Aktenzeichen I ZR 26/09
§ 4 Nr 11 UWG
§ 78 Abs 2 S 2 AMG
§ 78 Abs 2 S 3 AMG
§ 78 Abs 3 S 1 AMG
§ 1 Abs 1 AMPreisV
§ 1 Abs 4 AMPreisV
§ 3 AMPreisV
§ 7 Abs 1 Nr 1 Alt 2 HeilMWerbG
§ 7 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Februar 2009, Az: 4 U 160/07, Urteilvorgehend LG Offenburg, 12. September 2007, Az: 5 O 107/06 KfH, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 12. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagten betreiben Apotheken in Offenburg. Sie warben im Mai 2006 in der örtlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs berechtigten und auch in bestimmten anderen Geschäften wie etwa Lottoannahme- und Tankstellen als Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Diese Bonus-Taler gaben die Beklagten zumindest gelegentlich auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel an ihre Kunden aus.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, dass die Ausgabe von Bonus-Talern für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Verstoß gegen die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente nach §§ 1, 3 Abs. 1 AMPreisV darstelle.
3
Die Klägerin hat, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt,
es den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmitteln zu untersagen, im Wettbewerb handelnd für den Erwerb von verschreibungspflichtigen und preisgebundenen Arzneimitteln dem Erwerber Bonus-Taler zu gewähren.
4
Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung liege nur dann vor, wenn Rabatte und Skonti gewährt würden; der von ihnen gewährte Bonus realisiere sich aber erst bei dem Folgegeschäft für eine nicht preisgebundene Ware. Auch widerspreche die Gewährung von Bonus-Talern nicht dem Zweck der Preisbindung, einen Preiswettbewerb zu verhindern, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Die Gewährung von Bonus-Talern führe auch nicht zu einer Verbilligung des Medikaments, weil der festgesetzte Preis durchaus gezahlt werde. Eine Ersparnis aufgrund der Bonus-Taler liege zudem deshalb nicht vor, weil nicht der Kunde, sondern die Krankenkasse die Kosten für die Arzneimittel trage. Im Verhältnis zwischen der Apotheke und dem Kunden sei die Arzneimittelpreisverordnung ohnehin nicht anwendbar, weil der Kunde nicht Schuldner sei. Überdies gingen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes den Bestimmungen über die Arzneimittelpreise vor. Schließlich sei die Gewährung von Bonus-Talern im Hinblick auf das in Art. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geregelte Binnenmarktprinzip rechtmäßig; jedenfalls aber liege keine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vor.
5
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin ebenso stattgegeben wie einem widerklagend geltend gemachten Feststellungsanspruch der Beklagten. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.