IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Rumänien – mögliche Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 4 EUGrdRCh)

Aktenzeichen  2 BvR 1214/21

Datum:
20.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211220.2bvr121421
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschlussvorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Juni 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschlussvorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. August 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschlussvorgehend BVerfG, 13. Juli 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 27. Januar 2022, Az: 2 BvR 1214/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

1. Die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
2. Die – nach Maßgabe des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 – OLG Ausl (A) 44/2018 – nicht zu vollziehende – Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 – 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.

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