IT- und Medienrecht

Veranstaltung eines Fernsehspartenprogramms trotz Widerrufs der Zulassung

Aktenzeichen  7 C 18.2378

Datum:
18.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2288
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 33
RStV § 2 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Angebote, die jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV kein Rundfunk; die entsprechenden Veranstalter bedürfen deshalb auch keiner Zulassung nach § 20 Abs. 1 RStV. Inwiefern dies tatsächlich zutrifft, ist vom Veranstalter hinreichend zu belegen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 V 18.487 2018-10-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsgegner, Inhaber der „I …“, wendet sich gegen die ihm gegenüber mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2018 aufgrund uneinbringlicher Zwangsgelder gemäß Art. 33 BayVwZVG angeordnete Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche. Er weigert sich, die Verbreitung eines Fernsehprogramms einzustellen, bezüglich derer die Antragstellerin ihm die Zulassung entzogen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4. Oktober 2018, die der Antragsgegner selbst nicht in Zweifel zieht, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt ergänzend Folgendes anzumerken:
Der Vortrag des Antragsgegners, er habe das von ihm veranstaltete, streitgegenständlliche Programm „b …“ nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses „insoweit eingeschränkt, als sich sein Angebot nunmehr an weniger als 500 mögliche Nutzer zum zeitgleichen Empfang richtet“, weswegen er für dieses Programm jetzt keiner Zulassung mehr bedürfe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwar sind Angebote, die jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV kein Rundfunk; die entsprechenden Veranstalter bedürfen deshalb auch keiner Zulassung nach § 20 Abs. 1 RStV. Allerdings belegt der vom Antragsgegner zum Nachweis des behaupteten Umstands, er mache das streitgegenständliche Programm tatsächlich nur noch einem Kreis von 499 Nutzern zugänglich, vorgelegte „Dienstleistungsvertrag“ nicht, dass das auch tatsächlich zutrifft. Dieser Vertrag lässt weder erkennen, welche Firmen oder welches Angebot des Antragsgegners von dem Vertrag erfasst werden, noch schränkt er die mögliche Verbreitung auf einen Kreis von genau 499 Nutzern ein. Soweit der Antragsgegner im Hinblick auf die unter Nr. 3 des Vertrags genannten 500 Slots geltend macht, einen Slot selbst „zum Zwecke der Programmüberwachung“ zu nutzen, so dass „maximal 499 Drittnutzer das Programmangebot“ bekämen, stehen dem die unter Nr. 4 des Vertrags genannten Optionen/Upgrades gegenüber, die eine jederzeitige Erhöhung auf oder um 1000 Slots zu entsprechenden Preisen ermöglichen.
Da im Übrigen eine einfache Internetrecherche mit gängigen Suchmaschinen erkennen lässt, dass der Antragsgegner offensichtlich das streitgegenständliche Programm „b …“ zwar in „t +“ umbenannt hat, jedoch die betreffenden Programminhalte unverändert weiter sendet (vgl. insoweit auch das unwidersprochene Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen v. 12.12.2018 und v. 5.2.2019), handelt es sich bei dem Vortrag des Antragsgegners ersichtlich um eine unzutreffende Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr i.H.v. 60 Euro anfällt, Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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