IT- und Medienrecht

Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs

Aktenzeichen  34 Sch 11/15

Datum:
8.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 1054, § 1059 Abs. 2
HGB HGB § 87c
BGB BGB § 826

 

Leitsatz

Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist eine Prozessstandschaft regelmäßig zulässig, wobei namentlich bei Sicherungsabtretungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten als Prozessstandschafter besteht (Fortführung OLG München BeckRS 2008, 12193). (redaktioneller Leitsatz)
Der Anspruch aus § 87c HGB ist ein unselbstständiges, weder selbstständig abtretbares noch pfändbares Hilfsrecht, das die Durchsetzung des Provisionsanspruchs ermöglichen und erleichtern soll, so dass die Durchsetzung eines derartigen Hilfsanspruchs durch den Schuldner ersichtlich nicht ein bestehendes Pfändungspfandrecht beeinträchtigen kann. (redaktioneller Leitsatz)
Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen und der Antragsteller die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt als Vorsitzendem, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. … und Rechtsanwältin … als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagten (und -widerkläger) sowie der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und -widerbeklagten) geführten Schiedsverfahren am 10. Dezember 2014 in Würzburg folgenden
Teil-Schiedsspruch:
1. …
2. …
3. Auf die Widerklage des Schiedsbeklagten wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten
a) Abrechnungen über die verdienten Provisionen vom 01.01.2013 bis 21.02.2013 zu erteilen. …
b) einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, welche die Klägerin mit Kunden im Vertretungsgebiet (BRD alle Postleitzahlenbereiche, Österreich, Schweiz und Holland) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 21.01.2013, sowie für die Zeit von einem Monat nach dem 21.01.2013 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
• Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer;
• Datum des Auftrages;
Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);
• Datum der Auftragsbestätigung;
Inhalt der Auftragsbestätigung (Nummer der Bestätigung, Produkt- und Warenbezeichnungen, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);
• Datum der Lieferung;
• Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen);
• Datum der Rechnung;
Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);
• Datum der Kundenzahlung;
• gezahlter Betrag;
• bestellte, aber nicht gelieferte Produkte (Produktbezeichnung und Betrag);
• Gründe für die Nichtlieferung
• vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung; Gutschriftsbetrag);
• Gründe für die Retouren;
• Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung, sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen.
II.
Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte) schloss am 21.6.2010 mit dem Antragsteller einen schriftlichen Handelsvertretervertrag. Dieser enthält in § 13 eine Schiedsklausel folgenden Inhalts:
§ 13 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht für beide Teile bindend entschieden.
(2) …
Mit Schreiben vom 16.11.2012 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und sodann nochmals vorsorglich fristlos am 21.1.2013. Im Juni 2013 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage, mit der sie Erstattung von Leasing- und Fahrzeugkosten, Rückzahlung von Geldleistungen sowie überzahlter Provisionen geltend machte. Der Antragsteller erhob (Stufen-)Widerklage, begehrte Abrechnung der entstandenen Provisionen und zu deren Vorbereitung die Erteilung eines Buchauszugs.
Am 10.12.2014 erließ das Schiedsgericht in Würzburg einen Teil-Schiedsspruch, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von 112.642,86 € zuzüglich Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde (Ziff. 1.). Ziffer 2 betrifft die Feststellung des Anspruchsgrunds für eine Teilforderung. Ziffer 3. betrifft die Widerklage des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Abrechnung über verdiente Provisionen sowie zur Erteilung eines Buchauszugs mit im Einzelnen aufgeführtem Inhalt.
Am 13.3.2015 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original um dessen Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des ihr in Ziffer 1. zuerkannten Betrags nachgesucht. Dem hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.5.2015 (Az.: 34 Sch 9/15) stattgegeben.
Der Antragsteller hat seinerseits beantragt, den Teil-Schiedsspruch zu Ziff. 3 (Abrechnung und Buchauszug) für vollstreckbar zu erklären.
Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie meint, dem Antragsteller fehle bereits die Aktivlegitimation; denn er habe die geltend gemachten Ansprüche zum einen bereits am 28.2.2014 abgetreten. Zum anderen seien die Ansprüche gemäß Verfügung vom 26.9.2014 vom Finanzamt gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Dies habe der Antragsteller im Schiedsverfahren verschwiegen. Vor diesem Hintergrund habe bereits der Teilschiedsspruch nicht ergehen dürfen. Zuletzt seien Forderungen gegen die Antragsgegnerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.8.2015 gepfändet worden. Der neue Gläubiger sei mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Antragsteller nicht einverstanden.
Daraus folge, dass dem Antragsteller mögliche Provisionsansprüche ebenso wie Hilfsansprüche zu deren Vorbereitung und Durchsetzung nicht mehr zustünden. Für eine Vollstreckbarerklärung sei weder ein anerkennenswerter Grund noch ein berechtigtes Interesse ersichtlich.
Das Vorgehen sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Antragsteller die Abtretung und Pfändung im Schiedsverfahren verschwiegen habe. Hätte er wahrheitsgemäß vorgetragen, wäre der Schiedsspruch in der jetzt vorliegenden Form nicht ergangen. Der Antragsteller habe sich den Schiedsspruch unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erschlichen, um gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs durchzusetzen. Jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 826 BGB sei dem Antragsteller die zwangsweise Durchsetzung zu versagen. Darüber hinaus fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da es dem Antragsteller nicht um die Vorbereitung zur Durchsetzung angeblicher Zahlungsansprüche, sondern um die Erlangung von Betriebsgeheimnissen für einen Konkurrenten der Antragsgegnerin gehe.
Weiterhin sei der Anspruch jedenfalls weit überwiegend durch Erfüllung erloschen; denn die geforderten Unterlagen seien übersandt worden.
Der Antragsteller bestreitet Erfüllung durch die ihm überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte. Auf die Forderungsinhaberschaft komme es nicht an. Er sei auf den Buchauszug angewiesen, um seine Zahlungsansprüche beziffern zu können. Schließlich hat er hinsichtlich des Erfüllungseinwands der Antragsgegnerin die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
Ergänzend wird auf die unter den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Antrag auf beschränkte Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs ist im begehrten Umfang zulässig und begründet. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu schon deshalb nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Teil-Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295).
b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch liegt in Urschrift vor.
c) Der Teil-Schiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO, da er abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs regelt. Er kann daher – auch im begehrten Umfang teilweise – für vollstreckbar erklärt werden (BGH WM 2007, 1050).
2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Weder ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen fehlender Aktivlegitimation oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.
a) Der Antragsteller ist als Partei des Schiedsverfahrens originär antragsberechtigt, soweit er obsiegt hat (Senat vom 7.5.2008, 34 Sch 26/07 = NJOZ 2008, 4808/4811).
b) Ob dem Antragsteller aufgrund der Abtretung vom 28.2.2014 die Aktivlegitimation fehlt, kann auf sich beruhen. Ist die Abtretung (§§ 398, 401 BGB) wirksam, so war der Antragsteller jedenfalls von der Zessionarin dazu ermächtigt, deren – für ihn nach der Abtretung fremdes – Recht im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Das ergibt sich aus der zu den Akten gelangten Erklärung vom 27.8.2015 der Zessionarin (Bl. 29 d. A. mit Anlage), mit der sie ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Antragstellers und ihre ausdrückliche Billigung der Anspruchsverfolgung in Prozessstandschaft ausdrückt.
Prozessstandschaft ist auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren regelmäßig zulässig (Senat vom 7.5.2008). Namentlich besteht bei Sicherungsabtretungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten als Prozessstandschafter (Senat a. a. O.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 51 Rn. 31 und 34).
c) Soweit Provisionsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin einschließlich Nebenrechten (§ 87c HGB) gepfändet wurden, bleibt der Antragsteller ohnehin aktivlegitimiert. Denn trotz der Pfändung ist er (Provisionsanspruchs-)Inhaber geblieben und damit berechtigt, Rechtshandlungen, die weder den Bestand des Pfandrechts noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, vorzunehmen (Hk- ZPO/Kemper 6. Aufl. § 829 Rn. 29; Becker in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 829 Rn. 18; MüKo/Smid ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 49). Der gegenständliche Anspruch aus § 87c HGB ist ein unselbstständiges, weder selbstständig abtretbares noch pfändbares Hilfsrecht, das die Durchsetzung des Provisionsanspruchs ermöglichen und erleichtern soll (MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 4; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 3). Die Durchsetzung eines derartigen Hilfsanspruchs kann ersichtlich nicht ein bestehendes Pfändungspfandrecht beeinträchtigen; insoweit ist der Schuldner an der Geltendmachung nicht gehindert (siehe BGH NJW 1968, 2059/2060).
d) Dafür, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, fehlt substantiierter Vortrag. Allein die durch nichts belegte Vermutung, dem Antragsteller ginge es nur darum, Betriebsgeheimnisse zu erfahren, genügt nicht.
3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan (Nr. 1) noch ersichtlich (Nr. 2).
a) Der Vorwurf, dass sich der Antragsteller den Schiedsspruch in dem ihm günstigen Teil unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erschlichen hätte, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Wie dargestellt war und ist der Antragsteller berechtigt, die gegenständlichen Hilfsrechte aus § 87c HGB geltend zu machen. Darüber hinaus war der Antragsgegnerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 26.9.2014 schon geraume Zeit vor Erlass des Teilschiedsspruchs vom 10.12.2014 bekannt, ohne dass sie den angeblichen Verlust der Aktivlegitimation im Schiedsverfahren eingewandt hätte.
b) Der Erfüllungseinwand der Antragsgegnerin hindert die Vollstreckbarerklärung nicht.
Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1336 Rn. 19; NJOZ 2014, 390; Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405; vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06; KG SchiedsVZ 2011, 285; OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203/205; Hk-ZPO/Saenger § 1060 Rn. 8) und der Antragsteller die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben hat.
Die Schiedsabrede umfasst Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand unter anderem dann, wenn sie – wie hier in § 13 des Handelsvertretervertrags (s.o.) – so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung erstrecken soll. Dies sehen vorliegend auch die Parteien so. Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit durch die überlassenen Unterlagen der zuerkannte Anspruch auch tatsächlich erfüllt ist (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152). Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden kann, solange die vorangehende Stufe, etwa durch Blockade des Verpflichteten, noch nicht erledigt ist. Zwangsweise durchgesetzt werden kann die Rechnungslegung jedoch erst nach Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Schiedsspruchs. Es obliegt dann ggfs. dem Verpflichteten, beim Schiedsgericht die Feststellung zu beantragen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch erfüllt hat.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Hilfsanspruchs mit rund 1/5 der Vorstellungen des Antragstellers zur Provisionshöhe.


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