IT- und Medienrecht

Verteidiger, Einstellung, Ermessen, Versicherungsbedingungen, Feststellung, Verfahren, Deckungszusage, Zahlungsanspruch, Einspruch, RVG, Akteneinsicht, Zahlung, Erledigung, Anlage, Einstellung des Verfahrens, anwaltliche Vertretung, billigem Ermessen

Aktenzeichen  21 C 2535/21

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40802
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 209,44 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung zur Geltendmachung der Gebühr gemäß Nummer 5115 VV RVG.
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Die dem vorgenannten Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten enthalten unter § 5 „Welche Kosten übernehmen wir?“ folgende Regelung:
„Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn sie nachweisen dass sie
zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
diese Kosten bereits gezahlt haben.
…“
Der Kläger erhielt am 21.4.2021 einen Bußgeldbescheid der Stadt Augsburg, in dem dem Kläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K1.
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine entsprechende Deckungszusage.
Der Kläger beauftragte die klägerische Prozessbevollmächtigte am 25.04.2021 mit seiner Verteidigung.
Mit Schreiben vom 27.04.2021 zeigte die klägerische Prozessbevollmächtigte gegenüber der Ordnungsbehörde, der Stadt Augsburg, die anwaltliche Vertretung des Klägers an und führte aus:
„… Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …”
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K2.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte aus:
„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K3.
Am 03.05.2021 stellte die klägerische Prozessbevollmächtigte dem Kläger ihre Gebühren in Rechnung, unter anderem die Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG mit einem Nettobetrag in Höhe von 176 €.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K4.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine entsprechende Mitwirkungshandlung seiner Prozessbevollmächtigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne der Nummer 5115 VV RVG vorlag.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das vorgenannte Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten gemäß Anlage K2 keine ausreichende Mitwirkungshandlung im Sinne der Nummer 5115 VV RVG darstellt.
Insoweit wird der Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen an.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gem. Nummer 5115 VV RVG gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien in Verbindung mit den diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger ein entsprechender Zahlungsanspruch, und nicht nur ein Freistellungsanspruch, zu. Aus der von dem Kläger vorgelegten Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ergibt sich ein entsprechender Zahlungsanspruch, wenn der Kläger zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet ist.
Dies ist vorliegend der Fall, da die Rechnung der klägerischen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Kläger erteilt wurde und bereits fällig ist. Insoweit ist der Kläger bereits zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet.
Die Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG ist für die Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des gegen diesen geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren der Stadt Augsburg wegen Geschwindigkeitsüberschreitung entstanden, weil diese durch das Schreiben gem. Anlage K2 entsprechend an einer Einstellung mitgewirkt hat.
In der Formulierung
„… Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …”
ist eine ausreichende Mitwirkungshandlung zu sehen.
Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens ist in einem weiten Sinn zu verstehen (NJW 2011, 1605 Rn. 6-9, beck-online).
Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens durch Einstellung genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Die Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedarf es hierfür nicht. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit (vgl. HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 20). Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 10795 = AGS 2010, 792 = RVGreport 2010, 263; vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 5115 Rn. 19).
Für die gebührenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit ist daneben nach Nummer 5115 Abs. 2 VV RVG zu beachten, dass die Gebühr nach Abs. 1 nur dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 – 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online)
Ausgehend hiervon fällt das Schreiben gem. Anlage K2 unter Nummer 5115 VV RVG.
Das entsprechende Schreiben ist objektiv geeignet, eine endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Die klägerische Prozessbevollmächtigte hat vorliegend mitgeteilt, dass der Kläger sich derzeit auf ihren ausdrücklichen Rat nicht zur Sache äußern wird und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibt.
Die Stadt A. als Ordnungsbehörde musste sich danach nämlich anhand des Akteninhalts mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern ein Beweis des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs ohne eine Bestätigung durch den Betroffenen zu führen sein wird und das Verfahren entsprechend fortgeführt wird oder nicht.
Dies war offenkundig vorliegend nicht der Fall, sodass in unmittelbarer zeitlicher Relation zum Einspruchsschreiben das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde und im Rahmen der Einstellungsmitteilung Bezug genommen wurde auf den Einspruch des Klägers.
Auch dies legt nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung war; die Feststellung, dass eine verfahrensfördernde Tätigkeit nicht ersichtlich wäre (Ziffer 5151 Abs. 2 VV RVG), wird damit jedenfalls ausgeschlossen (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 – 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Einspruchsschreiben mitgeteilt wurde, dass eine Stellungnahme vorbehalten bleibt und der Kläger derzeit keine Angaben macht.
Auch diese Äußerung konnte bzw. musste die Stadt Augsburg bereits im Rahmen ihrer Bewertung am 28.04.2021 berücksichtigen.
Anhand der Äußerung war nämlich zu vermuten, dass sich der Kläger als Betroffener nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf sein Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Anwalt genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Stadt Augsburg also allein auf die Bestätigung durch den Kläger angewiesen wäre. Der Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde war daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 – 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher auch der konkreten Äußerung der Verteidigerin im vorliegenden Fall die objektive Eignung der Förderung einer endgültigen Verfahrenseinstellung keineswegs abgesprochen werden. Die Kausalität der mitwirkenden Tätigkeit ist dagegen – wie oben bereits ausgeführt – nicht erforderlich, die tatsächliche Förderung des Verfahrens wird gemäß Ziffer 5115 VV RVG vermutet (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 – 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).
Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 20.01.2011, Az.: IX ZR 123/10 und die dortige Formulierung hinsichtlich des sogenannten „gezielten Schweigens“ sowie der Aussage, dass die Behörde nach einer solchen Mitteilung weiß, dass sie den Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, abstellt und daraus ableitet, dass durch die Formulierung „derzeit“ bzw. „bleibt vorbehalten“, mit der eine Einlassung in Aussicht gestellt werde, somit kein gezieltes Schweigen vorliege, da ein solches nur vorliegen könne, wenn die Behörde keine weiteren Informationen erhält, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daraus keine andere Beurteilung.
Allein mit der Formulierung, dass der Kläger derzeit keine Angaben zur Sache macht und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibt, wird keine Einlassung zur Sache in Aussicht gestellt.
Allein aufgrund der Formulierung, dass eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibt, kann die Ordnungsbehörde nicht auf weitere Informationen hoffen, da dadurch gerade nicht eine weitere Einlassung in Aussicht gestellt, sondern gerade eben lediglich vorbehalten bleibt. Die Behörde, vorliegend die Stadt Augsburg, weiß auch in diesem Fall, dass derzeit keine Einlassung des Betroffenen erfolgen wird. Die Behörde weiß folglich, dass sie momentan keine weiteren Informationen erhält, und sie damit bei der Beurteilung der Frage, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgeführt oder eingestellt wird, nur auf die vorliegenden Beweismittel zurückgreifen kann. Diese Beurteilung hat die Behörde am 28.04.2021 vorgenommen.
Soweit die Beklagte auf die Formulierung des BGH in der vorgenannten Entscheidung im Hinblick auf das „sogenannte gezielte Schweigen“ abstellt und daraus ableitet, dass das Schweigen von Anfang an darauf gerichtet sein muss, eine Einstellung des Verfahrens durch den Rat des Verteidigers dadurch zu erwirken, dass zu dem erhobenen Vorwurf geschwiegen wird, dies aber bei der Formulierung „derzeit“ nicht vorliege, da dadurch deutlich werde, dass es dem Verteidiger gerade nicht darauf ankomme, allein durch das Schweigen eine Einstellung zu erreichen, da durch diese Formulierung eine Einlassung in Aussicht gestellt werde, überzeugt dies nicht.
Zum einen wird durch die Formulierung „derzeit“ keine Einlassung in Aussicht gestellt, sondern nur der momentane Ist-Zustand mitgeteilt, zum anderen definiert der BGH in der vorgenannten Entscheidung das gezielte Schweigen dahingehend „… wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen und die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt.“
Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Wertung kann aus der vorgenannten Formulierung des BGH zur Überzeugung des Gerichts nicht vorgenommen werden. Nach der vorgenannten Definition des BGH wird für das Vorliegen des sogenannten gezielten Schweigens lediglich verlangt, dass der Verteidiger seinem Mandanten rät zu schweigen und diesen Entschluss der Ordnungsgeldbehörde mitteilt.
Dadurch ergibt sich jedoch nicht, dass sich diese Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht als endgültig und unbedingt darstellen muss.
Soweit die Beklagte ausführt, dass sich aus der Formulierung „derzeit“ ergebe, dass damit jegliche Einlassung vorbehalten bleibe und mangels anderslautender Mitteilung die Ordnungsgeldbehörde jederzeit mit einer Einlassung rechnen musste, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Aus dem zeitlichen Ablauf (Einspruchseinlegung am 27.04.2021 sowie Einstellung des Verfahrens bereits am 28.04.2021) ergibt sich, dass die Ordnungsgeldbehörde im vorliegenden Fall gerade nicht mit einer Einlassung des Klägers rechnete und eine solche damit auch nicht erwartete.
Damit wurde deutlich, dass die Ordnungsgeldbehörde gerade nicht mit einer späteren Einlassung des Klägers rechnete, da sie ansonsten das Verfahren nicht bereits einen Tag nach Eingang der Einspruchsmitteilung eingestellt, sondern noch für einen gewissen Zeitraum mit der Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt oder an die weiteren zuständigen Behörden abgegeben wird, abgewartet hätte. Die Behörde hat am 28.04.2021 die Beurteilung vorgenommen, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgeführt oder eingestellt wird und konnte dabei nur auf die vorliegenden Beweismittel zurückgreifen. Sinn und Zweck des Schweigens des Klägers wurde damit erreicht, da eine Bestätigung des Tatvorwurfs durch den Kläger gerade nicht vorlag und die sonstigen Beweismittel anscheinend nicht zur Fortführung des Verfahrens ausreichten.
Soweit die Beklagte ausführt, dass es auch nach einem Antrag auf Akteneinsicht vorkommen könne, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren einstelle und in diesen Fällen eine Mitwirkung des Verteidigers genauso wenig vorliege wie in den Fällen, in denen der Verteidiger eine Einlassung in Aussicht stelle, der Verteidiger dann schlicht und ergreifend von der Einstellung überrascht werde, ohne tatsächlich mitgewirkt zu haben und der Fall hier so liege, überzeugt dies nicht.
Zum einen bedarf es einer Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung nicht, da eine entsprechende Vermutung für die Ursächlichkeit (vgl. HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 20) besteht, zum anderen ergibt sich aus der Einstellungsmitteilung, dass die Stadt Augsburg die Einspruchsschrift bei ihrer Beurteilung berücksichtigte und unter Wertung aller Umstände, damit auch dem Schweigen des Klägers, zu einer Einstellung des Verfahrens gelangte. Damit lag eine kausale Mitwirkung der klägerischen Prozessbevollmächtigten vor.
Soweit die Beklagte schließlich ausführt, dass es für die Entscheidung der Ordnungsgeldbehörde von erheblicher Bedeutung sei, ob der Beschuldigte endgültig schweigt oder eine Einlassung in Aussicht stellt, da nur bei einem endgültigen Schweigen die Behörde aufgrund der bestehenden Aktenlage eine entsprechende Entscheidung zur Einstellung treffe, an der der Verteidiger auch mitgewirkt hat, ergibt sich hieraus nichts anderes, denn die klägerische Prozessbevollmächtigte hat zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen ihre Einspruchsschrift für den Kläger keine Einlassung in Aussicht gestellt, sondern sich lediglich eine entsprechende Begründung des Rechtsmittels vorbehalten.
Daneben ergibt sich aus dem vorgenannten zeitlichen Ablauf, dass die Ordnungsgeldbehörde die Ausführungen im Rahmen der Einspruchsschrift, dass derzeit keine Angaben gemacht werden, als endgültiges Schweigen aufgefasst und bewertet hat, da sie ansonsten, wie bereits ausgeführt, mit der Entscheidung über die Fortführung bzw. der Einstellung des Verfahrens noch abgewartet hätte.
Selbst wenn man also mit der Auffassung der Beklagten davon ausgeht, dass das geäußerte Schweigen endgültig und unbedingt sein muss, lag ein solches für die Ordnungsgeldbehörde vor.
Dem Kläger steht folglich ein entsprechender Zahlungsanspruch in unstreitiger Höhe zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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