IT- und Medienrecht

Unzulässige Werbung für eine staatliche Lotterie

Aktenzeichen  33 O 16380/18

Datum:
13.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2021, 22251
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3 Abs. 1, 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 1
GlüStV 2012 § 1, § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Absicht der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen, wenn ein Anbieter einer Zweitlotterie mit einer Glücksspiellizenz in Gibraltar nach dem Brexit nicht mehr in Deutschland tätig ist. (Rn. 63 – 67) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Werbung einer staatlichen Lotteriegesellschaft mit der Sportförderung aufgrund der mit der Lotterie generierten Einnahmen, kann eine unzulässige Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 GlüStV sein. (Rn. 72 – 93) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Zurverfügungstellen und Bewerben wöchentlicher Glückszahlen in einem Horoskop in Bezug auf eine Lotterie verstößt gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. (Rn. 101 – 107) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Werbefilm, in dem eine staatliche Lotteriegesellschaft glückliche und vermeintlich reiche Personen darstellt und der mit dem Musiktitel “Geiles Leben” unterlegt ist, stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar. (Rn. 116 – 131) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Klage der Klägerin zu 2) hin wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Präsidenten/der Präsidentin der Staatlichen Lotterieverwaltung, zu unterlassen:
1. durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ für die Teilnahme an Glücksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie dargestellt in Anlage K 1:
und/oder
2. für die Teilnahme an Glücksspiel zu werben durch Angabe von sog. Glückszahlen, die angeblich auf Horoskopen basieren und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Verwendung der Glückszahlen steigere die Gewinnchancen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
3. durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ für die Teilnahme an Glücksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie im Videoclip „Geiles Leben“ Kurzfassung und/oder im Videoclip „Geiles Leben“ Langfassung in Anlage K 34.
II. Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu ½ und der Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist in Ziffern I.1., 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. In Ziffer III. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist für die Klägerin zu 2) begründet, für die Klägerin zu 1) unbegründet und war insoweit abzuweisen.
A.
Die Klage ist zulässig.
I. Insbesondere ist die Klage als Ausdruck zulässiger Rechtsausübung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 und 2 UWG n.F.
1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrensleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 – Klassenlotterie).
2. Soweit der Beklagte meint, die Klage der Klägerinnen sei als „Retourkutsche“ auf das Vorgehen des Deutschen Lotto und Toto Bundes (DTLB) gegen illegale Wettanbieter rechtsmissbräuchlich, trägt dieser Einwand nicht.
Denn unabhängig davon, dass eine Prozessführung als „Retourkutsche“ als solches nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich ist (für Abmahnung als Reaktion auf eine vorausgegangene Abmahnung: OLG Frankfurt MMR 2009, 564; OLG Köln WRP, 1385; OLG München WRP 2014, 591), und ungeachtet dessen, dass beim Angriff von Werbemaßnahmen durch einen etwaigen Mitbewerber typischerweise ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung gegeben ist (Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8c, Rn. 31), trägt der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch deshalb nicht, weil die Rechtsverfolgung nicht nur die Interessen des Mittbewerbers, sondern auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt, da eine Kontrolle von Werbemaßnahmen staatlicher Glückspielanbieter durch die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst nicht stattfindet (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21; BGH GRUR 2012, 411). Damit ist die Rechtsverfolgung nicht (überwiegend) sachfremd.
Schließlich ist auch der Umstand, dass das Angebot des Wettbewerbers ggf. selbst nicht rechtmäßig sein mag, unbeachtlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21). Denn angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen geht es nicht an, das Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; dieser Einwand würde im Ergebnis eine Erscheinungsform des „uncleanhandsEinwands” darstellen, der dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung, wie hier, zugleich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (vgl. BGH, GRUR 1977, 494 – DERMA-TEX; BGH, GRUR 1997, 537- Lifting-Creme; BGH, GRUR 1997, 681 – Produktwerbung).
II. Die Unterlassungsanträge sind gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 – Doubleoptin-Verfahren).
2. Diesen Anforderungen genügt der von den Klägerinnen formulierte Unterlassungsantrag, indem er jeweils die konkrete Verletzungsform umschreibt und im Antrag zudem auf die streitgegenständlichen Werbungen ausdrücklich Bezug nimmt.
B.
I. Die Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet, da die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu 1) gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.
1. Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH GRUR 2016, 1187- Stirnlampen, fortgeführt durch BGH GRUR 2020, 303 – Pflichten des Batterieherstellers).
2. So liegt der Fall hier. Im Zuge des Brexit ist die Klägerin zu 1) seit dem 14.04.2019 nicht mehr am deutschen Markt tätig, so dass sie sich auf Art. 56 AEUV für das gibraltarische Angebot – seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU – nicht mehr berufen kann. Zudem wurde ihr Glückspielangebot jedenfalls für den deutschen Markt von einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu 2) übernommen.
3. Selbst wenn hier die Klägerin zu 1) als (frühere) Mitbewerberin noch als mindestens potenzielle Wettbewerberin auf dem Markt angesehen werden könnte, würde dies die erforderliche Anspruchsberechtigung nicht begründen können. Denn diese Erweiterung des Mitbewerberbegriffs gilt nur für die Fälle des Schutzes vor unlauteren Handlungen im Sinne des § 4 UWG, die einen Marktauftritt des potenziellen Mitbewerbers verhindern oder erschweren sollen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 2, Rn. 104). Einen Verletzungsanspruch wegen Verstößen z.B. gegen Marktverhaltensregeln hingegen kann ein Mitbewerber nur geltend machen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hatte, weil die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverhältnisses die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bedeuten würde (BGH GRUR 2020, 303 – Pflichten des Batterieherstellers).
4. Auf konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8, Rn. 3.29; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2006, 167), kann die Klägerin zu 1) sich nicht berufen, denn die bloße Absicht der Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebs reicht insoweit nicht aus; vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, rechtliche Hindernisse, wie der Brexit und eine rechtskräftige Zurückweisung des Antrags auf Zulassung einer Primärlotterie durch das VG Regensburg vom 13.12.2018, RO 5 K 17.20146 und die Entscheidung des OLG Köln vom 10.05.2019, 6 U 196/18 der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in Deutschland auf unbestimmte Zeit entgegenstehen.
II. Die Klage der Klägerin zu 2) ist hingegen begründet.
1. Der Klägerin zu 2) steht gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. § 3 a UWG, § 5 Abs. 1 GlüStV der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Werbefilm „Sportförderung“ (Anlage K 1) gegen den Beklagten zu.
a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, denn beide Parteien bieten geschäftliche Dienstleistungen auf dem inländischen Markt des Glücksspielwesens an. Die Klägerin zu 2) ist als Mitbewerberin des Beklagten auf dem deutschen Glücksspielmarkt auch aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ihr fehlt die Klagebefugnis nicht deshalb, weil sie keine Erlaubnis einer deutschen Behörde zum Angebot von Glücksspielen, sondern nur eine maltesische Lizenz besitzt. Denn für die Stellung als Mitbewerberin ist es unerheblich, ob diese ihr Unternehmen in rechtlich zulässiger Weise betreibt (BGH GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex).
b. In der Verlinkung auf den Werbefilm „Sportförderung“ auf dem „YouTube“-Kanal „LOTTO Bayern“, für den der Beklagte verantwortlich zeichnet, liegt eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
c. Der Film „Sportförderung“ verstößt gegen § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 1 GlüStV 2012.
aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung, hier der 22.06.2021 (vgl. BGH GRUR 2013, 956 – Glückspäckchen im Osternest; BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Es gilt daher der GlüStV 2012 in der bis 30.06.2021 gültigen Fassung, wobei die Ausführungsgesetze der Länder die eigentliche Rechtsgrundlage darstellen, hier: BayAGGlüStV.
bb. Gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 ist Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV 2012 auszurichten. Aus der Gesamtschau der Ziffern 1-3 des § 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 ergibt sich das Gebot, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Film nicht.
(a) Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um Werbung. Der Begriff der Werbung ist gemäß Art. 2 lit. a WerbeRL2006/114/EG zu verstehen. Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von „Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport“ auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern „Also ich glaub‘ das ist eminent wichtig. Man darf ja bei Sport nicht immer nur an Fußball denken. Denken Sie an die vielen Vereine, die über das ganze flache Land verteilt sind. Und die brauchen ganz, ganz dringend Lottogelder, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können“ in besonders ausdrücklicher Form Sympathie für das Lottospiel geweckt werden soll.
(b) Zwar ist zu berücksichtigen, dass durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 GlüStV 2008 (gültig bis zum 30.06.2012), wonach Werbung für Glückspiel nicht gezielt zur Teilnahme am Glückspiel auffordern, anreizen oder ermuntern sollte, zwar geschlossen werden kann, dass etwas weniger strenge Anforderungen als zuvor zu gelten haben (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 3a, Rn. 1.247). Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel sind aber weiterhin gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 an den – insoweit unveränderten – Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Das in der alten Fassung normierte „Aufforderungs- und Anreizverbot“ (Mahne/Jouran, Die erlaubte Werbung für Glücksspiele nach dem Glückspielstaatsvertrag, NVwZ 2009, 1190ff.) ist auch nach der Neufassung jedenfalls als Gebot der Sachlichkeit zu verstehen.
(c) Die Ziffern Nr. 1, 2 und 3 des § 1 GlüStV 2012 bestimmen, dass Ziel unter anderem ist, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Ziffer 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Ziffer 2), und den Jugend- und Spielschutz zu gewähren (Ziffer 3).
(d) Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols muss nach diesen Vorschriften maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 – Markus Stoß u.a. / Wetteraukreis, Rn. 103 = BeckRS 2010, 91035 sowie jüngst EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).
(e) Hiergegen verstößt das Video, denn es enthält explizit einen solchen Verweis auf die Einnahmen für das Allgemeininteresse, der – entgegen des Vortrags des Beklagten – weder als sachliche Information im Sinne eines „Rechenschaftsberichts“ (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 115/10 = BeckRS 2012, 04572, Rz. 30) übermittelt wird, noch eine bloße Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels darstellt. Vielmehr wird auch in der Abgrenzung der Staatlichen Lotterie zur Schwarzlotterie in Bezug auf die Verwendung von Spielgeldern („Lotto warnt vor illegalen Schwarzlotterien“…“Die schöpfen mittlerweile im Internet Millionenbeträge ab“ …“die Einnahmen gehen meist an die Anbieter selbst“…“im Gegensatz zu den Einnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften“) versucht, eine ausschließlich karitative Verwendung der Einnahmen des staatlichen Glücksspiels zu suggerieren und dieses als unbedingt empfehlenswert darzustellen.
Darüber hinaus wird auch ein Anreiz zur Spielteilnahme gesetzt, wenn die Präsidentin von LOTTO Bayern in Bezug auf die von Lottoeinnahmen geförderten Vereine, mit Bildern von glücklichen Kindern bei sportlichen Aktivitäten hinterlegt, zu geförderten Vereinen erklärt “Und die brauchen ganz, ganz dringend Lottogelder“. Mit der Beschreibung der Verwendung der Gewinne für den „guten Zweck“ und der Hinterlegung mit entsprechenden Bildern werden die Emotionen des Betrachters angesprochen und ihm vor Augen geführt, wie gut seine Lottogelder investiert wären.
Die mitgeteilten, sicherlich z. T. auch sachlichen Informationen, werden somit im Ergebnis in einer zum Spiel anreizenden Weise übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.
(f) Der Kanalisierungsauftrag (§ 1 Ziffer 2 GlüStV) der staatlichen Lotterien rechtfertigt die verfahrensgegenständliche, zum Glücksspiel regelrecht animierende Werbung nicht.
(1) Der Argumentation des Beklagten ist zwar insoweit zu folgen, als dass dem staatlichen Glücksspielangebot ein Auftrag zur Kanalisierung der vorhandenen Glückspielleidenschaft hin zu staatlichem Glücksspiel zukommt (für Sportwetten: BVerfGE 115, 276 [314]), was der Gesetzgeber in § 1 Satz 1 Ziff. 2 GlüStV 2012 zum Ausdruck gebracht hat.
Demgemäß läuft der Aufforderungscharakter einer Werbung allein nicht per se dem Ziel, „das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen“ zuwider. Denn der neue Regelungssatz des § 1 Satz 1 Ziffer 2 setzt auch voraus, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden kann (BGH GRUR 2013, 956 – Glückspäckchen im Osternest).
(2) Hieraus folgt aber auch, dass bereits allein die Zulässigkeit der Werbung für staatliches Glückspiel, so wie in § 5 GlüStV normiert, Ausdruck der Kanalisierungsfunktion ist (vgl. auch LG München I, Urteil vom 10.06.2009 – 33 O 4084/09, BeckRS 2009, 87497). Eine ausgedehnte Werbepraxis des staatlichen Glücksspielanbieters, um mit einem möglicherweise ein vielfaches Werbevolumen umfassenden Angebot von anderen Wettanbietern mitzuhalten, ergibt sich daraus nicht, und – anders als der Beklagte meint – legitimiert der EuGH in der fluctusEntscheidung (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark = BeckRS 2021, 12290) nicht unter Kanalisierungsgesichtspunkten vergleichbar aggressive Werbung als Reaktion auf aggressive Geschäftspraktiken illegaler Anbieter.
Vielmehr stellt der EuGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass „um das Ziel, die Spielaktivitäten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in gewissem Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann“ (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 40 = BeckRS 2021, 12290).
Damit aber ist – neben einer breiten Palette von Spielen und dem Einsatz neuer Vertriebstechniken – „Werbung in gewissem Umfang“ bereits Ausfluss der Kanalisierungsfunktion.
Folgerichtig beschreibt der EuGH gerade keine Öffnung der Kanalisierungsfunktion dahingehend, dass der staatliche Monopolist auf zunehmend aggressivere bzw. intensivere Werbung anderer (illegaler) Glückspielanbieter auch selbst aggressiver bzw. intensiver werben dürfte. Denn dies würde eine Aufwärtskaskade etablieren, die dem der Kanalisierungsfunktion (Ziffer 2) gleichrangigen Ziel des GlüStV 2012 in § 1 Ziffer 1, das Entstehen von Glückspielsucht zu verhindern, zuwiderliefe. Eine Dynamisierung der Grenzen zulässiger Werbung ist folglich mit den Zielen des GlüStV im Ergebnis nicht zu vereinbaren, so dass der Beklagte eine „Waffengleichheit“ mit privaten Anbietern nicht verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 17.12, BeckRS 2013, 56764).
Auch angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten öffentlichen Interessen lässt sich nicht vertreten, die Anforderungen an das wettbewerbliche Verhalten der inländischen Glücksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaiges rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter relevant abzusenken.
Es muss daher – auch eine massive Werbepraxis der Klägerinnen und anderer nicht staatlicher Anbieter unterstellt – die vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.
Im Ergebnis darf auch nach der jüngsten, vom Beklagten zur Legitimation seiner Werbeaktivitäten bemühten Rechtsprechung des EuGH Werbung staatlicher Glückspielanbieter gerade nicht darauf abzielen, „den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen“. Es verbleibt also ein relevanter Unterschied zwischen den Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Differenziert werden muss mithin zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 und 44 = BeckRS 2021, 12290).
(3) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH sich, soweit er in der vorzitierten Entscheidung darauf verweist, dass auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie das Internet zu berücksichtigen sind, insoweit nicht auf den Umfang zulässiger Werbung bezieht, sondern auf die Prüfung der Frage, ob eine Inkohärenz des dualen Systems der Organisation des Glückspielmarktes, der eine massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, im Hinblick auf Art. 56 EUV besteht (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 – Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 47, 49 – 53 = BeckRS 2021, 12290).
(g) Schließlich ist das Video „Sportförderung“, ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung tätige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 17/12), unter Gesamtwürdigung aller Umstände, auch unter Berücksichtigung des Art. 5 GG, als unzulässig zu bewerten. Denn selbst wenn für eine Darstellung des Systems von Zweitlotterien Anlass bestünde, überschreitet die hier in Rede stehende Darstellung jedenfalls das Maß des Gebotenen, auf die obige Argumentation unter B, II, 1, c, bb, (f) wird verwiesen.
d. Weiter ist die Vorschrift des § 5 GlüStV dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 – 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 – LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 – Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 – Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II). Es handelt sich damit um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG.
e. Und schließlich ist die Aussage des Films „Sportförderung“ auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen.
Verstöße gegen den GlüStV sind in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 3a, Rn. 1.245). Hier ergibt sich keine Ausnahme zu dieser Regel, weil der Film geeignet ist, sowohl Personen, die bisher die Teilnahme am Glückspiel nicht beabsichtigt haben, sowie solche, die bereits grundsätzlich zu einem Glücksspiel, ggf. auch zu einem Glücksspiel der Klägerin zu 2) entschlossen waren, anzusprechen und deren Interesse auf das Angebot des Beklagten zu lenken.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine „geringe Reichweite“ der Videos abstellen möchte, kann dies die wettbewerbliche Relevanz angesichts der Bekanntheit von LOTTO Bayern, der Breitenwirkungen des Internets als solchem und auch der konkreten Einwirkung auf den Verbraucher (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 3, Rn. 3.23.) nicht beseitigen.
f. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
2. Wiederholungsgefahr gegeben,§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, der Videoclip nicht mehr abrufbar ist. Die Wiederholungsgefahr kann nämlich allein durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1955, 97 – Constanze II; BGH GRUR 1972, 550 – Spezialsalz II; BGH GRUR 2008, 1108 – Haus & Grund III). Die Abgabe einer solchen Erklärung hat der Beklagte explizit abgelehnt (Anlage K 10). Der Klägerin zu 2) steht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 1 und 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf das streitgegenständliche „Glücksspielhoroskop“ (Anlage K 8) gegen den Beklagten zu.
a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, beide Parteien bieten geschäftliche Dienstleistungen auf dem Markt des Glücksspielwesens an, siehe oben B.
II. 1. a. b. Das Zurverfügungstellen und Bewerben wöchentlicher Glückszahlenhoroskope auf der Facebook-Seite des Beklagten ist eine geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, für die der Beklagte auch verantwortlich ist. Sie zielt auf die Förderung des Absatzes der staatlichen Lotterie.
c. Das Zurverfügungstellen und Bewerben wöchentlicher Glückszahlen in Bezug auf eine Lotterie verstößt gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
(aa) Nr. 16 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG untersagt eine Äußerung, gleichgültig in welcher Form, der der Verbraucher entnehmen kann, das Produkt könne die Gewinnchancen bei Glückspielen, hierzu gehören vor allem Lotterien, erhöhen. Ausreichend ist, dass die Wirkung als möglich dargestellt wird (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, Anh. zu § 3 UWG, Rn. 16.3).
So liegt der Fall hier: Mit der Angabe von drei Glückszahlen mit dem Zusatz „Deine Glückszahlen lauten:(…)“ und dem Hinweis „Helfe deinem Glück auf die Sprünge und nutze den Horoskop-Tipp unter…“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass er seine Gewinnchancen erhöhen könne bzw. wortwörtlich „auf die Sprünge helfen“ könne. Durch diese vermeintliche Hilfestellung mittels vorgegebener „Glückszahlen“ gewinnt das Spiel an Attraktivität, und zwar nicht nur für Menschen, die für Astrologie empfänglich sind (vgl. KG GRUR-RR 2010, 29 – Horoskop-Spielschein), sondern auch für den verständigen, dem Glücksspiel nicht gänzlich abgeneigten Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder Kammer als zumindest potentielle Lottospieler gehören.
Dass es sich bei dem Glückspielhoroskop um ein unentgeltliches Angebot handelt, ändert an der rechtlichen Einordnung des Horoskops nichts. Denn entscheidend ist, dass der Verbraucher glauben kann, er könne durch die Art des (Horoskop-)Tipps, unter Verwendung von vorgegebenen (Horoskop-)Zahlen höhere Gewinnchancen haben, als ohne die Verwendung der entsprechenden Zahlen.
Soweit der Beklagte sich darauf bezieht, dass es sich „lediglich um eine Ausfüllhilfe von drei Zahlen“ handelt, ändert dies an der rechtlichen Bewertung, dass das konkrete Glücksspiel durch die Ausfüllhilfe attraktiver gemacht werden soll, nichts. Drei Zahlen sind mehr als keine Zahl, was sich dem verständigen Durchschnittsverbraucher auch ohne Weiteres erschließt.
(bb) Die Werbung beschränkt sich auch nicht darauf, eine bereits vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren. Die FacebookWerbung ist vielmehr darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen. Auf die obigen Ausführungen zum Umfang des Kanalisierungsauftrags staatlicher Lotterien wird verwiesen, B, II, 1, c, bb, (f).
(cc) Die Horoskopwerbung ist nicht durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung tätige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (siehe hierzu bereits unter B. II, 1, c, bb, (g)), ist die Horoskopwerbung unter Gesamtwürdigung aller Umstände als unzulässig zu bewerten. Selbst wenn grundsätzlich mit Blick auf die Kanalisierungsfunktion ein Anlass für die Gestaltung eines attraktiven Spielangebots für den Verbraucher besteht, überschreitet die streitgegenständliche Darstellung das Maß des Gebotenen, siehe oben B, II, 2, c, (bb).
d. Es handelt sich gem. § 3 Abs. 3 UWG um eine stets unzulässige Handlung, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könnte, es habe im konkreten Fall keine geschäftliche Relevanz vorgelegen. Insofern geht auch der Vortrag des Beklagten zur geringen Reichweite des Facebook-Posts ins Leere.
e. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche
3. Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, auch wenn der angegriffene Facebook-Auftritt eingestellt wurde und nicht mehr abrufbar ist. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter B, II, 1, f. Bezug genommen. Der Klägerin zu 2) steht schließlich auch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3a UWG, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV 2012 der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Werbefilm „Geiles Leben“ in der Kurzfassung (Anlage K 11 und Anlage K 34) und auf den Werbefilm „Geiles Leben“ in der Langefassung (Anlage K 12 und Anlage K 34) gegen den Beklagten zu.
a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, beide Parteien bieten geschäftliche Dienstleistungen auf dem Markt des Glücksspielwesens an, s. o. A.
II. 1. a. b. Die Verlinkung auf den Film „Geiles Leben“ ist in beiden Varianten (Lang- und Kurzfassung) eine geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn beide Varianten zielen, als Werbefilm für den Eurojackpot, auf die Förderung des Absatzes der staatlichen Lotterie ab.
aa. Die Kurzfassung hat der Beklagte unmittelbar auf seinem eigenen „YouTube“-Kanal „LOTTO Bayern“ gezeigt.
bb. Die Langversion ist zwar nur auf dem nicht von dem Beklagten betriebenen Kanal „Eurojackpot – eurojackpot results“ abrufbar gewesen. Der Beklagte hat sich den fremden Inhalt aber zu eigen gemacht (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8, Rn. 2.27/27a; BGH GRUR 2016, 209 – Haftung für Hyperlink), weil der Beitrag auf dem YouTube-Kanal „LOTTO Bayern“ unter dem Icon „EUROJACKPOT – eurojackpot results“ ausweislich der auf S. 6/7 des Schriftsatzes vom 29.01.2019 (Bl. 51/52 d. A.) direkt verlinkt gewesen ist. Der vom Beklagten auf S. 115 des Schriftsatzes vom 12.04.2019 (Bl. 201 d. A.) eingelichtete Screenshot der Übersichtsseite des YouTube-Kanals „EUROJACKPOT – eurojackpot results“ vom 05.04.2019 entkräftet den Vortrag der Klägerinnen, dass das streitgegenständliche Video vom Kanal LOTTO Bayern unmittelbar abrufbar war, nicht. Denn die Gestaltung der Übersichtsseite des YouTube-Kanals „EUROJACKPOT – eurojackpot results“ am 05.04.2019 besagt nichts über den Zustand der Seite bei Einreichung der Klageerweiterung am 30.01.2019. Dass es sich bei den im klägerischen Schriftsatz vom 29.01.2019 eingelichteten Screenshots um Fälschungen handeln soll, behauptet auch der Beklagte nicht.
Die Verlinkung vom eigenen YouTube-Kanal des Beklagten auf den YouTube-Kanal „EUROJACKPOT – eurojackpot results“ mit den dort enthaltenen Videos erfolgt zudem im eigenen werblichen Interesse des Beklagten, was sich schon daraus ergibt, dass dieser etwa hinsichtlich der dort eingestellten Ziehungsvideos darauf verweist, dass „LOTTO Bayern (…) Ihnen den Clip zur Verfügung“ stellt – rund um die Uhr“ (vgl. Einlichtung auf S. 54 des Schriftsatzes vom 24.06.2019, Bl. 404 d. A.). Der Beklagte haftet mithin für diese auf seiner eigenen Seite vorgehaltene Verlinkung – sei sie aktiv oder auch nur automatisiert (vgl. zu entsprechenden Überwachungs- und Prüfpflichten auch BGH GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei Amazon) erfolgt – auf den Kanal „EUROJACKPOT – eurojackpot results“ und die dort abrufbaren Inhalte.
c. Der Film „Geiles Leben“ verstößt in beiden Fassungen gegen § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 1 GlüStV 2012 und § 5 Abs. 2 GlüStV 2012.
aa. Auch wenn, wie bereits zuvor ausgeführt, aus der Aufhebung des § 5 Abs. 2 GlüStV a. F. (zum 01.07.2012), wonach Werbung für Glückspiel nicht gezielt zur Teilnahme am Glückspiel auffordern, anreizen oder ermuntern sollte, geschlossen werden kann, dass etwas weniger strenge Anforderungen als zuvor zu gelten haben (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 3a, Rn. 1.247), sind gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel weiterhin an den – unveränderten – Zielen des § 1 GlüStV 2012 auszurichten. Auf die obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang wird verwiesen (B, II, 1, c, bb, (b) – (d)).
bb. Der Videoclip ist in beiden Fassungen das Gegenstück sachlicher Information und richtet sich darüber hinaus in unzulässiger Weise auch an Minderjährige.
(1) Zum einen fordert das Video in beiden Versionen offensiv zur Teilnahme an der Eurojackpot-Lotterie auf. So thematisiert bereits in der Kurzfassung mit einer Dauer von 30 Sekunden der Musiktext ein „geiles Leben“, das u. a. mit den Worten „traumhafte Chamapgnerfeten“, „viel Geld“, „schicken Villen“ umschrieben wird und das mit Bildern diverser Statussymbole, so z. B. von luxuriösen Motorbooten, Champagner, teuren Uhren und Schmuck, Villen, Cabriolets, Privatjets und Sportwägen, visuell dargestellt wird. Am Ende heißt es zusammenfassend: „Eurojackpot…die Chance auf Dein Traumleben“. Die Möglichkeiten zur Erreichung eines „geilen Lebens“ mit diversen Annehmlichkeiten und Statussymbolen mit Hilfe des „Eurojackpot“ werden in dem genannten Clip in einer Art und Weise betont, die weit über eine sachliche Darstellung des Eurojackpots und dessen Gewinnchancen hinaus geht. Die mitgeteilte Information (insbesondere zur Höhe des Jackpots) wird damit in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21 – LOTTO guter Tipp), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.
In der Langfassung, die 2 Minuten dauert, enthält der Songtext neben den vorbeschrieben Textpassagen noch weitere Metaphern für ein luxuriöses Leben, so z. B. „24 h meine Rolex umgebunden“, „muss ich heute was besorgen, oder schick‘ ich meinen Assi lieber morgen“, „ich führ ein Leben ohne Grenzen, 52 Wochen pure Freiheit genossen“ „steig ich in den Privatjet und verschwinde“. Außerdem werden im Text mehrfach kausale Verknüpfungen zwischen einem „geilen Leben“ und dem Eurojackpot beschrieben, so z. B.
„Ich führ‘ jetzt so n’ richtig geiles Leben, zum Glück hab‘ ich den Schein am Kiosk abgegeben“;
„Die Chance auf so n‘ geiles Leben mit traumhaften Champagnerfeten, mit Fame, viel Geld, schicken Villen und Sonnenbrillen, wenn am Freitag die Millionen im Eurojackpot sind“;
„die Chance ist da, nicht ständig arbeiten zu gehen, ich führ‘ jetzt so ein richtig geiles Leben, weil auf der Quittung sieben Richtige stehen“.
Die in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv übersteigerte Information, z. B. zur Höhe des Jackpots, ist in der Langversion noch deutlicher, weil nämlich noch länger auf den Zuschauer mit Bildern und Texten von einem extremen Luxusleben eingewirkt wird, und weil die vermeintliche Verknüpfung eines „Traumlebens“ und der Teilnahme am „Eurojackpot“ noch extremer als in der Kurzversion betont wird.
Im Ergebnis vermitteln daher – bei beiden Spots – die Bilder ein Leben im Luxus, das für den Verbraucher durch einen Gewinn im Eurojackpot als erreichbar dargestellt wird. Durch die Darstellung von wohlhabenden Menschen mit offensichtlich sehr guter Laune, die ein „geiles Leben“ führen, werden intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen, und ihm suggeriert, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ebenso wie die dargestellten Personen ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen.
Über eine humorvolle Überzeichnung geht diese Darstellung deutlich hinaus.
(2) Durch die Präsentation auf der Plattform „YouTube“, die eine auch von Jugendlichen bis 18 Jahren intensiv genutzte Plattform ist (JIM-Studie 2017, Anlage K14) erreicht der Beklagte mit diesen Inhalten nicht nur Minderjährige, sondern spricht diese auch gezielt an, was im Widerspruch zum Jugendschutzziel nach Ziffer 3 des Art. 1 des GlüStV 2012 und zu § 5 Abs. 2 GlüStV 2012 steht (BGH GRUR, 2013, 956 – Glückspäckchen im Osternest).
cc. Auch diese Werbung beschränkt sich nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren. Die streitgegenständlichen Videos sind vielmehr darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen. Auf die obigen Ausführungen zum Umfang des Kanalisierungsauftrags staatlicher Lotterien wird verwiesen, B, II, 1, c, bb, (f).
dd. Die Aussagen der Videos sind auch nicht durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung tätige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (siehe hierzu bereits unter B. II, 1, c, bb, (g)), sind beide Spots unter Gesamtwürdigung aller Umstände als unzulässig zu bewerten. Selbst wenn mit Blick auf die Kanalisierungsfunktion ein Anlass für die Gestaltung von Werbung für den Eurojackpot besteht, überschreiten die streitgegenständlichen Darstellungen das Maß des Gebotenen erheblich, vgl. insoweit auch B, II, 3, c, bb.
ee. Die von den Klägerinnen als Anlagen K 15 k – K 15 m vorgelegten Rahmenerlaubnisse der Bezirksregierung Düsseldorf, auf die sich der Beklagte bezieht, ebenso wie die an diese anknüpfende Korrespondenz über die Gestaltung des Videos (Anlagen K 15 b – K 15 j) rechtfertigen die Gestaltung der beiden Werbespots „Geiles Leben“ nicht.
Denn dem Beklagten, der die Rechtmäßigkeit der Videos damit verteidigen möchte, dass diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Werbung im Internet über sog. „Eigenwerbekanäle“ erlaubt worden sei, ist von der Bezirksregierung Düsseldorf nur eine abstrakte behördliche Rahmenerlaubnis für „Werbung für Veranstaltung von Lotterien“ im Internet (einschließlich der sozialen Netzwerke) und im Fernsehen für die Lotterie „Eurojackpot“ erteilt worden. Eine abschließende rechtliche Bewertung der finalen und ausgestrahlten Filmversionen wurde hingegen nicht abgegeben. Aus der weitergehenden Korrespondenz mit der Bezirksregierung Düsseldorf ergibt sich lediglich, dass die Filme in Zwischenphasen der Produktion geprüft und auch z. T. beanstandet (Anlage K 15e) wurden, aber als solche nie von staatlichen Stellen abschließend bewertet wurden, worauf die Behörde auch deutlich hingewiesen hatte (Anlage K 15h). Eine abschließende Beurteilung der Rechtskonformität der gezeigten Filme durch die Aufsichtsbehörde konnte der Beklagte hingegen nicht vorweisen; ohnehin wäre nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) die Judikative an eine etwaige rechtliche Beurteilung der Exekutive auch nicht gebunden.
ff. Auch das vom Beklagten vorgelegte Gutachten (CBH 2) legitimiert den Spot (Langversion) nicht. Insbesondere kann das Gutachten keinen Beweis für die rechtliche Unbedenklichkeit der Videos „Geiles Leben“ erbringen.
Denn gänzlich unabhängig von der Auswahl des Privatgutachters, der Untersuchungsmethode und der Stichprobenzusammensetzung, wird im Gutachten gerade festgestellt, dass der Werbespot zu einer erhöhten Attraktivität für den Eurojackpot bzw. zu einem Anstieg des Spielinteresses führt. Dass der Film, nach den – von den Klägerinnen bestrittenen – Feststellungen im Gutachten, eine Kanalisierung zu weniger gefährlichen Spielen hin bewirkt, ändert nichts daran, dass die Werbung als solche im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben steht. Hier ist der Verstoß nämlich zuvorderst darin zu sehen, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols nicht darauf abzielen darf, den Spieltrieb zu fördern, was er – wie von der Beklagten mit ihrem eigenen Gutachten belegt – tatsächlich tut. Die Grenzen einer zulässigen Kanalisierung sind daher deutlich überschritten. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter B, II, 1, c, bb, (f) verwiesen, die für den Clip „Geiles Leben“ entsprechend gelten.
Soweit sich das Parteigutachten des Beklagten auch zur Frage der rechtlichen Konformität des Werbespots verhält, ist festzuhalten, dass die rechtliche Einordnung der Zulässigkeit der angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten der Kammer obliegt.
d. Wie bereits unter B, II, 1, d, ausgeführt, ist die Vorschrift des § 5 GlüStV dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne des § 3 a UWG zu regeln, auf die obigen Ausführungen wird zu Meidung von Wiederholungen verwiesen.
e. Die beiden Werbefilme „Geiles Leben“ sind geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B, II, 1, e verwiesen, die für die beiden Clips „Geiles Leben“ entsprechend gelten.
f. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, der Videoclip nicht mehr abrufbar ist (siehe hierzu bereits B, II, 1, f).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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