IT- und Medienrecht

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

Aktenzeichen  M 6 K 15.3444

Datum:
9.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3
BayRundfunkbeitragssatzung § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet als solcher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG NVwZ 2016, 1081) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Bayerischen Rundfunkbeitragssatzung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte nach der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 und nach Ablauf der der Klägerin bis … Juli 2016 eingeräumten Schriftsatzfrist ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 1. April 2015 ist die Klage unzulässig, weil sie zu spät erhoben wurde, § 74 Abs. 1 VwGO. Der Zugang dieses Bescheids bei der Klägerin ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer aus der zeitnah auf diesen erfolgten Zahlung auf das Beitragskonto der Klägerin exakt in Höhe des festgesetzten Betrags. Bei allen vier an die Klägerin gesandten Bescheiden zeigte sich stets der gleiche Ablauf, dass diese nämlich erst nach Erhalt der Bescheide den jeweiligen Betrag bezahlte. Das Vorbringen im Schriftsatz vom … Juli 2016 vermag diese Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern, denn es ist unplausibel. Hätte die Klägerin – entgegen ihres bisherigen Verhaltens – ohne einen vorangehenden Bescheid den Rundfunkbeitrag entrichten wollen, hätte sie nur e. Euro zu zahlen gehabt. Ausweislich der Klageschrift vom … August 2015 (dort Seite 3 unten, unter Nr. 6.) war der Klägerin bekannt, dass der Rundfunkbeitrag – damals – monatlich f. Euro betrug, für ein Quartal also e. Euro. Der Betrag von d. Euro umfasste dagegen zusätzlich den Säumniszuschlag von c. Euro, der jedoch nur bei nicht rechtzeitiger Zahlung mit anfällt und mittels Festsetzungsbescheid mit festgesetzt wird. Gerade bei gegenüber dem Rundfunkbeitrag kritisch eingestellten Personen, die sogar den Rechtsweg beschreiten, ist es nicht nachvollziehbar, dass ohne Festsetzungsbescheid freiwillig und „vorauseilend“ ein Säumniszuschlag entrichtet worden sein soll.
Die hinsichtlich der übrigen Bescheide vom 1. Juni 2014, 1. Dezember 2014 und 2. Januar 2015 zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil sowohl diese Bescheide als auch der Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte offensichtlich als die diese Bescheide erlassende Stelle erkennbar. Dass der Bescheid vom 1. Juni 2014 als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ übertitelt ist, ist rechtlich unerheblich. Aus der textlichen Festsetzung und der Kontoauszug ist eindeutig ersichtlich, dass nur Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, nicht auch Rundfunkgebühren.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV -.
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 Euro) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, Inhaberin einer Wohnung zu sein. Sie wendet sich gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen und macht insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie unzähligen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U. v. 26.2.2015 – M 6a K 14.877) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 -, U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.2488 -; insbesondere verstoße der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen, wie etwa die der EMRK) nunmehr mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6).
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Klägerin sei ergänzend lediglich angemerkt, dass das Programmangebot der privaten Rundfunkanstalten und des Internet (so man dabei überhaupt von einem Programmangebot sprechen kann) den verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag gerade nicht ausreichend abdeckt.
Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Die Klägerin hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl sie ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
Auch die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von c. Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils c. Euro auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 463,52 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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