IT- und Medienrecht

Unzulässige Klage gegen Rundfunkbeitrag mangels Klagebefugnis

Aktenzeichen  Au 7 K 16.130

Datum:
3.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 7 Abs.1, Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5
BayVwVfG BayVwVfG Art. 21 Abs. 1 S. 2, Art 37 Abs. 5, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
I.
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bereits unzulässig.
Dabei kann der Antrag zwar insoweit als statthaft angesehen werden, als das Klagebegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann.
Jedoch fehlt dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO analog. Demgemäß müsste der Kläger nämlich durch die Nichtvornahme der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Handlungen möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine solche mögliche Rechtsverletzung gerade nicht erkennbar.
Überdies fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt u. a., wenn dem Kläger ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil bringt oder wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt. Dies ist hier der Fall. Denn allein aus der Offenlegung der vom Kläger begehrten Informationen erwächst diesem kein rechtlicher Vorteil. Vielmehr steht dem Kläger mit der Anfechtung des konkreten Feststellungsbescheids, wie mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, eine viel einfachere Möglichkeit offen, Rechtsschutz zu erlangen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) zum Erlass von Feststellungsbescheiden legitimiert und zuständig ist. Mit der im Antrag zu 1) erhobenen Klage wird im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Gericht festgestellt, ob der Beitragsservice für den Erlass des betreffenden Feststellungsbescheids zuständig bzw. ob dessen Handeln durch eine entsprechende Befugnisnorm legitimiert ist. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.
2. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. Oktober 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist fakultativ (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). Hierauf wurde der Kläger in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 in zulässiger Weise unmittelbar Klage erheben können.
Sollte über eingelegte Widersprüche des Klägers gegen weitere Bescheide noch nicht entschieden sein, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, Untätigkeitsklage zu erheben.
II.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 – GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch den Beschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011, mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt worden ist, in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden.
1. Die Einwände des Klägers gegen den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in formeller Hinsicht sind unbegründet.
Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes/BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.
a) Bei dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurde (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a. a. O. Rn. 35, 37 m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012 – 3A 663/10 – juris Rn. 7). Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der – wie hier – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.
b) Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat den streitgegenständlichen Beitragsbescheid im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Davon geht im Übrigen auch der Kläger aus, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. November 2015 (S. 3f.) ergibt. Gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013 – veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, Nr. 51-52/2012, S. 3) nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice die ihr im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil der Rundfunkanstalt. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Demgemäß handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert also nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind.
Zudem werden in dem hier angefochtenen Beitragsbescheid (vgl. S. 2) Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Fundstelle benannt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind daher keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Erlassens, Erstellens oder Versenden von Bescheiden durch den Beklagten anzustellen, da sich aus den vorigen Ausführungen ergibt, dass der Beitragsservice in rechtlich zulässiger Weise die Bescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlässt.
c) Schließlich ergibt sich aus dem Bescheid auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, Rn. 32 f. zu § 44 m. w. N.). Im vorliegenden Beitragsbescheid wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v.27.4.2010 – 7 ZB 08.2577 – juris Rn.10, 11). Dass die Rechtsform – Anstalt des öffentlichen Rechts -, in der der Bayerische Rundfunk gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) betrieben wird, nicht aufgeführt wird, ist für die Feststellung bzw. Identifizierung des Beklagten ersichtlich nicht erforderlich. Eine Täuschung des Beklagten, wie der Kläger annimmt, liegt daher nicht vor, und zwar auch nicht soweit der streitgegenständliche Bescheid mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben ist. Gemäß § 10 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge „festgesetzt“.
Daher sind die Einwände des Klägers in formeller Hinsicht unerheblich und Formfehler in dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 nicht ersichtlich.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch, soweit mit ihm für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.
a) Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den o.g. Zeitraum rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein, so dass Rundfunkbeiträge zu entrichten sind, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte der Kläger in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht mit höherrangigem Recht in Einklang und begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVerfGH, E. v. 15. 5. 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 87 ff.; OVG NRW, U. v. 12.3.2015 – 2 A 2311/14 – juris Rn. 29ff.).
In der Zwischenzeit hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6.15).
Im Übrigen bezweifelt der Kläger nach eigenen Ausführungen in dem Schreiben vom 14. Februar 2016 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum (1.7.2015 bis 30.9.2015) ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 (BayRS 2251- 15- S; GVBl S. 566)], in der Fassung des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 (GVBl S. 26) und beträgt 17,50 EUR monatlich.
b) Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist auch, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Der Erlass eines Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, um die Rundfunkbeitragspflicht auszulösen. Diese beginnt vielmehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Vorliegend waren die Rundfunkbeiträge für die Zeit von Juli 2015 bis September 2015 demnach am 15. August 2015 fällig. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung).
Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung vom Kläger nicht geleistet wurde, war der Beklagte berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festzusetzen.
3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen Kosten auf Seiten des Beklagten nicht veranlasst.
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 60,50 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz/GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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