IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Aktenzeichen  2 BvR 1845/18

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190403.2bvr184518
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschlussvorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschlussvorgehend BVerfG, 1. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 1. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

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