IT- und Medienrecht

Voraussetzungen der Patentvindikation

Aktenzeichen  7 O 14659/18

Datum:
10.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 22572
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 8
ZPO § 148

 

Leitsatz

1. Der für einen Patentvindikationsanspruch notwendige Wissenstransfer ist nur dann schlüssig dargetan, wenn feststeht, dass Unterlagen oder Informationen, die gerade die streitgegenständliche Erfindung offenbaren, dem Patentanmelder übergeben oder mitgeteilt worden sind. Die Übergabe irgendwelcher Informationen, mag die Weitergabe auch nach dem jeweils anwendbaren Recht unzulässig gewesen sein, ist nicht geeignet, einen Wissenstransfer gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen darzutun. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die einem US-amerikanischen Discovery-Verfahren vorzunehmende Beweisaufnahme ist nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt hinsichtlich deutscher Patente und erteilter europäischer Patente aus § 32 ZPO analog und hinsichtlich europäischer Anmeldungen aus Art. 1, 6 des Anerkennungsprotokolls. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus § 143 PatG.
B.
Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist und ob sie Erfindungsbesitz hatte. Sie hat keinen Wissenstransfer von der Klägerin zu der Beklagten belegt, so dass Vindikationsansprüche unter jeglichem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ausscheiden.
I. Die zwischen den Parteien streitige Aktivlegitimation kann dahinstehen. Daher kommt es auf die Angaben des Zeugen M., den das Gericht rein vorsorglich vernommen hatte, nicht an.
II. Ebenso ist nicht relevant, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Prioritäten der jeweiligen Anmeldungen im Erfindungsbesitz war. Es kann somit dahinstehen, ob der Ansatz der Klägerin von durchgreifendendem Erfolg sein kann, ihren Erfindungsbesitz auf eine Vielzahl von Unterlagen bzw. die Funktionalitäten eines Geräts kombiniert mit Unterlagen zu stützen. Ebenso kommt es auf die Angaben des Herrn Dr. C. und die Frage, ob er Partei oder Zeuge ist, nicht an.
III. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen Wissenstransfer nicht bewiesen.
1. Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für den behaupteten Wissenstransfer.
a) In einem Vindikationsprozess muss der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen neben seiner Aktivlegitimation auch die Kausalität zwischen und Erfindung und Anmeldung, d.h. einen Wissenstransfer hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen, von dem Kläger zu der Beklagten substantiiert (welche Informationen in Bezug auf technische Lehre wann wem mitgeteilt?) darlegen und beweisen. Dabei muss er auch die Wesensgleichheit und Erfindungsidentität dartun und im Streitfall beweisen (Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn. 246 mwN). Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich einer Doppelerfindung ergibt sich (erst), wenn neben dem Erfindungsbesitz des Klägers ein Austausch der Partei über die Erfindung und eine im Anschluss hieran erfolgende Anmeldung des Beklagten feststehen (BGH GRUR 2001, 823, 825 – Schleppfahrzeug; Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn. 247 mwN).
Wenn sich aus den unstreitigen und festgestellten Tatsachen eines konkreten Einzelfalles ein typischer Geschehensablauf für eine zu beweisende Tatsache ergibt, darf das Gericht von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg (oder vice versa) schließen. Die beweisbelastete Partei muss daher nur den Erfolg oder die Ursache beweisen, wenn hieraus ein Anschein für Ursache respektive Erfolg spricht („Anscheinsbeweis“, hierzu Thomas/Putzo-Seiler, 41. Auflage, § 286 ZPO Rn. 12, 13 mwN).
b) Hiernach ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat einen Austausch über die Erfindungen zwar behauptet, die Beklagte hat ihn aber bestritten (zu S. 49 Schriftsatz vom 30.11.2018; S. 7, 11 Replik vom 01.04.2019). Eine andere Verteilung der Darlegungsund Beweislast folgt nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge T. – für sich gesehen unstreitig – nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Vielzahl von Unterlagen behalten hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen dieser Unterlagen sich welche angemeldeten streitgegenständlichen Erfindungen ergeben sollten. Die Klägerin stützt sich zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes nicht auf die unstreitig übergebenen Dokumente. Das Gericht sieht auch nicht, dass die Mitnahme der Dokumente und die Arbeitsaufnahme für die Beklagte rund 2,5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für die Klägerin durch den Zeugen T. typischerweise die Weitergabe von Informationen über Erfindungen an die Beklagte bedeuten. Gleiches gilt, soweit der Zeuge T. unstreitig Dokumente an Mitarbeiter der Beklagten weitergegeben hat: Das bedeutet keinen typischen Geschehensablauf dahingehend, dass der Zeuge T. auch gerade erfindungsrelevante Unterlagen oder Informationen an die Beklagtenseite übermittelt hat.
2. Einen Wissenstransfer hat die Klägerin nicht bewiesen.
a) Ein Wissenstransfer steht nach der Beweisaufnahme (Anhörung des Zeugen T.) nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
aa) Der Beweis einer Tatsache setzt nicht eine absolute Gewissheit voraus (Beweismaß). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Erforderlich ist indes ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH NJW 1998, 2969, 2971 mwN).
Grundlage der Beweiswürdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung. Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung nicht an formelle Beweisregeln, insbesondere nicht daran gebunden, dass ein Zeuge die von einer Prozesspartei aufgestellte Behauptung bestätigt. Es kommt vielmehr auf die freie Überzeugung des Richters an, bei deren Bildung er die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. (BGH NJW 1998, 2969, 2971 mwN).
bb) Ein Wissenstransfer ist nur dann schlüssig dargetan, wenn feststeht, dass Unterlagen oder Informationen, die gerade die streitgegenständliche Erfindung offenbaren, dem Patentanmelder übergeben oder mitgeteilt worden sind. Die Übergabe irgendwelcher Informationen, mag die Weitergabe auch nach dem jeweils anwendbaren Recht unzulässig gewesen sein, ist nicht geeignet, einen Wissenstransfer gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen darzutun.
b) Die Kammer ist hiernach nicht überzeugt davon, dass ein vindikationsrelevanter Wissenstransfer von der Klägerin zu der Beklagten durch den Zeugen T. stattgefunden hat. Der Zeuge T. hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, keine Informationen zu Erfindungen oder Informationen, die Anmeldungen von Patenten hätten zugrunde gelegt werden können, an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben. Er hat verneint, über die unstreitig erfolgte Weitergabe von Unterlagen hinaus Dokumente bei der Beklagten verbreitet zu haben.
Die Kammer glaubt dem Zeugen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat seine Angaben in einer mehrstündigen Anhörung mehrfach in sich konsistent wiederholt. Dabei hat er eigenes Fehlverhalten eingeräumt, insbesondere das Nicht-Zurückgeben von klägerischen Unterlagen nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin. Der Zeuge blieb auch nach Beeidigung bei diesen Angaben. Seine Angaben stehen im Einklang mit den Angaben, die er in einem US-Verfahren gemacht hat, soweit diese der Kammer mitgeteilt worden sind.
Hiernach steht ein Wissenstransfer nicht fest.
Soweit die Klägerin beweiswürdigend die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Abrede stellt, hilft ihr dies nicht weiter. Selbst wenn die Kammer dem Zeugen nicht glaubte, würde hieraus nämlich nicht folgen, dass sie das Gegenteil seiner Angaben für erwiesen halten müsste. Selbst wenn die Kammer dem Zeugen nicht glaubte, würde hieraus auch keine Beweislastumkehr folgen. Für die Schlussfolgerung der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge T. sämtliche für die Entwicklung eines …-Systems und für die geltend gemachten Schutzrechte erforderlichen Informationen an die Beklagte weitergegeben habe (S. 132/136 Schriftsatz vom 17.03.2020) ergeben sich vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen schlicht keine Anhaltspunkte.
c) Im Einzelnen:
(1) Zu VP 1 (EP 2 913 081 B1) hat die Klägerin zunächst zur Darlegung des Erfindungsbesitzes auf die Unterlagen 35-1, -2, -3, -4 verwiesen (S. 3/4 Schriftsatz vom 30.11.2018). Der „Kniff“ der Erfindung liegt nach Einschätzung der Klägerin allein in den Merkmalen 1.4 und 1.5, während Merkmale 1.0 bis 1.3 den allgemein bekannten Stand der Technik wiedergeben (Schriftsatz vom 17.03.2020-II, S. 48). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II (dort S. 46/52) verweist sie zur Darlegung des Erfindungsbesitzes zusätzlich auf das X -Gerät, sowie auf die Unterlagen VP 35-2, VP 35-3, VP 35-6.
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1 bis -4 und -6 an die Beklagtenseite gegeben hat.
Das ist nicht unstreitig. Die Klägerin hat – auch auf explizite Nachfrage der Kammer im letzten Termin – nicht dargetan, dass die Unterlagen in VP 35 mit den unstreitig übergebenen Dokumenten übereinstimmen. Die Beklagte hat dies bestritten. Eine Übereinstimmung der Unterlagen kann die Kammer auch nicht aus eigener Anschauung feststellen. Die unstreitig übergebenen Dokumente hat die Klägerin der Kammer nicht als solche vorgelegt, so dass die Kammer die Unterlagen nicht vergleichen kann. Sie kann nur anhand der Titel und der klägerseits beschriebenen Inhalte nachvollziehen, dass keine Übereinstimmung vorliegt:
VP 35-1 bezeichnet die Klägerin in ihrer „Designation of Evidence in Claim Charts“ (vor VP 35-1) als „MRS“. Die Unterlage trägt den Titel „Implantable Spinal Cord Stimulation System – Marketing Requirement Specification”, wurde am 01.05.1999 erstellt und stammt augenscheinlich von A. B. . Sie ist 30 Seiten lang.
VP 35-2 („Spinal Cord Stimulator for pain management”) stammt aus Dezember 1998. Das Dokument weist ebenfalls auf A.B. hin. Es ist 63 Seiten lang.
VP 35-3 ist eine E-Mail, gesendet am 19.5.2005, 21:26 Uhr, von B.K. an K.B., cc J.T. . Angehängt sind zwei Entwürfe für Studienprotokolle, „Implantable Spinal Cord Stimulation Pain Management System – Clinal Research Study Protocol: An Acute Technical Study of the effects of pulsewidth in spinal cord stimulation of patients with chronic low back pain (…)”, sowie „Implantable Spinal Cord Stimulation Pain Management System – Clinal Research Study Protocol: Acute Technical Analysis of the effects of stimulation rate in spinal cord stimulation (…)”. Die Entwürfe sind 15 von 18 bzw. 13 von 18 Seiten lang. Als Herausgeber lassen sie A.B. erkennen.
VP 35-4 ist eine E-Mail von K.B. an D.P. und M.E., cc u.a. J. T., gesendet am 20.05.2004, 17:24 Uhr, mit dem Betreff „Replik: Post-Market Studies for AB … System“, mit dem dazugehörigen Kommunikationsverlauf.
VP 35-6 ist eine Terminsanfrage von K.B. u.a. an J. T., gesendet am 26.09.2005, 16:21 Uhr, Betreff: „Updated: EM3 or CRS Requirements“.
Die Kammer kann die vorgenannten Unterlagen nicht mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Einklang bringen.
Die Klägerin hat auch nicht mit der Zeugeneinvernahme des Zeugen T. bewiesen, dass er die fraglichen Unterlagen an die Beklagtenseite gegeben hat. Das hat der Zeuge T. – glaubhaft, wie oben erläutert – gerade nicht bestätigt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das … – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, auf dessen Eigenschaften sich die Klägerin ergänzend stützt (zu S. 48/51, Schriftsatz vom 17.03.2020-II). Das hat der Zeuge T. in seiner Anhörung gerade nicht bestätigt.
VP 35-6 steht dem nicht entgegen. Zwar ergibt sich hieraus, dass … …. Insbesondere ist VP 35-6 kein Beleg dafür, dass der Zeuge T. die entsprechende Information an die Beklagtenseite weitergegeben hat.
VP 35-6 ist auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. nachhaltig in Frage zu stellen. Zwar gab er in seiner Anhörung zunächst an, dass …, und präzisierte seine Angaben auf Vorhalt der E-Mail VP 35-6 hin. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Terminanfrage und etwaige anschließende Besprechung im Zeitpunkt der Anhörung des Zeugen gut 14 Jahre zurücklagen. Der Zeuge hatte bereits zuvor angegeben, sich an die Geräteversionen EM 1 und EM 2 zu erinnern, nicht aber an EM 3, welche die Terminanfrage VP 35-6 betrifft.
(2) Zu VP 2 (EP 3 181 193) hat die Klägerin zunächst zur Darlegung des Erfindungsbesitzes auf die Unterlagen VP 35-1, -2, -3, -4, -5, -6 verwiesen. Ergänzend bezieht sie sich im Schriftsatz vom 17.03.2020 auf Merkmale des X -Geräts (dort S. 52/56).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1 bis -6 an die Beklagtenseite gegeben hat.
Das ist nicht unstreitig, wie bereits oben dargetan. Ergänzend gilt zu VP 35-5: Das Dokument ist als Memorandum bezeichnet, an „Spinal Cord Stimulator File“, von „Technical Review Staff“. Es lässt als Ausstellungsdatum den 25.01.2005 erkennen und betrifft ein „Document Review“. Die Klägerin bezeichnet die Unterlage in ihrer Designation of Evidence in Claim Charts (vor VP 35-1) als BSNV-13411. In dem Dokument befindet sich ein 75-seitiges „… Program Spinal Cord Stimulator System Digital asic 2“. Das Dokument lässt sich weder anhand seines Titels noch anhand seiner Seitenzahl mit den unstreitig weitergegebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen.
Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. die Unterlage VP 35-5 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das hat der Zeuge gerade nicht bestätigt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Wie oben dargestellt, hat die Klägerin auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das …-Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, auf dessen Eigenschaften sich die Klägerin ergänzend stützt (zu S. 54/56, Schriftsatz vom 17.03.2020-II). Das hat der Zeuge T. in seiner Anhörung gerade nicht bestätigt.
(3) Zu VP 3 (EP 2 762 197) hat die Klägerin zunächst auf VP 35-1 und -2 verwiesen und hinsichtlich der Merkmale 1.1, 1.2 und 1.6-1.9 erklärt, dass die Klägerin an entsprechenden Erfindungen vor dem Ausscheiden des Zeugen T. gearbeitet habe (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 6/8). Ergänzend verwies sie im Schriftsatz vom 17.03.2020 auf die Funktionen des X -Geräts und Angaben in VP 35-5.
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1, -2 und -5 an die Beklagtenseite gegeben hat, wie oben dargestellt. Das ist weder unstreitig noch klägerseits durch Zeugenbeweis belegt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(4) Zu VP 4 (EP 3 341 137) hat die Klägerin Gleiches wie zu VP 3 vorgetragen. Insoweit trifft auch das Gericht die gleiche Wertung wie hinsichtlich VP 3.
(5) Zu VP 5 (EP 2 243 510 B1) hat die Klägerin zunächst hinsichtlich ihres Erfindungsbesitzes auf VP 35-1, -2 und -14 verwiesen (Schriftsatz vom 30.11.2018 S. 9, VP 36). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin hinsichtlich des Erfindungsbesitzes an Merkmalen 1.0 bis 1.3 zusätzlich auf das X -Gerät (dort S. 63).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1, -2 und -14 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt. Hinsichtlich VP 35-1 und -2 folgt dies aus obigen Ausführungen. Hinsichtlich VP 35-14 gilt ergänzend: Die Unterlage trägt den Titel „Functional Specification – 1×8 Wide Percutaneous Lead“, Autor A.P.. Es ist 16 Seiten lang. Die Kammer kann dieses Dokument nicht mit den unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagte weitergegebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen. Auch der Zeugenbeweis hat eine behauptete Weitergabe nicht belegt, siehe oben.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(6) Zu VP 6 (EP 2 586 488 B1) hat die Klägerin zunächst hinsichtlich ihres Erfindungsbesitzes auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -14 verwiesen (Schriftsatz vom 30.11.2018 S. 9/11, VP 36). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin zusätzlich auf das X – Gerät und die Unterlage VP 48 (dort S. 67/69).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -3, -6 und -14 sowie VP 48 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan.
Ergänzend gilt zu VP 48: VP 48 ist eine dreiseitige Unterlage, dessen Titel lautet „Traveler … Phase 3A Percutaneous Lead“. Der Kammer ist nicht ersichtlich, mit welchem der unstreitig übergebenen Dokumente diese Unterlage übereinstimmen könnte. Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, diese Unterlage an die Beklagte weitergegeben zu haben.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(7) Zu VP 7 (DE 20 2010 018 211 U1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 11, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 70/71).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -3, 6 und -7 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan.
Ergänzend gilt zu VP 35-7: VP 35-7 ist eine E-Mail mit angehängtem Protokollentwurf. Die E-Mail wurde von A.D. am 15.08.2005 um 15.42 Uhr u.a. an J. T. übersandt. Der Protokollentwurf trägt den Titel „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of subthreshold intraspinal nerve root stimulation with dorsal column stimulation and a secondary study of the effect of pulsewidth“. Sie ist 37 Seiten lang. Der Kammer ist nicht ersichtlich, mit welchem der unstreitig übergebenen Dokumente diese Unterlage übereinstimmen könnte. Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, diese Unterlage an die Beklagte weitergegeben zu haben.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(8) Zu VP 8 (DE 20 2010 018 388 U1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 11/12, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 73/77).
Es gilt das Gleiche wie bei VP 7.
(9) Zu VP 9 (EP 3 228 350 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 12, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das … -Gerät und VP 35-3 (S. 77/78).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, 3, -6 und -7 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan, wie oben erörtert.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das … – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(10) Zu VP 10 (EP 2 421 600 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, 5, -6, -8, -9, -11 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf die Funktionalitäten des … -Geräts (S. 81/84).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, 5, -6, -8, -9, – 11 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist nicht unstreitig. Wie oben dargelegt, kann die Kammer die VP 35-1, -2, -5, -6 nicht mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen.
Ergänzend gilt zu VP 35-8: Hierbei handelt es sich um eine E-Mail vom 3.4.2006, 17:46 Uhr, von M.P. an E.N., H.L.und J.S., cc u.a. J. T., mit dem Betreff „FW: Abstracts submitted to CNS and ASA“. Angehängt sind einige kürzere abstracts.
VP 35-9 ist eine E-Mail von K.B. an u.a. J. T. vom 22.4.2005, 22:30 Uhr, mit dem Betreff „Protocol from/for Dr Yearwood: Intraspinal Subthreshold Nerve Root Stimulation“, mit zwei angehängten kürzeren Dokumenten.
VP 35-11 ist eine E-Mail vom 3.12.2005, 19:02 Uhr, von „nopaindr“ an J. T., mit dem Betreff „Fwd: INRS/DCS Protocol“, mit einer angehängten 50seitigen Unterlage „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of subthreshold intraspinal nerve root stimulation with subthreshold and suprathreshold dorsal column stimulation and a secondary study of the effect of pulse width”.
VP 35-19 ist eine Patentschrift (US 6,895,280 B2).
Der Kammer ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Unterlagen mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Einklang zu bringen sind. VP 35-11 hat zwar einen 50seitigen Anhang, indes lautet der Titel nicht „Stimulus Confirmatory Study“, so dass es sich augenscheinlich nicht um die am 16.04.2009 an W.P. übersandte Unterlage handelt.
Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, die Unterlagen VP 35-8, -9, -11 und -19 an die Beklagtenseite übergeben zu haben.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das … – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(11) Zu VP 11 (EP 2 756 864 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -6, -7, -8, -9, -11 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14/15, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020 auf das … -Gerät (S. 85).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -6, -7, -8, – 9, -11 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das … – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(12) Zu VP 12 (EP 2 243 511 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -21 und -22 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14/15, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 88).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -21 und -22 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1 und -2 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Ergänzend gilt zu VP 35-21: Es handelt sich augenscheinlich um eine Bedienungsanleitung der X Fernbedienung. Dass eine solche Unterlage zu den unstreitig übergebenen Dokumenten gehört, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
VP 35-22 trägt den Titel „Patient Trial Handbook“ und umfasst 66 Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass zu den unstreitig übergebenen Dokumenten ein solches Handbuch zählte.
Die Klägerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass der Zeuge T. diese Unterlagen an die Beklagtenseite übergeben hat.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(13) Zu VP 13 (EP 2 946 807) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -9, -15 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 17/18, VP 36). Ergänzend verweist sie in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 92/96).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -9, -15 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1, -2 und -9 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Hinsichtlich der VP 35-15 gilt ergänzend: Es handelt sich um einen B. N. Software Guide aus dem Jahr 2004. Die Kammer kann anhand des Titels nicht feststellen, dass es sich um eines der unstreitig übergebenen Dokumente handelt. Der Zeuge T. hat auch nicht angegeben, diese Unterlage an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(14) Zu VP 14 (EP 3 097 946) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -6, -9 und -14 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 18/19, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X – Gerät (S. 98/100).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -6, -9 und – 14 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(15) Zu VP 15 (EP 2 451 523 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -8 und -11 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 21/22, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das … -Gerät (S. 102/103).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -8 und -11 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(16) Zu VP 16 (EP 3 427 791) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2018 mangels Veröffentlichung nicht näher vorgetragen (dort S. 20). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin auf ihren Vortrag zu VP 15 (dort S. 105).
Insoweit gilt die gleiche Wertung wie hinsichtlich VP 15.
(17) Zu VP 17 (EP 2 459 271 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -8, -15 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 25/26, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät und unterstreicht, sie habe jedenfalls an den Merkmalen 1.0 bis 1.3 Erfindungsbesitz gehabt (S. 106/107).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -8, -15 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(18) Zu VP 18 (EP 2 477 693 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -11, -12 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 25/26, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das … -Gerät und unterstreicht, sie habe jedenfalls an den Merkmale 1.0 bis 1.5 im Prioritätszeitpunkt Erfindungsbesitz gehabt (S. 109/111).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, 11, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1 und -11 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Zu VP 35-12 gilt: Dies ist eine Unterlage „A Prospective Compariosn of Spinal Cord Stimulation (…) Using dorsal column stimulation (DCS), Intraspinal Nerve Root Stimulation (INRS) and Varying Pulse Width in the Treatment of Chronic Low Back Pain”. Die Unterlage ist 7 Seiten lang.
VP 35-16 ist ein Physicial Lead Manual mit 56 Seiten.
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlagen auch nicht bestätigt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das … – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(19) Zu VP 19 (EP 2 773 423 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -12, -13 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 30, VP 36), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe hinsichtlich des Merkmals 1.6 bereits nach Möglichkeiten für eine Aufladung geforscht, und die Verwendung einer Spule sei für den Fachmann eine logische Wahl (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 31). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, das …-System der Klägerin, mit dem der Zeuge T. während seiner Tätigkeit bei der Klägerin ebenfalls in Berührung gekommen sei, verwirkliche ebenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.4 der VP 19 (S. 112/114).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Ergänzend gilt zu VP 35-13: Hierbei handelt es sich um eine E-Mail vom 7.9.2005, gesendet um 13:48 von B.H., A.D., cc J. T., mit dem Betreff „Yearwood root stim study“. Angehängt ist das „INRS PW Study Protocol.doc“. Angehängt ist die 38-seitige Unterlage „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of Subthreshold Intraspinal Nerve Root Stimulation with Dorsal Column Stimulation and a Secondary Study of the Effect of Pulsewidth”. In dem E-Mail-Verlauf werden “IDE study data” erwähnt.
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich um ein Protokoll über das IDE-Verfahren handelt. Das folgt auch nicht aus der Erwähnung von „IDE study data“. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlagen auch nicht bestätigt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. für eine Patentanmeldung geeignete Informationen über das …-System an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(20) Hinsichtlich VP 20 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
(21) Hinsichtlich VP 21 hat die Klägerin die Klage ebenfalls zurückgenommen.
(22) Zu VP 22 (EP 2 819 742 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -8 und -15 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 23/24, VP 36-22), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe eine Technologie zur lernfähigen und weitgehend automatischen Gestaltung von Pulsgeneratoren bereits vor dem Ausscheiden des Zeugen T. zur Implementierung entwickelt. Dies setze zwangsläufig die Verwendung eines Speichermediums im Impulsgenerator voraus (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 7/8, 24). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020 darauf, die Merkmale 1.0 bis 1.4 seien im Prioritätszeitpunkt allgemein üblich gewesen und im X -Gerät verwirklicht (S. 115/116), sowie auf die Unterlage VP 35-15.
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -8 und -15 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(23) Zu VP 23 (EP 3 427 792 A1) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2018 mangels Veröffentlichung nicht näher vorgetragen (dort S. 23). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin auf ihren Vortrag zu VP 22.
Auch die Wertung zu VP 23 entspricht daher der zu VP 22.
(24) Zu VP 24 (EP 2 991 723 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -12 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 35/36, VP 36-24), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits nach Möglichkeiten für eine Aufladung geforscht, und die Verwendung einer Spule sei für den Fachmann eine logische Wahl (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 36, 31). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, jedenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.5 seien auch in dem …-System verwirklicht (S. 118/119).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das …-System an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(25) Zu VP 25 (EP 3 137 162 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, und -18 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 37/38, VP 36-25), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits zum Prioritätszeitpunkt die Entwicklung des patentgemäßen dreischichtigen Kabelsystems zur effektiven Abschirmung der Magnetfelder abgeschlossen gehabt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 38). Ergänzend erläutert die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II den Aufbau der dreilagigen Anordnung (S. 121, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2 und -18 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Ergänzend gilt zu VP 35-18: Hierbei handelt es sich um eine 14-seitige Unterlage mit dem Titel „Billabong Lead Assembly Procedure“, das als Autoren M.M.ausweist. Oben links auf S. 1 ist als mutmaßliche Dateibezeichnung „LRD00540-04 Billabong-AP.doc“ angegeben. Ein Erstellungsdatum ist aus dem Dokument nicht ersichtlich. Auf Seite 14 des Dokuments ist folgende Tabelle angegeben:
Revisions
– 04
Change multi lumen cut length
MM 13Nov2008
Die Kammer kann anhand des Titels und des Umfangs der Anlage nicht feststellen, dass es sich um ein Dokument handelt, das unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden ist. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlage auch nicht bestätigt.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(26) Hinsichtlich VP 26 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
(27) Gleiches gilt hinsichtlich VP 27.
(28) Zu VP 28 (EP 3 191 176 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2 und -8 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 43, VP 36-28), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits vor dem Ausscheiden des Zeugen T. die Notwendigkeit eines effizienten Batteriemanagements erkannt und habe daher vor dem Prioritätszeitpunkt die Fähigkeit in ihre Geräte integriert, die Entladerate bei einem bestimmten Therapiesignal zu beobachten und die notwendigen Aufladeparameter bei batteriebetriebenen Medizinprodukten zu ermitteln (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 44). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, jedenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.4 seien zum Prioritätszeitpunkt allgemein üblich und auch in dem X -Gerät verwirklicht (S. 123/131, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2 und -8 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X – Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
(29) Hinsichtlich VP 29 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
(30) Gleiches gilt hinsichtlich VP 30.
(31) Zu Streitpatent 31 (EP 2 207 587 B1, VP 51) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu VP 10 (S. 134/135 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu VP 10.
Eine nochmalige Einvernahme des Zeugen T. war bezüglich der mit Klageerweiterung adressierten Streitpatente nicht erforderlich. Denn der Zeuge hatte im Rahmen seiner Vernehmung allgemein angegeben, keine klägerischen Informationen an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben, die die Beklagtenseite für Schutzrechtsanmeldungen hätte verwenden können.
(32) Zu Streitpatent 32 (EP 2 630 984 B1, VP 52) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31, mit der Ergänzung, dass das dort gezeigte Signal biphasisch sei (zu Merkmal 1.3) (Schriftsatz vom 17.03.2020-II, S. 137/138, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
(33) Zu Streitpatent 33 (EP 2 853 285 B1, VP 53) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatenten 6 und 31 (S. 139 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Bewertung zu Streitpatenten 6 und 31.
(34) Zu Streitpatent 34 (EP 3 156 099 B1, VP 54) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31 (S. 141 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, SVG, Zeuge Dr. C., Augenschein).
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
(35) Zu Streitpatent 35 (EP 3 412 335 A1, VP 55) verweist die Klägerin im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31 (S. 143 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, SVG, Zeuge Dr. C., Augenschein).
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
(36) Nach alledem ist ein Wissenstransfer nicht dargetan.
c) Der Zeuge Dr. A. war zu der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, der Zeuge T. habe schon im Juli 2006 Kontakt zu ihm aufgenommen und sich dabei mit ihm über die Rückenmarkstimulation unterhalten, nicht zu hören. Anhaltspunkte für diese Behauptung ergeben sich schon nicht aus den klägerseits in Bezug genommenen, (nur) auszugsweise wiedergegebenen Angaben des Zeugen T. aus einer US-Deposition. Im Übrigen kann das Gericht aber als wahr unterstellen, dass der Zeuge T. sich mit dem Zeugen Dr. A. über „Rückenmarkstimulation“ unterhalten hat. Welche Informationen in Bezug auf welche technische Lehre welcher späteren Anmeldung der Zeuge T. an den Zeugen Dr. A. weitergegeben haben soll, legt die Klägerin nicht dar. Aus einer Unterhaltung über die Rückenmarkstimulation folgt keine Weitergabe von klägerischen Informationen, die einer der Anmeldungen der Beklagten zugrunde gelegen haben könnten.
d) Ebenso wenig sind die klägerseits angebotenen Zeugen H., G. M. und Dr. C. zu der behaupteten Tatsache zu hören, jeder Field Clinical Engineer habe … gekannt (zu S. 129/130 Schriftsatz vom 17.03.2020). Das Gericht kann diese Behauptung hier hypothetisch als wahr unterstellen. Auch wenn der Zeuge T. …, folgt hieraus nicht, dass er seine Kenntnisse über die Funktionalität weitergegeben hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge T. eine Funktionalität des Geräts nicht mehr erinnerte, folgen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn er hatte das Unternehmen der Klägerin bei seiner Zeugeneinvernahme vor gut 13 Jahren verlassen. Dass dem Zeugen nicht mehr alle Einzelheiten seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Bewusstsein sind, ist für das Gericht plausibel.
e) Ein anderes folgt nicht aus der klägerischen allgemeinen Behauptung, ehemalige Mitarbeiter der Klägerin hätten der Beklagten erfinderische Konzepte offenbart (S. 25 der Klageschrift). Die Klägerin hat hierzu keine weiteren Anknüpfungspunkte dargetan. Sie hat ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, der Zeuge T. habe die fraglichen Informationen weitergegeben. Wollte man dies anders sehen, wäre die Behauptung der Klägerin als ins Blaue hinein aufgestellt anzusehen, so dass ihr nicht weiter nachzugehen war.
3. Auch eine Teilrechtsvindikation prosperiert nicht. Soweit der Zeuge T. unstreitig einige Unterlagen der Klägerin an Mitarbeiter der Beklagten weitergegeben hat, hat die Klägerin nicht dargetan, in welchem Streitschutzrecht sie einen (welchen?) Anteil gefunden haben könnten.
4. Auf die Frage der Ausschlussfristen und der Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
5. Nach alledem ist die Klage vollumfänglich unbegründet.
C.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht angezeigt, § 148 ZPO.
I. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Hierdurch sollen (überflüssige) Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 41. Auflage 2020, § 148 ZPO Rn. 2; MüKoZPO-Fritsche, ZPO § 148 Rn. 1). Die „Abhängigkeit“ setzt eine rechtlich bindende Wirkung einer Entscheidung eines anderen Gerichts über eine auch im aussetzenden Verfahren entscheidungsrelevante Vorfrage voraus. Dass zwei Gerichte in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht über dieselben Fragen zu entscheiden haben, rechtfertigt keine Aussetzung.
II. Die Klägerin meint, eine Aussetzung sei geboten, weil in dem Verfahren C.A. No. 18- 644-CFC (D. Del.) vor dem United States District Court for the District of Delaware die Frage entschieden werde, ob und welche Dokumente der Zeuge T. von der Klägerin übermittelt habe. Das angerufene US-Gericht werde auch dazu Position beziehen, ob die Weitergabe von Dokumenten gegen US-Bundesrecht oder kalifornisches Recht verstoßen habe (S. 3 Schriftsatz vom 1.04.2019, S. 3 Schriftsatz vom 03.05.2019). Im Rahmen der Anregung einer Terminverlegung hinsichtlich des Termins vom 04.06.2020 unterstrich die Klägerin, die Verlegung würde die Kammer in die Lage versetzen, auf Erkenntnisse aus dem US-discoveryVerfahren zurückzugreifen (Schriftsatz vom 12.05.2020, S. 3 ff, nochmals im Termin vom 04.06.2020). Hierdurch könne auch eine im hiesigen Verfahren sonst erforderliche weitere umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Aspekte rechtfertigen keine Aussetzung. Die Kammer hat – wie das angerufene US-Gericht – über die tatsächliche Frage zu entscheiden, ob der Zeuge T. für die streitgegenständlichen Schutzrechte relevante Informationen an die Beklagte übermittelt hat. Die Entscheidung des US-Gerichts ist insoweit nicht vorgreiflich, vielmehr müssen sich beide Gerichte mit derselben Tatsachenfrage befassen. Es war für die Kammer auch angezeigt, sich ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen T. zu verschaffen. Die rechtliche Prüfung ob eine etwaige Weitergabe von Unterlagen durch den Zeugen T. mit US-Recht und kalifornischem Recht vereinbar ist, ist für hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant, weil sich die Weitergabe relevanter Unterlagen nicht erwiesen hat.
Soweit die Klägerin zuletzt auf die im Discovery-Verfahren noch zu erlangenden Unterlagen verwies, rechtfertigt auch das Discovery-Verfahren keine Aussetzung.
Das Discovery-Verfahren ist im konkreten Fall auf die Erlangung von Unterlagen und Informationen gerichtet, die aus Sicht der Klägerin Beweis für ihre Behauptungen erbringen sollen. Es ist aber nicht vorgreiflich für hiesiges Verfahren. Soweit die ZPO eine entsprechende Anordnung der Vorlage von Unterlagen zulässt, handelt es sich um parallel zu entscheidende Sachverhalte. Soweit das Discovery-Verfahren über die Regeln der ZPO hinausgeht (siehe etwa Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/11637 S. 4), ist es für hiesiges Verfahren nicht vorgreiflich, weil es (nur) auf die Erlangung zusätzlicher Beweise gerichtet ist.
D.
Aus den gleichen Gründen war es nicht angezeigt, den Termin vom 04.06.2020 gegen die Einwände der Beklagten zu verlegen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, Dokumente aus dem Discovery-Verfahren in hiesigem Verfahren vorzulegen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Kammer im Termin vom 04.06.2020 unterstrichen hat, sie werde nach Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin gewissenhaft prüfen, ob ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten sei. Die Klägerin hat indes bis zur Verkündung keine Unterlagen vorgelegt und hierzu auch keine Stellungnahme abgegeben, obwohl sie die Vorlage erster Unterlagen für Juli 2020 angekündigt hatte.
E.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Teilklagerücknahme aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO.
F.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.


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