IT- und Medienrecht

Verpflichtungsklage

Aktenzeichen  S 2 KR 426/16

Datum:
6.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134163
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 25

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor zur Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden, angehört.
Soweit der Kläger die Rechtslegitimation des Sozialgerichts anzweifelt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Gerichte haben bei ihrer Entscheidung die geltenden Gesetze zu beachten. Diese Gesetze sind zu vollziehen, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar oder für nichtig erklärt werden.
Die Klage ist bereits unzulässig. Soweit Feststellungsklage erhoben wurde, ergibt sich dies aus der Subsidiarität der Feststellungsklage. Dadurch sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbarerer, sachnäherer und wirksamerer Weg besteht einen Anspruch geltend zu machen (Bundessozialgericht – BSG – vom 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R).
Vorliegend käme daher vorrangig eine Verpflichtungsklage und nicht eine Feststellungsklage in Betracht, nachdem es sich nicht um Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren handelt, so dass § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht einschlägig ist. Bevor Verpflichtungsklage erhoben werden kann, müsste jedoch zunächst ein Bescheid der Beklagten und ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren vorliegen. Hieran fehlt es vorliegend.
Insgesamt ist die Klage daher bereits unzulässig.
Die Klage ist darüber hinaus jedoch auch unbegründet, da die Gewährung der begehrten Akteneinsicht objektiv unmöglich ist. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X beschränkt sich auf die der Behörden vorliegenden Verfahrensakten und die Möglichkeit des Versicherten sich vom Inhalt dieser Akten ohne weiteres Tätigwerden der Behörde Kenntnis zu verschaffen. § 25 SGB X gewährt auch kein Anspruch auf Rekonstruktion bereits vernichteter Akten. Entsprechendes gilt erst recht außerhalb der Regelung des § 25 SGB X (Landessozialgericht – LSG – Berlin vom 24.09.1997, L 9 KR 9/97, Kasseler-Kommentar § 25 SGB X Rn. 9).
Die Klage ist daher insoweit auch unbegründet.
Folglich war die Klage abzuweisen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.


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