IT- und Medienrecht

Wohnung, Beitragserhebung, Widerruf, Widerspruch, Beitragsschuldner, Leistung, Anmeldung, Trennung, Zahlung, Rundfunkbeitrag, Wohngemeinschaft, Ehemann, Verfahren, Form, doppelte Beitragserhebung

Aktenzeichen  Au 7 K 20.863

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25767
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Ober die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag – ab dem 01.04.2015 – in Höhe von 17,50 € pro Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages/RFinStV) zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sie ist daher als Inhaberin der Wohnung … unter der Beitragsnummer … zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen und hat für den in den Festsetzungsbescheiden vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019 genannten Zeiträumen Rundfunkbeiträge zuzüglich von Säumniszuschlägen zu bezahlen.
Der Rundfunkbeitrag war im maßgeblichen Zeitpunkt auch „rückständig“. Die Beitragsschuld der Klägerin ist am 1. Januar 2016 dem Grunde nach entstanden, und war für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2016 bis März 2019 in voller Höhe fällig (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV).
2. Der Einwand der Klägerin, sie habe durch die von ihrem Konto per Lastschrift geleisteten Zahlungen auf das Beitragskonto mit der Nummer … ihre Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr genutzte Wohnung … erfüllt, greift nicht durch. Die Klägerin hat unstreitig für das Betragskonto ihres Ehemanns die Einzugsermächtigung erteilt. Diese Einzugsermächtigung wurde bei Trennung des Ehepaares bzw. bei Aufgabe des gemeinsamen Hausstand – ebenfalls unstreitig – nicht widerrufen. Die Klägerin hat vielmehr als „Fürzahlerin“ die Rundfunkbeiträge ihres inzwischen geschiedenen Ehemanns geleistet.
Die Frage, ob dieser Einwand überhaupt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids als solchen in Frage stellen kann, da es sich um eine Einwendung, die nicht gegen den Beitragsbescheid, sondern im Vollstreckungsverfahren vorzubringen ist (vgl. VG Arnsberg, U. v. 24.3.2020 – 5 K 2691/19 – juris Rn. 31), kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin mit diesem Einwand, selbst wenn er beachtet wird, nicht durchdringen kann.
Durch die von der Klägerin geleisteten Zahlungen hat sie nicht ihre eigene Beitragsschuld zum Erlöschen gebracht (vgl. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB, der vorliegend entsprechende Anwendung findet, erlischt das Schuldverhältnis dann, wenn die geschuldete Leistung bewirkt, d.h. wie geschuldet erbracht wird. Jedoch verfügt der Schuldner grundsätzlich über die Möglichkeit, die Leistung im Wege einer Tilgungsbestimmung einem bestimmten Rechtsgrund zuzuordnen (vgl. 366 BGB). Diese Möglichkeit besteht nicht nur, wenn der Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Forderungen verpflichtet ist; vielmehr kann er auch als Dritter die Schuld eines anderen Schuldners begleichen, wenn dieser selbst nicht in Person zu leisten hat (vgl. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB).
Steht in Streit, ob durch eine Leistung an den Beklagten die eigene Beitragsschuld getilgt oder auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, ist – wie oben bereits ausgeführt – in Anlehnung an die §§ 267, 366 BGB darauf abzustellen, ob der Zahlende den Willen hat und zum Ausdruck bringt, auf die Verpflichtung des Dritten zu leisten. Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) darstellt; der innere Wille des Zahlenden alleine, auf eine bestimmte Schuld zu leisten, ist nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend erkennbar wird. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Zahlende (der Fürzahler) nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (VG Arnsberg, U. v. 24.3.2020 – a.a.O. – juris Rn. 53 ff.; VG des Saarlandes, U. v. 18.9.2019 – 6 K 1219/17 – juris Rn. 25 ff.; VG Magdeburg, U. v. 20.8.2018 – 6 A 58/17 – juris Rn. 30).
Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ist gerade zu entnehmen, dass lediglich der Ex-Ehemann der Klägerin unter der Teilnehmemummer … als Rundfunkteilnehmer gemeldet war, nicht jedoch die Klägerin. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 4. September 2018. Darin wird ausgeführt, dass der Anschluss zu der Zeit, als die Klägerin noch zusammen mit ihrem Mann gelebt habe, auf den Namen ihres Ehemanns gemeldet gewesen. Sie habe nach der Trennung keine Ummeldung vorgenommen, sondern habe weiterhin auf dieses Beitragskonto Rundfunkbeiträge geleistet.
Erst im Rahmen des Meldedatenabgleichs im Mai 2018 wurde das Beitragskonto mit der Nummer … auf den Namen der Klägerin für die Wohnung … rückwirkend zum 1. Januar 2016 – erstmals – angemeldet, was der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mitteilte.
Das von der Klägerin u.a. vorgebrachte Argument, mit der von ihr erteilten Einzugsermächtigung habe sie nicht Beiträge für das Konto ihres Ex-Ehemanns zahlen wollen, greift nicht durch. Ein eindeutiger Wille, nur auf die eigene Beitragsschuld zu leisten, tritt daraus nicht hervor. Ein objektiver Empfänger musste bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, die Zahlungen der Klägerin sollten zur Tilgung der Beitragsschuld des Herrn … erfolgen. Der Umstand, dass jemand als sog. Fürzahler für einen anderen rundfunkbeitragspflichtigen in Erscheinung tritt, muss dem Beklagten keine Veranlassung geben, dies infrage zu stellen und den Sachverhalt von sich aus durch Befragung des Fürzahlers aufzuklären. Für ein entsprechendes Handeln kann es durchaus nachvollziehbare Gründe geben. Vielmehr hat die Klägerin dem Beklagten mit der von ihr erteilten Ermächtigung zum Ausdruck gebracht, dass von ihrem Konto mittels Lastschrift Zahlungen auf die Beitragsnummer …, Teilnehmer … erfolgen. Unstreitig hat die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ex-Mann bzw. nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung den Beklagten nicht über die geänderten Verhältnisse in Kenntnis gesetzt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Vorstellung hatte, das Beitragskonto mit der Nummer … werde vom Beklagten wohnungsbezogen für die Wohnung … geführt und sie deshalb ihre Zahlungen in der Folgezeit in dem Glauben getätigt hat, als alleinige Wohnungsinhaberin eine eigene Schuld zu tilgen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum, der dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab, der nach den Meldevorschriften dort erfasst ist bzw. bei dem Beklagten bereits als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet ist; entsprechend werden die Beitragskonten bei dem Beklagten personenbezogen geführt, zumal auch bei mehreren volljährigen Personen, die unter einer Meldeanschrift erfasst sind, grundsätzlich eine eigenständige Rundfunkbeitragspflicht besteht (VG Magdeburg, U. v. 20.8.2018 a.a.O. juris Rn. 30). Daher blieb das Beitragskonto … nach der Auflösung der Wohngemeinschaft dem geschiedenen Ehemann zugeordnet Die Zahlungen bis zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind daher dem Beitragskonto des Geschiedenen Ehemanns zuzurechnen. Der Beklagte konnte nicht wissen, dass der geschiedene Ehemann ohne seine Frau umgezogen ist. Es ist auch nicht unüblich, dass der Bankkonteninhaber, der eine Einzugsermächtigung erteilt, von dem Beitragskonteninhaber abweicht oder eine vom Wohnungsinhaber abweichende Person für diesen als Fürzahler die Rundfunkbeiträge entrichtet.
Gründe dafür, dass der Beklagte nach dem Auszug des Ex-Ehemanns der Klägerin Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Beitragsschuldners hätte anstellen müssen, sind nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch daher, als die Klägerin bisher kein eigenes Beitragskonto bei dem Beklagten unterhielt, weshalb der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin auf ihre eigene Beitragsschuld zu zahlen beabsichtigte. Durch die Angabe der Beitragsnummer auf dem Oberweisungsträger ist der objektiv gesetzte Rechtsschein der Klägerin zuzurechnen, da sich unstreitig die Einzugsermächtigung auf die Beitragsnummer … bezogen hat und es die Klägerin auch nach dem tatsächlichen Auszug ihres Ex-Ehemannes versäumte, Zahlungen mit Blick auf das vorgennannte Beitragskonto einzustellen. Obwohl sich aus den Verwaltungsakten ergibt, dass im Dezember 2011 der Ex-Ehemann unter der Anschrift … nicht (mehr) zu ermitteln war, reagierte die Klägerin auf ein Schreiben des Beklagten vom 17. Oktober 2011 zur Sachverhaltsaufklärung am 19. Oktober 2011 dahingehend, dass sie seit Jahren registriert sei und zwar unter derselben Adresse und Nummer.
Den objektiven Schein, auf eine fremde Schuld zu zahlen, hat die Klägerin erst dadurch beseitigt, dass sie mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 das Lastschriftmandat bzgl. der Beitragsnummer … kündigte.
Daher wurde die Klägerin von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht für die Wohnung … zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Rückzahlung zu viel geleisteter Rundfunkbeiträge allenfalls im Innenverhältnis von ihrem Ex-Ehemann verlangen kann. Einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV kann die Klägerin, unabhängig von der Frage, ob hierfür überhaupt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig wäre, nicht geltend machen. Rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen können nur vom jeweiligen Beitragskontoinhaber nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV zurückgefordert werden und nicht etwa von einem sog. Fürzahler, der die Zahlung von seinem Bankkonto geleistet hat, auf dessen Rechnung diese Zahlung aber eben nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV bewirkt worden ist.
3. Die Bescheide sind auch hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Verschulden ist nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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