IT- und Medienrecht

Ursprünglicher Neupreis einer mitverkauften Einbauküchen als Beschaffenheitsvereinbarung

Aktenzeichen  71 O 2017/18

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 48053
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 263
BGB § 434 Abs. 1 S. 1, § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 4, § 823 Abs. 2

 

Leitsatz

1.  Als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Neupreis einer im Rahmen eines Immobilienkaufvertrages mitverkauften Einbauküchen vereinbart werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die vereinbarte  Beschaffenheit nicht gegeben, weil der ursprüngliche Neupreis geringer war, liegen die Voraussetzung für eine Minderung i. S. d. § 437 Nr. 2 BGB vor. Betrug der vereinbarte Kaufpreis 40 Prozent des angenommenen ursprünglichen Neupreises,  ist bei der Minderung der tatsächliche Neupreis ebenfalls auf 40 Prozent zu kürzen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40% und die Beklagte 60% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 12.800,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht dem Grunde nach aufgrund eines Sachmangels nach § 434 I S. 1 BGB ein Minderungsanspruch zu, welcher aufgrund vollständiger Zahlung des Klägers auf Rückzahlung durch die Beklagte gerichtet ist.
Zur Überzeugung des Gerichts haben sich die Parteien auf eine Beschaffenheit im Hinblick auf die Küche im Sinn des § 434 I S. 1 BGB dergestalt geeinigt, dass der Neupreis der mitverkauften Einbauküche 25.000,00 € betrug. Dies konkludent in dem Sinne, dass der Neupreis der vor ca. 4 – 5 Jahren vor Verkauf der Immobilie an den Kläger angeschafften Küche 25.000,00 € betrug. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ist möglich. Dabei stellt der ursprüngliche Anschaffungspreis, welcher eine Auswirkung auf den nunmehr zu zahlenden Weiterverkaufspreis darstellt, eine mögliche Vereinbarung im Sinne des § 434 I S. 1 BGB dar.
Die Angabe des Neupreises in Höhe von 25.000,00 € erfolgte unstreitig in der Immobilienwertanalyse. Zudem hat die Zeugin F. für das Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig im Rahmen ihrer Einvernahme angegeben, dass für die Küche zum einen seitens der Beklagten ihr ein Neupreis in Form eines Anschaffungspreises durch die Beklagte von 25.000,00 € angegeben wurde. Dies habe die Beklagte ihr gegenüber explizit bestätigt. Hierbei machte die Zeugin, welche aus Sicht des Gerichts keinerlei Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, nachvollziehbar und detailliert Angaben dazu wie insgesamt der Verkaufspreis zustande kam. Insbesondere konnte die Zeugin auch ihre handschriftlichen Aufzeichnungen über das erste Gespräch mit der Beklagten vom 11.08.2017 vorlegen. Die Parteien hatten Gelegenheit diese einzusehen. Hierbei war angeführt unter dem Punkt Küche 2013/drinnen Anschaffungskosten 25.000,00 € laut Frau M.. Ergänzend hierzu gab die Zeugin an, dass sie explizit nach dem Neupreis gefragt hatte und die Beklagte ihr diesen bestätigt hat. Weiter gab sie an, dass sie auch nach einer Rechnung gefragt habe. Dies, da sie den in der Wertanlayse und dann im Exposé und auch gegenüber möglichen Käufern ausgewiesenen Preis für die Küche auf eine solide Basis stellen wollte. Dies indem sie auf den Neupreis einen Abzug für Abnutzung machen wollte. Sie berechne solche Sachen immer sehr genau. Hätte sie einen geringeren Anschaffungspreis gekannt, dann hätte sie sich ein sogenanntes anderes in „Wording“ überlegt und es nicht so reingeschrieben wie jetzt erfolgt. Zumindest hätte sie niemals einen Anschaffungswert genannt.
Aufgrund der Aussagen der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht im Hinblick auf ihre neutrale Stellung, den detaillierten, nachvollziehbaren und ruhig gemachten Angaben da keinerlei Zweifel hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte der Zeugin gegenüber zum einen die Angaben eines Anschaffungspreises für die Küche von 25.000,00 € genannt hat und zum anderen der Kläger für die reine Ablösung der Küche 15.000,00 € zahlte. Zu der Summe erklärte die Zeugin insbesondere warum weitere 5.000,00 € und somit insgesamt 20.000,00 € für die Küche im Kaufpreis des Notarvertrags vereinbart waren. Hier, weil weitere Dinge mitverkauft worden seien und der Text so gewählt wurde, da die Küche den Großteil darstellte. Somit geht das Gericht weiter davon aus, dass die Angaben zum Anschaffungspreis der Küche von der Beklagten kamen und diese positiv wusste, dass dieser Preis gegenüber potentiellen Käufern, so auch dem Kläger, kommuniziert werde und dies für den Teil, welcher auf die Küchenablöse bezahlt wird, eine Auswirkung hat. Somit diese Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
Dass die Beklagte, wie sie angeführt hatte, in jedem Falle 15.000,00 € für die Küche hätte habe wollen, was von der Zeugin nicht ausgeschlossen werden konnte, ist aus Sicht des Gerichts rechtlich unerheblich. Es wurde wie bereits dargelegt eine Beschaffenheit vereinbart. Auf hypothetische Alternativen kommt es somit nicht an.
Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Küche in der Anschaffung tatsächlich lediglich 12.200,00 € gekostet hat. Hier wurde seitens der Zeugin F. nun auch eine detaillierte Rechnung vorgelegt, aus der sich die weiteren vorgehenden Seiten der Anlage K 3 ergeben und man hier sehen konnte welche Teile die Küche umfasst. Letztlich wurde dies von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Sie gab lediglich an, dass sie die Küche für 12.200,00 € erworben habe, der Wert jedoch höher war, da sie einen Rabatt erhalten habe. Hierzu erklärte sie, dass die Küche 25.600,00 € Wert gewesen ist und sie 50% Personalrabatt bekommen habe. Aus Sicht des Gerichts, unabhängig davon, dass ein 50%iger Personalrabatt dann einen Betrag von 12.800,00 € ergeben würde und ein solcher Rabatt aus der Rechnung nicht ersichtlich war, ist dies unerheblich, da wie bereits dargestellt eine Beschaffenheit vereinbart worden war.
Die vereinbarte Beschaffenheit ist wie bereits ausgeführt nicht gegeben, so dass die Voraussetzung einer Minderung im Sinne des § 437 Nr. 2 vorliegen. Einer weiteren Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung nach § 323 II Nr. 3 BGB bedürfte es nicht, da, wie ebenfalls gerade ausgeführt, die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat.
Die Höhe der Minderung ist jedoch nicht wie vom Kläger berechnet zu bestimmen. Auch dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin F., welche vom Neuwert der Küche aus einen Afa-Abschlag von 40% gemacht hat. Das Gericht geht davon aus, dass dieser auch angesetzt werden muss, wenn von einem geringeren Preis, so wie hier 12.200,00 €, auszugehen ist. Der Abzug in Höhe von 40%, welcher im Hinblick auf den vereinbarten Beschaffenheitsneupreis von 25.000,00 € im Hinblick auf 15.000,00 € gemacht wurde, ist dann hier auf die Relation 12.000,00 € zudem vom Kläger im Rahmen der Minderung zustehendem Betrag anzusetzen. Somit war ein Betrag in Höhe von 7.320,00 € dem Kläger zuzusprechen.
Gemäß § 441 IV BGB hat dieser nunmehr einen Zahlungsanspruch.
2. Zudem steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB zu.
§ 263 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
Wie bereits oben dargelegt täuschte die Beklagte über die Zeugin F. den Kläger über den Neupreis. Die Beklagte hatte, wie sie es selbst zugegeben hat unstreitig Kenntnis über den tatsächlichen Kaufpreis und machte dem Kläger bewusst und willentlich falsche Angaben, welche wie von der Beklagten ebenfalls bewusst und willentlich über das Maklerbüro an den Kläger gelangt sind. Hierbei ist eine Erklärung über den Wert einer Sache nicht zwingend eine Tatsachenbehauptung, welche im Rahmen einer Täuschung nach § 263 StGB erforderlich ist. Erforderlich ist damit zugleich eine gewisse Eigenschaft des Gegenstands, der gekennzeichnet wird, wie z. B. der Verkehrswert einer Sache. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts hier bei Angabe eines Neupreises, welcher unter Absetzung einer Abnutzung zur Abnutzung angenommen wird jedoch gegeben.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger getäuscht über die Höhe des Neupreises an dem Betrag von 15.000,00 € für die Küche an die Beklagte bezahlt. Ein Betrag welcher sogar über dem ursprünglichen Anschaffungspreis lag. Im Hinblick auf den zurechenbaren Schaden ist das oben unter 1 genannte jedoch auch hier anzuführen. Auch hieraus steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 7.320,00 € zu.
3. Nachdem der Anspruch nicht vollumfänglich besteht, war die Klage im Übrigen abzuweisen.
4. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzug ab Zustellung des Mahnbescheides am 09.05.2018.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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