weil der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch einen solchen nicht voraussetzt), namentlich in deren eigentumsähnliche Rechte an den verfahrensgegenständlichen Patenten. Zutreffend hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass die Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in anderer Weise als durch dessen Entziehung oder Vorenthaltung erfolgen könne, im Streitfall namentlich dadurch, dass es den Antragstellerinnen bei Erlass einer Anti-Suit Injunction – ebenso wie im Falle einer Temporary Restraining Order – versagt wäre, in Richtung auf die Daimler AG von ihrem Ausschließlichkeitsrecht an den Klagepatenten in den anhängigen Patentverletzungsrechtsstreitigkeiten durch deren Fortführung geltend zu machen, um auf diesem Weg die begehrten Klageansprüche gerichtlich durchsetzen zu können, ohne das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens in den USA abwarten zu müssen.
Der vom Landgericht somit zutreffend bejahten Erstbegehungsgefahr steht nicht entgegen, dass die CAS nach Zustellung der gegen sie im Verfahren 21 O 9333/19 ergangenen Beschlussverfügung den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction zurückgenommen hat. Denn wie der erneute Antrag vom 8.10.2019 (Anlage AR 44, AR 44a), welcher sich nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerinnen nur unter Vorbehalt nicht auf die in Deutschland streitgegenständlichen Patentverletzungsverfahren gegen die D. AG bezieht, belegt, hat die CAS nicht von ihrem Vorhaben Abstand genommen, weiterhin entsprechende Anträge zu stellen.
b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der drohende Eingriff in die Patentrechte der Antragstellerin nach dem maßgeblichen deutschen Recht als rechtswidrig zu qualifizieren ist (LGU, Seite 21 f. unter c)). Es hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 13.3.1979 – VI ZR 177/77, betreffend die Haftung des Anzeigeerstatters) sowie des BVerfG (Beschluss vom 25.2.1987 – 1 BvR 1086/85 betreffend den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), wonach das Ergreifen von rechtsstaatlichen Verfahren allein die Rechtswidrigkeit nicht indizieren kann, wenn sich das Vorgehen nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt herausstellt, die Rechtswidrigkeit nicht bereits aus der Bejahung einer (drohenden) Verletzung folgt. Das Landgericht hat, dem folgend, die Rechtswidrigkeit des Anti-Suit Antrags der CAS positiv festgestellt. Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung, die sich auf nach deutschem Rechtsverständnis rechtmäßige Verfahren bezieht, nicht hergeleitet werden kann, dass jedes nach dem Recht eines Drittstaates zulässiges Verhalten/Verfahren damit dem Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung unterfällt. Da auch hiergegen von der Berufung keine substantiierten Einwendungen erhoben werden, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
3. Der Berufung kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Unzulässigkeit des Anti SuitAntrags herleitet, dass nach diesen Grundsätzen auch das vom Landgericht ausgesprochene Verbot („Anti-Anti-Suit Injunction“) nicht hätte ergehen dürfen.
Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, der Einwand der Antragsgegnerin, einer vom Gericht als rechtswidrig beurteilten Anti-Suit Injunction könne nicht mittels eines sich auf das gerichtliche Verfahren in den USA zumindest mittelbar auswirkenden Prozessführungsverbots („Anti-Anti-Suit Injunction“) begegnet werden, greife nicht durch, weil ein solches mit Erlass der antragstellerseits beantragten einstweiligen Verfügung gerade nicht ausgesprochen werde, vermag sich der Senat dem allerdings mit der vom Erstgericht gegebenen Begründung nicht anzuschließen.
a) Dem Ansatz des Landgerichts, mit dem Erlass der antragstellerseits beantragten einstweiligen Verfügung gehe ein gegenüber der CAS im Hinblick auf das US-Gerichtsverfahren wirkendes Prozessführungsverbot nicht einher, weil die begehrte einstweilige Verfügung das dortige Hauptsacheverfahren unberührt lasse und im Übrigen es sowohl der Antragsgegnerin als auch der CAS unbenommen bleibe, die Antragstellerinnen mit weiteren Klagen weltweit zu überziehen (LGU S. 20/21), kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft es zu, dass die einstweilige Verfügung keinen – unmittelbaren oder direkten – Einfluss auf das von der CAS gegen die Antragstellerinnen in den USA geführte, auf eine Lizenzierung der Nokia-Patente zu angemessenen, FRAND entsprechenden Bedingungen gerichtete Hauptsacheverfahren ausübt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der CAS mit Erlass der antragstellerseits beantragten einstweiligen Verfügung versagt würde, einen nach US-Recht zulässigen Antrag im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens zu stellen bzw. dort weiterzuverfolgen. Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung – unzulässige Beeinflussung der Führung des Hauptsacheverfahrens auf Lizenzierung einerseits, zulässige Untersagung eines Antrags im Rahmen des Hauptsacheverfahrens andererseits – kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung fehlt es nicht nur für Klagen, die sich gegen die Prozessführung als solche richten, am Rechtsschutzbedürfnis (BGH GRUR 2013, 647 Tz. 12 f. – Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; BGH GRUR 2005, 882 Tz. 23 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; BGH GRUR 2006, 219 Tz. 14 – Detektionseinrichtung II), sondern auch für Klagen, die sich gegen andere Maßnahmen im Rahmen von anhängigen gerichtlichen Verfahren (wie etwa Parteivorbringen) richten (vgl. die Rspr.-Nachw. bei BGH GRUR 2018, 757 Tz. 16 – 18).
Bei dem Antrag auf Erlass einer Anti Suit-Injunction bzw. einer Temporary Restraining Order handelt es sich um Anträge im Rahmen der im Mai 2019 in den USA eingereichten Klage auf Lizenzierung. Mit ihnen soll der zeitliche Vorrang des Verfahrens auf Lizenzierung gesichert werden, um dieses „ungestört“ von den zehn in Deutschland anhängigen Patentverletzungsverfahren betreiben zu können. Dass es sich bei den „begleitenden Anträgen“ nicht um selbständige Verfahren handelt, sondern diese ein anhängiges Hauptsacheverfahren voraussetzen, rechtfertigt nicht die Beurteilung, die vorgenannte Rechtsprechung würde nur das Hauptsacheverfahren ergreifen, nicht aber begleitende Verfahrensanträge in Gestalt eines Antrags auf Erlass einer Anti Suit-Injunction bzw. einer Temporary Restraining Order.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die deutschen Gerichte in der Vergangenheit die Zustellung der Anordnung einer Anti-Suit Injunction abgelehnt und deren Vollstreckung für unzulässig erachtet haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.1996 – 3 VA 11/95, Juris LS und Tz. 31, Anl. FDB 9). Eine mögliche Unvereinbarkeit der Anordnung eines ausländischen Gerichts mit deutschem Recht ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob es einem deutschen Gericht verwehrt ist, auf die Befugnis zur Stellung und Weiterverfolgung von Anträgen einer Partei eines ausländischen Gerichtsverfahrens einzuwirken.
b) Der mit dem (hier drohenden und damit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch i.S.v. § 1004 BGB begründenden) Erlass einer Anti-Suit Injunction verbundene tatbestandsmäßig deliktische Eingriff in die Patentrechte der Antragstellerinnen stellt sich im konkreten Fall als rechtswidrig dar (siehe vorstehend unter 2.b). Dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht auch nicht ein prozessuales Privileg entgegen. Entsprechendes gilt für die Temporary Restraining Order im Sinne des Verfügungsantrags.
aa) Die Antragstellerinnen sehen in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (lediglich) eine Abwehrmaßnahme gegen einen Angriff der Antragsgegnerin in Gestalt eines AntiSuit Injunction-Antrags, darauf gerichtet, den Antragstellerinnen zu untersagen, Patentverletzungen in Deutschland durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens (weiter-)prüfen zu lassen. Bei der gegen die Antragsgegnerin gerichteten einstweiligen Verfügung handele es sich um die Ausübung eines zugunsten der Antragstellerinnen streitenden Notwehrrechts (§ 227 BGB), um deren verfassungsrechtlich gesicherter Rechtsstellung aus ihrem Eigentumsrecht und ihrem Justizgewährungsanspruch Geltung zu verschaffen gegenüber einer nur destruktive Ziele verfolgenden gerichtlichen Maßnahme der CAS im Rahmen einer in zeitlicher Hinsicht gegenüber den in Deutschland anhängigen Patentverletzungsklagen nachträglich in den USA erhobenen Hauptsacheklage. Den Antragstellerinnen müsse es bei dieser Sachlage unbenommen bleiben, ungestört ihre Patentverletzungsklagen in Deutschland fortzuführen, ohne das Ergebnis des US-Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen.
Gemäß § 227 Abs. 1 BGB ist eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht widerrechtlich. Als Notwehr definiert Abs. 2 diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Notwehrhandlung rechtmäßig und begründet keine Schadensersatzpflicht. Dabei geht es, wie bereits im Termin erörtert, um Handlungen, die ergriffen werden, weil aufgrund des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs die Beschreitung des Rechtswegs nicht möglich ist. Inwieweit mit diesem Ansatz daher die Anordnung eines nach den vorstehenden Grundsätzen der Rechtsprechung unzulässigen Prozessführungsverbots gerechtfertigt werden könnte, erscheint daher fraglich.
bb) Dies kann jedoch dahinstehen. Das von der Rechtsprechung entwickelte prozessuale Privileg, wonach dem Prozessgegner ein bestimmtes prozessuales Verhalten einschließlich der Einleitung eines gerichtlichen/behördlichen Verfahrens nicht im Wege der Klage/einstweiligen Verfügung untersagt werden kann, beruht auf der Annahme, dass der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Wo dies nicht gewährleistet ist, hat es dagegen beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz zu verbleiben (BGH a.a.O., Tz. 21 m.w.N. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I). Diese Rechtsprechung zu dem sog. prozessualen Privileg betrifft – soweit für den Senat ersichtlich – nur Fallgestaltungen, in denen es um prozessbezogene Äußerungen oder Handlungen im Zusammenhang mit inländischen Verfahren ging, d.h. die Zulässigkeit einer Äußerung oder einer sonstigen prozessbezogenen Handlung war der Prüfung in einem inländischen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren vorbehalten.
Sofern man diese Rechtsprechung auf vorliegende Fallgestaltung, bei der die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer Anti-Suit Injunction ausschließlich nach dem maßgeblichen US-Recht von dem zuständigen Gericht in Kalifornien geprüft wird, übertragen wollte, wäre zu fordern, dass die Interessen der Antragstellerinnen an der Fortführung der Patentverletzungsverfahren hinreichend gewahrt sind. Davon kann nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag nicht ausgegangen werden.
Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes:
(1) Zugunsten der Antragstellerinnen streitet bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen deren grundrechtlich geschütztes eigentumsähnliches Recht an ihren Patenten (in Gestalt der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des aus dem Eigentum resultierenden Ausschließlichkeitsrechts gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber dem potentiellen Patentverletzer), welches im Streitfall gegenüber dem Grundrecht der Antragsgegnerin auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Vorrang genießt und den Erlass der antragstellerseits beantragten einstweiligen Verfügung wie vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt gebietet. Die Antragstellerinnen verweisen insoweit zutreffend darauf, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung sich als einzige wirksame Abwehrmaßnahme gegenüber einer Anti-Suit Injunction darstelle, mittels derer den Antragstellerinnen die Ausübung ihrer Rechtsposition als Patentinhaberinnen in den in Deutschland anhängigen Patentverletzungsverfahren bis zum Abschluss des zwischen anderen Parteien geführten US-Verfahrens, dessen Streitgegenstand mit den hiesigen Verletzungsverfahren nicht identisch ist, gesichert werden kann. Auch wenn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Hauptsacheverfahren in den USA (Lizenzierung) auf der Grundlage einer Benutzung der Patente der Antragstellerinnen geführt wird, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern der Einwand der Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen nicht in den bereits vor dem Hauptsacheverfahren in den USA anhängigen Verletzungsverfahren in Deutschland geltend gemacht werden kann, an denen zwei C.-Konzerngesellschaften als Nebenintervenienten beteiligt sind.
(2) Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, den Antragstellerinnen – welche sich durch ihre Teilnahme am USamerikanischen Markt der dortigen Rechtsordnung bewusst unterworfen hätten, sich daher an dieser festhalten lassen müssten – stünden im Rahmen eines Anti-Suit Injunction-Antrags in den USA hinreichende Möglichkeiten der Rechtsverteidigung einschließlich eines Rechtsmittels zur Verfügung. Dass den Antragstellerinnen zu dem Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction rechtliches Gehör gewährt wird und sie gegen deren Erlass ein Rechtsmittel einlegen könnten, belegt nicht, dass die Rechte der Antragstellerinnen nach den vorstehenden Grundsätzen im Rahmen des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction (ebenso betreffend den Antrag auf Erlass einer Temporary Restraining Order, die auf eine einstweilige Maßnahme ohne vorherige Anhörung des Gegners abzielt) hinreichend gewahrt werden. Dies ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin – soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.11.2019 neuen Sachvortrag enthält, war dieser nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO) – noch aus dem als Anlage AR 4 vorgelegten Antrag. Nach dem Verständnis des Senats steht bei der Prüfung der „Schutz“ des Hauptsacheverfahrens im Vordergrund. Die Auswirkungen eines Verbots der Fortführung der in Deutschland anhängigen Patentverletzungsverfahren sind demgegenüber offensichtlich nur insoweit Gegenstand der Prüfung, ob die damit einhergehende Berührung einer anderen ausländischen Rechtsordnung als „tolerabel“ angesehen werden kann.
(3) Eine mangelnde Schutzbedürftigkeit der Antragstellerinnen kann ferner nicht daraus abgeleitet werden, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eine Anti-Suit Injunction in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden könnte. Die Antragstellerinnen verweisen insoweit zu Recht darauf, dass sie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anti-Suit Injunction in den USA mit der Verhängung einer gegen sie auszusprechenden Strafe rechnen müssten.
(4) Bei dieser Sachlage muss das Interesse der Antragsgegnerin, einen nach dem USamerikanischen Recht zulässigen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction zu stellen, zurücktreten. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit widersprüchlich verhalten würden, als sie zum einen ein Abwehrrecht gegen ein potentielles Verbot, ihre Patentverletzungsprozesse in Deutschland fortführen zu können, beanspruchten, zum anderen aber ihrerseits die Antragsgegnerin mit einem Prozessführungsverbot in den USA überzögen. Aus den vorstehenden Gründen liegt ein Ausnahmefall vor, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung als zwingend gebotene Abwehrreaktion auf eine mögliche Anti-Suit Injunction (in Gestalt einer „Anti-Anti-Suit Injunction“) rechtfertigt.
4. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verstößt der Erlass der antragstellerseits beantragten einstweiligen Verfügung nicht gegen das Völkerrecht. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU S. 27 ff.) wird insoweit Bezug genommen. Insbesondere ist anzumerken, dass die einstweilige Verfügung in Umsetzung des Territorialprinzips lediglich der Abwehr drohender Patentrechte in Deutschland dient; etwaige reflexartige extraterritoriale Wirkungen sind hierdurch legitimiert, sie stellen keine Einmischung in die Hoheitsrechte der USA dar (vgl. Maunz/Dürig, GG, 87. Aufl. 2019, Art. 25 Rn. 50; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Gerichtsbarkeit, Rn. 399c). Zudem steht das Völkerrecht gemäß Art. 25 GG als „Bestandteil des Bundesrechts“ im Rang unterhalb des Bundesrechts. Nachdem aus den vorstehenden Gründen unter 3. der Erlass einer einstweiligen Verfügung wie durch das Landgericht erfolgt verfassungsrechtlich legitimiert ist, ist eine entgegenstehende Wertung durch das Völkerrecht auch insoweit nicht veranlasst (vgl. BVerfG NJW 2016, 1295 Rn. 67 ff.).
5. Schließlich verstößt die landgerichtliche Entscheidung auch nicht gegen Europäisches Recht. Insoweit mangelt es wie vom Landgericht zutreffend beurteilt bereits an einem grenzübergreifenden innereuropäischen Sachverhalt. Die Antragstellerinnen gehen gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteter Verletzung ihrer Patentrechte im Inland in Gestalt der rechtswidrigen Beeinträchtigung ihres Ausschließlichkeitsrechts durch drohende Erwirkung eines Prozessfortführungsverbots vor.
Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Urteil des BGH vom 17.10.2019 – III ZR 42/19 (Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung betreffend die Verpflichtung zum Schadensersatz bei vertragswidriger Erhebung einer Hauptsacheklage in den USA) stützt die gegenteilige Beurteilung der Antragsgegnerin nicht. Wenn der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt, wonach gerichtlich angeordnete Prozessführungsverbote mit der (vormaligen) EuGVÜ und der (jetzigen) EuGVVO nicht vereinbar sind, da sie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und den gesetzlich geregelten Zuständigkeitsbestimmungen, wonach jedem der Gerichte in der Europäischen Union die gleiche Sachkenntnis zuerkannt wird und eine Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertrags- oder Mitgliedsstaats nicht gestattet ist, widersprechen, gilt dies gerade nicht im Verhältnis zu Drittstaaten, wie den USA (BGH a.a.O., Tz. 30 a.E.). Soweit in der Literatur im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH die Auffassung vertreten wird, mit der Ablehnung der Anti-Suit Injunction dürfte im europäischen Raum zugleich die Antiantisuit Injunction erledigt sein (Mankowski, EWiR 555, 756 a.E.; ders., in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auf., Vorbemerkungen zu Art. 4 Rn. 55), betrifft auch diese Beurteilung vorliegende Fallkonstellation nicht.
6. Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert.
a) Für eine deliktische Handlung nach Maßgabe des § 823 Abs. 1 BGB haftet im Grundsatz derjenige, der die das Rechtsgut verletzende bzw. beeinträchtigende Handlung selbst als Täter oder als mittelbarer Täter begangen hat (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 823 Rn. 76); ebenso, wer die fragliche Handlung zusammen mit anderen begeht (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Für eine Beteiligung der Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen hinreichende Umstände vorgetragen, denen die Antragsgegnerin nicht – wie geboten – substantiiert entgegengetreten ist.
aa) Das Landgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin, Muttergesellschaft der ContinentalGruppe, sei als Mittäterin für die festgestellte, den vorbeugenden Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB begründende deliktische Handlung verantwortlich. Zur Begründung ist im erstinstanzlichen Urteil insoweit ausgeführt, die CAS habe mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin nicht nur die US-Hauptsacheklage, sondern auch den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction eingereicht. Dies folge vor allem aus dem vom Landgericht festgestellten Sachvortrag und dem Prozessverhalten der beiden dem Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4c O 17/19, beigetretenen Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin.
bb) Dieser Beurteilung tritt der Senat bei.
Bei der zentralen Streitfrage, zu welchen Konditionen die Antragstellerinnen zur Lizenzierung ihrer Patente verpflichtet sind, handelt es sich um eine Frage, die nicht nur den Geschäftsbereich einzelner Konzerngesellschaften auf Seiten der Antragsgegnerin berührt, wie sich auch aus der Argumentation der Antragsgegnerin zur konzernbezogenen Prüfung des FRANDEinwands ergibt. Entsprechend der Bedeutung dieser Frage hat auch ersichtlich die Antragsgegnerin im Januar 2019 die Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben (Anlage AR 6). Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Hauptsacheklage in den USA von der CAS mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin eingereicht. Dass die Antragsgegnerin positive Kenntnis von der (erstmaligen) Stellung des Anti-Suit Injunction-Antrags der CAS gehabt hat, hat sie eingeräumt (Schriftsatz vom 13.08.2019, Rn. 10). Die Behauptung der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin sei unbeschadet ihres Vortrags, die CAS habe eigenverantwortlich gehandelt, in übergreifende Entscheidungen des Konzerns und in gesamtstrategische Überlegungen einbezogen gewesen, hat diese nicht spezifiziert bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Rückschluss, wonach alle Prozesshandlungen und Schriftsätze der CAS im Anti-Suit-Verfahren mit der Antragsgegnerin abgestimmt gewesen seien, nicht in zulässiger Weise gezogen werden könne. Die Antragsgegnerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sie die CAS im Anti-Suit-Verfahren fortlaufend mit Informationen versorgt habe (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.08.2019, Rn. 90, erster Spiegelstrich).
Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als fernliegend, dass die Entscheidung zur Erhebung der Hauptsacheklage in den USA von Seiten der CAS zwar in Abstimmung mit der Antragsgegnerin erfolgt ist, der Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction mit dem Ziel, das Hauptsacheverfahren „ungestört“ von den bereits anhängigen Patentverletzungsverfahren in Deutschland vorrangig führen zu können, dagegen „im Alleingang“ gestellt wurde. Da sich die zugrunde liegenden Vorgänge und Entscheidungsprozesse naturgemäß der Kenntnis der Antragstellerinnen entziehen, genügen diese ihrer Darlegungslast, wenn sie, wie geschehen, ausreichende Anhaltspunkte für eine gemeinsame Abstimmung vortragen mit der Folge, dass die Antragsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast für die Behauptung trifft, dass eine solche Abstimmung nicht stattgefunden hat (vgl. BGH BeckRS 2019, 12963 Tz. 47). Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, die sich in erster Instanz darauf beschränkt hat, den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin als ungenügend zu rügen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung BGH GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher. In dieser Entscheidung (Tz. 58) hat der BGH allein aus dem Umstand, dass es sich bei der dortigen Beklagten zu 2 um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 gehandelt hat und die an die Beklagte zu 3 gelieferten Teile eine bestimmte Kennzeichnung aufwiesen, nicht als haftungsbegründend ausreichen lassen, weil die Kennzeichnung auch auf die Beklagte zu 1 hindeuten könne und dies folglich auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Zurechnung der Patentverletzung rechtfertige. Damit ist vorliegender Sachverhalt nicht vergleichbar.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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