IT- und Medienrecht

VI ZR 533/20

Aktenzeichen  VI ZR 533/20

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR533.20.0
Normen:
§ 249 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
2. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine “Wechselprämie” und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und ggf. Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der “Wechselprämie” verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. März 2020, Az: 3 U 167/19vorgehend LG Aurich, 9. September 2019, Az: 5 O 1411/18

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 2020 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 6. Dezember 2018 bis zum 19. Mai 2019 wendet.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird – angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz – wie folgt geändert: Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Die bis zum 7. Januar 2021 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger kaufte am 5. September 2014 von einem Autohändler einen VW Passat mit einer Laufleistung von 26.139 km zum Preis von 22.590 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Das Abgassystem des Fahrzeugs enthielt eine Abschalteinrichtung, die auf dem Prüfstand die Einhaltung der seinerzeit gültigen Abgasnormen simulierte, während die Schadstoffemissionen im regulären Fahrbetrieb aufgrund einer geringeren Abgasrückführung höher waren.
3
Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erwarb der Kläger von einem Autohändler einen Audi, wobei er den VW Passat für 7.000 € in Zahlung gab. Zusätzlich wurde eine “Wechselprämie” in Höhe von 6.000 € auf den für den Audi vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Die Übergabe des VW Passat erfolgte am 20. Mai 2019 bei einer Laufleistung von 136.647 km.
4
Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin in Höhe von 7.000 € einseitig für erledigt erklärt. Im Übrigen hat er in erster Instanz zuletzt im Wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.966,57 € (Kaufpreis zuzüglich 376,57 € Finanzierungskosten abzüglich 7.000 €) nebst Delikts- und Verzugszinsen zu zahlen, teilweise Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
5
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 7.000 € erledigt sei, und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 474,52 € nebst Prozesszinsen auf 14.733,85 € seit dem 5. Februar 2019 und auf 474,52 € ab 20. Mai 2019 an den Kläger zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Beklagte verurteilt hat, 6.474,52 € nebst gestaffelter Delikts- und Verzugszinsen seit dem 5. September 2014 an den Kläger zu zahlen. Die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat die Klage zwischenzeitlich “im Umfang der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Deliktszinsen” mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.


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